BAG: Bedingungseintritt und Klagefrist
BAG , Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 704/09 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 18/09; ) (Vorinstanz: ArbG Freiburg vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 14 Ca 435/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 21; TzBfG § 17;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||