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Arbeitsrecht
21.08.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren

ArbG Berlin, Urteil vom 18.6.2014 – 60 Ca 16030/13

Amtlicher Leitsatz

Eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens setzt eine objektive Eignung des Bewerbers voraus, weil nur dann eine vergleichbare Situation vorliegt (st. Rspr., s. nur BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 -, juris).

Die Stelle eines Gebärdensprachdolmetschers, d.h. eines Übersetzers von Gebärdensprache in Lautsprache und umgekehrt setzt als objektive Eignung die Fähigkeit zum Sprechen und zum Verstehen gesprochener Sprache auch ohne vorherige Überführung in Schrift voraus. Hierauf muss in der Stellenausschreibung nicht gesondert hingewiesen werden. Allein aus der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gem. 82 SGB IX kann nicht ohne weiteres auf die objektive Eignung geschlossen werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn auch bei erheblichen Zweifeln an bestehender Eignung eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt.

Sachverhalt

Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung.

Die beklagte Bundesrepublik schrieb eine Stelle für eine Gebärdensprachdolmetscherin / einen Gebärdensprachdolmetscher, vergütet nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bzw. Entgeltgruppe 13 TVöD aus. Aufgabe ist gemäß der Stellenausschreibung u.a. das „Dolmetschen aus dem Deutschen in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) und aus der Deutschen Gebärdensprache ins Deutsche“ angegeben. Als Qualifikationserfordernisse sind im Anforderungsprofil angegeben:

 „Bewerberinnen und Bewerber müssen zwingend

• entweder über ein mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss) als Gebärdensprachdolmetscherin / Gebärdensprachdolmetscher

• oder über ein mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss) und nachgewiesene langjährige Erfahrungen als Gebärdensprachdolmetscherin / Gebärdensprachdolmetscher verfügen

• und sehr gute Kenntnisse der Deutschen Gebärdensprache in einer großen thematischen Breite nachweisen.“

Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle und teilte in seiner Bewerbung unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen RF, Gl und H) mit, er sei gehörlos. Der Bewerbung beigefügt waren u.a. ein Zeugnis des Landes Hessen vom 22. September 2011, wonach der Kläger die Staatliche Prüfung als „Dolmetscher für Internationale Gebärden“ mit der Gesamtnote „gut bestanden“ erfolgreich abgelegt hat, ein Universitätszertifikat über ein weiterbildendes Studium „Dolmetscherin bzw. Dolmetscher für Gebärdensprachen“ der Universität Hamburg vom 16. April 2011 sowie ein am 10. August 2001 von der Universität Hamburg verliehener, mit der Gesamtnote gut bewerteter Abschluss als Magister Artium. Dieser wurde verliehen aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit und der Prüfung im Hauptfach Gebärdensprachen sowie den Nebenfächern Mittlere und Neuere Geschichte, Erziehungswissenschaft. Unter der Rubrik „Berufserfahrung im Konferenzdolmetschen“ verwies der Kläger auf diverse Kongresse, Tagungen etc. (s. i.E. die Bewerbung nebst Anlagen Bl. 54-82).

Zu dem Abschluss „Dolmetscher für Internationale Gebärden“ teilte das Landesschulamt Hessen mit Schreiben vom 25. März 2014 mit, diese Prüfung sei dem Abschluss eines Masters oder Diploms gleichwertig und „inhaltlich dem ‚Gebärdensprachdolmetscher‘ gleichwertig“. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2014 teilt das Landesschulamt Hessen weiter mit: „die am 22. September 2011 … abgelegte Staatliche Prüfung zum Dolmetscher für Internationale Gebärden bezieht sich auf die Sprachenpaarung Deutsche Gebärdensprache und Internationale Gebärden. … Dieses implementiert allerdings nicht die Befähigung zum Dolmetschen mit dem Sprachenpaar: Deutsche Gebärdensprache Deutsche Laut bzw. Schriftsprache.“

Die Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen Frau L. wandte sich - ohne Hinweis auf dieses Amt - mit E-Mail vom 16. April 2013 an den Kläger und teilte mit, man suche einen Gebärdensprachdolmetscher, der sowohl Gesprochenes in Gebärdensprache dolmetsche als auch umgekehrt, sie bitte deshalb um Mitteilung, ob er der deutschen Sprache mächtig sei. Der Kläger antwortete hierauf, er sei als staatlich geprüfter Dolmetscher befähigt und qualifiziert, alle Dolmetscherleistungen zwischen Deutsch und DGS anzubieten und alle in der Stellenbeschreibung definierten Aufgaben durchzuführen. Nähere Details könnten wie üblich im Bewerbungsgespräch erörtert werden. Frau L. antwortete hierauf mit der Frage, sie könne also davon ausgehen, dass der Kläger keinen Gebärdensprachdolmetscher für ein eventuelles Vorstellungsgespräch benötige. Auf eine weitere Mail des Klägers teilte Frau L. mit, sie sei Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen und stehe unter Schweigepflicht.

Mit E-Mail vom 17. April 2013 teilte die Regierungsdirektorin P. mit, sie wäre für einen telefonischen Rückruf dankbar, um das Procedere im Hinblick auf den in Kürze anstehenden Vorstellungstermin zu erläutern.

Mit Schreiben vom 19. April 2013 lud die Beklagte den Kläger zu einem Bewerberauswahlverfahren am 6./7. Mai ein und teilte mit, geplant sei am 6. Mai ein praktischer Eignungstest, bei dem aus der deutschen Lautsprache in die deutsche Gebärdensprache zu dolmetschen sei, und ein Vorstellungsgespräche am 7. Mai.

Am 22. April 2013 kündigte der Kläger an, er werde als Assistenz eine Begleitperson zum Bewerberauswahlverfahren mitbringen. Die Verdolmetschung der deutschen Sprache in die deutsche Gebärdensprache werde über einen Teleprompter ablaufen, der zu verdolmetschende Text, der sicher schriftlich vorliege, solle in ein bestimmtes Programm eingegeben und dann abgespielt werden. Er werde den Text dann in die deutsche Gebärdensprache dolmetschen. In umgekehrte Richtung werde er den gebärdeten Text aufbereitet abbilden, die Assistenz werde diesen dann in Lautsprache wiedergeben.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29. April 2013, die Eignungsprüfung bestehe aus drei Teilen, und zwar der simultanen Übersetzung eines gebärdeten Videobeitrags in deutsche Lautsprache, der simultanen Übersetzung einer politischen Rede in deutsche Gebärdensprache sowie einer Gesprächssituation am Tisch mit einem gehörlosen Menschen und simultaner Übersetzung in beide Richtungen. Im Rahmen des – näher geschilderten – geplanten Einsatzes sei eine simultane Übersetzung der Lautsprache in Gebärdensprache und umgekehrt gefordert. Es werde keine im Voraus formulierten schriftlichen Texte geben.

Der Kläger teilte mit Mail vom 1. Mai 2013 mit, er werde zur Erledigung der angekündigten Aufgaben seine Arbeitsassistentin Frau C. einsetzen, die seine Übersetzung in Lautsprache wiedergebe, sowie für die simultane Übersetzung in die deutsche Gebärdensprache Verbavoice nutzen, wofür eine kabelgestützte Internetverbindung benötigt werde. Die Beklagte teilte mit, im Rahmen der geplanten Einsätze u.a. im Rahmen von Führungen durch das Reichstagsgebäude könne nicht durchgehend auf technische Unterstützungsleistungen durch Internet über Kabel oder W-LAN zurückgegriffen werden. Deshalb könnten die geforderten technischen Hilfen auch nicht für die Eignungsprüfung zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger erwiderte, er werde sich um die Internetverbindung kümmern, die Beklagte erklärte, sie könne von der Vorgabe, dass Gebärdensprachdolmetscher ihre Dolmetscherleistungen auch ohne technische Unterstützung erbringen müssten, nicht zu seinen Gunsten abweichen. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die erklärte, gestattet seien im Berufsalltag einsetzbare Hilfsmittel. Eine Internetverbindung gehöre nicht hierzu, da diese nicht in allen Räumen zur Verfügung stehe.

Am 6. und 7. Mai fand das Bewerbungsverfahren statt. An diesem nahmen neben mehreren Vertretern der Beklagten die Vertreterin der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Frau S.-E. und als Gutachter für Gebärdensprachen Frau S. und Herr G. vom Institut für Deutsche Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser der Universität Hamburg teil. Im Rahmen der Eignungsprüfung erfolgte im ersten und dritten Prüfungsteil die Übertragung in die Lautsprache durch die Assistentin des Klägers Frau C., der zweite Teil – dolmetschen einer Rede in Gebärdensprache – konnte vom Kläger mangels vorheriger Übertragung in Schriftsprache nicht absolviert werden.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Auswahlkommission habe sich für eine andere Bewerberin entschieden. Am 2. August 2013 machte der Kläger Ansprüche nach § 15 Abs. 1, 2 AGG geltend. Die Beklagte wies diese mit Schreiben vom 20. August 2013 zurück. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung erkennbar. Eine Benachteiligung könne schon deshalb nicht bestehen, weil er für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet sei. Er sei ausweislich der praktischen Eignungsprüfung nicht in der Lage gewesen, die geforderte Dolmetscherleistung zu erbringen.

Mit seiner am 4. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten am 18. November 2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung.

Die Beklagte habe ihn aufgrund seiner Behinderung benachteiligt. Die Fähigkeit selbst zu hören und selbst Lautsprache zu sprechen seien in der Stellenausschreibung nicht als geforderte Fähigkeit aufgeführt. Diese verstehe sich auch nicht von selbst. Die Beklagte unterscheide zwischen Deutsch und Deutscher Gebärdensprache, Deutsche Gebärdensprache sei jedoch ebenfalls Deutsch. Die fachliche Eignung für die Stelle fehle ihm nicht, weshalb auch pflichtgemäß die Einladung zur Vorstellung erfolgt sei.

Indiz für eine solche Benachteiligung sei zum einen das drängende Nachhaken betreffend die Fähigkeit zu lautsprachlicher Kommunikation. Die Erkundigung, ob er die Lautsprache beherrsche, sei nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte auf seine Antwort mit einer Aufforderung zu einem Telefonat reagiere, zeige dies die Absicht eines Austestens. Angesichts des zeitlichen Ablaufs erscheine der Hinweis auf den Ablauf des Vorstellungsgesprächs nicht plausibel.

Indiz sei weiter die Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung für die Durchführung der Eignungsprüfung. Der Arbeitgeber sei zur Ausstattung des Arbeitsplatzes mit erforderlichen technischen Hilfsmitteln verpflichtet; dies gelte auch für das Bewerbungsverfahren. Der Einsatz dieses Hilfsmittels bestehe in der Einrichtung eines Mikrofons, was sowohl stationär als auch mobil geschehen könne und das auf einzelne Redner oder eine Gruppe von Rednern gerichtet werden könne. Der Ton werde dann über das Internet an den Arbeitsplatz einer Schriftdolmetscherin an einen beliebigen Ort versandt. Der Text, den diese mit minimaler Verzögerung tippe, laufe dann auf der Verbavoice Plattform ab, die er auf seinem stationären oder mobilen Endgerät sehe. Auf dieser Grundlage erfolge seine Übertragung. Die Übertragung der Sprache in Schrift sei keine eigenständige kreative Leistung, sondern entspreche einer Sekretariatsleistung. Soweit sich die Beklagte auf fehlende durchgehende vorhandene Internetverbindungen berufe, sei dies angesichts der vorhandenen technischen Ausstattung wenig plausibel, zudem seien angemessene Vorkehrungen möglich und erforderlich. Im Falle von Funklöchern im Reichstag gehöre es zu einer behindertengerechten Arbeitsorganisation und Einsatzplanung, ihn nicht in diesen erkennbar seltenen Situationen einzusetzen; ohnehin stünden hier zwischenzeitlich Videoguides für gehörlose Besucher zur Verfügung.

Er habe im Rahmen der Eignungsprüfung nicht lediglich nachgebärdet; die Dolmetscherleistung sei nicht von der Assistentin erbracht worden.

Er verfüge über nachgewiesene langjährige Erfahrung als Gebärdensprachdolmetscher und habe sehr gute Kenntnisse der Deutschen Gebärdensprache in großer thematischer Breite nachgewiesen.

Im Bewerbungsgespräche habe man seitens der Beklagten offen angesprochen, man habe „Bauchschmerzen“ im Hinblick auf eine Einstellung eines gehörlosen Gebärdensprachdolmetschers.

Die vorliegende Beeinträchtigung sei hinsichtlich der Schwere im oberen Bereich anzusiedeln.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das mindestens jedoch 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen solle.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld bestehe nicht.

Aufgrund der in der Bewerbung angegebenen Behinderung habe sie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Frau L. bei der Prüfung der Bewerbung hinzugezogen.

Anhand der Bewerbungsunterlagen sei nicht eindeutig feststellbar gewesen, ob der Kläger die Voraussetzungen erfülle. Nach den eingereichten Unterlagen habe der Kläger keinen Studium „Gebärdensprachdolmetschen“ absolviert. Das vom Kläger mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulstudium als Magister Artium, Hauptfach Gebärdensprache vermittle vertiefte Kenntnisse über sprach- und kulturwissenschaftliche Themenbereiche betreffend die Gebärdensprachen Gehörloser und sei hiervon zu unterscheiden.

Die vom Kläger weiter absolvierte zweisemestrige Weiterbildung „Taube Gebärdensprachdolmetscher/innen“ vermittle das Dolmetschen zwischen deutscher Schriftsprache und Gebärdensprachen sowie zwischen zwei Gebärdensprachen. Für Absolventen bestehe die Möglichkeit, sich für die staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher anzumelden, eine solche Prüfung habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. Der weiter vom Kläger erbrachte Nachweis betreffend die Staatliche Prüfung als „Dolmetscher für internationale Gebärden“ betreffe das Dolmetschen zwischen zwei Gebärdensprachen.

Anhand der weiteren Angaben des Klägers in der Bewerbung u.a. unter Hinweis auf Dolmetschertätigkeiten bei Konferenzen sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob er über geforderte Erfahrungen als Gebärdensprachdolmetscher verfüge bzw. in diesem Kontext die Lautsprache beherrsche.

Da gem. § 82 SGB IX eine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber bestehe, soweit die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehle, habe die Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen Frau L. nachgefragt, ob er Gesprochenes in Gebärdensprache dolmetschen könne und umgekehrt. Sie habe entschieden, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen, weil nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass er die Lautsprache beherrsche.

Der Kläger habe sie bereits vor ihrer Bitte um einen Anruf am 17. April 2013 seinerseits telefonisch - mittels eines Telefondolmetschers – kontaktiert.

Im Rahmen der praktischen Eignungsprüfung habe der Kläger im Videobeitrag bzw. in der Gesprächssituation die Gebärden nachgebärdet, die Assistentin Frau C. habe in Lautsprache gedolmetscht. Die Gutachter für Gebärdensprache seien nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe keine eigenständige Dolmetscherleistung erbracht worden sei, die Leistungen seien ausschließlich durch die Gebärdensprachdolmetscherin Frau C. erbracht worden. Eine Äußerung, man habe „Bauchschmerzen“ bei der Vorstellung einer Einstellung eines gehörlosen Gebärdensprachdolmetschers sei nicht erfolgt.

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liege nicht vor. Es fehle bereits an einer objektiven Eignung des Klägers für die Stelle. Der Kläger verfüge nicht über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium als Gebärdensprachdolmetscher. Die Berufserfahrung des Klägers, die sich auf einige wenige kurzzeitige Verwendungen beschränke, betreffe ausschließlich das Dolmetschen zwischen Schriftsprache und der deutschen Gebärdensprache bzw. zwischen verschiedenen Gebärdensprachen. Ausweislich der praktischen Eignungsprüfung sei er mangels Beherrschung der Lautsprache nicht in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen. Dass dies zu den Anforderungen gehöre, sei auch ohne ausdrücklichen Hinweis im Stellenprofil ohne weiteres erkennbar.

Zudem sei eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Das Beherrschen der Lautsprache sei grundlegende Voraussetzung für die Stelle. Diesbezüglich könne auch nicht auf die Assistenz verwiesen werden, weil dies letztlich eine Doppelbesetzung der Stelle bedeute.

Die Stellenausschreibung sei am 14. Februar 2013 mit der Bitte um Zuweisung schwerbehinderter Bewerber an die Agentur für Arbeit übermittelt worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

I.

Die Klage ist zulässig.

Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist nur, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 – juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der Grundlage der Bestimmung einer Entschädigung sein soll und den Mindestbetrag der für angemessen erachteten Entschädigung mit 8.000,00 Euro beziffert.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, weil die Beklagte den Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung unzulässig benachteiligt hat.

1. Der Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG und fällt daher unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob er für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist. Die objektive Eignung eines Bewerbers ist vielmehr für die Frage bedeutsam, ob eine „vergleichbare Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (BAG, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 –, a.a.O.).

2. Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist mithin auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 –, a.a.O.)

3. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch innerhalb der Fristen der § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht.

a) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 AGG mit dem Zugang der Ablehnung. Die Ablehnung erfolgte durch Schreiben vom 6. Juni 2013. Die schriftliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs durch den Kläger erfolgte mit Schreiben vom 2. August 2013, ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten eingegangen am 2. August 2013 und damit innerhalb der zweimonatigen Frist.

b) Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch mit seiner am 4. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auch innerhalb der dreimonatigen Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht.

4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - juris).

Die Beklagte hat den Kläger weder unmittelbar noch mittelbar in unzulässiger Weise (§§ 1, 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat.

Im vorliegenden Fall liegt mangels objektiver Eignung des Klägers für die Stelle keine vergleichbaren Situation vor.

a) Eine vergleichbare Situation in diesem Sinne setzt zunächst voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - juris).

Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern sind die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers frei entscheiden darf. Durch das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen. Die objektive Eignung ist zu trennen von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und verbotenem Merkmal eine Rolle spielt (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - juris). Allerdings bedürfen auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 - juris; BAG, Urteil vom 07. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, juris).

b) Der Kläger erfüllt die objektiven Eignungsvoraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle eines Gebärdensprachdolmetschers nicht.

aa) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher ist die Fähigkeit zu sprechen. Nach üblichen Verständnis (siehe Duden unter duden.de) ist ein Gebärdensprachdolmetscher „jemand, der zwischen einer Gebärdensprache und einer Lautsprache dolmetscht“; Gebärdensprachdolmetscher „übertragen Äußerungen aus der gesprochenen Sprache in die gebärdete und umgekehrt“ (zit. nach dgsd.de, Berufsbild für Gebärdensprachdolmetscher/innen). Dies kommt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch in der Aufgabenbeschreibung „Dolmetschen aus dem Deutschen in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) und aus der Deutschen Gebärdensprache (DGS) ins Deutsche“ zum Ausdruck. Das Deutsche bedeutet nicht nur die deutsche Schriftsprache, sondern auch die gesprochene Sprache. Der gesprochenen Sprache kommt in diesem Kontext ersichtlich eine erhebliche Bedeutung zu, da sich die Tätigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers auf Menschen mit Hörbeeinträchtigungen richtet, eine Hörbeeinträchtigung aber der Lektüre von geschriebenen Texten nicht entgegensteht.

Die Fähigkeit zur Lautsprache kann auch nicht durch eine Arbeitsassistenz überbrückt werden. Die Übertragung des gesprochenen Wortes in Gebärden und umgekehrt ist der Kern der Tätigkeit, es kommt darauf an mit welchen Gebärden welche Äußerung wiedergegeben wird bzw. mit welchen Worten eine gebärdete Erklärung wiedergegeben wird. Wenn diese Aufgabe der Übertragung in gesprochene Sprache einer Arbeitsassistenz übertragen wird, übernimmt diese die Tätigkeit des Gebärdensprachdolmetschers.

Diese Fähigkeit zur Lautsprache kann auch nicht durch technische Hilfsmittel wie verbavoice ersetzt werden. Auch mit diesem Hilfsmittel ist keine Übertragung von Gebärdensprache in gesprochene Sprache möglich.

Die Frage, ob der Kläger über diese Fähigkeit verfügt, was sich der Bewerbung nicht eindeutig entnehmen lässt, stellt deshalb keine Benachteiligung dar.

bb) Unabhängig hiervon liegen auch die von der Beklagten zwingend vorgeschriebenen (Ausbildungs-)Qualifikationserfordernisse gemäß Anforderungsprofil nicht vor.

 (1) Über ein mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium als Gebärdensprachdolmetscher verfügt der Kläger nicht.

Die abgelegte Staatliche Prüfung als Dolmetscher für Internationale Gebärden, die gemäß Mitteilung des Landesschulamtes Hessen vom 25. März 2014 einem Abschluss eines Masters oder Diploms gleichwertig ist, bezieht sich gemäß der Mitteilung des Landesschulamtes Hessen vom 7. April 2014 auf die Sprachenpaarung Deutsche Gebärdensprache und Internationale Gebärdensprache.

Das Universitätszertifikat der Universität Hamburg vom 16. April 2011 auf der Grundlage eines weiterbildenden Studiengangs bestätigt Kenntnisse als „Dolmetscherin bzw. Dolmetscher für Gebärdensprachen“, d.h. ebenfalls die Fähigkeit zum Dolmetschen zwischen unterschiedlichen Gebärdensprachen.

Der Abschluss als Magister Artium beruht nicht auf einem Studium als Gebärdensprachdolmetscher.

 (2) Auch die daneben ebenfalls mögliche Qualifikationsvoraussetzung eines mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossenem Hochschulstudium und nachgewiesene langjährige Erfahrungen als Gebärdensprachdolmetscher liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger mit dem Akademischen Grad als Magister Artium bei einer mit der Gesamtnote „gut“ bewerteten Prüfung ein Hochschulstudium in diesem Sinne abgeschlossen.

Es liegt aber keine nachgewiesene langjährige Erfahrung als Gebärdensprachdolmetscher vor.

Die Tätigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers beinhaltet das Dolmetschen von gesprochener Sprache in Gebärdensprache (s.o.). Dass er eine solche Tätigkeit überhaupt in relevantem Umfang ausgeübt hätte, trägt der Kläger selbst nicht konkret vor. In seiner Bewerbung führt der Kläger unter der Rubrik „Berufserfahrung im Konferenzdolmetschen“ diverse Kongresse und Tagungen auf, ohne dass sich aus dieser Aufzählung etwas zur Tätigkeit des Klägers ergibt.

Aus den beigefügten Bescheinigungen ergeben sich insbesondere Dolmetscherleistungen zwischen deutscher und internationaler Gebärdensprache. So führt die Bescheinigung, nach der der Kläger bei den 5. Deutschen Kulturtagen der Gehörlosen als Dolmetscher tätig war, weiter aus „die Arbeitssprachen waren Deutsche Gebärdensprache und International Sign“, d.h. hier wurden Dolmetscherleistungen zwischen unterschiedlichen Gebärdensprachen erbracht. Dasselbe gilt für die „Confirmation of Participation“ am internationalen Workshop „Experimental Studies in Sign Language Research“ am 7. März 2012, nach der der Kläger als „Deaf interpreter for German Sign Language and International Sign“ tätig war. Die Bescheinigung der University of Manitoba vom 9. Juni 2010 bestätigt eine Tätigkeit als „Deaf interpreter, translating American Sign Language to / from German Sign Language“ bei einem zweitätigen Workshop. Die Bestätigung der Universität Hamburg vom 5. November 2012 bestätigt eine Tätigkeit als „Gebärdensprachdolmetscher in International Signs“ im Rahmen der Corpus Sign Linguistics Summer School 2012; auch wenn die Formulierung nicht ganz eindeutig ist, dürfte es auch hier um Dolmetscherleistungen in die Internationale Gebärdensprache, dies aber nicht ausgehend von der gesprochenen Sprache gehen. Unabhängig hiervon reicht eine Tätigkeit von einigen wenigen Tagen oder Wochen nicht aus um eine „langjährige Erfahrung“ nachzuweisen.

Bei den erbrachten Dolmetscherleistungen zwischen deutscher und internationaler Gebärdensprache bzw. auch Schrift(fremd-)sprachen in Gebärdensprachen handelt es sich zweifelsohne um eine höchst anspruchsvolle Tätigkeit. Gleichwohl handelt es sich nicht um die hier geforderten Erfahrungen.

 (3) Bei diesen Qualifikationserfordernissen handelt es sich nicht um versteckt diskriminierende Wunschvorstellungen, sondern um sachgerechte Anforderungen für die Tätigkeit. Eine einschlägige Ausbildung, hier ein wissenschaftliches Hochschulstudium als Gebärdensprachdolmetscher vermittelt genau die Kenntnisse, die für die Stelle erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen eines anderen Studiums durch nachgewiesene langjährige Erfahrungen diesen Ausbildungsabschluss zu ersetzten. Dass bei Fehlen einer einschlägigen Ausbildung fundierte Erfahrungen verlangt werden, stellt wiederum eine adäquate Anforderung dar.

cc) Aus der Einladung des Klägers zu dem Vorstellungsgespräch ergibt sich keine objektive Eignung des Klägers für die Tätigkeiten.

Gemäß § 82 S. 2, 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen im Falle ihrer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, eine Einladung ist entbehrlich wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. D.h. es ist nicht im Vorfeld abschließend zu prüfen, ob die objektive Eignung vorliegt, sondern eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn diese offensichtlich fehlt. Dies kann aufgrund der Bewerbung beurteilt werden, angesichts des Maßstabs der Offensichtlichkeit muss hier auch nicht jede Unklarheit im Vorfeld aufgeklärt werden. Aus einem – vom Gesetz gewollten – großzügigen Maßstab bei der Einladung ergeben sich entsprechend keine Schlussfolgerungen bezüglich des tatsächlichen Vorliegens der fachlichen Eignung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger die Frage, ob er der Lautsprache mächtig sei, im Vorfeld der Einladung zum Gespräch gerade nicht eindeutig beantwortet, sondern auf das Vorstellungsgespräch verwiesen hat. Unabhängig hiervon vermag eine Fehleinschätzung bei der Beurteilung der fachlichen Eignung bei der Entscheidung über die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch keine Eignung eines Bewerbers zu begründen.

5.Unabhängig hiervon ist eine unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber Mitbewerbern, die der Lautsprache mächtig sind, nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig.

§ 8 Abs. 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn das Merkmal nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, sondern zentraler Bestandteil für die auszuübende Tätigkeit ist, also prägende Bedeutung hat. Dabei kommt es aber nicht auf einen zeitlichen Faktor an. Denn ein solcher ist den Begriffen "entscheidend", "wesentlich" oder "unverzichtbar" nicht immanent. Maßgebend ist vielmehr eine funktionale Betrachtung aus objektiver Sicht. Das Differenzierungsmerkmal darf nicht nur für unbedeutende, den Arbeitsplatz nicht charakterisierende Tätigkeiten erforderlich sein. Ob das Vorhandensein bzw. das Fehlen eines in § 1 AGG genannten Merkmals eine im dargestellten Sinn wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist, ist anhand der von dem Arbeitnehmer konkret auszuübenden Tätigkeit zu bestimmen bzw. bei einer Bewerbung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeiten auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz auszuüben sind (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 07. August 2012 – 10 Sa 916/12 –, juris).

Für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher, d.h. jemand, der zwischen einer Gebärdensprache und einer Lautsprache dolmetscht ist das Beherrschen der Lautsprache wesentlich. Bei dieser Aufgabe handelt es sich nach der Stellenausschreibung um eine wesentliche Aufgabe.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

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