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Arbeitsrecht
13.12.2018
Arbeitsrecht
LAG NRW: Bemessung des Streitwerts von Vergleichen bei Ausgleichsklauseln

LAG NRW, Beschluss vom 4.10.2018 – 4 Ta 341/18

ECLI:DE:LAGD:2018:1004.4TA341.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-3060-3

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Amtliche Leitsätze

1. Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.

2. Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6).

Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.

Sachverhalt

I.

Mit ihrer am 25.07.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts für den gerichtlichen Vergleich vom 08.06.2018 mit Beschluss vom 19.07.2018 auf 48.609,40 €. Sie machen geltend, die in Ziffer 11. des Vergleichs getroffene Abrede, wonach mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich beiderseits keinerlei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie seiner Beendigung mehr bestehen und auch keine Tatschen, bekannt oder unbekannt, gegeben sind, aus denen solche Ansprüche abgeleitet werden können, enthalte einen Mehrwert. Die Beklagte habe dem Kläger vorgeworfen, dass durch sein pflichtwidriges Verhalten ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei, und sich die Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten. Die Schäden habe die Beklagte im Gütetermin mit Blick auf die Personalkosten auf 50.000,00 € beziffert. In der Kammerverhandlung habe sie von einem Schaden "in Millionenhöhe" gesprochen. Die Beschwerdeführer meinen, dass zumindest der von der Beklagten konkret bezifferte Schaden bei der Wertbemessung berücksichtigt werden müsse.

Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die in Ziffer 11. des Vergleichs getroffene Erledigungsregelung erwähne eine konkrete Schadensersatzforderung der Beklagten nicht. Über konkrete Schadenssummen sei auch nicht verhandelt worden. Zudem trage die Beschwerdeführerin unterschiedlich hohe Schadensbeträge vor.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die Regelung in Ziffer 11. des Vergleichs vom 08.06.2018 (Ausgleichsklausel) war mit einem Mehrwert von 25.000,00 € zu bemessen. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert des Vergleichs von 73.609,40 €.

1.Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (stdRspr. d. Beschwerdekammer zu Nr. 1000 VV-RVG, vgl. etwa Beschluss v. 19.03.2018 - 4 Ta 466/17 - juris, Rn. 9; ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018 unter Ziff. I.25.1).

a.Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird (LAG Düsseldorf 15.08.2006 - 6 Ta 436/06; 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; 28.12.2007 - 6 Ta 610/07; ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.5 Satz 1). Soweit die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer (aaO) in Bezug auf Ausgleichsklauseln dahin verstanden wurde, dass nur im Falle von ausdrücklich und im einzelnen konkret aufgeführten Anspruchsausschlüssen in einer Ausgleichsklausel ein Mehrwert anzunehmen sei, wird daran nicht festgehalten. Maßgeblich für die Bestimmung eines etwaigen Mehrwertes ist es vielmehr allein, ob zwischen den Parteien tatsächlich Streit oder Ungewissheit in Bezug auf konkrete Ansprüche bestand und ob darüber im Vergleich eine Regelung getroffen wurde. Mit welchem Wortlaut dies geschieht, bleibt den Parteien vorbehalten. Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können daher grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.

b.Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Die vorgenannten Kriterien sollen insbesondere unrealistische und überhöhte Wertfestsetzungen verhindern, die aus nur vage in Aussicht gestellten Schadensszenarien entstehen könnten. Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.

2.Daraus folgt ein Mehrwert der Ausgleichsklausel in Ziffer 11. des Vergleichs in Höhe von 25.000,00 €.

Die Beklagte hat sich im Gütetermin "ausdrücklich vorbehalten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen". Dabei hat sie nur den Schaden (50.000,00 €), nicht aber etwaige Schadensersatzansprüche beziffert. Die angegebene Schadenshöhe ist nicht gleichzusetzen mit der Erhebung einer entsprechenden Schadensersatzforderung. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass dem Kläger lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet wurde und deshalb nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens abweichende Ersatzpflicht anzunehmen ist. Angesichts der Höhe des Bruttomonatseinkommens des Klägers von 9.721,88 € erscheint eine Inanspruchnahme in Höhe von 25.000,00 € bei einem Schaden von 50.000,00 € allerdings durchaus denkbar.

Auf einen nach Darstellung der Beschwerdeführer in der Kammerverhandlung unspezifiziert angegebenen Schaden "in Millionenhöhe" war nicht abzustellen. Dagegen spricht zum einen die anderweitige und vergleichsweise konkrete Bezifferung des Schadens mit 50.000,00 € und zum anderen das Fehlen jeglicher Spezifizierung. Es dürfte sich bei dem genannten Millionenbetrag um eine bloße Drohkulisse gehandelt haben, die für die Annahme eines Mehrwerts nicht maßgeblich ist. Demgemäß haben auch die Beschwerdeführer ursprünglich lediglich eine Bewertung mit drei Bruttomonatsgehältern angeregt (Schriftsatz v. 11.06.2018), die der hier getroffenen Festsetzung nahekommt.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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