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Arbeitsrecht
30.05.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Bestimmtheit eines Antrags zur Dankesformel bei Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.4.2018 – 9 Ta 1625/17

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1331-6

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Die im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis endend mit der „üblichen Dankes- und Bedauernsformel“ erteilt wird, ist hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 888 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Sachverhalt

I.

Die Parteien schlossen am 21. Juni 2017 einen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde (s. i.E. Bl. 214, 215 d.A.):

7.

Der Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in welchem Leistung und Verhalten im Einzelnen und zusammenfassend mit der Note „gut“ bewertet werden. Das Zeugnis endet mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel und mit den besten Wünschen für ein weiteres berufliches und persönliches Fortkommen.

Das Zeugnis wird unterschrieben von dem Beklagten kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Klägerin übersandt. (…)

8.

Der Beklagte händigt an die Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung folgende Arbeitspapiere aus: den auf den Namen der Klägerin lautenden SV-Ausweis, die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III, die Lohn¬steuer¬bescheinigung für das Kalenderjahr 2017, die Anmelde- und Abmelde¬bescheinigung über die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin im Kalenderjahr 2017.

Mit Schreiben vom 24. August 2017 übersandte der Schuldner der Gläubigerin ein Zeugnis (s. i.E. Bl. 232,233 d.A.), das wie folgt endet:

„Das Anstellungsverhältnis von Frau [d. Kl.] endet zum 15. Mai 2017, da sie sich einer privaten Herausforderung zuwenden wird.

Für ihre private wie berufliche Zukunft wünschen wir ihr weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Die Gläubigerin hat nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches beim Schuldner mit Schriftsatz vom 1. September 2017, dem Schuldner zugestellt am 8. September 2017 zuletzt – nach zunächst geforderten weiteren Arbeitspapieren und teilweiser Erledigungserklärung insoweit - beantragt,

1.            dem Beklagen Zwangsgeld – und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben – Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, in welchem Leistung und Verhalten im Einzelnen und zusammenfassend mit der Note „gut“ bewertet werden und welches eine übliche Dankes- und Bedauernsformel und beste Wünsche für ein weiteres berufliches und persönliches Fortkommen der Klägerin aufweist sowie vom Beklagten unterzeichnet ist, kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Klägerin zu übersenden,

2.            dem Beklagten Zwangsgeld – und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben – Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, der ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung nachzukommen, der Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 zu übersenden,

3.            dem Beklagten Zwangsgeld – und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben – Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung nachzukommen, der Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2017 gemäß gerichtlichen Vergleich vom 21.06.2017 kostenfrei an ihren Wohnsitz zu übersenden.

Zur Begründung hat die Gläubigerin zunächst geltend gemacht, sie habe die gem. Ziffer 3. und 8. des Vergleiches  geschuldeten Papiere nicht erhalten, bei dem übermittelten Zeugnis  fehle die Dankes- und Bedauernsformel. Im weiteren hat sie Gläubigerin gegen die erteilte Abrechnung und Lohnsteuerbescheinigung gewandt.

Der Schuldner hat geltend gemacht, er habe die geforderten Papiere mit Schreiben vom 13. September 2017 an die Klägerin versandt. Das Zeugnis entspreche den Anforderungen, die weiteren diesbezüglich vergleichsweise getroffenen Regelungen seien mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat durch Beschluss vom 28. November 2017 gegen den Schuldner zur Erzwingung der sich aus Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Juni 2017 ergebenden Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis, das mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel endet, zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an den Schuldner zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 100,00 € festgesetzt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungs¬antrag zurückgewiesen. Der Zeugnisanspruch sei insoweit erfüllt, die Vereinbarung im Übrigen als Grundlage der Vollstreckung zu unbestimmt. Die geforderte Lohn¬steuer¬bescheinigung habe die Gläubigerin erhalten, ebenso die Abrechnung. Der Schuldner habe die Kosten des Verfahrens auch bezüglich des erledigten Teils und damit insgesamt zu tragen, da Erledigung erst nach Antragstellung eingetreten sei (s. i.E. Bl. 279-285 d.A.).

Gegen diesen ihr am 4. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 12. Dezember 2017 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem diesseitigen Antrag zu 2) [ersichtlich gemeint: Antrag zu 1)] vom 01.09.2017 zu entsprechen.

Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, mit der sofortigen Beschwerde werde nur der mit Schriftsatz vom 1. September 2017 gestellte Antrag zu 1) weiterverfolgt. Zwar habe der Schuldner nach der diesbezüglichen Korrespondenz ein Zeugnis mit einer guten Bewertung ausgestellt. Werde ein Zwangsgeld aber nur betreffend die Dankes- und Bedauernsformel verhängt, könne dieses neue Zeugnis wiederum eine andere als eine gute Bewertung aufweisen und müsse nicht zwingend vom Schuldner unter¬zeichnet und kostenfrei übermittelt werden. Der Anspruch sei erst bei kumulativer Erfüllung der Vorgaben erfüllt.

Der Schuldner hat gegen den ihm am 1. Dezember 2017 zugestellten Beschluss am 15. Dezember 2017 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28.11.2017 aufzuheben und den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall der nicht möglichen Beitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen, zurückzuweisen.

Zur Begründung macht der Schuldner geltend, der Vergleich sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, zudem stehe der geforderten Vorgabe von Dank und Bedauern der Grundsatz der Zeugniswahrheit entgegen. Im Übrigen sei das angesetzte Zwangs¬geld zu hoch und die Kostenentscheidung unzutreffend. 

Das Arbeitsgericht Cottbus hat das Verfahren nach Nichtabhilfe betreffend die sofortige Beschwerde sowohl der Gläubigerin als auch des Schuldners dem Landes¬arbeits¬gericht vorgelegt.

Aus den Gründen

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO statthaft und wurde innerhalb der Frist gem. § 569 ZPO eingelegt.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nur bezüglich der Kostenentscheidung begründet. Das Arbeitsgericht hat gegen den Schuldner zu Recht wegen der Nicht¬erfüllung der titulierten Verpflichtung, ein mit der üblichen Dankes- und Bedauerns¬formel endendes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld festgesetzt, das nicht zu hoch angesetzt wurde.

a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht insoweit von einer hinreichenden Bestimmtheit des Titels aus.

(1) Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossen worden sind. Ein Prozessvergleich ist jedoch nur dann Vollstreckungstitel, wenn er einen voll¬streckungs¬fähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 794 Rn. 14). Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungs¬pflicht, scheidet eine Vollstreckung aus. Die Vollstreckung aus einem Titel kann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 –, Rn. 9, juris m.w.N.). Hierbei erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht von vornherein der Notwendigkeit enthoben, selbst eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (BAG, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 –, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 09. September 2011 – 3 AZB 35/11 –, Rn. 14, juris). D.h. Vollstreckungstitel müssen so eindeutig wie möglich sein, es rechtfertigt aber nicht jeder verbleibende noch so geringe Spielraum die Annahme fehlender Vollstreckungsfähigkeit. 

(2) Ausgehend hiervon ist  die im Vergleich getroffene Vereinbarung einer üblichen Dankes- und Bedauernsformel hinreichend klar.

Die „Dankes- und Bedauernsformel“ ist ein gängiger Begriff für eine abschließende Formulierung im Zeugnis (vgl. z.B. Huber/Müller, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 16. Aufl. 2016 S. 80: die „sog. Dankes- und Bedauernsformel“, auch „Schlussfloskel“ genannt, vgl. auch Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 22. Aufl. 2018, Rn. 394). Dank bedeutet „wir danken ihr für die geleistete Arbeit“, Bedauern bedeutet „wir bedauern ihr Ausscheiden“. Mit dem Verweis auf eine „übliche“ solche Formel wird  eine solche gängige, nicht von den gebräuchlichen Formulierungen abweichende Formulierung festgelegt. Auch wenn nur eine Dankes- und Bedauernsformel ohne weiteren Zusatz vereinbart wäre, wäre dies im Sinne einer üblichen Dankes- und Bedauernsformulierung zu verstehen. Letztlich macht auch der Schuldner nicht geltend, er wisse nicht, was hier von ihm erwartet werde und könne deshalb die im Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen.

Es ist für das Vollstreckungsgericht feststellbar, ob eine solche Dankes- und Bedauernsformel am Ende des Zeugnisses eingefügt wurde oder nicht. Soweit der verbleibende geringfügige Spielraum des Schuldners bezüglich der Formulierung einen gewissen Prüfungsaufwand des Vollstreckungsgerichts bedingen kann, ist dies unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.

b) Weiter geht das Arbeitsgericht zutreffend von einer bestehenden Verpflichtung zu einer Dankes- und Bedauernsformel im Zeugnis aus.

Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus § 109 Abs. 1 GewO keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 –, BAGE 144, 103-108, Rn. 13ff).

Dies schließt aber eine entsprechende Vereinbarung im Vergleich nicht aus. Ein Vergleich setzt eine entsprechende rechtliche Verpflichtung gerade nicht voraus. Die Parteien haben im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Diese wurde weder angefochten noch sind Anfechtungsgründe erkennbar. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder erkennbar noch geltend gemacht, eine nachträgliche Änderung maßgeblicher Umstände wäre zudem im Wege der Voll¬streckungsgegenklage geltend zu machen (MüKoBGB/Wagner BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 237).

c) Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Höhe des Zwangsgeldes ist die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (MüKoZPO/Gruber ZPO, 5. Aufl., § 888 Rn. 29 m.w.N.). Ausgehend von der bisherigen Verweigerungshaltung des Schuldners, der Bedeutung einer Dankes- und Bedauernsformel im Zeugnis sowie im Verhältnis zu dem im Arbeitsverhältnis vereinbarten Entgelt von 8.500,00 Euro brutto monatlich ist das vom Arbeitsgericht festgesetzte Zwangsgeld nicht zu hoch angesetzt.

2.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO  statthaft und wurde innerhalb der Frist gem. § 569 ZPO eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass kein im Wege der Zwangs¬vollstreckung durchzusetzender  Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einer guten Bewertung besteht. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die im Vergleich getroffenen Vereinbarungen hinreichend bestimmt für eine Zwangsvollstreckung sind. Ein fortbestehender Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil auch nach Vortrag der Gläubigerin ein diesen Vorgaben genügendes Zeugnis des Schuldners vorliegt. Die Gläubigerin verlangt insoweit keine Änderung der Formulierungen und bestreitet nicht, dass es sich um ein Zeugnis im Sinne der getroffenen Vereinbarungen handelt. Geltend gemacht wird lediglich, es fehle die vereinbarte abschließende Dankes- und Bedauernsformel.

Zwar erfordert die Aufnahme einer Dankes- und Bedauernsformel eine erneute Ausfertigung des Zeugnisses. Dies rechtfertigt jedoch keine Verhängung eines Zwangs¬geldes bezüglich unstreitiger Zeugnisformulierungen. Durch das Zwangsgeld soll der Schuldner zur Erfüllung bisher nicht erfolgter Leistungen angehalten werden, hier der Aufnahme einer Dankes- und Bedauernsformel in das Zeugnis. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner an von ihm gewählten, insoweit als zutreffend anerkannten Zeugnisformulierungen nicht festhält. Die bloße Möglichkeit eines solchen Vorgehens rechtfertigt keine Zwangsmittel, sondern gegebenenfalls einen auf Ergänzung eines vorliegenden Zeugnisses gerichteten Antrag. Entsprechend geht auch das Bundes¬arbeitsgericht von einem teilweisen Erlöschen von Ansprüchen auf Formulierungen im Zeugnis aus, die zwischen den Parteien nicht mehr streitig sind (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/16 –, Rn. 14, juris).    

b) Da jedoch - s.o. - ein Anspruch auf die vereinbarte Dankes- und Bedauernsformel besteht, ist das dann mit einer solchen Abschlussformulierung versehene Zeugnis erneut vom Schuldner zu unterschreiben und kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Gläubigerin zu versenden. Dies ergibt sich aus der vom Arbeitsgericht im Zwangsgeldbeschluss verwendeten Formulierung, ein entsprechendes Zeugnis sei „zu erteilen“ nicht hinreichend deutlich. Ohne nähere Festlegung ist gem. § 269 Abs. 1 BGB von einer Holschuld auszugehen. Auch die nach § 109 GewO bestehende Ver¬pflichtung zur Zeugniserteilung wird regelmäßig im Sinne einer Holschuld verstanden (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2014 – 10 Ta 414/14 –, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Februar 2011 – 16 Sa 1195/10 –, Rn. 23, juris). Da hier eine abweichende Vereinbarung zur Übersendung getroffen wurde, war der sofortigen Beschwerde insoweit stattzugeben. 

3.

a) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf  92 Abs. 1 ZPO, 91 a ZPO.

Bezüglich der erstinstanzlich mit dem Antrag zu 2) geforderten Lohnsteuer¬bescheinigung und der mit dem Antrag zu 3) geforderten Abrechnung begründet die nach Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrages erfolgte Erfüllung keine Kostentragungspflicht des Schuldners. Eine Erledigungserklärung liegt insoweit nicht vor, entsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend über die diesbezüglichen Anträge in der Sache entschieden und diese wegen Erfüllung zurückgewiesen. Hieraus folgt eine anteilige Kostentragungspflicht der Gläubigerin. Soweit das Arbeitsgericht bezüglich der zunächst geforderten, dann für erledigt erklärten Arbeitsbescheinigung und An- und Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung aufgrund der Erfüllung nach Rechtshängigkeit die Kosten dem Schuldner auferlegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die teilweise Stattgabe und teilweise Zurückweisung des Antrages zu 1) betreffend das Zeugnis ist unter Berücksichtigung der Relevanz des teilweisen Obsiegens und Unterliegens mit einer Quote von ¼ für die Gläubigerin und ¾ für den Schuldner anzusetzen.

Damit ermittelt sich die Kostenquote wie folgt: In Anlehnung an den Streitwertkatalog (s. ErfK/Koch ArbGG § 12 Rn. 14-15) werden für die Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerbescheinigung und die An- und Abmeldebescheinigung jeweils 10% eines Bruttomonatsentgelts, d.h. 850,00 Euro angesetzt. Für die Abrechnung werden 5% des auf den Abrechnungszeitraum (anteilig März 2017 bis 15. Mai 2017) regelmäßig entfallenden Entgelts, d.h. 725,00 Euro angesetzt. Die Berichtigung des qualifizierten Zeugnisses wird mit einem Bruttomonatsentgelt, d.h. 8.500,00 Euro angesetzt. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 11.775,00 Euro. Aus dem auf die Lohnsteuer¬bescheinigung, die Abrechnung und ¼ des auf das Zeugnis entfallenden Betrages ergibt sich die Kostenquote für die Gläubigerin, aus dem auf die Arbeitsbescheinigung, die An- und Abmeldebescheinigung und  ¾ des auf das Zeugnis entfallenden Betrages die Kostenquote für den Schuldner. 

b) Die Entscheidung über die Kosten des allein das Zeugnis betreffenden  Beschwerde¬-verfahrens zweiter Instanz erfolgt gem. § 92 Abs. 1 ZPO unter Ansatz der o.g. Quote.

4.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.

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