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Arbeitsrecht
30.01.2020
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Begünstigungsverbot gegenüber Personalräten wegen Höhergruppierung und Zeitgutschriften

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2020-315-1

Amtliche Leitsätze

Die unzutreffende Nachreichung des beruflichen Werdegangs, die eine zu hohe Eingruppierung des freigestellten Personalratsmitglieds (hier: von Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 14 TVöD) zur Folge hat, verstößt gegen das Bereicherungsverbot des § 107 BPersVG. Gleiches gilt für Gewährung pauschaler Stundengutschriften im Hinblick auf Personalratstätigkeiten, die zugleich das Ehrenamtsprinzip verletzt.

PersVG Berlin § 42, BPersVG § 107

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Eingruppierung des Klägers, die im Wege der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs erfolgte, sowie pauschale Stundengutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto rückgängig machen durfte.

Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und erbringt Leistungen in den Bereichen Abfallwirtschaft und Reinigung. Bei ihr sind ein Gesamtpersonalrat und jeweils ein Personalrat für die Geschäftseinheiten Abfallwirtschaft, Reinigung und Hauptverwaltung gebildet.

Der Kläger erwarb im Jahr 1978 den Abschluss einer polytechnischen Oberschule nach der 10. Klasse und absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer. Seit dem 05.01.1981 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom 06.01.1981 (Bl. 9 f. der Akten) und vom 18.03.1992 (Bl. 7 f. der Akten) als Berufskraftfahrer tätig. Er wurde im Jahr 1990 in den Personalrat Abfallwirtschaft gewählt und ab dem 15.11.1990 – seitdem ununterbrochen – von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben freigestellt. Von 2004 war der Kläger Vorsitzender des Personalrats Abfallwirtschaft und ab 2007 bis zum 06.09.2017 Vorsitzender des Gesamtpersonalrats; er gehört weiterhin dem genannten Personalrat und dem Gesamtpersonalrat an. Während seiner Freistellung erwarb der Kläger  in den Jahren 1997 bis 1999 eine berufsbegleitende Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann und nahm in der Zeit vom 31.10.2014 bis zum 07.11.2015 erfolgreich an einer Management-Qualifikation an der Universität Hamburg teil, die an zwölf Tagen zusätzlich eines Auftakt- und Abschlussworkshops durchgeführt wurde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung.

Der Kläger beantragte bei dem damaligen Vorstand der Beklagten Personal und Soziales Sch., seinen beruflichen Werdegang nachzuzeichnen. Er bewarb sich im Jahr 2011 um eine Stelle als Betriebshofleiter in der Müllabfuhr, die der Entgeltgruppe 15 der Anlage 1 – Entgeltordnung – TvöD-VKA zugeordnet ist; wegen der diesbezüglichen Beschreibung des Aufgabenkreises wird auf Bl. 194 ff. der Akten verwiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2012 an die berufliche Nachzeichnung erinnert hatte, teilte Herr Sch. dem Kläger unter dem 25.01.2012 (Bl. 13 f. der Akten) mit, er – der Kläger – könne für die Stelle des Leiters Verwaltung/Personal in der Geschäftseinheit Abfallverwertung/-beseitigung aufgebaut werden, die mit der Entgeltgruppe 14 bewertet sei und auch einmal mit der Entgeltgruppe 15 bewertet werden könne. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 26.01.2012 (Bl. 15 der Akten) mit dieser beruflichen Entwicklung einverstanden und nahm seine Bewerbung um eine Stelle als Betriebshofleiter zurück. Herr Sch. beteiligte den Personalrat zu der genannten Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, wobei er zur Begründung (Bl. 520 f.) u.a. angab, der Kläger habe als Personalfachkaufmann eine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit mit einem hohen Anteil an Aufgaben mit Bezug zum Personalwesen; im Falle der Bewerbung auf die Position des Leiters Verwaltung/Personal in der Vergangenheit hätte die Stelle mit dem Kläger besetzt werden können.  Die Parteien schlossen daraufhin unter dem 13.02.2012 einen Arbeitsvertrag (Bl. 16 f. der Akten), wonach der Kläger ab dem 01.02.2012 als Arbeitnehmer mit der jeweils durchschnittlichen regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit von derzeit 39 Stunden weiterbeschäftigt und in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert werde. Die Beklagte stufte den Kläger ferner in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 14 ein. In der diesbezüglichen Beschlussvorlage für Herrn Sch. vom 03.02.2012              (Bl. 202 f. der Akten) heißt es hierzu, es bestehe „unter Berücksichtigung der langjährigen, erfolgreichen Tätigkeit (des Klägers) im Aufsichtsrat der BSR und als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats die Möglichkeit der übertariflichen Vorweggewährung“ der genannten Entgeltstufe. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 13.02.2012 war der Kläger – wie alle anderen Berufskraftfahrer der Beklagten in der Müllabfuhr – in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

Die Beklagte hatte den Kläger bei der Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs mit den Mitarbeitern Frau D. und Herrn H. verglichen.

Frau D. verfügt über einen Hochschulabschluss als Fachingenieurin und begann ihre Tätigkeit bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1980. Sie war seit 1986 als Abteilungsleiterin Technik, im Jahr 1989 als Fachingenieurin für Instandhaltung und im Jahr 1990 als Mitarbeiterin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Ab Ende 1990 war Frau D. als Vorstandmitglied des Personalrats Hauptverwaltung und von 1993 bis 1996 als Vorsitzende dieses Gremiums freigestellt. Sie übt seit dem Jahr 1999 die Tätigkeit der Abteilungsleitung Personalreferat Hauptverwaltung aus, welche der Entgeltgruppe 15 zugeordnet ist; wegen der diesbezüglichen Beschreibung des Aufgabenkreises wird auf Bl. 200 f. der Akten verwiesen.

Herr H. verfügt über einen Hochschulabschluss der Biologie und begann seine Tätigkeit bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Abfallwesen. Er war von 1986 bis 1988 als Leiter der Produktionsvorbereitung tätig und wurde in den Jahren 1989 und 1990 erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Abfallwesen und danach als technischer Beschäftigter im Bereich Deponien beschäftigt. Herr H. gehörte ab 1992 dem Personalrat der Hauptverwaltung an und war seit 1993 zunächst zu 90 v.H. und dann vollständig freigestellt. Seit September 2000 übt er die Tätigkeit der Leitung Verwaltung/Personal aus, die der Entgeltgruppe 14 zugeordnet ist; wegen der diesbezüglichen Beschreibung des Aufgabenkreises wird auf Bl. 197 ff. der Akten verwiesen.

Bei der Beklagten werden auf der Grundlage von „Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit“ Arbeitszeitkonten geführt, wobei es sich zunächst um ein Jahresarbeitszeitkonto und ein Langzeitkonto, seit dem 01.04.2007 zudem um ein Lebensarbeitszeitkonto handelt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto konnten nach Maßgabe näherer Regelungen Urlaubstage, Zeiten, die sich aus der regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit gegenüber der tariflichen Arbeitszeit ergeben, Fortbildungszeiten sowie Entgeltbestandteile angespart werden. Die – zu verzinsenden – Zeitguthaben auf dem Lebens-arbeitszeitkonto können vor dem Beginn der gesetzlichen Altersrente für eine bezahlte Freistellung verwendet werden. Eine Übertragung von Guthaben aus dem Langzeitkonto auf das Lebensarbeitszeitkonto ist nicht vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Dienst-vereinbarungen wird auf Bl. 210 – 290 der Akten verwiesen.

Der damalige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats Herr Z. wandte sich mit einem „Konzeptionspapier für Personalratsaufwands-entschädigungen“ 02.05.2005 (Bl. 291 f. der Akten) an Herrn Sch. und schlug vor, über folgende Leistungen an Personalräte der Beklagten zu diskutieren:

„1. Die Vorsitzenden und Stellvertreter…der einzelnen Personalratssäulen bekommen eine Stundenpauschale von 20 Stunden im Monat auf das Langzeitkonto übertragen.

2. Den Vorsitzenden…der Säulen wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt oder eine Tankkarte.

3. Die Vorsitzenden…der Säulen bekommen eine Kreditkarte oder ein Budget zur Bewirtung von Gästen (limitierte Summe pro Monat) zur Verfügung gestellt.

4. Jedes ordentliche Personalratsmitglied der BSR…sowie Gremienmitglieder der Schwerbehinderten- und Frauenvertretung bekommen eine monatliche Aufwandsentschädigung zur Abdeckung ihres Aufwandes inklusive Kilometergeld von dienstlich genutzten Privat-PKW von 200,00 EUR netto im Monat.“

In dem Schreiben vom 02.05.2005 heißt es abschließend:

„Dieser GesamtkostenbIock (ca. 74.000,00 EUR) … entspricht noch nicht einmal einem GE-Leiter-Gehalt. Ich glaube, dass es an der Zeit ist, den Gremien mit diesem kleinen Betrag für jahrelange Begleitung in vielen Planungsprozessen eine Anerkennung zukommen zu lassen.

Wie sagten Sie doch so schön, Kollege Sch., „gleiche Augenhöhe“, diese werden wir leider nie erreichen, aber ein bisschen von unten nach oben sehen, müsste wohl gestattet sein.“

In einem weiteren Schreiben des Herrn Z. an Herrn Sch.vom 26.01.2006 (Bl. 294 f. der Akten) heißt es:

„wie im Mai 2005 mit Ihnen und dem gesamten Vorstand besprochen, erhalten Sie eine Aufstellung der Kolleginnen und Kollegen der Gremiumsvorstände der Personalratssäulen.

Den aufgeführten Mitarbeitern sollte die abgesprochene Zeitgutschrift von 10 Stunden/Monat, rückwirkend ab 06/2005 auf dem LZK (Langzeitkonto) gutgeschrieben werden. Die Zeitgutschrift steht im Zusammenhang mit der Ausübung des Personalratsmandats und wird bis zum Ausscheiden aus dieser Funktion gewährt.“

Herr Sch. und Herr Z. vereinbarten, den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte jeweils 10 Stunden und freigestellten Personalratsmitgliedern fünf Stunden monatlich rückwirkend ab dem Jahr 2005 auf dem Langzeitkonto zu gewähren. Nachdem Frau D. angewiesen worden war, die Zeitgutschriften zu verbuchen, erhob sie mit Schreiben vom 16.03.2006 (Bl. 297 f. der Akten) hiergegen Bedenken. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Das Personalratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 42 Abs. 1 PersVG Berlin). Personalräte dürfen wegen ihres Amtes weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Das Bevorzugungsverbot schließt es aus, dass Personalratsmitglieder Leistungen erhalten, auf die kein Anspruch besteht. Personalräte teilen sich ihre tarifliche Arbeitszeit frei ein. Es gibt keinerlei Veranlassung für eine übertarifliche Gewährung von Zeitguthaben.

Wie passt diese Entscheidung ins Gesamtbild der BSR, wo gerade ein neues Leitbild verabschiedet wurde. Diese Maßnahme würde das Leitbild bei den Beschäftigten völlig in Frage stellen und die Personalräte als „käuflich“ deklarieren.

Sollte es bei Ihrer Entscheidung bleiben, …, bitte ich Sie mir diese Anordnung der pauschalen Zeitgutschriften zu bestätigen.

Herr Sch. bestätigte mit Schreiben vom 07.07.2006 (Bl. 299) gegenüber dem Gesamtpersonalrat die abgesprochene Verfahrensweise der pauschalen Gewährung von Zeitgutschriften für Personalratsmitglieder. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Durch die zahlreichen Veränderungsprozesse im Unternehmen (z.B. Effi, Benchmark, Reorganisationsprojekte in den Ges AK, FE, PF etc.) sind einige Mitglieder der Personalratsgremien über ihre eigentliche Aufgaben hinaus stark gefordert. Häufig gelingt ihnen nicht der Zeitausgleich, der zum Erreichen einer normalen Wochenarbeitszeit notwendig wäre.

Wie bereits mündlich besprochen, werden wir daher Personalratsvorsitzenden und ihren Stellvertretern monatlich 10 Stunden auf ihrem Langzeitkonto gutschreiben.

Außerdem werden wir monatlich 5 Stunden für weitere betroffene Personalratsmitglieder gutschreiben:

…“

Die genannte Regelung galt zunächst bis Ende 2008 und wurde mit Schreiben vom 04.11.2009 (Bl. 300 der Akten) – gerichtet an den Kläger – bis Ende 2012 verlängert. Auf ihrer Grundlage wurden dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2012 pauschal Stunden auf dem Langzeitkonto gutgeschrieben, die jeweils auf Antrag des Klägers auf das Lebensarbeitszeitkonto übertragen wurden; unter Berücksichtigung der Verzinsung der Zeitguthaben ergab sich hieraus bis zum Jahr 2016 ein Guthaben von 972,46 Stunden.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2017 (Bl. 18 der Akten) mit, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen; sie werde ihn deshalb ab dem 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 weiterbeschäftigen. Die Beklagte zog ferner die genannten 972,46 Stunden von dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers ab.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Änderung seiner Eingruppierung gewandt, hieraus entstandene Vergütungsdifferenzen geltend gemacht und die erneute Gutschrift von 972,46 Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein 11.09.2018 verkündetes Urteil abgewiesen und dies zusammengefasst wie folgt begründet: Die Änderungsvereinbarung vom 13.02.2012, mit der dem Kläger eine Vergütung der Entgeltgruppe 14, Stufe 3 eingeräumt worden sei, verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 107 BPersVG und sei deshalb unwirksam. Die erfolgte Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers sei unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Der Kläger sei mit den Arbeitnehmern seiner Vergleichsgruppe, Frau D. und Herr H., nicht vergleichbar; dass der Kläger eine Stelle der Entgeltgruppe 14 hätte ausfüllen können, sei ausgeschlossen. Auch könne nicht angenommen werden, dass die Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Betriebshofleiter erfolgreich gewesen wäre; denn der Kläger habe das Anforderungsprofil dieser Stelle nicht erfüllt. Die von dem Kläger aufgrund seiner Personalratstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten bei der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs unberücksichtigt bleiben. Zur Änderung der Eingruppierung des Klägers sei eine Änderungskündigung oder eine Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich; auch könne sich der Kläger nicht nach Treu und Glauben auf einen Vertrauensschutz berufen. Da die Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 6 rechtswirksam sei, stehe ihm die geforderte Vergütungsdifferenz nicht zu. Die Vereinbarung über die pauschale Gutschrift von Stunden verstoße ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot des § 107 BPersVG; die in Vollzug dieser Vereinbarung erfolgte Stundengutschrift dürfe von der Beklagten ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 16.11.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.12.2018 eingelegte Berufung des Klägers, die er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.

Der Kläger hält seine – um weitere Vergütungsdifferenzen erweiterte – Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für begründet. Die erfolgte Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs stelle keine verbotene Begünstigung im Sinne des § 107 BPersVG dar. Nach einer bei der Beklagten bestehenden Regelung für interne Stellenbesetzungen (Bl. 517 ff.) genüge es, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Stellenbesetzung mindestens 60 % der Anforderungen erreiche, wenn die Aussicht auf eine annähernd vollständige Erfüllung der Anforderungen mittels Qualifizierung in einem angemessenen Zeitraum bestehe. Diese Voraussetzung sei bei ihm – dem Kläger – in Bezug auf die Stelle eines Leiters Verwaltung/Personal gegeben. Die benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten hätte er auch auf andere Weise als durch Abschluss eines Studiums erwerben können; zudem verfüge auch der mit ihm verglichene Herr H. nicht über einen einschlägigen Hochschulabschluss. Die Beklagte habe seine Zuordnung zur Entgeltgruppe 14 anhand neutraler Kriterien geprüft und eine derartige berufliche Entwicklung für möglich gehalten. Sie habe dabei in zulässiger Weise eine kleine, aus Frau D. und Herrn H. bestehende Vergleichsgruppe gebildet und unterstellt, dass er als freigestelltes Personalratsmitglied Qualifikationen erworben habe, die es zuließen, ihn in einem Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Die Beklagte habe sich dabei innerhalb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums bewegt, was nicht durch eine eigene gerichtliche Beurteilung ersetzt werden könne. Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, eine fiktive Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs könne lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 führen. So hätten eine Vielzahl von Kraftfahrern eine berufliche Entwicklung genommen, die zu höheren Eingruppierungen führten, was das Arbeitsgericht durch Bildung einer eigenen, für zutreffend gehaltenen Vergleichsgruppe hätte berücksichtigen müssen; keinesfalls sei es zulässig, die Gesamtheit aller bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrer bei der Nachzeichnung als Vergleichsgruppe anzusehen. Die Beklagte hätte im Übrigen – so meint der Kläger – zur Änderung der Eingruppierung eine Änderungskündigung aussprechen und den Personalrat beteiligen müssen. Er habe zudem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 nicht geändert werde. Da ihm weiterhin eine Vergütung der Entgeltgruppe 14 zustehe, sei die Beklagte zur Zahlung der Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 6 für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2019 verpflichtet. Das Arbeitsgericht habe schließlich seine Klage auf Gutschrift von Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto zu Unrecht abgewiesen. Er habe – wie auch weitere Vertreter der verschiedenen Bereiche der Beklagten, Personalratsmitglieder, der Frauenvertretung und der jeweils betroffenen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – auf Wunsch der Beklagten an den Beratungen so genannter Effizienzprogramme teilgenommen, die aufgrund eines im Jahr 2000/2001 abgeschlossenen Unternehmens-vertrags durchgeführt worden seien. Diese Treffen hätten alle 14 Tage stattgefunden und hätten jeweils einen vollen Arbeitstag gedauert, wobei die letzten Sitzungen im Jahr 2012 erfolgt seien. Ferner habe er erneut auf Wunsch der Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 an vier bis sechs Veranstaltungen teilgenommen, die zwei bis drei volle Arbeitstage andauerten und bei denen ein Betriebssicherungs-programm besprochen und vereinbart worden sei. Es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, die nicht zu den Aufgaben des Personalrats gehört hätten und deren zeitlicher Aufwand mit den pauschalen Stundengutschriften abgegolten werden sollten. Er habe mit seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen deutlich mehr als 972,46 Stunden zusätzliche Arbeitsleistung erbracht, wobei er im Vertrauen auf die pauschale Stundengutschrift von einer Aufzeichnung dieser Stunden Abstand genommen habe und diese nun nicht mehr gesondert geltend machen könne. Eine unzulässige Begünstigung liege nicht vor. Zudem stehe dem Vorgehen der Beklagten der Einwand der Verwirkung oder Verjährung entgegen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.09.2018 – 16 Ca 10014/17 –

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 31.05.2017 hinaus nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD zu vergüten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.214,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, seinem Lebensarbeitszeitkonto 972,46 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens für zutreffend. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 verstoße gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot und müsse deshalb rückgängig gemacht werden. Eine ordnungsgemäße Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers hätte unter keinen Umständen zu dieser Eingruppierung geführt. Die betriebsübliche berufliche Entwicklung ihrer Berufskraftfahrer führe zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6. Bei einer Nachzeichnung müssten Sonderkarrieren unberücksichtigt bleiben. Die für den Kläger gebildete Vergleichsgruppe bestehe aus Arbeitnehmern, mit denen der Kläger in keiner Weise vergleichbar sei; auch könnten bei einer Nachzeichnung Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger aufgrund seiner Personalratstätigkeit erworben habe, nicht berücksichtigt werden. Dem Kläger hätte ohne eine Freistellung – auch bei Anwendung der so genannten „60-Prozent-Regelung“ - weder eine Stelle der Entgeltgruppe 14 noch die Stelle eines Betriebshofleiters übertragen werden können. Eine Änderungskündigung oder eine Personalratsbeteiligung sei vor der Rückführung des Klägers in die Entgeltgruppe 6 nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die gesetzwidrige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 erhalten bleibe. Die pauschale Gutschrift von Stunden stelle ebenfalls eine unrechtmäßige Begünstigung des Klägers wegen seiner Personalratstätigkeit dar und müsse deshalb rückgängig gemacht werden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 08.02., 18.04., 23.07. und 15.10.2019 nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht eine Vergütung der Entgeltgruppe 14 nicht zu (I.). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen (II.) und auf die geforderte Gutschrift von Stunden auf sein Lebensarbeitszeitkonto (III.).

I.

1. Der Kläger kann von der Beklagten eine Vergütung der Entgeltgruppe 14 nicht auf der Grundlage der Änderungsvereinbarung vom 13.02.2012 fordern. Die dort festgelegte Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 verstößt gegen das gesetzliche Verbot der Begünstigung eines Personalratsmitglieds               (§ 107 BPersVG) und ist deshalb rechtsunwirksam.

a) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, § 42 Abs. 1 PersVG Berlin; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Personalrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden, § 107 BPersVG. Das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot dienen der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 95/04 – AP Nr. 26 zu § 46 BPersVG m.w.N.). Jedes Mitglied des Personalrats kann und muss davon ausgehen, dass ihm wegen der Personalratstätigkeit keine Nachteile entstehen, es aber auch keine Vorteile erhalten wird; es kann sein Personalratsamt daher unbeeinträchtigt von materiellen Erwartungen oder Befürchtungen ausüben. Vor allem aber können die von dem Personalrat vertretenen Beschäftigten annehmen, dass die Mitwirkung und Mitbestimmung des Personalrats ausschließlich sachbezogen und in ihrem Interesse erfolgt und nicht im Hinblick auf die Gewährung oder den Entzug von Leistungen des Arbeitgebers. Umgekehrt diskreditiert  jede Bevorzugung eines Personalratsmitgliedes wegen seiner Amtstätigkeit die Personalratstätigkeit als käuflich und gefährdet damit den Rückhalt des Personalrats in der Belegschaft. Vor diesem Hintergrund führen Verstöße gegen den Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit und des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots ohne weiteres zur Unwirksamkeit der entsprechenden Absprachen oder Maßnahmen; ob den Beteiligten der Verstoß bewusst war oder sie eine verbotene Begünstigung gar beabsichtigten, ist dabei ohne Belang.

b) Sind Personalratsmitglieder wie der Kläger von ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Erfüllung der Personalratsaufgaben vollständig freigestellt, darf dies nicht zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs führen, § 43 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin. Der Arbeitgeber hat dem freigestellten Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Dies erfordert regelmäßig die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung des Personalratsmitglieds, die er ohne seine Freistellung genommen hätte. Das Personalratsmitglied ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt. Es darf bei der beruflichen Nachzeichnung allerdings auch nicht bevorzugt werden, weil dies gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot verstoßen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2019 – 7 AZR 255/17 – juris, Rdnr. 23, m.w.N.).

c) Die Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 14 ist unter keinen Umständen gerechtfertigt; sie begünstigte den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts.

aa) Die von der Beklagten vorgenommene Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers ist unzutreffend und rechtfertigt daher nicht die Annahme, der Kläger wäre ohne seine Freistellung in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren gewesen. Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht mit Frau D. und Herrn H. verglichen. Beide Mitarbeiter verfügen im Gegensatz zum Kläger über einen Hochschulabschluss. Sie haben im Zeitpunkt  des Beginns der Freistellung des Klägers auch keine Tätigkeit ausgeübt, die mit der des Klägers vergleichbar war. Während der Kläger damals als Kraftfahrer arbeitete, wurde Frau D. im Jahr 1990 als Fachingenieurin und als Mitarbeiterin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt, bevor sie ebenfalls als Personalrätin freigestellt wurde; Herr H. war als wissenschaftlicher Mitarbeiter und damit ebenfalls in vollständig anderer Funktion tätig als der Kläger. Für einen Vergleich des Klägers mit Frau D. und Herrn H. zum Zwecke der beruflichen Nachzeichnung fehlte bei dieser Sachlage jede vertretbare Grundlage. Ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum stand der Beklagten bei der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers nicht zu; denn das gesetzliche Verbot, Personalräte wegen ihres Amts zu begünstigen, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Die Beweggründe der Beklagten für die erfolgte Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers sind ebenfalls ohne Bedeutung. Es kann daher dahinstehen, ob es der Beklagten auf eine Begünstigung des Klägers wegen seines Personalratsamts ankam, ob sie eine Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 vornehmen wollte, weil wegen der an ihre Berufskraftfahrer neben dem Tabellenentgelt erbrachten Leistungen nur auf diese Weise eine Erhöhung des Entgelts des Klägers erreicht werden konnte oder sie sich durch noch andere Gründe zu dieser Maßnahme veranlasst sah. Entscheidend ist allein, dass der Vergleich des Klägers mit Frau D. und Herrn H. objektiv fehlerhaft war und damit keine Grundlage für die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers darstellen konnte.

bb) Die Beklagte konnte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 13.02.2012 auch aus sonstigen Gründen nicht davon ausgehen, der Kläger wäre ohne seine Freistellung in die Entgeltgruppe 14 einzuordnen gewesen.

(1) Die Anlage 1 – Entgeltordnung – zum TVöD-VKA hat – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgenden Wortlaut:

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder

- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie

- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(2) Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger ohne seine Freistellung als Personalratsmitglied eine Tätigkeit bei der Beklagten ausgeübt hätte, die der Entgeltgruppe 14 zuzuordnen wäre. Dies gilt zunächst für die von dem Kläger genannte Stelle eines Leiters Verwaltung/Personal, aber auch für jede andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 14. Der Kläger besitzt als Kraftfahrzeugschlosser und Berufskraftfahrer sowie seiner Zusatzqualifikation als Personalfachkaufmann – auch unter Berücksichtigung der 2014/2015 absolvierten „Management-Qualifikation“ mit einer Dauer von zwölf Tagen zuzüglich eines Auftakt- und Abschlussworkshops – nicht über die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 erforderliche Hochschulbildung. Es fehlt auch jeder tragfähige Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger ohne seine Freistellung als Personalratsmitglied eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 hätte ausüben können. Über welche Qualifikationen der Kläger verfügt, die über die für seine Ausbildungen erforderlichen hinausgehen, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage war oder ist, eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 14 zu verrichten, ist deshalb nicht feststellbar. Aus welchen Gründen das ehemalige Vorstandsmitglied der Beklagten Sch. bereits im Jahr 2012 annahm, der Kläger hätte schon zum damaligen Zeitpunkt die Stelle eines Leiters Verwaltung/Personal ausüben können, nur weil er eine – im Vergleich zu einer Hochschulbildung geringer qualifizierte – Ausbildung zum Personalfachkaufmann besaß, die nie zu einer tatsächlichen Tätigkeit in dieser Funktion führte, bleibt dabei im Dunkeln und kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 nicht rechtfertigen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine bei der Beklagten für interne Stellenbesetzungen geltende Regelung verweist, nach der es genügt, dass die für die jeweilige Stelle geforderten persönlichen Voraussetzungen zu mindestens 60 v.H. erfüllt sind, solange die erforderliche Qualifikation voraussichtlich innerhalb von in der Regel höchstens einem Jahr erreicht werden kann, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Solange die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die über die bereits durch seine Ausbildungen erworbenen hinausgehen, nicht feststehen, lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, ob der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen der genannten internen Regelung erfüllte oder hätte erfüllen können. Dass der Kläger während langer Jahre Vorsitzender eines Personalrats und des Gesamtpersonalrats der Beklagten war, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob die durch die Personalratstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Personalratsmitglieds berücksichtigt werden können. Denn es geht um die Frage, welchen beruflichen Werdegang das Personalratsmitglied ohne und nicht durch seine Freistellung genommen hätte. Doch selbst wenn man die Personalratstätigkeit des Klägers bei seiner beruflichen Entwicklung berücksichtigen wollte, wäre seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 nicht zu rechtfertigen. Es fehlt jede Angabe zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Kläger durch seine Tätigkeit als freigestellter Personalrat erworben hat, so dass erneut nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger ohne bzw. bei Beendigung der Freistellung der Entgeltgruppe 14 zuzuordnen gewesen wäre. Dass der Kläger über viele Jahre dem Personalrat bzw. Gesamtpersonalrat angehörte und die Funktion des Vorsitzenden wahrnahm, genügt hierfür nicht. Die Personalratstätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers und Berufskraftfahrers mit einer Zusatzqualifikation als Personalfachkaufmann erlaubt mit anderen Worten nicht den Schluss, nach einer gewissen Zeit könne das betreffende Personalratsmitglied Tätigkeiten ausüben, die die herausgehobenen Anforderungen der Entgeltgruppe 14 erfüllen. Eine gleichwohl erfolgte Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe stellt eine verbotene Begünstigung wegen der Personalratstätigkeit dar.

(3) Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil andere Kraftfahrer der Beklagten im Zuge ihrer beruflichen Entwicklung in eine höhere als die Entgeltgruppe 6 eingruppiert worden sind. Zum einen wurde nach dem Vorbringen des Klägers lediglich Herr G. der Entgeltgruppe 14 zugeordnet, während die weiter genannten Mitarbeiter in geringere Entgeltgruppen eingruppiert wurden. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass der berufliche Werdegang des Klägers anhand dieser Mitarbeiter sachgemäß nachgezeichnet werden konnte. Es kann daher lediglich festgestellt werden, dass bei der Beklagten einzelne ihrer ca. 400 Kraftfahrer – unter ihnen freigestellte Personalratsmitglieder – über die Entgeltgruppe 6 hinaus gelangten. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, die Kraftfahrer der Beklagten würden üblicherweise einen beruflichen Aufstieg nehmen, der zu einer höheren Eingruppierung – erst recht nicht in die Entgeltgruppe 14 – führt; dies gilt auch – ggf. bis zu einer erneuten Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs – für den Kläger.  Sollte es hingegen bei der Beklagten üblich gewesen sein, dass freigestellte Personalratsmitglieder anders als ihre nicht dem Personalrat angehörenden bzw. nicht freigestellten Kollegen eine Höhergruppierung erreichen konnten, stellte dies eine unerlaubte Begünstigung wegen des Personalratsamts dar, die für die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers ohne jede Aussagekraft wäre.

(4) Der Kläger durfte auch nicht im Hinblick auf seine Bewerbung auf die Stelle eines Betriebshofleiters in der Müllabfuhr in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert werden. Allerdings kann das freigestellte Personalratsmitglied zur Begründung einer bestimmten beruflichen Nachzeichnung auch geltend machen, er hätte bei der Bewerbung um eine höher zu bewertende Stelle berücksichtigt werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.2010 – 7 AZR 359/09 – AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Bremen). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Personalratsmitglied unter Berücksichtigung einer Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) die Stelle hätte übertragen werden können. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es kann – wie ausgeführt – schon nicht angenommen werden, dass der Kläger den Anforderungen einer Stelle der Entgeltgruppe 14 entsprechen kann; dies gilt erst recht für die der Entgeltgruppe 15 zuzuordnende Stelle eines Betriebshofleiters, selbst wenn man die genannte Regelung für interne Stellenbesetzungen berücksichtigt.

2. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, die Änderungsvereinbarung vom 13.02.2012 zum Gegenstand einer Änderungskündigung zu machen. Die Beklagte hat dem Kläger nicht auf der Grundlage einer geringeren tariflichen Eingruppierung übertariflich eine Vergütung der Entgeltgruppe 14 zugesagt, sondern sie hat diese Eingruppierung als Ergebnis der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen. Da diese Nachzeichnung gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 107 BPersVG verstößt, ist sie ohne weiteres unwirksam. Dies gilt auch für § 5 des Arbeitsvertrags vom 13.02.2012, der lediglich das Ergebnis der genannten Nachzeichnung wiedergibt. Im Übrigen wäre eine eigenständige Vergütungsabrede, die gegen § 107 BPersVG verstößt, gemäß § 134 BGB unwirksam und müsste ebenfalls nicht durch Ausspruch einer Änderungskündigung beseitigt werden.

3. Der Kläger ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) weiterhin in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren. Zwar hat die Beklagte den beruflichen Werdegang des Klägers in rechtswidriger Weise nachgezeichnet und es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger dieses Vorgehen aktiv befördert hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte an der unrechtmäßigen Eingruppierung des Klägers zukünftig festhalten muss. Denn dies hätte zur Folge, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit wegen seiner Personalratstätigkeit zu Unrecht begünstigt würde, was im Hinblick auf die Bedeutung des Ehrenamtsprinzips und des Begünstigungsverbots des § 107 BPersVG nicht hingenommen werden kann. Der Kläger durfte möglicherweise davon ausgehen, dass er nicht zur Rückzahlung von Vergütungsdifferenzen herangezogen wird; auf die Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes durfte er jedoch nicht vertrauen. Die vorliegende Fallgestaltung ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit einer wiederholten korrigierenden Rückgruppierung vergleichbar, bei der der Arbeitgeber aus Vertrauensschutzgründen ggf. an einer vorherigen Eingruppierung festgehalten werden kann (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.12.2017                 – 4 AZR 576/16 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Rückgruppierung). Denn es ist im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien ohne weiteres zulässig, den Arbeitnehmer in eine zu hohe Tarifgruppe einzugruppieren; dies gilt jedoch nicht, wenn mit dieser Eingruppierung – wie im vorliegenden Fall – gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird. Der Beklagten kann es mit anderen Worten aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht untersagt werden, einen gesetzwidrigen Zustand zu beenden.

4. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Personalrat vor der nunmehr erfolgten Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach § 87 Nr. 6 PersVG Berlin zu beteiligen. Die Maßnahme ist nicht das Ergebnis der für eine Herabgruppierung charakteristischen Anwendung der Tarifautomatik, bei der der Personalrat die Richtigkeit der Entscheidung des Arbeitgebers mitbeurteilen soll, sondern es sollte ein Gesetzesverstoß korrigiert werden; für eine Mitbeurteilung des Personalrats ist dabei kein Raum. Die Berufungskammer schließt sich damit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2018 – OVG 60 PV 12.17 (juris) an, der zu der hier streitigen Maßnahme ergangen ist.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenz zwischen den Vergütungen der Entgeltgruppe 14 und 6, weil er – wie ausgeführt – nicht der Entgeltgruppe 14 zuzuordnen ist. Der Kläger hat im Übrigen bei der Berechnung seiner Klageforderung nicht berücksichtigt, dass er als freigestelltes Personalratsmitglied nicht nur das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6, sondern auch alle sonstigen an Kraftfahrer dieser Entgeltgruppe geleisteten Bezüge fordern kann (§ 43 Abs. 1 Satz 7 PersVG Berlin); diese Beträge mindern die entstandene Vergütungsdifferenz.

III.

Der Kläger kann von der Beklagten schließlich nicht verlangen, seinem Lebensarbeitszeitkonto 972,46 Stunden gutzuschreiben.

1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht pauschale Stundengutschriften von zehn Stunden je Woche gewährt.

a) Dem Kläger standen die streitbefangenen Stundengutschriften nicht aufgrund der Vereinbarung zwischen dem damaligen Vorstand der Beklagten Sch. und dem Gesamtpersonalrat über pauschale Stundengutschriften für Amtsträger zu. Diese Abrede verstößt gegen das Ehrenamtsprinzip der Personalratstätigkeit und stellt zudem eine nach § 107 BPersVG verbotene Begünstigung der Amtsträger dar; sie bietet daher keine rechtliche Grundlage für die streitbefangenen Stundengutschriften.

aa) Die Abrede zielt auf eine Vergütung von Personalratstätigkeiten ab, was mit dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamtes (§ 42 Abs. 1 PersVG Berlin) unvereinbar ist. Die pauschalen Stundengutschriften wurden ausweislich des von Herrn Sch. an den damaligen Personalratsvorsitzenden gerichteten Schreibens vom 07.07.2006 wegen der Einbindung der Personalratsgremien in Veränderungsprozesse im Unternehmen gewährt, durch die einige Amtsträger „über ihre eigentlichen Aufgaben hinaus stark gefordert“ seien; ein Zeitausgleich sei häufig nicht möglich. Dies zeigt bereits, dass die Personalratstätigkeit als solche Anknüpfungspunkt für die Stundengutschrift war und nicht das Arbeitszeitkontingent des jeweiligen Personalratsmitglieds, das für die Personalratsarbeit zur Verfügung stand. Die Stundengutschriften erfolgten pauschal nach der Funktion der Personalratsmitglieder (Personalratsvorsitzende und ihre Stellvertreter einerseits, weitere Personalräte andererseits), während der jeweilige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und die konkrete Möglichkeit eines Zeitausgleichs ohne Belang waren. Auch sollten die Stundengutschriften für die Dauer von jeweils drei Jahren – und zwar jeden Monat und unabhängig von dem Umfang der konkret anfallenden Personalratstätigkeit und unabhängig von Arbeitsunfähigkeiten oder Urlaubsabwesenheiten – erfolgen, ohne dass die begünstigten Amtsträger in irgendeiner Weise anzugeben hatten, dass sie tatsächlich über ihre normale Arbeitszeit hinaus mit Personalratstätigkeiten befasst waren und keine Möglichkeit des Arbeitszeitausgleichs hatten. Welchen Umfang die Personalratstätigkeit jeweils hatte und ob eine – einmal angenommene – Beanspruchung über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht zu anderer Zeit  hätte ausgeglichen werden können, wurde auch im Nachhinein nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage fehlt jeder konkrete Bezug zwischen der Personalratstätigkeit und dem Arbeitszeitkontingent, das für die Amtstätigkeit genutzt werden konnte. Dass es der Beklagten mit der Vereinbarung über pauschale Stundengutschriften um eine Leistung an die Personalräte für ihre Amtstätigkeit ging, zeigen auch die ihr vorausgehenden Geschehnisse. Die Vereinbarung geht auf das „Konzeptionspapier für Personalratsaufwandsentschädigungen“ vom 02.05.2005 zurück, mit dem der damalige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für die Personalräte einen „finanziellen Ausgleich“ forderte; es sei an der Zeit, „den Gremien für jahrelange Begleitung in vielen Planungsprozessen eine Anerkennung (bestehend aus Stundengutschriften, Dienstwagen, Tankkarte, Kreditkarte bzw. Budget zur Bewirtung von Gästen, Aufwandspauschale) zukommen zu lassen“. Herr Sch. hat dieses ungesetzliche Ansinnen auf Begünstigung wegen der Personalratstätigkeit nicht zurückgewiesen. Er hat sich vielmehr auf Verhandlungen über Stundengutschriften eingelassen und die Vereinbarung abgeschlossen, obwohl ihn die ihm unterstellte Mitarbeiterin Frau D. mit Schreiben vom 16.03.2006 auf die gegen pauschale Stundengutschriften sprechende Gesetzeslage hingewiesen hatte.

bb)  Die Vereinbarung über pauschale Stundengutschriften führte zudem zu einer unzulässigen Begünstigung von freigestellten Amtsträgern. Die von ihr nicht erfassten Beschäftigten der Beklagten erhalten keine pauschalen Zeitgutschriften; jeder Zeitgutschrift muss eine – ggf. zu erfassende – Arbeitsleistung zugrunde liegen. Demgegenüber wird einem Personalratsmitglied bei Anwendung der Vereinbarung über pauschale Stundengutschriften eine Zeitgutschrift ohne Nachweis und auch dann gewährt, wenn es die anfallende Personalratstätigkeit – ggf. im Wege des Zeitausgleichs – innerhalb der für ihn geltenden Normalarbeitszeit verrichten konnte. Dass jedes begünstigte Personalratsmitglied jeden Monat zehn oder fünf Stunden über seine Arbeitszeit hinaus eine Amtstätigkeit auszuüben hatte, ist nach Auffassung der Berufungskammer ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Personalrat die nicht freigestellten Personalratsmitglieder verstärkt zu Personalratstätigkeiten heranziehen kann, wenn hierfür ein Bedarf besteht.

cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die pauschalen Stundengutschriften seien im Hinblick auf Tätigkeiten erfolgt, die nicht zu den Aufgaben des Personalrats gehört hätten, liegt dies neben der Sache. Der Kläger wurde zu den Beratungen der

Effizienzprogramme und des Betriebssicherungsprogramms hinzugezogen, weil er dem Personalrat bzw. dem Gesamtpersonalrat angehört. Damit handelte es sich um Amtstätigkeiten, auch wenn der Personalrat eine Beteiligung an den Besprechungen nicht hätte einfordern können. Der Kläger würde im Übrigen auch dann gegenüber den übrigen Beschäftigten der Beklagten i.S.d. § 107 BPersVG begünstigt, wollte man eine Stundengutschrift nur bei Tätigkeiten in Bezug auf die gesetzlichen Beteiligungsrechte für zulässig halten; denn dann hätte der Kläger die pauschalen Stundengutschriften ausschließlich wegen seiner Mitgliedschaft im Personalrat und damit erst recht ohne sachliche Rechtfertigung erhalten.

b) Der Kläger hat unabhängig von der unwirksamen Vereinbarung zur pauschalen Stundengutschrift keinen Anspruch auf Gutschrift der streitbefangenen 972,46 Stunden.

aa) Es kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger im Umfang der erfolgten Stundengutschriften über seine Normalarbeitszeit hinaus Personalratstätigkeiten ausgeübt hat. Der Kläger war in den Jahren 2006 bis 2012 als Personalratsmitglied von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Er unterlag keinem Arbeitszeitregime, sondern konnte seine Personalratstätigkeit in zeitlicher Hinsicht frei gestalten. Wenn der Kläger daher an den Beratungen teilnahm, die Anlass für die pauschalen Stundengutschriften gewesen sein sollen, bedeutet dies in keiner Weise, dass die übrige Personalratstätigkeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erledigt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger eine Mehrbelastung während einer Woche auch zu anderen Zeiten ausgleichen konnte und – wie ausgeführt – die Möglichkeit bestand, die Personalratsarbeit umzuorganisieren und weitere, nicht freigestellte Personalratsmitglieder heranzuziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gleichwohl über Jahre hinweg jeden Monat zehn Stunden über seine Normalarbeitszeit hinaus erforderliche Personalratstätigkeit leisten musste, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Der Kläger konnte zudem zu keiner Zeit verlangen, dass die streitbefangenen Stunden seinem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Die Vereinbarung über pauschale Stundengutschriften sah vor, dass die Zeiten auf das Langzeitkonto gebucht werden sollten; eine Übertragung von Zeiten des Langzeitkontos auf das Lebensarbeitszeitkonto sehen die Dienstvereinbarungen über Flexible Arbeitszeit der Beklagten nicht vor. Auch konnten Überstunden nicht auf dem Lebensarbeitszeitkonto angespart werden, sondern – neben den weiteren hier nicht einschlägigen Tatbeständen – lediglich Zeiten, die sich aus der regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit gegenüber der tariflichen Arbeitszeit ergeben. Eine derartige Erhöhung der Sollarbeitszeit haben die Parteien jedoch nicht vereinbart, sondern dem Kläger wurden auf der Grundlage der tariflichen Arbeitszeit pauschal Stunden gutgeschrieben; ob eine Erhöhung der Arbeitszeit zum Zwecke der Ausübung von Personalratstätigkeiten überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 95/04 – AP Nr. 26 zu § 46 BPersVG, Rdnr. 15), kann deshalb dahinstehen. Durften die Gutschriften auf dem Lebensarbeitskonto nicht erfolgen, fehlt auch eine rechtliche Grundlage für deren Verzinsung.

2. Die Beklagte war berechtigt, das Lebensarbeitszeitkonto des Klägers zu korrigieren und die zu Unrecht gutgeschriebenen Stunden zu streichen.

a) Buchungen auf Arbeitszeitkonten haben für sich genommen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, sondern stellen lediglich so genannte Wissenserklärungen des Arbeitgebers dar, mit denen er ein bestimmtes Stundenkontingent streitlos stellt. Der Arbeitgeber gibt mit der Buchung kein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis ab, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden tatsächlich und mit seiner Billigung geleistet wurden (BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 – AP Nr. 47 zu  § 611 BGB Arbeitszeit, Rdnr. 23). Der Arbeitgeber ist deshalb aus Rechtsgründen nicht gehindert, den zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden Saldo zu korrigieren. Der Korrektur stehen insbesondere tarifliche Ausschlussfristen oder ein Verjährungseinwand nicht entgegen, weil es sich bei der Buchung als solcher nicht um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang bzw. die Begründung von Ansprüchen handelt. Der Arbeitgeber, der ein Arbeitszeitkonto zu seinen Gunsten korrigieren will, muss allerdings im Einzelnen vortragen, aus welchen Gründen der Saldo unzutreffend sein soll (BAG, a.a.O.).

b) Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die streitbefangenen Stundengutschriften zu Unrecht erfolgt sind. Es fehlt – wie ausgeführt – eine rechtliche Grundlage für die erfolgten Gutschriften und deren Verzinsung; selbst wenn man – wie nicht – eine Stundengutschrift für gerechtfertigt halten wollte, durften diese Stunden nicht auf das Lebensarbeitszeitkonto gebucht werden. Weiterer Darlegungen der Beklagten bedurfte es bei dieser Sachlage nicht mehr. Der Korrektur des Lebensarbeitszeitkontos steht entgegen der Auffassung des Klägers der Grundsatz von Treu und Glauben     (§ 242 BGB) nicht entgegen. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass die pauschalen Stundengutschriften nebst Verzinsung auf seinem Lebensarbeitszeitkonto verbleiben. Er konnte schon nicht annehmen, die Beklagte werde den Vollzug einer gesetzwidrigen Vereinbarung über die Gewährung von pauschalen Stundengutschriften nicht rückgängig machen, zumal bei jedem Personalratsmitglied Zweifel entstehen mussten, ob die Vereinbarung nicht gegen das Ehrenamtsprinzip und das Verbot der Begünstigung von Amtsträgern verstieß. Auch fehlt jede Grundlage für ein Vertrauen des Klägers, die Gutschriften dürften auf seinem Lebensarbeitszeitkonto verbleiben. Der Kläger waren die Dienstvereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, die er mit unterzeichnet hatte, bekannt; er wusste daher, was auf dem Lebensarbeitszeitkonto angespart werden konnte und dass die streitbefangenen Gutschriften hierzu nicht gehörten. Wenn der Kläger gleichwohl darauf vertraute, es verbleibe bei den Gutschriften und er deshalb nun keine Angaben zum tatsächlichen Umfang seiner Personalratstätigkeit mehr machen kann, ist dies nach Treu und Glauben nicht schützenswert und geht nicht zu Lasten der Beklagten.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

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