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Arbeitsrecht
21.03.2024
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliches Ruhegeld – Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze – Veränderungssperre/Festschreibeeffekt – vorzeitige Inanspruchnahme –versicherungsmathematischer Abschlag

BAG, Beschluss vom 21.11.2023 – 3 AZR 1/23

ECLI:DE:BAG:2023:211123.U.3AZR1.23.0

Volltext: BB-Online BBL2024-756-1

 

Orientierungssätze

1. Eine vor dem Inkrafttreten des Geset-zes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) am 1. Januar 2008 bestehende Versorgungs-ordnung, die für den Eintritt des Versor-gungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (Rn. 25).

2. Ist der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallba-ren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhält-nis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeef-fekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberück-sichtigt (Rn. 26).

3. Regelt die Versorgungsordnung die Berechnung des Ruhegeldes auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG, ohne Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzusehen, scheidet die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathe-matischen Abschlags durch eine weitere zeitratierliche Kürzung regelmäßig aus (Rn. 39 ff.).

 

 

▄Leitsatz

Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1. Januar 2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe des Ruhegeldanspruchs des Klägers.

Der im März 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der zwischen der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen“ vom 9. Februar 1989 (nachfolgend RL 1989) zugesagt. In den RL 1989 heißt es auszugsweise:

„Präambel

Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. …

§ 1  Grundlagen der Ruhegeldrichtlinien

(1)  Die Mitarbeiter …, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.

… 

§ 2  Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung

(1)  Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:

1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen

a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder

c) einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit.

… 

(3)  Beruht die Erwerbsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) auf einem Arbeitsunfall oder auf einer anerkannten Berufskrankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung, wird Ruhegeld bzw. Hinterbliebenenversorgung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit gewährt. Dies gilt nicht, wenn …

§ 4  Höhe des Ruhegeldes

(1)  Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens …

(2)  Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens.

… 

(3)  Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens … nicht übersteigen.

(4)  Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten … ruhegeldfähigen Diensteinkommens.

(5)  Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.

… 

§ 6  Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

(1)  Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens … gestanden hat.

(2)  Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters – ohne Arbeitgeberbeteiligung – beruhen.

… 

(5)  Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen …) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt eine entsprechende Kürzung.

Höchstgrenze sind

bei 10 Dienstjahren = 63,0 %

… 

bei 35 Dienstjahren = 78,0 %

der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.

… 

(7)  Bei Mitarbeitern, deren Dienstzeit am 31.03.1986 weniger als zehn Dienstjahre betrug, wird die Höchstgrenze gemäß der Staffel nach Abs. 5 Satz 2 um 0,5 %-Punkte für jedes bis zum 31.03.1986 an zehn Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert.

(8)  Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen Diensteinkommen im Sinne von § 5.

… 

§ 7  Minderung der gesetzlichen Renten

(1)  Wenn sich die betrieblichen Ruhegeldleistungen aufgrund einer Verminderung des allgemeinen Rentenniveaus durch Änderungen in der Rentenformel (z.B. durch Änderungen der allgemeinen oder persönlichen Bemessungsgrundlage, der Steigerungssätze, der Bewertung von Zeiten u.a.) erhöhen, werden die Vertragspartner in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, eine Einigung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang die Minderung des Rentenniveaus auszugleichen ist. Dem Gesamtbetriebsrat werden die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Sollte eine Einigung der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Beginn der Verhandlungen nicht erzielt worden sein, werden die Vertragspartner eine freiwillige Einigungsstelle einberufen, deren Spruch sie sich im voraus unterwerfen.

(2)  Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters.“

Im Anschluss an sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 1999 bescheinigt, er habe einen unverfallbaren Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben; seine auf Vollendung des 65. Lebensjahres berechnete Versorgungsleistung betrage – auf Grundlage eines nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Betriebszugehörigkeit errechneten Teilanspruchs iHv. 0,4586 – monatlich 2.850,28 DM (= 1.457,33 Euro).

Seit dem 1. April 2018 bezieht der Kläger, der im März 2018 sein 63. Lebensjahr vollendete, gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte zahlte dem Kläger ebenfalls seit dem 1. April 2018 auf Grundlage der RL 1989 ein monatliches Ruhegeld iHv. 1.420,99 Euro brutto. Der im Vergleich zu der im Schreiben vom 15. März 1999 mitgeteilten Höhe geringere Ruhegeldbetrag beruhte zum einen darauf, dass nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ein unverfallbarer Teilanspruch iHv. lediglich 0,4499 zugrunde gelegt wurde, weil für die erreichbare Betriebszugehörigkeit auf die zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) angehobene Regelaltersgrenze nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abgestellt wurde, die beim Kläger bei 65 Jahren und neun Monaten liegt. Zudem wurde bei der Berechnung des Ruhegeldes durch die Beklagte auch die anrechenbare fiktive gesetzliche Rente auf Grundlage des durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz angehobenen Regelrentenalters des Klägers hochgerechnet. Ein versicherungsmathematischer Abschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes vor Erreichen der Regelaltersgrenze wurde weder beim Kläger noch bei anderen vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern vorgenommen. Die Versorgungsleistung des Klägers wurde zum 1. Juli 2018 um 1,49 % auf 1.442,16 Euro brutto, zum 1. Juli 2019 um 1,63 % auf 1.465,67 Euro brutto, zum 1. Juli 2020 um 0,85 % auf 1.478,13 Euro brutto und zum 1. Juli 2021 um 2,35 % auf 1.512,87 Euro brutto angepasst.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2021 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrer Hilfswiderklage die Rückzahlung von – ihrer Ansicht nach – überzahlten Versorgungsleistungen mit der Begründung geltend gemacht, zum Ausgleich des vorzeitigen Rentenbezugs des Klägers sei auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung bei der Berechnung des Ruhegeldes jedenfalls ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag wegen einer zweiten ratierlichen Kürzung vorzunehmen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes sei für die Berechnung seiner Anwartschaft – wie in den RL 1989 vorgesehen – die zum Ausscheidenszeitpunkt geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren zu berücksichtigen. Die erst zum 1. Januar 2008 erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze sei nach § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht maßgeblich für die Berechnung der Betriebsrente. Daher sei der Unverfallbarkeitsquotient von 0,4499 auf 0,4586 zu erhöhen. Die Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG erfasse auch die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bekannten Daten vorzunehmen sei, weshalb die Hochrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente um 34,18 Euro zu reduzieren sei. Daraus ergebe sich für den Klagezeitraum ein Differenzbetrag iHv. 1.865,67 Euro brutto, dessen Berechnung die Beklagte – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers – unstreitig gestellt hat. Die Beklagte sei nicht berechtigt aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes einen (untechnischen) versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen. Die Regelungen der RL 1989 schlössen einen solchen aus. Zudem sei die Beklagte nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an einem Abschlag gehindert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.865,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,15 Euro beginnend mit dem 1. Mai 2018 bis zum 1. Juli 2018, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 43,80 Euro beginnend mit dem 1. August 2018 bis zum 1. Juli 2019, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,51 Euro beginnend mit dem 1. August 2019 bis zum 1. Juli 2020, einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 44,89 Euro beginnend mit dem 1. August 2020 bis zum 1. Juli 2021 und einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 45,94 Euro beginnend mit dem 1. August 2021 bis zum 1. Oktober 2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Für den Fall einer Stattgabe der Klage hat die Beklagte hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt,

an sie 1.463,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 31,52 Euro beginnend mit dem 1. April 2018 bis zum 1. Juni 2018, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 31,99 Euro beginnend mit dem 1. Juli 2018 bis zum 1. Juni 2019, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,51 Euro beginnend mit dem 1. Juli 2019 bis zum 1. Juni 2020, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,79 Euro beginnend mit dem 1. Juli 2020 bis zum 1. Juni 2021 und einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 33,56 Euro beginnend mit dem 1. Juli 2021 bis zum 1. Dezember 2021 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, das Ruhegeld des Klägers sei zutreffend berechnet worden. Die Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 BetrAVG stehe einer Berücksichtigung des nach dem Ausscheiden des Klägers angehobenen Renteneintrittsalters nicht entgegen. Die RL 1989 seien nach der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 11/10 – BAGE 141, 259) bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers „dynamisch“ dahin auszulegen gewesen, dass das jeweilige Renteneintrittsalter für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblich sei. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen sei es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwingend notwendig, auf das jeweilige Renteneintrittsalter abzustellen. Ein anderes Ergebnis begünstige frühzeitig ausscheidende gegenüber betriebstreuen Anwärtern. Sollte sich die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend erweisen, sei sie – die Beklagte – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Senats berechtigt, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen, um dem vorzeitigen Rentenbezug des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers zu begegnen. Die Betriebsrente des Klägers sei daher jedenfalls mit einer weiteren ratierlichen Kürzung auf monatlich 1.389,47 Euro brutto zu reduzieren und der Kläger folglich zur Rückzahlung von 1.463,40 Euro verpflichtet. Mit den sich hieraus ergebenden Gegenansprüchen werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Rückzahlung werde zudem mit der Hilfswiderklage begehrt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr bisheriges Haupt- und Hilfsbegehren weiter.

Aus den Gründen

13        Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende und die Hilfswiderklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

 

14        A. Die Klage ist zulässig und begründet.

 

15        I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie streitgegenständlich hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2021 Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung rückständigen Ruhegeldes geltend. Aus seinem Vortrag ergibt sich, wie sich der insgesamt eingeklagte Betrag iHv. 1.865,67 Euro brutto auf die einzelnen Monate verteilt. Demgemäß begehrt der Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 Differenzruhegeld iHv. 43,15 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 Differenzruhegeld iHv. 43,80 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Differenzruhegeld iHv. 44,51 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 Differenzruhegeld iHv. 44,89 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 Differenzruhegeld iHv. 45,94 Euro monatlich.

 

16        II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Differenzruhegeldansprüche zustehen.

 

17        1. Der Kläger hat – unstreitig – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er ist am 31. Dezember 1998 mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1, §§ 4, 6 RL 1989. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden ihm vor dem 1. Januar 2001 zugesagt. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1998 hatte der 1955 geborene Kläger sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage hat bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1998 bereits zehn Jahre bestanden. Sie bestand insbesondere nicht erst auf Grundlage der im Februar 1989 zustande gekommenen RL 1989, sondern bereits zuvor auf Grundlage anderer Zusagen, die durch die RL 1989 abgelöst wurden.

 

18        2. Da der Kläger seit dem 1. April 2018 vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, steht ihm – ebenfalls unstreitig – nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RL 1989 seit diesem Zeitpunkt ein nach §§ 4 ff. RL 1989 zu berechnendes Ruhegeld zu. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers richtet sich dabei nach §§ 2, 2a BetrAVG.

 

19        a) Zwar sind §§ 2, 2a BetrAVG in ihrer heutigen Fassung erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2553) und damit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Klägers jedoch nach der Neufassung des Gesetzes (vgl. BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21 – Rn. 17 mwN, BAGE 176, 330).

 

20        b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.

 

21        c) Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21 – Rn. 20, BAGE 176, 330; vgl. 11. Dezember 2007 – 3 AZR 280/06 – Rn. 23 mwN).

 

22        3. Für die im ersten Schritt vorzunehmende Ermittlung der erreichbaren Vollrente des Klägers ist zunächst der Betrag von 75 % (vgl. § 4 Abs. 1, 2 iVm. Abs. 3 RL 1989) des ruhegeldfähigen Einkommens des Klägers von 6.033,24 Euro (= 4.524,93 Euro) nach § 6 Abs. 2 RL 1989 um die Hälfte der fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu reduzieren.

 

23        a) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 6 Abs. 2 RL 1989 die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Ermittlung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente vorsieht. Dies kann sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 35; 11. November 2014 – 3 AZR 849/11 – Rn. 43 mwN). Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG – mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 22 mwN).

 

24        b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung danach auf den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres hochzurechnen. Dieser Zeitpunkt stellte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1998 die feste Altersgrenze nach Maßgabe der RL 1989 dar. Auf die erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 9 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) kommt es nach § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht an.

 

25        aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats eine bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 47 ff., BAGE 141, 259). Das hat der Senat daraus abgeleitet, dass die Regelaltersgrenze 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1916 bestand und insoweit eine klare gedankliche Verknüpfung vorliege. Zudem gehe der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers – gerade bei Gesamtversorgungssystemen – nicht dahin, die Betriebsrente schon zu einem Zeitpunkt zu zahlen, in dem noch keine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht und angerechnet werden könne. Dies entspreche zudem dem gesetzgeberischen Willen, der sich aus der Änderung des § 2 BetrAVG durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ergebe. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung habe auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden sollen (ausführlich BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 50 f., aaO).

 

26        bb) Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21 – Rn. 30; 19. März 2019 – 3 AZR 201/17 – Rn. 95, BAGE 166, 136; 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138). Veränderungssperre und Festschreibeeffekt gelten auch für die anzurechnende anderweitige Versorgungsleistung und für den Zeitpunkt, auf den diese im Zeitpunkt des Ausscheidens fiktiv hochzurechnen ist, denn diese Umstände bilden Bemessungsgrundlagen iSd. § 2a Abs. 1 BetrAVG.

 

27        (1) Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Können die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21 – Rn. 37, BAGE 176, 330; 11. Dezember 2007 – 3 AZR 280/06 – Rn. 24).

 

28        (2) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist mithin das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers geltende Sozialversicherungsrecht (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 37). Der Zeitpunkt der festen Altersgrenze, auf den die anzurechnende fiktive Sozialversicherungsrente hochzurechnen ist, stellt als Berechnungsgröße eine solche Bemessungsgrundlage iSv. § 2a Abs. 1 BetrAVG dar, da die künftige Entwicklung dieses Berechnungsfaktors durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen gerade nicht feststand (vgl. zu dieser Ausnahme etwa BAG 29. September 2010 – 3 AZR 564/09 – Rn. 15). Daher muss aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden. Im Grundsatz sind alle Daten, die für die Ermittlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen, fortzuschreiben (vgl. bereits BAG 12. November 1991 – 3 AZR 520/90 – zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19).

 

29        (3) Aus dem Umstand, dass § 2a Abs. 1 BetrAVG im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG aF die Veränderungssperre nicht mehr ausdrücklich auf die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge erstreckt, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind, folgt – entgegen der Ansicht der Revision – nichts anderes. Diese Bestimmung hatte nur deklaratorischen Charakter (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21 – Rn. 39, BAGE 176, 330; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. § 2a Rn. 39; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Bd. I Stand März 2023 § 2a Rn. 59). Mit der Überführung der Regelungen zur Veränderungssperre und zum Festschreibeeffekt aus § 2 Abs. 5 BetrAVG aF in den geltenden § 2a BetrAVG zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) war insoweit keine Änderung verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 11). Auch solche anzurechnenden anderen Versorgungsbezüge unterfallen somit der Grundregel des § 2a Abs. 1 BetrAVG (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21 – aaO).

 

30        (4) Das Argument der Beklagten, gerade bei einer Gesamtversorgungszusage setze der Bezug des Ruhegeldes regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, weshalb sich ein Rückgriff auf die ursprüngliche feste Altersgrenze 65 im Rahmen der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verbiete, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG geht es nicht um die Frage, wann der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung später tatsächlich eintritt, sondern – wegen § 2a Abs. 1 BetrAVG – um eine fiktive Hochrechnung auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende feste Altersgrenze.

 

31        cc) Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 1998 war die Regelaltersgrenze noch nicht angehoben, die Vollendung des 65. Lebensjahres stellte vielmehr noch die „jeweilige Regelaltersgrenze“ dar. Das nach der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 11/10 – BAGE 141, 259) regelmäßig gebotene dynamische Verständnis von Versorgungsordnungen führt daher nicht dazu, dass bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Klägers auf das gesetzlich angehobene Regelrentenalter abzustellen wäre.

 

32        c) Demgemäß hätte der Kläger unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum Ausscheiden am 31. Dezember 1998 nachgewiesenen 31,7583 Entgeltpunkte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres insoweit unstreitig insgesamt 71,5128 Entgeltpunkte erreicht. Unter Zugrundelegung des Rentenwertes eines Entgeltpunktes im Dezember 1998 iHv. 24,36 Euro ergibt sich eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.742,05 Euro, die nach § 6 Abs. 2 RL 1989 mit 50 %, mithin mit einem Betrag von 871,03 Euro, anzurechnen ist. Ausgehend von 75 % (vgl. § 4 Abs. 1, 2 iVm. Abs. 3 RL 1989) des ruhegeldfähigen Einkommens von 6.033,24 Euro (= 4.524,93 Euro) verbleibt ein Betrag iHv. 3.653,90 Euro, der wiederum nach § 6 Abs. 5, 7 und 8 RL 1989 auf 75,5 % von 13/12 zu begrenzen ist, mithin auf 3.192,64 Euro. Dieser Betrag stellt die fiktive erreichbare Vollrente des Klägers auf Basis seines Austrittstermins dar.

 

33        4. Zur Ermittlung des dem Kläger nach seinem vorzeitigen Ausscheiden zustehenden Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist der Betrag iHv. 3.192,64 Euro mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1998 (216 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. März 2020 (471 Monate) und damit mit 0,4586 zu multiplizieren. Damit stand dem Kläger ab dem 1. April 2018 ein monatliches Ruhegeld iHv. 1.464,14 Euro zu. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Auch insoweit gilt allerdings, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 1998 – wie vorliegend – aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist (§ 2a Abs. 1 BetrAVG; vgl. BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21 – Rn. 30; 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 19 ff.). Diese Sichtweise entspricht der gefestigten Senatsrechtsprechung. So hat der Senat zuletzt in der Entscheidung vom 2. Dezember 2021 (- 3 AZR 212/21 – Rn. 30) zur Berechnung der fortbestehenden Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 – also ebenfalls vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes – ausgeführt, es sei „aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen (§ 2a Abs. 1 BetrAVG)“. Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 19. März 2019 (- 3 AZR 201/17 – Rn. 95, BAGE 166, 136) und vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 239/17 – Rn. 21) bestätigt. Entgegen der Ansicht der Revision ist sie trotz der teilweise abweichenden Fallkonstellation auf die hier vorliegende Problematik übertragbar. Denn sie betrifft die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG allgemein. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 10. März 2015 (- 3 AZR 56/14 – Rn. 49 ff.) – ohne nähere Begründung – etwas anderes vertreten haben sollte, hat er daran nachfolgend nicht mehr festgehalten.

 

34        5. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das dem Kläger ab dem 1. April 2018 zustehende Ruhegeld iHv. 1.464,14 Euro monatlich nicht weiter um einen – ggf. untechnischen – versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen ist, um damit dem Umstand zu begegnen, dass der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger das Ruhegeld zusätzlich vorgezogen iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch nimmt.

 

35        a) Die Regelungen zur Berechnung des Ruhegeldes in §§ 4 ff. RL 1989 sehen einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme des Ruhegeldes weder für bis dahin betriebstreue Arbeitnehmer noch für den Fall des vorherigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor (ausdrücklich zu den RL 1989 BAG 30. November 2010 – 3 AZR 475/09 – Rn. 31). In § 7 Abs. 2 RL 1989 ist lediglich vorgesehen, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, … durch das Unternehmen nicht ausgeglichen (wird) und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters“ geht. Diese Vorschrift berechtigt die Beklagte nur, die in § 6 Abs. 2 RL 1989 vorgesehene Minderung um die Hälfte der gesetzlichen Rente in der Weise vorzunehmen, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente durch einen verringerten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unberücksichtigt bleiben (BAG 30. November 2010 – 3 AZR 475/09 – aaO).

 

36        b) Auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet aus.

 

37        aa) Enthält die Versorgungsordnung keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, kann sich die Berechnung der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats nach den „allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts“ bemessen (grundlegend BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – zu II 2 b der Gründe; vgl. zuletzt etwa 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 22 ff.; 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 27 ff.). Nach diesen Grundsätzen ergebe sich in der Regel im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen werde in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht habe. Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 23; 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 28 mwN). Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses werde dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen werde, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2a Abs. 1 BetrAVG) ermittelt und zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werde. Der zweite Gesichtspunkt könne entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen werde, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen sei, verbleibe es dabei. Enthalte die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, komme als Auffangregelung ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag in Betracht. Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 131/15 – Rn. 24; 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 29 mwN).

 

38        bb) Diese Rechtsprechung hatte ihren Ursprung darin, dass mit Einführung des § 6 BetrAVG durch Inkrafttreten des BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) der Versorgungsträger verpflichtet wurde, einem Versorgungsanwärter bereits dann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, auch wenn die Versorgungsordnung eine spätere Altersgrenze vorsieht, § 6 BetrAVG die Höhe des vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes jedoch nicht festlegt. Die Versorgungsordnungen können demnach selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe das Altersruhegeld gekürzt werden soll, wenn es nach § 6 BetrAVG vorzeitig zu zahlen ist. Versorgungsregelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 6 BetrAVG, in denen Leistungen erst für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt waren und die nur die Höhe der Leistungen für den mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbarten Versorgungsfall bestimmten, waren jedoch mit Einführung des § 6 BetrAVG lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (vgl. etwa BAG 1. Juni 1978 – 3 AZR 216/77 – zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 – 3 AZR 236/83 – zu I 2 der Gründe). Die in der Senatsrechtsprechung als Auffangregelung entwickelte Zulässigkeit eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags stellt mithin eine lückenfüllende Auslegungsregelung dar (vgl. BAG 21. März 2000 – 3 AZR 93/99 – zu II 2 c der Gründe). Der Arbeitgeber ist danach nur „mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungszusage“ berechtigt, das Ruhegeld nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu berechnen (vgl. BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 23, BAGE 145, 314). Enthält die Versorgungszusage aber Regelungen auch zur Berechnung des vorzeitig in Anspruch genommenen betrieblichen Altersruhegeldes, ohne einen versicherungsmathematischen Abschlag festzulegen, kommt ein solcher mangels ausfüllungsbedürftiger Vertragslücke regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BAG 29. Juli 1997 – 3 AZR 114/96 – zu 2 b der Gründe).

 

39        cc) Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie im Streitfall – (weit) nach Inkrafttreten des § 6 BetrAVG erlassene Versorgungszusagen eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen können, wenn sie keine (explizite) Regelung zur Berechnung eines vorzeitig in Anspruch genommenen betrieblichen Altersruhegeldes vorsehen. Die RL 1989 sind jedenfalls deshalb nicht lückenhaft, weil sie eigenständig und abschließend bestimmen, wie das Ruhegeld bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu berechnen ist. Die Vornahme eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags im Wege einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet daher im Streitfall aus.

 

40        (1) § 2 Abs. 1 RL 1989 regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 1989 werden zunächst die drei Versorgungsfälle Erreichen der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente (Buchst. b) und anerkannte Erwerbsunfähigkeit (Buchst. c) aufgezählt. Die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach den RL 1989 Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in §§ 4 ff. RL 1989 geregelt. Auf das nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 1989 für alle in § 2 Abs. 1 RL 1989 geregelten Versorgungsfälle nach einem dienstzeitabhängigen Prozentsatz bis zu einem Höchstbetrag von 75 % des letzten Einkommens berechnete Ruhegeld wird nach § 6 Abs. 2 RL 1989 (ua.) die Hälfte der gesetzlichen Rente angerechnet, wobei das Gesamtmonatseinkommen des Ruhegeldempfängers bestimmte in § 6 RL 1989 weiter geregelte Höchstgrenzen nicht übersteigen darf. Den RL 1989 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in §§ 4 ff. RL 1989 bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c RL 1989 aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RL 1989 genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt die Versorgungsordnung alternativ drei Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und §§ 4 ff. RL 1989 regeln anschließend unterschiedslos für alle drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den Fall der auf einem Arbeitsunfall oder auf einer anerkannten Berufskrankheit beruhenden Erwerbsunfähigkeitsrente enthält die Versorgungsordnung in § 4 Abs. 4 RL 1989 eine Sonderbestimmung. Die in §§ 4 ff. RL 1989 aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher gleichwertig alle drei aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt demnach eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG vor, steht dies einer zeitratierlichen Kürzung der Betriebsrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegen (BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 – Rn. 19 ff.; vgl. auch 29. Juli 1997 – 3 AZR 114/96 – zu 2 b der Gründe).

 

41        (2) Gegen die Zulässigkeit eines sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags spricht außerdem, in welcher Weise die Beklagte die RL 1989 in der Vergangenheit angewendet hat.

 

42        (a) Auch die Vollzugspraxis des Arbeitgebers lässt, wenn er selbst – wie etwa bei Betriebs- oder (wie hier) Gesamtbetriebsvereinbarungen – den Normenvertrag abschloss, Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zu. Die objektive Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dient vor allem dem Schutz des Normunterworfenen. Der an der Normsetzung beteiligte Arbeitgeber bedarf indes keines Schutzes vor seinem eigenen Regelungswillen. Dies spricht dafür, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte (BAG 22. Januar 2002 – 3 AZR 554/00 – zu II 3 a der Gründe; zur Auslegung eines Firmentarifvertrags BAG 30. Juli 2002 – 3 AZR 471/01 – zu B I 3 a der Gründe; vgl. zur Berücksichtigung der von den Betriebsparteien praktizierten Handhabung einer Betriebsvereinbarung als Auslegungskriterium BAG 18. November 2014 – 1 ABR 18/13 – Rn. 16).

 

43        (b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde weder beim Kläger noch bei anderen vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Abzug für die Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen. Das macht deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausging, die RL 1989 regelten die Berechnung des Ruhegeldes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme abschließend und ohne zusätzlichen versicherungsmathematischen Abschlag. Unbeachtlich ist insoweit ihr Einwand, ein solcher Abschlag sei nur deshalb nicht vorgenommen worden, weil bei den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Ermittlung der fiktiven Vollrente unter Zugrundelegung einer Weiterarbeit bis zur Regelaltersgrenze ermittelt worden und dies von den Betroffenen akzeptiert bzw. gerichtlich bestätigt worden sei. Die Frage, ob die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Anpassung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz unter Berücksichtigung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre Auswirkungen auf die Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG hat oder nicht, konnte vielmehr auch aus Sicht der Beklagten keine Bedeutung dafür haben, ob nach den Regelungen der RL 1989 ein versicherungsmathematischer Abschlag im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ausgeschlossen ist oder nicht.

 

44        6. Unter Berücksichtigung der unstreitigen prozentualen Anpassungen des Ruhegeldes steht dem Kläger damit für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 Differenzruhegeld iHv. 43,15 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 Differenzruhegeld iHv. 43,80 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 Differenzruhegeld iHv. 44,51 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 Differenzruhegeld iHv. 44,89 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 Differenzruhegeld iHv. 45,94 Euro monatlich zu. Diese – von der Beklagten rechnerisch nicht bestrittenen – Ansprüche sind mangels aufrechenbaren Gegenanspruchs nicht ganz oder teilweise durch die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.

 

45        7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 18 Abs. 1 RL 1989. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

46        B. Die Hilfswiderklage ist unbegründet, da der Beklagten kein Anspruch auf Zurückzahlung geleisteter Rentenzahlungen zusteht.

 

47        C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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