BAG: Betriebliche Vergütungsordnungen nach Betriebsübergang
BAG , Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 66/08 (Vorinstanz: LAG München vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 43/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 3 BV 62/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Der neue Betriebsinhaber ist bis zu einer dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG genügenden Änderung zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3;
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