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Arbeitsrecht
07.07.2022
Arbeitsrecht
Sächsisches LAG: Bargeschäftsprivileg auch bei Anfechtung wegen inkongruenter Deckung – Erkennbarkeit der Drittleistung

Sächsisches LAG, Urteil vom 21.3.2022 – 1 Sa 377/21

Volltext: BB-Online BBL2022-1651-3

Leitsatz

Für die Frage, ob die Drittleistung von Arbeitsentgelt i.S.v. § 142 Abs. 2 S. 3 InsO erkennbar ist, kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Arbeitnehmers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit aus Perspektive eines Arbeitnehmers an.

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt den beklagten Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners auf Rückgewähr von Arbeitsentgelt in Anspruch, das ein Dritter bezahlt hat.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag einer Krankenkasse vom ...2017 am ...2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S. Der Beklagte war bei dem Insolvenzschuldner, der unter der Firma D einen Dienstleistungs- und Veranstaltungsservice betrieb, als Arbeitnehmer beschäftigt. Am ...2017 wurde der Nettolohn für Januar 2017 in Höhe von 1.116,37 € auf das Bankkonto des Beklagten überwiesen. Die Überweisung erfolgte nicht vom Konto des Insolvenzschuldners, sondern vom Konto des Dritten D1, für den der Insolvenzschuldner Sicherheitsdienstleistungen an mehreren Orten erbracht hatte. Gegenüber dem Dritten hatte der Insolvenzschuldner Leistungen durch Rechnungen vom ...2017 in Gesamthöhe von 116.573,60 € abgerechnet. Insolvenzschuldner und Dritter gingen davon aus, dass Forderungen des Insolvenzschuldners gegen den Dritten durch Zahlung des Dritten an Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners erlöschen sollten. Mit Schreiben vom ...2019 focht der Kläger die Zahlung des Dritten an den Beklagten vom ...2017 an und forderte die Rückgewähr des vom Dritten überwiesenen Betrages zur Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom ...2020 wiesen die späteren Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Anfechtungsanspruch zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Zahlung durch den Dritten sei inkongruent und deshalb anfechtbar.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.116,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit ...2020 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und eingewandt, es sei ohne Belang, ob die Zahlung des Arbeitsentgelts vom Konto des Insolvenzschuldners oder von einem anderen Konto erfolge. Da die Zahlung als Lohn .../2017 bezeichnet gewesen sei, habe sie der Beklagte als Zahlung des ihm zustehenden Lohnes für den Monat Januar 2017 durch den Insolvenzschuldner verstanden. Insoweit gelte das Bargeschäftsprivileg.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12.04.2021 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Überweisung des Dritten vom ...2017 wegen inkongruenter Deckung anfechten können. Ein Bargeschäft, das nur unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung anfechtbar wäre, liege im Falle der inkongruenten Deckung nicht vor.

Gegen das ihm am 10.09.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09.09.2021 Berufung eingelegt, die er am 05.11.2021 begründet hat.

Der Beklagte macht geltend, die Lohnzahlung am ...2017 stehe in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung im Januar 2017 und unterliege deshalb als Bargeschäft nur der Vorsatzanfechtung. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Dritten an den Beklagten sei der Insolvenzschuldner wegen seiner Forderungen gegen den Dritten nicht zahlungsunfähig gewesen. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers zur schuldbefreienden Wirkung der Zahlung des Dritten ergebe sich eine insolvenzfeste Vereinbarung. Schließlich sei zu prüfen, ob das Existenzminimum überhaupt von der Insolvenzanfechtung erfasst sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.04.2021, verkündet am 12.04.2021, zugestellt am 10.09.2021, Aktenzeichen 4 Ca 736/20 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wendet ein, der Bargeschäftseinwand könne nur greifen, wenn kein Fall einer inkongruenten Deckung vorliege. Auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners komme es bei dem Rückgewähranspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht an. Aus einer Zahlungsanweisung des Insolvenzschuldners an den Dritten folge keine insolvenzfeste Vereinbarung, die zur Kongruenz der Drittzahlung führe. Auf die frühere Auffassung des BAG, nach der das Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht von der Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO umfasst sei, komme es nach der seit 05.04.2017 geltenden Fassung der Insolvenzordnung nicht mehr an.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Schriftwechsel der Parteien und die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 21.03.2022 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet erachtet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlung des Dritten vom ...2017 in Höhe von 1.116,37 € aus den §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Der Kläger konnte die zeitlich nach dem Insolvenzantrag der Krankenkasse vom ...2017 geleistete Zahlung des Dritten an den Kläger in Höhe von 1.116,37 € nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten.

Nach dieser Vorschrift ist jede Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, anfechtbar. Weist ein Arbeitgeber einen Dritten an, den geschuldeten Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor (allgemeine Meinung, vgl. Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht 4. Auflage 2019, § 131 RdNr. 35 b). Hintergrund ist, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, dass dem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Zahlung von Entgelt gegen seinen Arbeitgeber zusteht, nicht aber gegen einen außenstehenden Dritten. Zahlt der Dritte den Lohn, liegt damit eine Abweichung von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Erfüllungsweg vor und der Arbeitnehmer hat die Lohnzahlung i. S. von § 131 Abs. 1 InsO nicht in der Art erhalten, in der er sie zu beanspruchen hatte.

Als kongruent können Lohnzahlungen Dritter allerdings dann angesehen werden, wenn ihnen eine dreiseitige Abrede zwischen Insolvenzschuldner, Drittem und Arbeitnehmer zugrunde liegt (Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O.). Im Falle einer solchen dreiseitigen Abrede, die freilich vor dem Zeitpunkt getroffen werden muss, in dem einer der Vertragspartner den ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az.: IX ZR 287/14, II. 3. c), bb) der Gründe), entspricht die Leistung des Dritten dem vertraglich Vereinbarten und ist deshalb nicht inkongruent. Der Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass zwischen ihm, dem Insolvenzschuldner und dem Dritten vor Erbringung der Arbeitsleistung im Monat Januar 2017 vereinbart worden ist, dass der Januarlohn von dem Dritten gezahlt werden soll. Von einer ausdrücklichen dreiseitigen Abrede kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Auch für einen stillschweigenden Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, wie sie durch längere Übung wie etwa mehrmonatige Zahlung des Lohns durch den Dritten entstehen kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2013, 6 AZR 159/12 zu II. 2. b) der Gründe), fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Erfolgt die Lohnzahlung – wie hier am 09.02.2017 – erstmals durch einen Dritten, kann nicht von einer Übung der Beteiligten ausgegangen werden, die auf eine stillschweigende Übereinkunft zwischen Insolvenzschuldner, Drittem und Arbeitnehmer schließen lässt.

b) Auf die Frage, ob der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Zahlung des Dritten zahlungsunfähig war, kommt es im Falle der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO nicht an. Die Vorschrift stellt nach ihrem Tatbestand nicht auf die Zahlungsunfähigkeit als Anfechtungsgrund ab. Auf Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung kommt es nur an, wenn es um die Kongruenzanfechtung i.S.d. § 130 Abs.1 InsO geht.

c) § 142 InsO in der ab dem 05.04.2017 geltenden Fassung schließt die Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlung nicht aus.

aa) Zweck des sog. Bargeschäftsprivilegs des § 142 Abs. 1 InsO ist es, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners in der Krise bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 13.04.2006, IX ZR 158/05 zu IV 2 a der Gründe unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 161 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2442 S.167; Andres/Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2018, § 142 RdNr. 2; vgl. auch Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht 4. Auflage 2019, § 142 RdNr. 2). Zu diesem Zweck sollen Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der sog. Vorsatzanfechtung unanfechtbar sein, wenn lediglich ein Tausch „Ware gegen Geld“ erfolgt, weil in einem solchen Fall eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen ist (Andres/Leithaus, a.a.O). Seiner Natur nach kommt ein Bargeschäft nur in Betracht, wenn nach der Parteivereinbarung der Leistung des Insolvenzschuldners aus seinem haftenden Vermögen eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. § 142 Abs. 1 InsO bringt das mit den Worten „für die“ zum Ausdruck.

bb) Inkongruente Leistungen stellen dagegen grundsätzlich kein Bargeschäft i. S. von § 142 Abs. 1 InsO dar, weil die inkongruente Leistung nicht so geschuldet war, wie sie erbracht wurde (allgemeine Meinung, vgl. Andres/Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2018, § 142 RdNr. 9; Karsten Schmidt, Insolvenzrecht, 19. Auflage 2016, § 142 RdNr. 9; Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage 2019, § 142 RdNr. 5; BGH, Urteil vom 13.04.2006, IX ZR 158/05 zu IV 1 d) der Gründe; BAG, Urteil vom 24.10.2013, 6 AZR 466/12, zu III.1 a) der Gründe).

Von dem Grundsatz, dass inkongruente Leistungen kein Bargeschäft sein können, macht § 142 Abs. 2 InsO in der seit 05.04.2017 geltenden Fassung allerdings eine Ausnahme (Borries in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 142 RdNr. 35 c). Denn nach § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO steht die Zahlung von Arbeitsentgelt durch einen Dritten nach § 267 BGB der Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat. § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO erstreckt das Bargeschäftsprivileg im Interesse des Arbeitnehmerschutzes damit bewusst auf eine inkongruente Leistung, nämlich die Zahlung des Lohns durch einen Dritten.

cc) Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte auf § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO jedoch nicht berufen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Das auf die inkongruente Leistung des Dritten erstreckte Bargeschäftsprivileg gilt nämlich nur, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat. Die Erkennbarkeit ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob der konkrete Arbeitnehmer die Drittleistung erkannt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Arbeitnehmers erkennen konnte, dass ein Dritter leistet. Entscheidend ist mithin die Erkennbarkeit der Drittleistung an sich (BGH, Urteil vom 10.03.2022, Az.: IX ZR 4/21, zu II. 3. b), bb) (2) (a) der Gründe). Nach diesen Maßstäben genügt es, wenn der Arbeitnehmer seinem Kontoauszug entnehmen kann, dass der Lohn nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Anlage K 3 wurde der Lohn .../2017 an den Beklagten am ...2017 vom Konto des Dritten überwiesen.

§ 142 Abs. 2 Satz 3 InsO ist im Übrigen eine Ausnahmeregelung, für deren Voraussetzungen der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2022 a.a.O.). Der Beklagte hat vorliegend gar nicht geltend gemacht, die Leistung des Dritten nicht erkannt zu haben. Erstinstanzlich hat er sich vielmehr darauf berufen, es sei ohne Belang, ob die Zahlung des Arbeitsentgeltes vom Konto des Insolvenzschuldners oder von einem anderen Konto erfolge. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer mag es in der Tat unerheblich sein, von wem das Arbeitsentgelt letztlich gezahlt wird. Maßgebend i. S. von § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO ist indes die Erkennbarkeit der Drittleistung aus objektiver Sicht. Darauf, ob sich der Arbeitnehmer dafür interessiert, wer den Lohn zahlt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2022, a.a.O.).

d) Die vom Beklagen angesprochene Frage der Erhaltung eines Existenzminimums kann den Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der Zahlung von 1.116,37 € ebenfalls nicht zu Fall bringen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht - im Gegensatz zur Ansicht des BGH (Urteil vom 10.7.2014, IX ZR 192/13 zu II. 4. c) bb) der Gründe) - aus Erwägungen zum Grundrechtsschutz heraus entschieden, dass Anfechtungsansprüche insoweit ausgeschlossen sind, als der Betrag der angefochtenen Lohnzahlung das Existenzminimum des Arbeitgebers absichert (BAG, Urteil vom 29.01.2014, 6 AZR 345/12 zu II der Gründe). Dies gilt aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht, wenn eine Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Leistung in Rede steht. Im Falle der inkongruenten Leistung ist eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf das Existenzminimum entfallenen Teils der zurückgeforderten Vergütung nicht geboten, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen und die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR 611/16, IV. 2. a) der Gründe zum Fall sog. inkongruenter Druckzahlungen). Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber den Streit zwischen BAG und BGH um die Herausnahme des Existenzminimums aus der Insolvenzanfechtung durch die Neufassung des § 142 InsO durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.3.2017 (BGBl I S. 654) beenden wollte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

2. Zinsen in gesetzlicher Höhe aus dem Betrag von 1.116,37 € kann der Kläger nach § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit ...2020 verlangen, weil die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom ...2020 zurückgewiesen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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