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Arbeitsrecht
18.06.2015
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Benachteiligung einer Schwangeren durch wiederholte Missachtung der besonderen Schutzvorschriften

ArbG Berlin, Urteil vom 8.5.2015 — 28 Ca 18485/14

Volltext: BB-ONLINE BBL2015-1587-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

I.          Kündigt der Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren (wie BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 – NZA 2014, 722 – Rn. 31).

II. Diese indizielle Wirkung seines Handelns kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit dem Einwand ausräumen, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in Ermangelung irgendwelcher Nachrichten der Frau irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei unterdessen „anders schon beendet“ gewesen.

III. Hier: Verurteilung zur Geldentschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) von 1.500,-- Euro.

Sachverhalt

Es geht um (wiederholte) Kündigung während Schwangerschaft trotz Kündigungsverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG[1]) und um Geldentschädigung wegen Geschlechtsbenachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG[2]). - Vorgefallen ist dies:

I.              Die (heute[3]) 31-jährige Klägerin trat im April 2014 unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit als „Rechtsanwaltsfachangestellte“[4] (Kopie Arbeitsvertrag: Urteilsanlage I.) in die Dienste des Beklagten, der eine Anwaltskanzlei betreibt. Hier bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei wöchentlich regelmäßig 30 Arbeitsstunden ein Monatsgehalt von 1.175,-- Euro[5] (brutto).

II.             Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1.            Nachdem der Beklagte unter dem Datum des 11. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen versucht, die Klägerin ihm jedoch rechtzeitig ihre seinerzeit bestehende Schwangerschaft angezeigt hatte, stellte die (zufällig) auch diesmal wieder befasste Kammer des Arbeitsgerichts Berlin im Vorprozess gleichen Rubrums (28 Ca 9310/14) durch Urteil vom 8. August 2014[6] (Kopie: Urteilsanlage II.) antragsgemäß fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien in Ermangelung vorheriger Konsultation der zuständigen Schutzbehörde nicht aufgelöst habe. In den Gründen verwies das Gericht auf das in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG[7] kodifizierte Kündigungsverbot[8], dessen Text es im dortigen Urteil zugleich wörtlich zitierte[9].

2.            Unterdessen hatte die behandelnde Ärztin der Klägerin (wohl[10]) per 1.  Juli 2014 zum Schutz des Schwangerschaftsverlaufs für die Zeit bis 13. Dezember 2014 – sechs Wochen vor der zum 25. Januar 2015 prognostizierten Entbindung - sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG[11]) verfügt, von dem der Beklagte Kenntnis erhielt[12].

3.            Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014[13] (Kopie: Urteilsanlage III.), das seine Adressatin tags darauf (19. Dezember 2014) erreichte, ließ er die Klägerin wiederum ohne Konsultation der vorerwähnten Schutzbehörde folgendes wissen:

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

… hiermit

                k ü n d i g e

ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Das Beschäftigungsverbot Ihrer Frauenärztin vom 01.07.2014 ist am 13.12.2014 ausgelaufen – wenn es nicht ohnehin schon vorher geendet hat, was sich meiner Kenntnis entzieht.

Ich hatte Sie schon im Schreiben vom 14.07.2014 darauf hingewiesen, dass ich mir für den Fall des unentschuldigten Fehlens von der Arbeit die fristlose Kündigung vorbehalte.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt.

Für die bevorstehenden Feiertage wünsche ich Ihnen alles Gute“.

III.            Damit will es die Klägerin nicht bewenden lassen. Sie hat den Beklagten mit ihrer am 23. Dezember 2014 bei Gericht eingereichten und 13 Tage später (5. Januar 2015) zugestellten Klage zunächst auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe. Sie bezieht sich auf ihren dem Beklagten schon aus dem Vorprozess bekannten „Mutterpass“[14] (Kopie: Urteilsanlage IV.), dem zu entnehmen ist, dass voraussichtlicher Geburtstermin der 25. Januar 2015 sei[15]. Hiernach falle die Kündigungserklärung seit 14. Dezember 2014 in das – diesmal gesetzliche - Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG[16]). Außerdem sei die Kündigung mit Rücksicht auf § 9 Abs. 1 MuSchG[17] unwirksam[18]. - Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 (Zustellung: 30. Januar 2015) hat die Klägerin ihre Rechtsschutzbegehren unter Hinweis auf jüngere Judikatur des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts[19] (BAG) und § 15 Abs. 2 AGG[20] um den Antrag auf Geldentschädigung erweitern lassen, die sie mit 1.500,-- Euro beziffert sehen will[21]. Sie hält es wegen der „Umstände der streitgegenständlichen Kündigung“ und wegen seines Kenntnisstandes aus dem Vorprozess für nahe gelegt, dass der Beklagte sie wegen ihrer Schwangerschaft und somit unmittelbar wegen ihres Geschlechts gekündigt habe[22].

IV.           Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1.            festzustellen, dass die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 18. Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat;

2.            den Beklagten zu verurteilen, ihr eine der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, die 1.500,-- Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz[23] ab Zustellung der Klageerweiterungsschrift zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V.            Er hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos[24]. Hierzu legt er zunächst Wert auf die Feststellung, die Klägerin habe „schon bei der Einstellung“ gewusst, dass sie schwanger gewesen sei[25]. Gleichwohl habe sie der Kanzlei im Mai 2014 mitgeteilt, einen „Magen-Darm-Infekt“ zu haben, und dies in mehreren E-Mails wiederholt bestätigt[26]. Nachdem sie am 3. Juni 2014 erneut mitgeteilt habe, weiterhin krank zu sein, habe er sie in der Probezeit gekündigt[27]. Acht Tage nach Empfang der Kündigung habe sie ihm dann ihre Schwangerschaft mitgeteilt[28]. - Im Übrigen habe die Klägerin, wie er meint, spätestens nach Ablauf des (individuellen) Beschäftigungsverbots mit dem 13. Dezember 2014 „mitteilen müssen, dass sie im Mutterschutz sei“[29]. Da eine solche Mitteilung jedoch nicht erfolgt sei, habe er die hiesige Kündigung ausgesprochen[30]. Zu dieser Zeit habe er „davon ausgehen“ müssen, „dass die Mitteilung des Mutterschutzes deswegen nicht erfolgt“, „weil die Schwangerschaft anders schon beendet“ sei[31]. Demgegenüber habe er „erst aus der Klage“ erfahren, „dass die Klägerin noch schwanger“ sei[32]. Erstmals unter dem 9. Januar 2015 habe sie auch „ihren Mutterschutz“ mitgeteilt, „der seit dem 14.12.2014 laufe“[33]. Schließlich habe sie auch ihren Antrag auf Elternzeit erst mit der Geburt des Kindes am 13. Januar 2015 gestellt[34]. „Trotz später Mitteilung“ sei Elternzeit „gewährt“ worden[35]. Auf diesem Hintergrund sei auch die hiesige Klage „jedenfalls erledigt im Punkte der Frage des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses“[36]. Man könne, wie er meint, „nicht vorbehaltlos zahlen und Elternzeit gewähren und gleichzeitig an einer vorher ausgesprochenen Kündigung festhalten“[37]. - Es gebe aber auch keinen „Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz“[38]. Er hätte die Klägerin gerne weiterbeschäftigt, „wenn sie nicht wiederholt nach Einstellung (!) wissentlich die Unwahrheit gesagt hätte, wenn sie nicht ersichtlich in Abstimmung mit ihrem früheren (und mutmaßlich auch zukünftigen) Arbeitgeber, ihrem Prozessbevollmächtigten sich darauf versteift hätte, jede Kommunikation mit … [ihm; Beklagtem] so, wie es einem Arbeitsverhältnis entspricht, zu verweigern und statt irgendeiner sinnvollen außergerichtlichen Kommunikation nur die Konfrontation über Rechtsstreit zu suchen“[39]. Für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gebe es „schlicht keine Grundlage aufgrund des Verhaltens der Klägerin“[40]. - Schließlich legt der Beklagte Wert auf die Feststellung, es könnten „diverse gegenwärtige und frühere Mitarbeiterinnen als Zeugen dafür benannt werden dafür, dass Mitarbeiterinnen mit kleinen Kindern, auch Alleinerziehende“ in seiner Kanzlei „stets bevorzugt“ worden seien und würden, und dies aufgrund seiner persönlichen Einstellung mit selber drei Kindern[41]. Auch gegenwärtig werde „eine Schwangere beschäftigt – die Nachfolgerin der Klägerin“, die voraussichtlich am 4. Juni 2015 entbinden werde[42]

VI.           Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem[43], sie habe erst durch entsprechende Feststellung ihrer Ärztin am 28. Mai 2014 von ihrer Schwangerschaft erfahren[44]. Im Übrigen versuche der Beklagte „offensichtlich, sein streitgegenständliches Verhalten – die erneute Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses „trotz Vorliegen des Schwangerschaftsnachweises (Anlage K 3 [Urteilsanlage IV.; d.U.]) - mit der verleumderischen Behauptung zu relativieren“, sie habe „wiederholt nach Einstellung (!) wissentlich die Unwahrheit gesagt“[45]. Insofern werde Beweis durch Zeugnis der damals behandelnden Ärztin dafür angeboten, dass die damaligen Krankschreibungen seit 14. und 21. Mai 2014 von der Ärztin in der Tat mit einem Magen-Darm-Infekt begründet worden seien[46]. - Im Übrigen sei eine schwangere Arbeitnehmerin natürlich „in der Pflicht, den Arbeitgeber über eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft zu informieren“[47]. Sie sei aber, wie § 5 MuSchG[48] belege, nicht in der Pflicht, den Arbeitgeber über die Fortdauer der Schwangerschaft zu informieren[49]. - Unabhängig davon habe sie dem Beklagten am 16. Dezember 2014 – dem Tag, an dem das gesetzliche Beschäftigungsverbot begonnen habe – eine Bescheinigung ihrer Frauenärztin über den Eintritt des gesetzlichen Beschäftigungsverbots per Einwurfeinschreiben übersandt[50]. Diese Sendung sei dem Beklagten am 19. Dezember 2014 zugestellt worden[51].

VII.          Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Aus den Gründen

Der Klage konnte der Erfolg nicht versagt bleiben. Das gilt für beide Antragsbegehren der Klägerin. - Im Einzelnen:

I.          Die Kündigung (Antrag zu 1.)

Die beantragte Feststellung war zu treffen. Die Kündigung im Schreiben vom

18. Dezember 2014 (Urteilsanlage III.) hat das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung bei Zugang aufgelöst und sie wird diesen Effekt mangels Wirksamkeit auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erzielen. - Der Reihe nach:

1.         Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zu gang des Kündigungsschreibens (19. Dezember 2014) bei Gericht einreichen lassen (23. Dezember 2014). Die Zustellung ist am 5. Januar 2015 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne die andernfalls rechtlich gebotene[52] Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO[53] die ihr durch § 4 Satz 1 KSchG[54] zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz)[55] KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf hier zwar zu ihrer Wirksamkeit keines besonderen Grundes, darf jedoch nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.

2.         Letzterem (kein Gesetzesverstoß) entspricht die Kündigung indessen nicht und das bedarf nicht vieler Worte: Wie im Vorprozess bereits der damaligen Kündigung vom 11. Juni 2014 bescheinigt werden musste, verstößt auch die hiesige Kündigungserklärung in Ermangelung vorheriger Konsultation der zuständigen Schutzbehörde gegen § 9 MuSchG[56], sodass ihr rechtliches Schicksal nach § 134 BGB[57] gleichfalls auf Anhieb besiegelt ist. Anders als im Vorprozess war das mutterschutzrechtliche Konsultationsgebot dem Beklagten diesmal allerdings sogar positiv bekannt. Dies hat ihn zur einschlägigen Verfahrensvorsorge jedoch ersichtlich nicht motivieren können.

3.         Die Konsequenzen verdeutlicht der Tenor zu I. des Urteils.

II.         Die Geldentschädigung (Antrag zu 2.)

Als berechtigt erweist sich nach den Verhältnissen des Streitfalls auch der Wunsch der Klägerin nach Geldentschädigung in der erbetenen Höhe. Der Anspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB[58] und § 15 Abs. 2 AGG[59], während Prozesszinsen aufgrund der §§ 291[60], 288 Abs. 1 Satz 2[61] BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1[62], 253 Abs. 1[63] ZPO) wie beantragt geschuldet sind.

1.         § 15 Abs. 2 AGG flankiert das Benachteiligungsverbot der §§ 7 Abs. 1[64], 1[65] AGG neben dem materiellen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG[66] mit der Zubilligung „angemessener Entschädigung in Geld“, die nicht nur der – gesetzlich unwiderlegbar unterstellten – Kränkung des Betroffenen einen materiellen Ausgleich verschaffen, sondern durch Verhängung und Bemessung auch möglichst künftige Hemmungen gegen das normativ verpönte Diskriminierungsverhalten erzeugen soll[67].  Zur prozessualen Handhabung bestimmt § 22 AGG[68] dabei, dass der Anspruchsgegner die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen trägt, wenn der Anspruchsteller zumindest „Indizien“ beweist, die eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG vermuten lassen.

2.         Nach diesen Grundsätzen ist einer Haftung des hiesigen Beklagten auf Geldentschädigung in der Tat nicht auszuweichen. Daran können seine Einwände nichts ändern. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach:

a.         Der Achte Senat des BAG hat im von der Klägerin denn auch für sich aufgegriffenen Urteil[69] das in der Tat äußerst rücksichtslose Gebaren eines Arbeitgebers[70] zum Anlass genommen, den Rechtssatz aufzustellen, dass die Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung (dort) der ersten Kündigung eine Benachteiligung der (dortigen) Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 2[71], 1[72] AGG indiziere[73]. Den Einwand des dortigen Arbeitgebers, er habe seinerzeit „nicht gewusst, ob ,bei der Klägerin die Schutzvorschriften zum Mutterschutz noch gelten oder nicht'“, beschied der Senat mit den Worten, dies wirke (sogar) „verstärkend“[74]: Ein Arbeitgeber, der die Möglichkeit eines geschlechtsspezifischen Kündigungsverbotes erkennt und gleichwohl eine Kündigung ausspricht oder die Kündigung aus genau dieser Überlegung wiederholt, wolle „erst recht“ wegen des Geschlechts der Arbeitnehmerin benachteiligen[75].

b.         Das muss auch der hiesige Beklagte gegen sich gelten lassen: Er nimmt zwar für sich in Anspruch (s. oben, S. 5 [oben]), nach Ablauf des (individuellen) Beschäftigungsverbots mit dem 13. Dezember 2014 „davon ausgegangen“ zu sein, dass die Schwangerschaft der Klägerin „anders schon beendet“ sei. Für die Plausibilität einer solchen Annahme liefert er allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Tatsächlich bedeutet seine Einlassung somit im Klartext nichts anderes, als dass er angesichts seiner Vorkenntnisse aus Vorprozess (s. oben, S. 2 [II.1.]) und „Mutterpass“ der Klägerin (s. oben, S. 3 [III.]; Urteilsanlage IV.) mit der Fortdauer der Schwangerschaft hat rechnen müssen, sich dieser Einsicht indessen rundheraus verschlossen hat. Statt die Klägerin in solcher Lage kurzerhand neuerlich ohne Wahrung des Konsultationsgebots des des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG[76] im Alleingang den Belastungen einer Kündigungsprozedur auszusetzen, hätte es ihm zur Vermeidung besagter indizieller Wirkung oblegen, etwaige Zweifel an der Fortdauer ihrer Schwangerschaft notfalls über deren Bevollmächtigten durch einfache Rückfrage auszuräumen. Wie schon durch die erwähnte Judikatur des Achten Senats des BAG vorgezeichnet, bleibt der Hinweis auf vermeintliche „Gutgläubigkeit“ folglich auch hier untauglich, einer Haftung auf Geldentschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG[77] zu entgehen. Dasselbe gilt für die übrige Rechtsverteidigung des Beklagten: Soweit er insofern im Blick auf andere Beschäftigte seiner Kanzlei der Sache nach für sich in Anspruch nimmt (s. oben, S. 5 [unten]), diesen mit Wohlwollen und Empathie zu begegnen, möge er darin aus vollem Herzen bestärkt sein. Das ändert allerdings nichts daran, dass davon im Falle der Klägerin nichts zu spüren ist: Insofern stimmte es, käme es darauf an noch, spätestens nachdenklich, dass er seine hiesige Kündigung noch mit den Worten hat ausklingen lassen: „Für die bevorstehenden Feiertage wünsche ich Ihnen alles Gute“. - Was schließlich den Betrag der nach allem verwirkten Entschädigung angelangt, so erscheint dieser mit 1.500,-- Euro in der Tat auch weder zu hoch, noch zu gering, sondern in jeder Hinsicht als angemessen beziffert.

3.         Das Ergebnis dieser Befunde spiegelt der Tenor zu II[78].

III.        Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

1.         Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[79]). Diese Kosten hat das Gericht dem Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[80]; Tenor zu III.).

2.         Den Wert der Streitgegenstände hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[81] im Tenor festgesetzt und für die Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG[82] mit der dreifachen Monatsvergütung der Klägerin bemessen, also mit (3 x 1.175,-- Euro = ) 3.525,-- Euro. Der Wert des Entschädigungsantrags ist mit dem bezifferten Betrag der Forderung veranschlagt, also mit 1.500,-- Euro. Damit macht zusammen (3.525,-- Euro + 1.500,-- Euro = ) 5.025,-- Euro und erklärt den Tenor zu IV.



[1]   S. Textauszug: „§ 9 Kündigungsverbot. (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird“.

[2]   S. Textauszug: „§ 15 Entschädigung und Schadensersatz. (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. … “.

[3]   Geboren im Februar 1984.

[4]   S. Kopie des (ursprünglich befristeten) Anstellungsvertrags vom 14./21.6.2010 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 23-26 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[5]   S. § 2 ArbV (Fn. 4).

[6]   S. Kopie Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 27-30/R GA).

[7]   S. Text oben, Fn. 1.

[8]   S. S. 6-7 [II.] des Urteils (Urteilsanlage II.); Textauszug: „Wie die Parteien (zuletzt) wohl beiderseits erkannt haben, verstößt sei [gemeint: damalige Kündigung; d.U.] in Ermangelung vorheriger Konsultation der zuständigen Schutzbehörde gegen § 9 MuSchG (…), sodass ihr rechtliches Schicksal nach § 134 BGB (…) auf Anhieb besiegelt ist“.

[9]   S. S. 2 [II.2] des dortigen Urteils mit Fn. 8.

[10] Das Gericht entnimmt die Datierung dem (hiesigen) Kündigungsschreiben des Beklagten (Urteilsanlage III.); s. dazu sogleich im Haupttext; d.U.

[11] S. Text: „§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter. (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“.

[12] S. Klageschrift S. 2 (Bl. 21 GA): „Der Klägerin wurde durch die behandelnde Ärztin bis 13.12.2014 ein Beschäftigungsverbot erteilt, von dem der Beklagte Kenntnis hat“.

[13] S. Kopie Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 33-34 GA).

[14] S. Kopie Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 31-32 GA).

[15] S. Klageschrift S. 2 [unten] (Bl. 21 GA).

[16] S. Text: „§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter. (1) … (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden“.

[17] S. Text oben, Fn. 1.

[18] S. Klageschrift S. 3 (Bl. 22 GA).

[19] S. BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 – NJW 2014, 2061 [ = AP § 15 AGG Nr. 17 = EzA § 15 AGG Nr. 23 = NZA 2014, 722 = MDR 2014, 970 = BB 2014, 1788 = ZTR 2014, 428].

[20] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[21] S. Schriftsatz vom 26.1.2015 S. 1-2 (Bl. 41-42 GA).

[22] S. Schriftsatz vom 26.1.2015 S. 2 (Bl. 42 GA).

[23] Die – der hiesigen („5 Prozentpunkte Zins p.a.“) strukturell verwandte – Formulierung „5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist nach der Judikatur des LAG Berlin-Brandenburg (26.6.2009 – 21 Sa 1197/07) im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu deuten, dass eine Verzinsung nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB beantragt sei; d.U.

[24] S. Klageerwiderungsschrift vom 15.4.2015 S. 1-4 (Bl. 66-69 GA).

[25] S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 66 GA).

[26] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[27] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[28] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[29] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 67 GA).

[30] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[31] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[32] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[33] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[34] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[35] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[36] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 3.] (Bl. 68 GA).

[37] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[38] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [3.] (Bl. 68 GA).

[39] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[40] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[41] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[42] S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 69 GA).

[43] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 1-3 (Bl. 75-77 GA) nebst Anlagen K 5 u. K 6 (Bl. 78-79 GA).

[44] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 1 (Bl. 75 GA).

[45] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 2 (Bl. 76 GA) – unter Zitierung der Worte des Beklagten.

[46] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 a.a.O.

[47] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 3 (Bl. 77 GA).

[48] S. Textauszug: „§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis. (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter nicht unbefugt bekannt geben“.

[49] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 3 (Bl. 77 GA).

[50] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 a.a.O.

[51] S. Schriftsatz vom 30.4.2015 a.a.O.

[52] Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: ,demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.

[53] S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.

[54] S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.

[55] S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.

[56] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[57] S. Text: „§ 134 Gesetzliches Verbot. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“.

[58] S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[59] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[60] S. Text: „§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

[61] S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

[62] S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

[63] S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

[64] S. Text: „§ 7 Benachteiligungsverbot. (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt“.

[65] S. Text: „§ 1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

[66] S. Text gleichfalls schon oben, S. 2 Fn. 2.

[67] S. dazu nur BT-Drs. 16/1780 S. 38 [Zu § 15 – Zu Absatz 2]: „Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein. … In diesem Zusammenhang stellt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Anforderung, dass zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes eine Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung zu haben und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (...)“.

[68] S. Text: „§ 22 Beweislast. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat“.

[69] S. BAG 12.12.2013 (Fn. 19).

[70] S. die tatbestandliche Darstellung in BAG 12.12.2013 (Fn. 19) [B.IV.3 a, aa. - Rn. 27]: „Die Klägerin hatte am 14.7.2011 erfahren, dass ihre Leibesfrucht abgestorben ist. Eine natürliche Fehlgeburt war bis dahin nicht erfolgt, weswegen sie auf den 15.7.2011 ins Krankenhaus einbestellt worden war, um eine solche Fehlgeburt künstlich einzuleiten oder durch einen entsprechenden Eingriff zu ersetzen. Hierüber unterrichtete die Klägerin die Beklagte über ihre Vorgesetzte Frau S. noch am 14.7.2011. Daraufhin setzte der Geschäftsführer der Beklagten sofort ein Kündigungsschreiben auf und ließ dieses noch am 14.7.2011 in den Hausbriefkasten der Klägerin einwerfen“.

[71] S. Text: „§ 3 Begriffsbestimmungen. - (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigen Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor“.

[72] S. Text oben, S. 8 Fn. 65.

[73] S. BAG 12.12.2013 (Fn. 19) [B.IV.3 b. - Rn. 31]: „Die Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung der ersten Kündigung [gemeint: Kündigung vom 14.7.2011; d.U.] indiziert eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG“.

[74] S. BAG 12.12.2013 (Fn. 19) [B.IV.3 b. - Rn. 31].

[75] S. BAG 12.12.2013 (Fn. 19) [B.IV.3 b. - Rn. 31].

[76] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[77] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[78] S. zum Umstand, dass das Gericht – wie beantragt – davon absieht, den titulierten Betrag als „Brutto“-Forderung auszuweisen, den Umstand, dass Geldentschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG jedenfalls nicht zu versteuern sind, die anschaulichen Ausführungen von Jobst-Hubertus Bauer/Jens Günther, Steuerfreie Entschädigung statt steuerpflichtiger Abfindung?, NJW 2007, 113 [II.]: „Die Entschädigungszahlung nach § 15 II 1 AGG gleicht immaterielle Schäden aus und ist daher stets steuerfrei“; s. zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung auch Olaf Deinert, in: Wolfgang Däubler/Martin Bertzbach (Hrg.), AGG, 3. Auflage (2013), § 15 Rn. 49: „Die Entschädigung ist gem. § 14 SGB IV kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt“.

[79] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[80] S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

[81] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[82] S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.

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