BAG: Beteiligtenfähigkeit – Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat – Entsendung nicht unternehmensangehöriger Betriebsratsmitglieder
BAG, Beschluss vom 1.6.2022 – 7 ABR 41/20
ECLI:DE:BAG:2022:010622.B.7ABR41.20.0
Volltext: BB-Online BBL2022-2803-1
Orientierungssätze
1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der rechtsbeschwerdeführende Betriebsrat (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt. Das gilt auch für die Rechtsmittelbefugnis in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des Betriebsrats ist (Rn. 14).
2. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In diesen entsenden nach § 47 Abs. 2 BetrVG die Betriebsräte entsprechend ihrer Größe ein oder zwei ihrer Mitglieder. Ein fehlerhafter Entsendebeschluss kann entsprechend § 19 BetrVG angefochten werden. Eine fehlerhafte Entsendung bewirkt dagegen in der Regel nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung (Rn. 33).
3. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Betriebsratsmitglieder entsenden, die nicht Arbeitnehmer dieses Trägerunternehmens sind (Rn. 35 ff.).
Leitsatz
Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.
Sachverhalt
A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der zu 5. beteiligte Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden ist.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Drogeriemarktkette, deren Filialen tarifvertraglich in Regionalbetriebe mit dort gewählten Betriebsräten – den Beteiligten zu 7. bis 11. – gegliedert sind. Sie unterhält in W – vormals gemeinsam mit der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin – ein als Kombi-VZ bezeichnetes Verteilzentrum. In diesem war ein Betriebsrat gewählt, der im September 2019 das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht einleitete. Unter dem 22. Juni 2020 vereinbarten die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen eine sofortige Beendigung der gemeinsamen Betriebsführung; seitdem führt der Antragsteller das Verfahren als zu 1. beteiligter Betriebsrat am Standort in W der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin fort. Eine gerügte Verletzung ggf. mit der Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft verbundener Mitbestimmungsrechte war Gegenstand einer beim Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts unter – 1 ABR 19/21 – geführten Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats, über die mit Beschluss vom 8. März 2022 entschieden worden ist.
Weitere Verteilzentren unterhält die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin an den Standorten K und Wu, in denen die zu 12. und 15. beteiligten Betriebsräte gebildet sind. Daneben betreibt sie gemeinsam mit der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin ein in Wa ansässiges Verteilzentrum, in dem der zu 13. beteiligte Betriebsrat gewählt ist, sowie – in zusätzlicher Trägerschaft der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin – eine Zentrale in K, deren Betriebsrat der Beteiligte zu 14. ist.
Am 9. Juli/10. Juli 2013 schloss der „Gesamtbetriebsrat der d GmbH + Co. KG“ mit den zu 2. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen sowie mit der Rechtsvorgängerin der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin eine Rahmenbetriebsvereinbarung „Technische Einrichtungen“, welche in einem Nachtrag vom 29. Oktober 2014 in ihrem Geltungsbereich um den Betrieb „Kombi-VZ W“ erweitert worden ist. Anlässlich von mitbestimmungsrechtlichen Kompetenzstreitigkeiten bei der Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 stellte sich der zu 1. beteiligte Betriebsrat zunächst auf den Standpunkt, bei dem Beteiligten zu 5. handele es sich um einen bei den zu 2., 3. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen – und damit als unternehmensübergreifendes Gremium nicht wirksam – errichteten Gesamtbetriebsrat, woraufhin sich dieser am 26. Mai 2020 im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin erneut konstituierte und aus seiner Mitte – wie zuvor – den Arbeitnehmer J zu seinem Vorsitzenden wählte. Dieser ist Mitglied des in der Zentrale gewählten Betriebsrats und Arbeitnehmer der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin. Der Kompetenzstreit war Gegenstand einer beim Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts unter – 1 ABR 20/21 – geführten Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats, über die mit Beschluss vom 8. März 2022 entschieden worden ist.
Der zu 1. beteiligte Betriebsrat hat – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse – die Ansicht vertreten, er sei nach der Vereinbarung über die Auflösung der gemeinsamen Betriebsführung des Kombi-VZ W der an diesem Standort fortbestehende Betriebsrat. Als solcher könne er (weiter) geltend machen, dass der Gesamtbetriebsrat nicht existent sei. Das folge – ungeachtet der ursprünglich vorgebrachten Unzulässigkeit der Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats – aus dem Umstand, dass in diesen der zwar dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale angehörende, allerdings nicht bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin angestellte Vorsitzende entsandt sei. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Festlegung sei der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs jedoch verpflichtet, jeweils nur Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens zu entsenden, die auch Arbeitnehmer dieses Unternehmens sind. Eine Vertretung innerhalb des Gesamtbetriebsrats durch „unternehmensfremde“ Arbeitnehmer sei generell nicht zulässig. Sähe man dies anders, könnten Arbeitnehmer über Angelegenheiten eines Arbeitgebers mitbestimmen, zu dem sie in keiner rechtlichen Beziehung stünden; entsprechend wirkten sich die Folgen der von ihnen ausgeübten Mitbestimmung nur auf Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens – und nicht auf sie selbst – aus. Die Entsendung unternehmensfremder Mitglieder eines in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat sei außerdem zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auszuschließen.
Der zu 1. beteiligte Betriebsrat hat zuletzt – soweit für die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf deren (weitere Anträge betreffende) teilweise Rücknahme und insoweit erfolgter Verfahrenseinstellung noch von Interesse – beantragt
festzustellen, dass die Konstituierung des Gesamtbetriebsrats nichtig, hilfsweise unwirksam ist.
Die Arbeitgeberinnen und der Gesamtbetriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat habe sich zumindest rechtswirksam neu konstituiert. Nach den betriebsverfassungsgesetzlichen Vorgaben entscheide jeweils der örtliche Betriebsrat als Gremium über die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Dies gelte auch für die Entsendung von Mitgliedern eines in einem Gemeinschaftsbetrieb errichteten Betriebsrats. Anderweitige Voraussetzungen, insbesondere eine Arbeitnehmerstellung zu dem Unternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat zu errichten sei, gebe die Betriebsverfassung nicht vor. Die von den örtlichen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder hätten sowohl die Interessen „ihres“ als auch die der weiteren Betriebe des Unternehmens zu vertreten. Das unternehmensfremde Mitglied eines Gesamtbetriebsrats, das aufgrund der Wahl in den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs und dessen Entsendung in den Gesamtbetriebsrat demokratisch legitimiert sei, handele immer auch für „seinen“ Beschäftigungsbetrieb.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag – ebenso wie seinerzeit noch mehrere andere anhängige Begehren – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der zu 1. beteiligte Betriebsrat den Antrag weiter. Die Arbeitgeberinnen, der Gesamtbetriebsrat und der zu 14. beteiligte Betriebsrat begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Insbesondere die Arbeitgeberinnen vertreten die Auffassung, diese sei mangels Rechtsbeschwerdebefugnis des zu 1. beteiligten Betriebsrats bereits unzulässig. Die in der Auflösung der gemeinsamen Betriebsführung des Kombi-VZ W liegende Spaltung des Gemeinschaftsbetriebs habe zum Verlust der Betriebsidentität geführt, so dass dem Rechtsbeschwerdeführer ein – mittlerweile beendetes – Übergangsmandat zugekommen sei. Mit dem Erlöschen des Amts des zu 1. beteiligten Betriebsrats habe auch dessen Beteiligtenfähigkeit geendet.
Aus den Gründen
9 B. Die zulässige – zuletzt nur noch die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats umfassende – Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Zwar ist dessen Annahme, unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs könnten in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden, frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht wird aber zu prüfen haben, ob das streitbefangene Begehren überhaupt (noch) zulässig ist. Es wird in diesem Zusammenhang vor allem zu klären haben, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt das Amt des verfahrenseinleitenden Betriebsrats aufgrund der von den zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen vereinbarten Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft des Kombi-VZ W geendet hat.
10 I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist der rechtsbeschwerdeführende Betriebsrat – entgegen der Ansicht der Arbeitgeberinnen – rechtsbeschwerdebefugt.
11 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis (BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 12). Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.
12 a) Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (BAG 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 – Rn. 14). In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist (vgl. BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 12). Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu (BAG 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 21). Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BAG 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 16 f.).
13 b) Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels (BAG 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 17). Anders verhält es sich, wenn das Amt eines Betriebsrats endet und ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist. Nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 19. Dezember 2018 – 7 ABR 79/16 – Rn. 19; 22. August 2017 – 1 ABR 52/14 – Rn. 13, BAGE 160, 41).
14 c) Ist die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen (BAG 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 17). Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des rechtsmittelführenden Gremiums ist (vgl. BAG 18. März 2015 – 7 ABR 42/12 – Rn. 12; 12. Januar 2000 – 7 ABR 61/98 – zu B I der Gründe mwN).
15 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem zu 1. beteiligten Betriebsrat nicht die Rechtsmittelbefugnis. Die Beteiligten streiten darüber, ob dieser nach der von den zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen vorgebrachten Auflösung der das Kombi-VZ W betreffenden gemeinsamen Betriebsführung noch beteiligtenfähig ist. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist hiervon auszugehen.
16 II. Die Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der noch streitbefangene Feststellungsantrag zulässig ist.
17 1. Allerdings begegnen ihm – in seiner gebotenen Auslegung – weder im Hinblick auf die Anforderung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch im Hinblick auf § 256 Abs. 1 ZPO Bedenken.
18 a) Wie die Auslegung des in der Rechtsbeschwerde noch streitbefangenen Begehrens unter Heranziehung dessen Begründung ergibt, zielt es auf die Feststellung, dass der – jedenfalls im Zuge seiner (Neu-)Konstituierung – im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat nicht besteht. Mit ihm soll nicht (allein) die Nichtigkeit und hilfsweise Unwirksamkeit des – vergangenheitsbezogenen – Akts der (Neu-)Konstituierung des Gesamtbetriebsrats festgestellt werden, sondern dessen – gegenwärtige – Existenz.
19 b) In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein auf die Feststellung der (Nicht-)Existenz des Gesamtbetriebsrats gerichteter Antrag betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Des Weiteren besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. In der erstrebten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Gesamtbetriebsrats liegt regelmäßig ein zulässiges Begehren (vgl. für den Konzernbetriebsrat BAG 23. August 2006 – 7 ABR 51/05 – Rn. 27).
20 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der Einwand der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen (ausf. zu dieser Zulässigkeitsanforderung BAG 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – Rn. 35 ff., BAGE 163, 108). Zwar ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, mit der es die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen die seine weiteren Anträge abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, im Hinblick auf die zuletzt beschränkte Rechtsbeschwerde zT in Rechtskraft erwachsen. Diese abgewiesenen Begehren betrafen aber – wenngleich sie das Landesarbeitsgericht mit derselben Begründung wie die Abweisung des hier noch streitbefangenen Antrags abschlägig beschieden hat – andere Verfahrensgegenstände.
21 3. Jedoch kann der Senat nicht darüber befinden, ob der rechtsbeschwerdeführende Betriebsrat als Funktionsnachfolger des verfahrenseinleitenden Betriebsrats beteiligtenfähig und damit ggf. (noch) antragsbefugt ist. Fehlt es hieran, ist der streitbefangene Antrag unzulässig.
22 a) Beteiligte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können gemäß § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ua. die nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligten Personen und Stellen sein. Eine Stelle iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG ist der Betriebsrat. Ihm als Organ steht die Beteiligtenfähigkeit zu. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, endet dessen Beteiligtenfähigkeit (vgl. BAG 26. Mai 2009 – 1 ABR 12/08 – Rn. 13) und ggf. auch dessen Antragsbefugnis (vgl. BAG 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 – Rn. 11).
23 b) Der Beteiligtenfähigkeit des die Rechtsbeschwerde führenden Betriebsrats steht nicht – für sich gesehen – der Umstand der von Anfang März bis Ende Mai 2022 turnusmäßig durchzuführenden (und nach den Angaben des Betriebsrats im Termin zur Anhörung am 1. Juni 2022 vor dem Senat auch durchgeführten) Betriebsratswahlen entgegen. Allerdings ist der zu 1. beteiligte (neu gewählte) Betriebsrat nur dann Funktionsnachfolger des verfahrenseinleitenden Betriebsrats, wenn dessen Amtszeit nicht seinerseits – wie die Arbeitgeberinnen argumentieren – aufgrund der Beendigung eines im Zuge der Auflösung der gemeinschaftlichen Betriebsführung des Kombi-VZ W anzunehmenden, zeitlich befristeten Übergangsmandats iSv. § 21a BetrVG bereits zuvor geendet hätte. In diesem Fall bestünde schon ein zu großer zeitlicher Abstand (unbeachtlich weiterer Fragestellungen) zwischen dem Ende des Übergangsmandats und dem Beginn der Amtszeit des (neu gewählten) Betriebsrats im Kombi-VZ W, der – jedenfalls im Hinblick auf den hier vorliegenden Verfahrensgegenstand – eine verfahrensrechtliche Funktionsnachfolge und damit eine Beteiligtenfähigkeit des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats ausschlösse (vgl. BAG 19. Dezember 2018 – 7 ABR 79/16 – Rn. 49).
24 c) Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit es – in den Gründen seines Beschlusses – ausgeführt hat, im Laufe des Verfahrens sei der Gemeinschaftsbetrieb Kombi-VZ W „gespalten“ worden und der Antragsteller nunmehr „der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. am Standort in W“, handelt es sich nicht um eine den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung, sondern um eine von den getroffenen Feststellungen nicht getragene rechtliche Würdigung. Insoweit hätte es der Feststellung weiterer tatsächlicher Umstände bedurft, die den Schluss darauf zulassen, dass dem Antragsteller auch nach der Auflösung der das Kombi-VZ betreffenden Betriebsführungsgemeinschaft der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen – die das Landesarbeitsgericht als Spaltung des (Gemeinschafts-)Betriebs angesehen hat – (weiter) ein originäres Vollmandat zukam. Wäre hingegen mit der am 22. Juni 2020 vereinbarten Auflösung der gemeinsamen Betriebsführung ein Übergangsmandat des Antragstellers bewirkt, hätte dieses gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG sechs Monate nach Wirksamwerden der Maßnahme geendet; der im Frühjahr 2022 im Kombi-VZ W gewählte Betriebsrat wäre kein funktionsnachfolgend gewähltes Gremium.
25 aa) Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht. Sie kann sowohl in Form einer Betriebsaufspaltung als auch in Form einer Abspaltung eines Betriebsteils erfolgen. Bei einer Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst; der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein zeitlich begrenztes Übergangsmandat für die Betriebsteile und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb. Bei einer Abspaltung bleibt die Identität des ursprünglichen Betriebs hingegen erhalten. Der Betrieb wird nicht aufgelöst, sondern besteht fort. Der Betriebsrat bleibt in diesem Fall im Amt und behält – neben einem Übergangsmandat iSv. § 21a Abs. 1 BetrVG für den abgespaltenen Betriebsteil – das ihm durch die Wahl übertragene originäre Vollmandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (vgl. BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 20; 24. Mai 2012 – 2 AZR 62/11 – Rn. 48 mwN, BAGE 142, 36; 18. März 2008 – 1 ABR 77/06 – Rn. 12 mwN, BAGE 126, 169).
26 bb) Diese Grundsätze gelten auch für einen von mehreren Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb. Die Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der Betriebsteile in eigenständigen Betrieben hat nicht stets zur Folge, dass damit der Ursprungsbetrieb untergeht iSv. § 21b BetrVG (aA wohl Kreutz GK-BetrVG 12. Aufl. § 21a Rn. 97; Fitting 31. Aufl. § 21a Rn. 9a; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 21a Rn. 22). Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob dessen Identität erhalten bleibt, weil ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb gegeben und das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist (vgl. BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 20).
27 cc) Demnach bestand ein originäres Vollmandat des verfahrenseinleitenden Betriebsrats nur dann (fort), wenn mit der Auflösung der das Kombi-VZ betreffenden Betriebsführungsgemeinschaft seitens der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen die Betriebsidentität des Verteilzentrums als Ursprungsbetrieb erhalten geblieben ist. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es auf die – vom Landesarbeitsgericht nachzuholenden – Feststellungen insbesondere zum arbeitstechnischen Zweck des Kombi-VZ W, zur Anzahl der (verbliebenen) Mitarbeiter vor und nach Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft und zu ggf. eingetretenen Änderungen der betrieblichen Organisationsstrukturen oder beim Einsatz sachlicher und immaterieller Betriebsmittel sowie der vorhandenen Betriebsstätte an. Der Umstand, dass die getroffene Führungsvereinbarung aufgelöst und der betriebliche Leitungsapparat nur noch von einem Rechtsträger – der Beteiligten zu 2. – gebildet ist, stünde einer Identitätswahrung jedenfalls nicht entgegen. Durch eine bloße Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt (vgl. BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 21).
28 d) Der Senat kann keine Prüfung aufgrund im Rechtsbeschwerdeverfahren unstreitig vorgetragener oder aufgrund offenkundiger – weil gerichtsbekannter – Tatsachen vornehmen, ob die betriebliche Identität des Kombi-VZ W auch nach der Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen erhalten geblieben ist.
29 aa) Die Beteiligten haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen – ausnahmsweise berücksichtigungsfähigen – unstreitigen Sachvortrag zum Bestand eines Gemeinschaftsbetriebs sowie zum Erhalt der Betriebsidentität geleistet, insbesondere nicht zum arbeitstechnischen Zweck des Kombi-VZ W und zu ggf. mit der Auflösung der Betriebsführungsgemeinschaft einhergehenden tatsächlichen Änderungen. Zwar haben der Antragsteller und die Beteiligten zu 2., 3. und 4. jeweils einen das Rechtsbeschwerdeverfahren – 1 ABR 19/21 – betreffenden Schriftsatz zur Akte gereicht; sie haben sich aber nicht konkret zur Spaltung und Identität des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht verhalten.
30 bb) Dem Senat ist auch eine Prüfung aufgrund gerichtskundiger, die Verfahren – 1 ABR 19/21 – und – 1 ABR 20/21 – betreffender Tatsachen verwehrt. Zwar ist in diesen – mit Beschlüssen vom 8. März 2022 abgeschlossenen – Rechtsbeschwerdeverfahren des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts von einer Beteiligtenfähigkeit des auch das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren führenden, zu 1. beteiligten Betriebsrats ausgegangen worden. Das beruht aber auf den Feststellungen in den dort angefochtenen Entscheidungen. Für die Annahme gerichtskundiger Tatsachen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn tatsächliche Umstände lediglich den in anderen Akten des Gerichts abgelegten Dokumenten entnommen werden können oder auf einer Sachkunde beruhen, die das Gericht aus ähnlichen Verfahren gewinnen könnte (vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 546/09 – Rn. 25).
31 e) Der Senat kann die Beteiligtenfähigkeit und die daran anknüpfende Antragsbefugnis nicht dahinstehen lassen und die Rechtsbeschwerde iSd. § 561 ZPO zurückweisen, weil sich die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Antrag unbegründet ist, als zutreffend erweist.
32 aa) Allerdings ist der Antrag – unterstellte man seine Zulässigkeit – unbegründet.
33 (1) Das folgt bereits daraus, dass die vom zu 1. beteiligten Betriebsrat zuletzt nur noch angeführte Entsendung des nicht bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmers in den bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichteten Gesamtbetriebsrat die mit dem Feststellungsantrag erstrebte Rechtsfolge nicht trägt. Selbst wenn man davon ausginge, dieses Mitglied des örtlichen Betriebsrats des von der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gemeinsam mit anderen Unternehmen geführten Betriebs „Zentrale“ könne als „unternehmensfremder“ – also in keinem Arbeitsverhältnis mit der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin stehender – Arbeitnehmer nicht in den im Unternehmen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichteten Gesamtbetriebsrat entsandt werden, wäre die Bildung des Beteiligten zu 5. weder nichtig noch unwirksam. Eine fehlerhafte Entsendung einzelner Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat wirkt sich regelmäßig nicht auf dessen Existenz als betriebsverfassungsrechtliches Gremium aus (so im Ergebnis auch Richnow/Hördt ArbR 2021, 317, 319; diff. Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758; wohl aA Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117). Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 50 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben (vgl. BAG 22. Juni 2005 – 7 ABR 30/04 – zu B II der Gründe). Es handelt sich um eine Dauereinrichtung (BAG 15. Oktober 2014 – 7 ABR 53/12 – Rn. 33, BAGE 149, 261; 5. Juni 2002 – 7 ABR 17/01 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273), deren Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist (vgl. BAG 16. März 2005 – 7 ABR 37/04 – zu B II 3 a aa (1) der Gründe, BAGE 114, 110). Ein fehlerhafter Entsendebeschluss kann entsprechend § 19 BetrVG angefochten werden (BAG 25. Mai 2005 – 7 ABR 10/04 – zu B I 1 der Gründe). Da es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die die Rechtslage gestaltet, bleibt das Gesamtbetriebsratsmitglied bis zur Rechtskraft im Amt. Eine erfolgreiche Anfechtung hat entsprechend § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft (vgl. zur Wahlanfechtung BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 32, BAGE 138, 377; BeckOK ArbR/Besgen Stand 1. Juni 2022 BetrVG § 19 Rn. 26).
34 (2) Seine den Antrag ursprünglich allein tragende Ansicht, der zu 5. beteiligte Gesamtbetriebsrat sei als unternehmensübergreifend errichtetes Gremium nicht existent, hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat zuletzt nicht mehr aufrechterhalten. Zwar kann nach der gesetzlichen Betriebsverfassung für Betriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden, was grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe gilt (ausf. BAG 13. Februar 2007 – 1 AZR 184/06 – Rn. 19 ff., BAGE 121, 168). Dass der Beteiligte zu 5. aber (auch) bei anderen Unternehmen als der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin errichtet ist, hat der Antragsteller jedenfalls nach der (Neu-)Konstituierung des Gesamtbetriebsrats am 26. Mai 2020 nicht mehr behauptet; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
35 (3) Im Übrigen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs nicht verpflichtet ist, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden (so auch Franzen GK-BetrVG 12. Aufl. § 47 Rn. 41; Fitting 31. Aufl. § 47 Rn. 81; DKW/Deinert BetrVG 18. Aufl. § 47 Rn. 42; WPK/Roloff BetrVG 4. Aufl. § 47 Rn. 11; HaKo-BetrVG/Haase/Tautphäus 6. Aufl. § 47 Rn. 17; Schaub ArbR-HdB/Koch 19. Aufl. § 224 Rn. 8; Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499, 502; Peix Errichtung und Fortbestand des Gesamtbetriebsrats unter besonderer Berücksichtigung von gewillkürten Arbeitnehmervertretungen und Unternehmensumstrukturierungen S. 51 ff.; Küttner FS Hanau 1999 S. 465, 475; Richnow/Hördt ArbR 2021, 317, 319; Herrmann Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen S. 150 f.; aA Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 47 Rn. 77; HWGNRH/Glock 10. Aufl. § 47 Rn. 79; Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117; Maschmann NZA-Beil. 2009, 32, 37; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758; MHdB ArbR/Nebendahl 5. Aufl. § 300 Rn. 77). Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines Gemeinschaftsbetriebsrats in einen Konzernbetriebsrat – also zu § 54 Abs. 2 BetrVG – hat der Senat bereits entschieden, dass der im Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder entsenden kann. Die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer werden von allen Mitgliedern des im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats – unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit – vertreten (vgl. BAG 29. Juli 2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 55, BAGE 172, 1). Entsprechendes gilt für die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Betriebsrat jedes seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Norm ist nicht (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass die aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat errichtet ist, auch angehören – also zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen – müssen.
36 (a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 21. August 2019 – 7 AZR 21/18 – Rn. 14, BAGE 167, 341).
37 (b) Bereits der Wortlaut von § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht gegen ein einschränkendes Verständnis der Norm in dem Sinn, die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat setze voraus, dass dieses in einem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, steht. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Betriebsrat eines oder mehrere seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Entsendung ist nach der textlichen Normfassung demnach nur mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft; weitere Maßgaben sind nicht formuliert.
38 (c) Aus historischen und systematischen Erwägungen folgt nichts Anderes.
39 (aa) Wie § 47 Abs. 9 BetrVG zeigt, war dem Gesetzgeber die Problematik der Entsendung von Mitgliedern eines in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat bewusst. Aus der im Zuge der BetrVG-Reform 2001 neu geschaffenen Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG folgt, dass Betriebsräte von Gemeinschaftsbetrieben jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte entsenden (BAG 13. Februar 2007 – 1 AZR 184/06 – Rn. 19, BAGE 121, 168). Insoweit hat der Gesetzgeber aber einen besonderen Regelungsbedarf nur hinsichtlich des Stimmengewichts der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, gesehen und mit der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 9 BetrVG die Möglichkeit geschaffen, dieses durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend von § 47 Abs. 7 und Abs. 8 BetrVG zu regeln. Besondere Regularien für die Entsendung bzw. Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats in solch einem Fall sind hingegen gerade nicht festgelegt worden. Wie die Gesetzesmaterialien belegen, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG auch für ausreichend erachtet, um ggf. auftretenden Interessenkonflikten zu begegnen. In der Begründung zu dem mit dem BetrVerf-Reformgesetz neu geschaffenen § 47 Abs. 9 BetrVG (BT-Drs. 14/5741 S. 42) wird ausdrücklich behandelt, dass sich eine abweichende Stimmgewichtsregelung zB für den Fall anbieten könne,
„dass im Gesamtbetriebsrat eines der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen über eine Angelegenheit beschlossen werden soll, die nur dieses Unternehmen betrifft. Verfügt dieses Unternehmen beispielsweise über eine betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer und soll verhindert werden, dass die Vertreter der Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs im Gesamtbetriebsrat bei Abstimmungen über die betriebliche Altersversorgung ihr volles Stimmengewicht, also auch die Zahl der in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehenden Arbeitnehmer einbringen können, kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehen werden, dass bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung den Vertretern der Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs nur die Stimmen der Arbeitnehmer dieses Unternehmens zustehen.“
40 (bb) Im Übrigen hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch § 8 Abs. 1 BetrVG keine spezifische Bestimmung zur Wählbarkeit von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs in den Betriebsrat trifft. In den Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs gewählte Arbeitnehmer sind dessen Mitglieder, unabhängig davon, mit welchem Trägerunternehmen ihr Arbeitsverhältnis besteht. Ebenso wenig finden sich bei § 15 BetrVG Sonderregelungen über die Zusammensetzung des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs oder eines Gesamtbetriebsrats, obwohl es diesbezüglich Gesetzesvorschläge gegeben hatte (Säcker Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz Rn. 209; krit. Fromen FS Gaul 1992 S. 151, 184 f.).
41 (cc) Entgegen der Ansicht des zu 1. beteiligten Betriebsrats stellt es keinen Bruch im System des Betriebsverfassungsgesetzes dar, wenn ein Mitglied des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens, das nicht sein Vertragsarbeitgeber ist, entsandt werden kann.
42 (aaa) Vielmehr entspricht diese Möglichkeit gerade dem gesetzlichen Prinzip der Gesamtbetriebsratsbildung. Nach diesem wird der Gesamtbetriebsrat durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen sind in Gemeinschaftsbetrieben Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber deshalb beteiligt, weil sie einem Betrieb zugeordnet sind, dessen Führung ihr Vertragsarbeitgeber gemeinsam mit anderen ausübt. Infolgedessen kann sich der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs aus Mitgliedern zusammensetzen, die unterschiedliche Vertragsarbeitgeber haben. Eine hieraus resultierende Entsendemöglichkeit unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der jeweiligen Trägerunternehmen folgt konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung und behält das Prinzip der durch das aktive Wahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die Arbeitnehmerrepräsentation auf der Unternehmensebene bei (Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499 ff.). Die gegenteilige Ansicht (etwa Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117) vernachlässigt, dass diese unternehmensbezogene Arbeitnehmerrepräsentation gremien- und nicht mitgliederbezogen ist.
43 (bbb) Dieses Prinzip setzt sich auf Konzernebene fort. Der Konzernbetriebsrat, in den jeder Gesamtbetriebsrat der Konzernunternehmen nach § 55 Abs. 1 BetrVG zwei seiner Mitglieder entsendet, besteht bei der Konzernobergesellschaft (vgl. BAG 12. November 1997 – 7 ABR 78/96 – zu B 2 b der Gründe; ErfK/Koch 22. Aufl. BetrVG § 58 Rn. 1; BeckOK ArbR/Mauer Stand 1. Juni 2022 BetrVG § 58 Rn. 2; krit. zur Gesetzgebung Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 58 Rn. 2). Auch Konzernbetriebsratsmitglieder müssen in keinem Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft stehen. Besonders deutlich wird dies bei Konzernunternehmen, in denen kein Gesamtbetriebsrat, sondern allein ein Betriebsrat in einem Gemeinschaftsbetrieb besteht. Ein solcher Betriebsrat entsendet nicht für jedes konzernangehörige Trägerunternehmen, in dem kein weiterer Betriebsrat gebildet ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, sondern insgesamt zwei seiner Mitglieder (BAG 29. Juli 2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 52, BAGE 172, 1).
44 (ccc) Der Betriebsverfassung liegt auch – anders als der zu 1. beteiligte Betriebsrat offensichtlich meint – kein System zugrunde, wonach die gremienbezogene Wahrnehmung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten an eine Selbstbetroffenheit der (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder gebunden ist. Die gesetzliche Betriebsverfassung gestaltet die organisierte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf betriebs-, unternehmens- und konzernbezogener Ebene durch die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen, denen bestimmte Kompetenzen zugewiesen sind. Diese bestimmen sich nach der Behandlung einer die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernebene betreffenden „Angelegenheit“ und nicht etwa nach einer „überwiegenden Betroffenheit“ der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzern„belegschaft“. Entsprechend ist der Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG auch für Betriebe ohne Betriebsrat zuständig; er ist ebenso für Angelegenheiten zuständig, wenn mehrere, nicht aber sämtliche Betriebe betroffen sind (vgl. BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 15/05 – Rn. 25, BAGE 118, 131). Vor allem letzterer Kompetenzvorgabe ist immanent, dass ein nicht selbst betroffenes (einem anderen Betrieb zugehöriges) Gremienmitglied an der Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats beteiligt ist.
45 (d) Es verbietet sich zudem aus teleologischen Gründen, dem Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs die Entsendefähigkeit unternehmensfremder Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens abzusprechen. Der Gesamtbetriebsrat soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen des Arbeitgebers sichern, die ausschließlich auf Unternehmensebene getroffen werden und deren Auswirkungen nicht auf einen von mehreren Betrieben begrenzt sind. Auch für Gemeinschaftsbetriebe werden Entscheidungen auf Ebene der Trägerunternehmen getroffen; sie beeinflussen direkt oder nach Absprache mit den weiteren Trägerunternehmen die Arbeitsbedingungen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dieser Zweck der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats wäre gefährdet für den Fall, dass kein Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, für welches der Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, in den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Den unternehmensangehörigen Arbeitnehmern des Gemeinschaftsbetriebs würde dann die Möglichkeit der Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers auf Unternehmensebene genommen (Ingrid Schmidt FS Küttner 2006 S. 499, 502).
46 (e) Schließlich verfängt die – sinngemäß wiedergegebene – Argumentation der Rechtsbeschwerde nicht, eine Entsendemöglichkeit von unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat scheide (auch) zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aus. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat meint, ein Gesamtbetriebsrat, dem Delegierte von Gemeinschaftsbetrieben angehörten, „könne ausschließlich Inhaltsnormen, nicht aber Betriebsnormen beschließen, denn bei einer Zuständigkeit eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen bestünde ansonsten die Gefahr, dass widersprüchliche Gesamtbetriebsratsentscheidungen unterschiedliche Betriebsnormen bewirkten“. Mit dieser Argumentation verkennt er aber, dass die Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats aus seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit folgt. Sofern die Rechtsbeschwerde auf die Problematik der Geltung ggf. konkurrierender Gesamtbetriebsvereinbarungen im Gemeinschaftsbetrieb abheben sollte (ausf. dazu zB Hohenstatt/Sittard in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Teil D Rn. 117), ist diese keine Folge der konkreten personellen Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats. Sie ist vielmehr in dem mehrfachen, auf die Gesamtbetriebsräte aller Trägerunternehmen bezogenen Entsendungsrecht des in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats angelegt. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst; die Auflösung einer „Konkurrenz“ von Gesamtbetriebsvereinbarungen im Gemeinschaftsbetrieb ist nicht Verfahrensgegenstand.
47 (f) Die Mitgliedschaft eines unternehmensfremden Betriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens eines gemeinsamen Betriebs verbietet sich nicht aus daten- oder geheimnisschutzrechtlichen Gründen. Die entsprechenden Pflichten für (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – sowie ggf. nach § 79a BetrVG – gelten auch insoweit uneingeschränkt.
48 bb) Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist der Beschluss des Beschwerdegerichts in dem im Entscheidungstenor formulierten Umfang aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Zulässigkeit des noch verfahrensgegenständlichen Begehrens an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags hat – schon wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkungen – prinzipiell Vorrang vor der Prüfung seiner Begründetheit (zum Urteilsverfahren MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. vor § 253 Rn. 19; ausf. auch Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. Vorb. zu §§ 253 – 299a Rn. 10). Daher ist zunächst vom Landesarbeitsgericht unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen die für die Zulässigkeit des Antrags maßgebliche Frage der Beteiligtenfähigkeit des zu 1. beteiligten Betriebsrat zu klären, bevor eine Entscheidung in der Sache erfolgen kann.
49 III. Für das fortgesetzte Beschwerdeverfahren sind folgende Hinweise veranlasst:
50 1. Als Verfahrensbeteiligte sind – neben dem Antragsteller und den bisher im Beschwerdeverfahren vom Landesarbeitsgericht Beteiligten – sämtliche örtlichen Betriebsräte der (Gemeinschafts-)Betriebe der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin zu hören, denn auch diese sind vom Verfahrensgegenstand in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. zur Beteiligungsfrage BAG 23. August 2006 – 7 ABR 51/05 – Rn. 33). Ebenfalls unmittelbar betroffen von einer Entscheidung über die Existenz des Gesamtbetriebsrats sind die zu 3. und 4. beteiligten Arbeitgeberinnen, denn sie unterhalten mit der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin Gemeinschaftsbetriebe. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren – aufgrund einer zuletzt nicht mehr verfolgten Antragserweiterung – als Beteiligter zu 16. gehörte Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ist ebenso nicht (mehr) beteiligt wie der zunächst zu 6. beteiligte Betriebsrat, der in einem ausschließlich von der Beteiligten zu 3. geführten Betrieb gewählt worden ist.
51 2. Sollte mit der Vereinbarung der zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen über die Auflösung ihrer das Kombi-VZ betreffenden Betriebsführungsgemeinschaft eine identitätsverändernde Aufspaltung des (Gemeinschafts-)Betriebs einhergegangen sein, hätte der verfahrenseinleitende Betriebsrat lediglich ein zeitlich befristetes Übergangsmandat iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Betriebsteile sowie ein Restmandat iSd. § 21b BetrVG für den Ursprungs-, dh. für den ehemaligen Gemeinschaftsbetrieb innegehabt. Mit Ablauf des befristeten Übergangsmandats wäre er damit nicht mehr beteiligtenfähig – und hinsichtlich des streitbefangenen Antrags nicht mehr antragsbefugt – gewesen; ein im Frühjahr 2022 neu gewählter Betriebsrat stünde in keiner Funktionsnachfolge. Sollte das Kombi-VZ W bereits zuvor – wie jedenfalls zuletzt zT vorgebracht worden ist – kein gemeinsam geführter Betrieb gewesen sein, wäre die Wahl des für diesen Standort errichteten Betriebsrats zwar wegen einer Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar gewesen. Ein solcher Verstoß hätte aber nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge gehabt. Die „Auflösungsvereinbarung“ könnte dann aber erst recht nicht zu einem Verlust der Identität des Kombi-VZ W und der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats geführt haben (vgl. BAG 8. März 2022 – 1 ABR 20/21 – Rn. 22).