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Arbeitsrecht
10.10.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Behinderung der Betriebsratsarbeit

ArbG Berlin, Beschluss vom 2.8.2013 - 28 BVGa 10241/13


Leitsatz


1. Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG (und unter Umständen auch im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) dar, amtierenden Mitgliedern des Gremiums den Zugang zu ihrer betrieblichen Wirkungsstätte zu verweigern (so bereits LAG Hamm 27.4.1972 - 8 TaBV 6/72 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 1; aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - "Juris"-Rn. 50). Das gilt regelmäßig auch dann, wenn sich der Arbeitgeber nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht um die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Amtswalters bemüht (s. LAG Hamm 27.4.1972 a.a.O.; LAG München 28.9.2005 a.a.O.).


2. Als Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne dieser Judikatur ist es in aller Regel auch anzusehen, wenn der Arbeitgeber den Zutritt des Gremienmitgliedes von vorheriger Anmeldung abhängig macht. Insofern gelten die Grundsätze des Siebten Senats von 1995 (BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961 [I.1 a.]) zur Frage von "stichwortartigen Angaben - zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit" bei Abmeldung nicht freigestellter Mitglieder von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit: Da derartige Rechtfertigungszwänge "die Handlungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf eine unabhängige Amtsführung auswirken" können (BAG a.a.O.), stellt sich die Anmeldepflicht im Lichte des § 78 Satz 1 BetrVG als gleichermaßen unzulässig dar.


3. Zur Unterbindung von Behinderungen dieser Art kann der Betriebsrat ggf. Eilrechtsschutz per einstweiliger Verfügung erwirken.


Aus den Gründen


A.


Es geht per Eilrechtsschutz (§ 85 Abs. 2 ArbGG1, §§ 9352, 9403 ZPO) um - ungehinderten - Zugang zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit. - Vorgefallen ist folgendes:


I.


Die Antragsgegnerin (künftig: „Arbeitgeberin") betreibt „ein weltweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Planung u.a. von Solaranlagen einschließlich der notwendigen Baustellenlogistik, dem Aufbau und dem Anschluss der Anlagen mit allen Ingenieursdienstleistungen bis hin zur Wartung, Sicherung und ggf. auch Entsorgung befasst"4. Der Antragsteller (künftig: „Betriebsrat") ist die am 23. Mai 2013 gewählte dreiköpfige Belegschaftsvertretung für die 35 Beschäftigten der Arbeitgeberin5.


II.


Wie es den Betriebsparteien im Zuge ihrer noch relativ jungen Beziehung miteinander erging, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet, für das hiesige Verfahren wohl aber auch weitgehend einerlei. - Fest steht jedoch dies:


1. Am 28. Juni 2013 ließ die Arbeitgeberin ihr Personal mit Blick auf die Vorsitzende des Betriebsrates (Frau M. Sp.) und den bis dahin amtierenden Personalleiter (Herrn Ch. E. H.) folgendes wissen6 (Kopie7: Beschlussanlage I.):


 „Beurlaubung Frau Sp. und Herr H.


... Werte Mitarbeiter, liebe Kollegen.


Frau Sp. und der Herr H. sind momentan beurlaubt. Ihre Ansprechpartner sind ab sofort,


Herr St. W.8 OBL ... [es folgt: Telefon/E-Mail ... ; d.U.]


Herr R. K.9 [es folgt: Telefon/E-Mail ... ; d.U.]


beste Grüße aus Berlin".


2. Mit undatiertem Schreiben empfing Frau Sp. (wohl) zugleich folgende Nachricht des Geschäftsführers10 (Kopie: Beschlussanlage II.):


 „ ... hiermit stelle ich Sie zunächst widerruflich von Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin unseres Unternehmens frei.


Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende bitte ich Sie mir jeweils mitzuteilen, wann Sie das Unternehmen für entsprechende Sitzungen und Tätigkeiten aufsuchen wollen.


Des weiteren untersagen wir Ihnen, ab sofort Ihre Dienstlichen Arbeitsgeräte zu nutzen, so z.B. Lap Top, Handy und Arbeitsplatzrechner. Diese sind mir automatisch zu übergeben bzw. von mir sicherzustellen, Übergabeprotokoll anbei von Ihnen und mir zu unterzeichnen".


III.


Diesen Umgang mit seiner Vorsitzenden hält der Betriebsrat für eine Behinderung seiner Tätigkeit. Er nimmt die Arbeitgeberin nach vergeblicher vorgerichtlicher Aufforderung11 mit seiner am 15. Juli 2013 bei Gericht eingereichten und vier Tage später (19. Juli 2013) zugestellten Antragsschrift auf Einräumung ungehinderten Zugangs zu den betrieblichen Verkehrsflächen in Anspruch.



IV.


Das Gremium beantragt zuletzt12,


I. der Arbeitgeberin im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, seiner Vorsitzenden ungehinderten Zugang zum Betriebsgelände und zu ihren (Arbeitgeberin) Räumlichkeiten zu ermöglichen, sowie ihr hierzu einen Schlüssel auszuhändigen, der zum Öffnen der Eingangstüren bzw. zum Betriebsratsbüro geeignet ist;


II. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- Euro anzudrohen13.


Die Arbeitgeberin hat sich, trotz eingeräumter Gelegenheit14,


weder gemeldet, noch geäußert.


V.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrates wird auf den Inhalt der Antragsschrift und seiner Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.


B.


Dem Antragsbegehren ist sein Erfolg nicht zu versagen. - Der Betriebsrat kann für seine Vorsitzende ungehinderten Zugang zu den im Antrag angesprochenen Örtlichkeiten fordern und Behinderungsversuchen ggf. auch mit den zu Gebote stehenden Zwangsmitteln begegnen. - Im Einzelnen:


I.


Nach § 85 Abs. 2 ArbGG15 und den dort in Bezug genommenen §§ 93516, 9401717 ZPO kann das Arbeitsgericht auch im Beschlussverfahren einstweilige Verfügungen unter anderem zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint; entsprechendes gilt in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.


II.


Diese Voraussetzungen sind hier für die vom Betriebsrat verfolgten Rechte erfüllt (1.). Deren Schutz ist auch so eilbedürftig, dass ihm nur durch sofortiges gerichtliches „Machtwort" effektiv Rechnung getragen werden kann (2.). - Der Reihe nach:


1. Was zunächst den Anspruch des Betriebsrates anbelangt, dem ungehinderten betrieblichen Dasein seiner Vorsitzenden keine rechtswidrigen Hindernisse in den Weg zu legen, so folgt dieser bereits aus § 78 Satz 1 BetrVG18:


a. Dort ist mit entsprechendem normativen Flankenschutz in § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG19 vor allem im Blick auf den Betriebsrat ausdrücklich angeordnet, dass weder seine Mitglieder20 noch er als Gremium21 in der Ausübung ihrer Tätigkeit gestört oder behindert werden dürfen. Für die forensische Praxis ist hierzu hinreichend geklärt, dass der gesetzlich intendierte Schutz der Betätigung eines jeden Mitgliedes des Betriebsrates und daher namentlich auch des amtierenden Vorsitzenden den Anspruch auf Zugang zu seiner betrieblichen Wirkungsstätte ebenso voraussetzt und wie einschließt22. Das ist regelmäßig selbst dann nicht anders, wenn der Arbeitgeber sich etwa beim Arbeitsgericht darum bemüht, nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG23 die vom Gremium verweigerte Zustimmung zur Kündigung des Anspruchstellers zu erwirken24. Bekanntlich ist es gerade der Sinn des seit dem Jahre 1972 prozedural verstärkten Kündigungsschutzes in § 103 BetrVG, etwaiger Zweckentfremdung faktischer Kündigungsmacht des Arbeitgebers durch weitestmögliche Aufrechterhaltung der betrieblichen Präsenz betroffener Amtsträger wirkungsvoll Grenzen zu setzen25.


b. Nach diesen Grundsätzen kann die hiesige Arbeitgeberin den Zutritt der Vorsitzenden des Betriebsrates nicht mit Erfolg davon abhängig machen, dass diese ihren Geschäftsführer über jeweilige Präsenzwünsche eigens benachrichtige. Das gilt nicht nur schon deshalb, weil dem Arbeitgeber jede Kontrolle der Amtsausübung des Betriebsrates nach ebenso eingespielter wie zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwehrt sein soll26. Es gilt vielmehr auch und erst Recht in Anlehnung an jene überzeugenden Erwägungen, die den Siebten Senat des BAG im Jahre 199527 dazu bewogen haben, die zuvor langjährig verfochtene höchstrichterliche Judikatur aufzugeben, wonach sich (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglieder auf Verlangen des Arbeitgebers unter Angabe jedenfalls von Stichworten zu den Inhalten beabsichtigter Amtstätigkeiten von ihrer Arbeit jeweils abzumelden hätten: Der Senat hat hier nicht nur erkannt, sondern auch gebührend in Rechnung gestellt, welche Hemmungen schon durch die Aussicht auf „Rechtfertigungszwänge" betroffener Amtswalter in deren gesetzlich aufgegebenes Engagement erzeugt werden können, wenn sich der Arbeitgeber ihnen je nach Belieben als „Kontrollposten" in den Weg stellen dürfte28. Nichts Geringeres kann im Interesse der „Unabhängigkeit der Amtsführung" (s. BAG a.a.O.) gelten, wenn das aus der betrieblichen Wertschöpfung ausgeschaltete Gremienmitglied in spiegelbildlicher Konstellation zur Abmeldung den Zugang zu seinem betrieblichen Amtsbereich einfordert29.


2. Führt hiernach am Anspruch des hiesigen Betriebsrates auf ungehinderte Betätigung seiner Vorsitzenden vor Ort kein Weg vorbei, so scheitert das Rechtsschutzbegehren des Gremiums auch nicht etwa daran, dass es sich mit seinem Obsiegen nach Maßgabe des Tenors bereits in der „Hauptsache" durchsetzte:


a. Richtig ist zwar, dass einstweilige Verfügungen im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nach Möglichkeit nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen sollen. Denn im Vordergrund steht zunächst immer nur eine vorläufige, eben „einstweilige" richterliche Intervention in den Konflikt der Beteiligten. Die tatsächliche Anspruchsbefriedigung des Gläubigers ist als Konsequenz einer „einstweiligen" Verfügung andererseits aber - im Unterschied zum „Arrest" bei Geldforderungen (§ 916 Abs. 1 ZPO30: nur „Sicherung" der Zwangsvollstreckung) - keineswegs ausgeschlossen31: Anerkannt ist vielmehr, dass besondere Lebenssachverhalte auch eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz - übliche Formel im Gerichtsgebrauch: keine „Vorwegnahme" der Hauptsache - gebieten können. Das gilt etwa dort, wo die Verwirklichung von (mutmaßlichen) Gläubigerrechten - namentlich wegen Zeitablaufs - ausschließlich durch ihre Befriedigung vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels im ordentlichen Verfahren erreichbar ist32 und daher die Verweigerung richterlicher Intervention ihrerseits „vollendete Tatsachen" schafft33. Im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes34 nimmt die Rechtsordnung in solchen Problemlagen das Risiko einer materiell unrichtigen Entscheidung im Eilverfahren über den Bestand des erhobenen Anspruchs bewusst in Kauf, sofern nur eine Abwägung der Interessen der Parteien dies zulässt oder gar gebietet.


b. So liegt es hier: Die Wiederherstellung ungehinderter Betätigungsmöglichkeit für die Vorsitzende des Betriebsrates zur Realisierung ihrer Amtspflichten und unter gesetzeskonformen Funktionsbedingungen erscheint dringendst geboten. Insbesondere kann sie nicht aufgeschoben werden, bis eine verbindliche gerichtliche Entscheidung im zeitintensiv regulären Verfahren erzielt ist. Auch dazu hat schon das LAG Hamm vor nahezu 40 Jahren35 das Nötige gesagt36 und etwa auch das LAG München dann 200537 nochmals wichtige Strukturprinzipien in Erinnerung gerufen38. Darauf sei verwiesen. - Im Übrigen besteht für die Aufrechterhaltung des sich in den hiesigen Verlautbarungen der Arbeitgeberin (s. oben, S. 2-3 [II.]; Beschlussanlagen I. u. II.) spiegelnden evident betriebsverfassungswidrigen Zustandes kein gegenläufiges Schutzbedürfnis.


III.


Die Androhung von Zwangsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO39.


Fußnoten


1) S. Text: „§ 85 Zwangsvollstreckung.(1) ... (2) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen durch Beschluss der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozessordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht".


2) S. Text: „§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand.Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte".


3) S. Text: „§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes.Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint".


4) So Antragsschrift S. 2 (Bl. 28 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA"]).


5) S. Antragsschrift a.a.O.


6) S. Antragsschrift S. 4 (Bl. 30 GA): „Beide Vorgenannten wurden am 28.06.2013 freigestellt und wurde die 'Beurlaubung' der beiden Vorgenannten innerhalb des Unternehmens kommuniziert".


7) S. Kopie als Anlage K 2zur Antragsschrift (Bl. 35 GA).


8) Um wen genau es sich hier handelt, ist im Verfahren nicht mitgeteilt; d.U.


9) Herr R. K. ist Geschäftsführer der Arbeitgeberin; d.U.


10) S. Kopie als Anlage K 3zur Antragsschrift (Bl. 36 GA).


11) S. Schreiben vom 8.7.2013 S. 1-2 - Kopie als Anlage K 4zur Antragsschrift (Bl. 37-38 GA); Textauszug: „Ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund gegeben wäre, wurde die Betriebsratsvorsitzende, Frau Sp., durch die Geschäftsführung freigestellt und ihr damit auch die Möglichkeit genommen, während der Arbeitszeit die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mittel (z.B. Telefon, Computer, Kopierer, Geschäftspapier etc.) benutzen zu können, um ihre Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG gehört zu den Sachmitteln der Betriebsratsarbeit auch die sogenannte Informations- und Kommunikationstechnik. - Unter Fristsetzung bis zum 11.07.2013 fordern wir Sie daher auf, der Betriebsratsvorsitzenden entsprechenden Zugang zu den genannten sachlichen Arbeitsmitteln und betrieblichen Räumlichkeiten einzuräumen".


12) Soweit der Betriebsrat ursprünglich noch mit einem Antrag (zu I.2.) das Verlangen angekündigt hatte, ihm einen für die Betriebsratsarbeit geeigneten Raum nebst Ausstattung und technischer Infrastruktur zur Verfügung zu stellen (s. Antragsschrift S. 2 [Bl. 28 GA]), hat er sein Begehren mit Rücksicht u.a. auf eine zwischenzeitliche Nachricht der Arbeitgeberin, sie habe mittlerweile (sinngemäß, nicht wörtlich) neue Räumlichkeiten angemietet, sowie auf Empfehlung des Gerichts im Anhörungstermin am 2.8.2013 fallen gelassen; d.U.


13) Der Antrag betreffend die Zwangsmittelandrohung ist im Protokoll nicht explizit enthalten; das liegt allerdings nur daran, dass der Vorsitzende ihn im Anhörungstermin versehentlich nicht explizit angesprochen hat; aus dem Gesprächskontext ergab sich jedoch zweifelsfrei, dass der Betriebsrat von seinen Rechtsschutzbegehren insoweit - anders als beim Antrag zu I.2. (s. Fn. 12) - keine Abstriche zu machen beabsichtigte. Das Gericht behandelt ihn daher als - auch förmlich - „gestellt"; d.U.


14) Sie ist mit der Terminsladung aufgefordert worden, sich bis zum 31.7.2013 zur Antragsschrift zu äußern; s. Bl. 21/21-R GA; d.U.


15) S. Text oben, S. 2 Fn. 1.


16) S. Text oben, S. 2 Fn. 2.


17) S. Text oben, S. 2 Fn. 3.


18) S. Text: „§ 78 Schutzbestimmungen.Die Mitglieder des Betriebsrats ... [es folgt Aufzählung weiterer Mandatsträger; d.U.] dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden".


19) S. Textauszug: „§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1. ... 2. die Tätigkeit des Betriebsrats, ... [es folgt längere Aufzählung; d.U.] behindert oder stört".


20) S. dazu etwa LAG Berlin 14.8.1987 - 13 TaBV 5/87 - n.v. [B.I.3.]: „Diese Bestimmung [gemeint: § 78 Satz 1 BetrVG; d.U.] ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BAG AP § 107 BPersVG Nr. 1) und kann entsprechende Unterlassungsansprüche des Betriebsrates und nicht nur der betroffenen Betriebsratsmitglieder auslösen".


21) S. hierzu BAG12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: „Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 S. 1 BetrVG zwar nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern".


22) S. dazu statt vieler etwa LAG Berlin14.8.1987 (Fn. 20) [B.II.2.]: „In der Verweigerung des Zutrittsrechts von Betriebsratsmitgliedern liegt regelmäßig eine Störung oder Behinderung im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG, da die betreffenden Funktionsträger ihre zahlreichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen können".


23) S. Text: „§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen.(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ... bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. - (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. ... ".


24) S. dazu statt vieler schon LAG Hamm 27.4.1972 - 8 TaBV 6/72 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 1 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1972, 751: „Ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, den Antragsteller von der Arbeit zu suspendieren, kann dahingestellt bleiben. Die Suspendierung kann jedenfalls nicht bewirken, dass das Betriebsratsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert wäre (...). - Das dem Antragsteller erteilte Hausverbot kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Antragsteller ist trotz der Suspendierung weiterhin Betriebsratsmitglied. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin glaubt, der Antragsteller habe die fristlose Entlassung verwirkt. Eine fristlose Entlassung ist noch nicht rechtswirksam ausgesprochen worden und kann nach neuem Recht auch nicht ausgesprochen werden, bevor die Beschwerdeführerin die im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beantragte gerichtliche Ersetzung der gebotenen Zustimmung des Betriebsrats erlangt hat"; dass. 24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: „Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: „Juris") [II.1. - „Juris"-Rn. 50].


25) S. dazu Regierungsentwurf zum BetrVG [1972] BT-Drs. VI/1786 S. 53: „Im Hinblick auf die besondere Stellung der Mitglieder des Betriebsrats ... ist deren ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig (vgl. die Neufassung des § 15 des Kündigungsschutzgesetzes durch § 124 des Entwurfs). Um diesen Personenkreis auch gegen eine hiernach noch zulässige außerordentliche Kündigung stärker abzusichern, bindet Absatz 1solche Kündigungen an die Zustimmung des Betriebsrats. Hierdurch soll es unmöglich gemacht werden, Betriebsratsmitglieder durch willkürliche außerordentliche Kündigungen aus dem Betrieb zu entfernen und durch Ausnutzung der Rechtsmittel das Verfahren so lange zu verschleppen, dass inzwischen das Betriebsratsmitglied dem Betrieb entfremdet wird und keine Aussicht auf Wiederwahl hat".


26) S. dazu statt vieler nur BAG23.6.1983 - 6 ABR 65/80 - AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 45 [II.2.], wonach ein „Überwachungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen" sei; ferner [II.3. a.a.O.]: Der Betriebsrat und seine Mitglieder „unterliegen von vornherein nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ihre Aufgaben werden allein durch das Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder ergeben sich also aus diesen Normen, ohne dass der Arbeitgeber Einfluss darauf nehmen kann".


27) S. BAG15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.


28) S. BAG15.3.1995 (Fn. 26) [I.1 a.]: „Stichwortartige Angaben auch zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit werden vom Zweck der Abmeldung nicht gedeckt. Sie setzen das betroffene Betriebsratsmitglied schon im Vorfeld zu erledigender Betriebsratsaufgaben Rechtfertigungszwängen aus, die sich nachteilig auf seine Amtsführung auswirken können. - b) ... aa) Auch nur stichwortartige Angaben zur Art der geplanten Betriebsratstätigkeit lassen Rückschlüsse auf deren Inhalt zu. Sie gestatten dem Arbeitgeber eine zumindest summarische Prüfung der Erforderlichkeit. Bei unterschiedlicher Bewertung ist das Betriebsratsmitglied gehalten, seinen Rechtsstandpunkt zu erklären und zu verteidigen. Das kann es davon abhalten, die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit in der von ihm geplanten Weise durchzuführen. Solche Rechtfertigungszwänge können die Handlungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf eine unabhängige Amtsführung auswirken".


29) S. im Ergebnis wohl auch bereits Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll, Anm. LAG München [28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - s. oben, Fn. 24] jurisPR-ArbR 7/2006 Anm. 4 [D.]: „Für das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb ist folglich eine regelmäßige Anmeldepflicht abzulehnen".


30) S. Text: „§ 916 Arrestanspruch.(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann".


31) So bereits RG30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: „Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht. Einstweilige Verfügungen können je nach den Umständen 'bis zu den äußersten Grenzen der Zwangsvollstreckung gehen'. Dies ist nicht allein in den Motiven zu § 762 des Entwurfes der Zivilprozess-ordnung gesagt worden, sondern ergibt sich auch aus dem Gesetze selbst".


32) S. prägnant LAG München10.2.1994 - 5 Sa 969/93 - NZA 1994, 997, 999: Der „Verfügungsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Befriedigungsverfügung die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen beziehungsweise den  Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu  schützen. Das  gilt  auch dann,  wenn man § 940 ZPO als Rechtsgrundlage der Befriedigungsverfügung ansieht. Denn: ‚In einem Rechtsstaat, in dem das Selbsthilferecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, gibt es keinen größeren Nachteil i.S. des § 940 ZPO als den endgültigen Rechtsverlust (so schon LAG München[19.12.1979] EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 35 unter Bezugnahme auf Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., Vorb. § 935 Anm. VII 3; zustimmend nunmehr auch Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkurs R, 19. Aufl., § 37 III; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr. 247, Fußn. 163)".


33) S. statt vieler LAG Berlin31.8.2000 - 10 Sa 1728/00 - NZA 2001, 53, 55 [2.1.2.]: Es „steht fest, dass auch die Versagung einer einstweiligen Verfügung einen ebenso 'endgültigen Zustand' zu Ungunsten des Verfügungsklägers schaffen kann, wie es die etwaige Vorwegnahme der Hauptsache durch deren Erlass auf Seiten der Verfügungsbeklagten bewirken kann".


34) S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: „Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich „die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich „nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: „Juris") [II.2 a.]: „Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".


35) S. LAG Hamm 24.10.1974 (Fn. 24).


36) S. LAG Hamm 24.10.1974 (Fn. 24) [2.]: „Ebensowenig kann dem Antragsteller entgegengehalten werden, dass es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Verfügungsgrund) fehle. Trifft der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zu, dass die Suspendierung als Behinderung der Betriebsratstätigkeit beurteilt werden muss, so liegt die Notwendigkeit einer alsbaldigen gerichtlichen Regelung auf der Hand. Die Kammer hat wiederholt herausgestellt, dass in den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht nicht auf das ordentliche Beschlussverfahren verwiesen werden kann. Könnte der Antragsteller selbst kurzfristig eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im ordentlichen Beschlussverfahren erwirken, so wäre die Zwangsvollstreckung doch bis zum Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen (...). Der Antragsteller brauchte nicht hinzunehmen, dass seine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens oder vorliegend bis zum Abschluss des Verfahrens über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung in der Schwebe bleibt".


37) S. LAG München 28.9.2005 (Fn. 24).


38) S. LAG München 28.9.2005 (Fn. 24) [III. - „Juris"-Rn. 68]: „An den Verfügungsanspruch sind bei einer Befriedigungsverfügung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da durch sie die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen ist (...); dies ist zu bejahen, wenn die nicht sofortige Befriedigung einen - zumindest temporären - endgültigen Rechtsverlust bedeutet (...). Eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsteller eine Befriedigung in der Hauptsache verschafft und im Gegenzug dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, darf nur ergehen, wenn die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen (...). Hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens (...). Je wahrscheinlicher ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist, umso mehr gehen seine Interessen denen des Antragsgegners vor. Im vorliegenden Falle ist das Zutrittsrecht des Betriebsrates im vereinbarten zeitlichen Rahmen montags sowie darüber hinaus zu erforderlicher Betriebsratstätigkeit klar und eindeutig, so dass von einem Obsiegen des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. Ferner kommt hinzu, dass ohne das erforderliche Zutrittsrecht des Betriebsrates ... das Betriebsratsamt im Betrieb A. nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden könnte; deshalb ist der Verfügungsgrund, wenn es um das klar bestehende Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Betrieb geht, unproblematisch (...)".


39) S. Text: „§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen.(1) ... (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird".

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