LAG Köln: Auslegung eines älteren Interessenausgleichs wegen nunmehr coronabedingter Betriebsstillegung
LAG Köln, Urteil vom 12.6.2020 – 7 TaBV 69/19
ECLI:DE:LAGK:2020:0612.7TABV69.19.00
Volltext: BB-Online BBL2020-2035-4
Leitsätze
Ein Interessenausgleich – sowie der dazu gehöhrende Sozialplan – bei einer Fluggesellschaft, der aus dem Jahre 2015 stammt, erfasst als konkrete Änderung des Flugbetriebes jedenfalls nicht die coronabedingte Stilllegung des gesamten Flugbetriebs, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs gerade einmal die Neuausrichtung des Flugbetriebes hin zum Wet-Lease-Operator unter möglicher Schließung einzelner Stationen zu nicht näher definierten Zeitpunkten geplant war. Der Sozialplan aus dem Jahre 2015 kann daher nicht die sozialen Nachteile der Arbeitnehmer mildern, die mit der nunmehr geplanten Stilllegung des gesamten Flugbetriebes verbunden sind.
§ 117 BetrVG; §§ 111, 112 Tarifvertrag Personalvertretung
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans vom 19.12.2015 auf die vormals beabsichtigte isolierte Schließung der Station D sowie hilfsweise auf die nunmehr beabsichtigte Stilllegung des gesamten Flugbetriebes der Beteiligten zu 2).
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Personalvertretung für das Kabinenpersonal (Flugbegleiter und Purser) bei der Beteiligten zu 2), einer größeren deutschen Fluggesellschaft mit Sitz in K (nachfolgend auch: G ). Die Beteiligte zu 2) verfügt bundesweit über mehrere sog. Stationen, u. a. in D , K , B und H .
Die Antragstellerin wurde nach Maßgabe des gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG abgeschlossenen „Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der G GmbH“ vom 09.01.2003 (nachfolgend: TV PV), bezüglich dessen Wortlaut auf Bl. 9 - 33 d.A. Bezug genommen wird, gewählt und gebildet. Der TV PV lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Errichtung einer Personalvertretung
Im Flugbetrieb der G GmbH wird für das Kabinenpersonal eine Personalvertretung gewählt.
[...]
§ 111 Betriebsänderungen
Der Unternehmer hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten.
Als Flugbetriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:
a) Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebes oder einer Flotte
….
e) grundlegende Änderungen der Flugbetriebsorganisation oder der Flugzeugmuster
f) Stationsschließungen
[…]
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
1) Kommt zwischen Unternehmer und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Flugbetriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der A und der Personalvertretung zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Flugbetriebsänderung entstehen (Sozialplan). […]
2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Flugbetriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, […] so können der Unternehmer oder die Personalvertretung die Einigungsstelle anrufen. […]
[…]
4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung.
[…]“
Im Dezember 2014 entschied die D L AG, die Konzernmuttergesellschaft der Beteiligten zu 2), ihren low-cost-Bereich bzw. den Bereich der Billigflugplattformen, wozu neben der Beteiligten zu 2) auch die E GmbH (nachfolgend auch: E ) gehört, umzustrukturieren (sog. „W “-Konzept, siehe Bl. 317 d.A.). Danach sollte die Beteiligte zu 2) die Vermarktung ihrer Flüge unter eigenem Namen aufgeben und lediglich als sog. wet-lease-Operator der E GmbH fungieren. Zudem sollte die Flugzeugflotte der Beteiligten zu 2) über die nächsten Jahre reduziert werden. Wegen der Einzelheiten der Umstrukturierung wird auf die Darstellung der Antragstellerin auf Bl. 3 f. d.A. Bezug genommen. Die E GmbH hat ebenfalls eine Station in D .
Die Betriebsparteien einigten sich sodann auf einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan und datierten das ausformulierte Ergebnis auf den 19.15.2015, da zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Eckpunkte zwischen den Betriebsparteien festgelegt worden waren. Damals betrieb die Beteiligte zu 2) rund 60 Flugzeuge.
Der „Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH“ zwischen den beiden Beteiligten vom 19.12.2015, bezüglich dessen vollständigen Textes auf Bl. 54-60 d.A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] wird aus Anlass einer möglichen Reduzierung der G Flotte nachfolgender Interessenausgleich bei G geschlossen:
[…]
§ 2 Gegenstand
a. Im Rahmen der Neuausrichtung der Vermarktung des G -Flugprodukts sowie weiterer Flugbetriebe der L gemeinsam unter der Marke „E “ wird es zu einer Stilllegung von Flugzeugen (A/C) im Flugbetrieb der G in bislang noch nicht abschließend feststehendem Umfang kommen. Nicht auszuschließen ist auch die Verlagerung von Flugzeugen von einer Station der G an eine andere Station.
So ist für das Jahr 2016 geplant, die Flugzeug-Flotte in der Größenordnung von 4-7 operativen (d.h. bereederten) Flugzeugen abzubauen. […]
Im Rahmen der operativen Konzernplanung (OKP) für die Jahre 2017 und 2018 ist derzeit vorgesehen, dass weitere operative A/C aus der Flotte der G herausgenommen werden. Da es sich bei der OKP Planung lediglich um eine strategische und langfristig ausgelegte Planung handelt, lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Rückschlüsse auf die konkreten Folgen für das Kabinenpersonal der G ziehen. Insbesondere sind heute weder Standort noch genauer Zeitpunkt des möglichen weiteren Flottenabbaus bekannt. Sofern es zur tatsächlichen Umsetzung dieser OKP kommt, können auch Stationsschließungen nicht ausgeschlossen werden.
Ob und inwieweit in den Jahren 2019 ff. ein weiterer Flottenabbau erfolgen wird, ist derzeit vor diesem Hintergrund erst recht noch nicht absehbar, er ist aber nicht ausgeschlossen.
Der hieraus bedingte Flottenabbau bzw. die Verlagerung von A/C sowie die damit ggfls. einhergehende Stationsschließungen werden in den Jahren 2017 ff. zum Abbau von Arbeitsplätzen für das Kabinenpersonal der G führen. Zu welchem Zeitpunkt und an welchen Standorten dies genau eintritt, ist neben der Frage, wann und wo der Flottenabbau erfolgt, auch von der Entwicklung des Personalbestands des Kabinenpersonals der G abhängig.
Die Personalvertretung nimmt diese Planungen zur Kenntnis.
b. Dieser Interessenausgleich regelt alle Maßnahme in Bezug auf das Kabinenpersonal, die sich aus dem unter lit. a beschriebenen Flottenabbau ergeben, der auch zu einer Stilllegung des Flugbetriebs der G führen kann.
[…]
§ 3 Verfahrensvorschriften
[…]
1. Die Entscheidung, an welcher Station aufgrund von Personalüberhang ein Personalabbau stattfindet, obliegt der G . Der Flottenabbau an einer Station kann wegen des stationsübergreifenden Flugprogramms auch zu einem Personalabbau an einer anderen Station führen.
[…]
§ 5 Bestandsschutz / Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in 2016
[…]
b. Auch ab dem 01.01.2017 erfolgen aufgrund des Flottenabbaus bei der G oder wegen einer Stationsverlagerung von Flugzeugen innerhalb der G weder einseitige Umstationierungen noch Einsätze von Pursern als Flugbegleiter im Wege der Versetzung oder Änderungskündigung. […]
§ 7 Schlussbestimmungen
a. Dieser Interessenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der vollständigen Umsetzung der hierdurch geregelten Betriebsänderung.
b. Mit Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs ist das Verfahren nach § 111 BetrVG abgeschlossen.
c. Dieser Interessenausgleich hat den Charakter einer Betriebsvereinbarung […]“
Der am gleichen Tag geschlossene „Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH“ verweist in seinem § 1 auf diesen Interessenausgleich und den darin beschriebenen „Flottenabbau“. Bezüglich des Textes des Sozialplans vom 19.12.2015 wird auf Bl. 61 - 64 d.A. Bezug genommen.
Die Planung der Beteiligten zu 2) – Stand: 03.11.2015 – sah zu Ende des Jahres 2018 einen Flugzeugbestand von 31 Flugzeugen des Typs Airbus A-319 vor. Insofern wird auf Bl. 40 d.A. Bezug genommen.
Ausweislich der Genehmigungsbescheide der Luftfahrbundesamtes (LBA) betrieb die Beteiligte zu 2) die nachfolgende Anzahl an Flugzeugmustern:
|
Airbus A-319 |
Airbus A-320 |
Zusammen |
August 2017 |
41 |
12 |
53 |
März 2017 |
39 |
10 |
49 |
August 2018 |
21 |
9 |
30 |
Juli 2019 |
27 |
13 |
40 |
September 2019 |
27 |
18 |
45 |
Insofern wird auf die verschiedenen Bescheide des LBA an die Beteiligte zu 2) auf Bl. 235 - 246 d.A. Bezug genommen.
Ausgehend von der Kapazitätsplanung und dem Einsatz von Pursern und Flugbegleitern wurden von der Beteiligten zu 2) die nachfolgende Anzahl an Flugzeugmustern eingesetzt:
|
Airbus A-319 |
Airbus A-320 |
Zusammen |
Dezember 2015 |
41 |
16 |
57 |
Jahr 2016 |
41 |
11 |
52 |
Jahr 2017 |
34 |
- |
34 |
Jahr 2018 |
20 |
7 |
27 |
Jahr 2019 |
22 |
4 |
26 |
Mit Schreiben 22.05.2019 forderte die Beteiligte zu 2) die Antragstellerin zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen wegen der beabsichtigten Schließung der Station D auf (Bl. 186 d.A.). In diesem Schreiben äußerte die Beteiligte zu 2) vorsorglich ihre Ansicht, dass der Interessenausgleich und Sozialplan vom 19.12.2015 beendet seien. Die Verhandlungen wurden aufgenommen, aber nicht abgeschlossen.
Mit Schriftsätzen vom 28.04.2020 und vom 10.06.2020 hat die Beteiligte zu 2) ausdrücklich erklärt, dass sie die (isolierte) Schließung des Station D nicht mehr weiterverfolgt (Bl. 389 d.A.). Vielmehr wurde angesichts der Corona-Krise die unternehmerische Entscheidung getroffen, was auch in der Medienöffentlichkeit bekannt gegeben wurde, dass der Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) dauerhaft eingestellt wird. Dies hat zur Folge, dass E den „Wet-Lease-Vertrag“ mit der Beteiligten zu 2) kündigen wird (Bl. 418 d.A.). Daher hat die Beteiligte zu 2) die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 14.04.2020 (Bl. 398 - 399 d.A.) im Hinblick auf die damit verbundene Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 2 Nr. 1 TV PV aufgefordert, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen. Teilweise haben die Gespräche bereits stattgefunden.
Die Antragstellerin hat mit ihrer beim Arbeitsgericht am 19.06.2019 eingegangenen Antragsschrift, die der Beteiligten zu 2) am 28.06.2019 (Bl. 80 d.A.) zugestellt wurde, die Ansicht vertreten, dass der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossene Interessenausgleich sowie der Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH, jeweils vom 19.12.2015, in Bezug auf das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) auch auf die bevorstehende, geplante Schließung der Station D anwendbar sei. In zeitlicher Hinsicht würden beide Vereinbarungen bis in das Jahr 2020 ff. Wirkung entfalten.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Schließung der Station D für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) den Interessenausgleich sowie den Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH, jeweils vom 19.12.2015, anzuwenden;
hilfsweise
2. festzustellen, dass der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Schließung der Station D Anwendung findet.
Die Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Ferner hat die Beteiligte zu 2) widerklagend beantragt,
1. festzustellen, dass der Interessenausgleich sowie der betriebliche Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH, jeweils vom 19.12.2015, durch Abschluss der Betriebsänderung geendet haben;
hilfsweise
2. festzustellen, dass der Interessenausgleich vom 19.12.2015 nicht auf eine etwaig üsseldorf an andere Orte Anwendung findet.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Gegenanträge abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat behauptet, dass Gegenstand des Interessenausgleichs und des Sozialplans vom 19.12.2015 der Umstand war, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem erheblichen Flottenabbau bis hin zu möglichen Stationsschließungen auszugehen war. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Anträge der Antragstellerin bereits unzulässig seien, da bislang noch kein Datum für eine Schließung des Stationierungsortes D feststehe. Weiter behauptet sie, dass jedenfalls seit Anfang 2018 der Flottenabbau bei ihr beendet sei, denn seitdem fände ein Flottenaufbau statt, wie sich aus der steigenden Anzahl an Flugzeugen ergibt, die beim LBA für die Beteiligte zu 2) registriert sind. Sie hat daher die Ansicht vertreten, dass die Betriebsänderung und somit auch der Interessenausgleich abgeschlossen seien. An dieser Feststellung habe sie ein rechtliches Interesse, was sie mit den Wideranträgen geltend gemacht hat. Ferner sei es nicht zulässig, zukünftige, noch nicht feststehende Betriebsänderungen durch einen Interessenausgleich zu regeln.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.09.2019 sowohl die Anträge als auch die Gegenanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässigen Anträge unbegründet seien, während die Gegenanträge bereits unzulässig seien. Der Hauptantrag der Antragstellerin sei zulässig. Er sei als nach § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 259 ZPO als Antrag, der auf eine künftige Leistung gerichtet sei, zulässig, denn die Beteiligte zu 2) habe im Schreiben vom 22.05.2019 dargelegt, dass sie sowohl den Interessenausgleich als auch den Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH, jeweils vom 19.12.2015, nicht für die geplante Schließung der Station D anwenden werde. Der Hauptantrag sei jedoch unbegründet. Der Interessenausgleich vom 19.12.2015 sei unwirksam und könne deshalb auf eine beabsichtigte Standortschließung keine Anwendung finden. Da der Sozialplan nur für in diesem Interessenausgleich geregelte Betriebsänderungen Anwendung findet, könne er ebenfalls keine Anwendung finden. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein „Rahmeninteressenausgleich“, also eine abstrakt-generelle Regelung für alle im Betrieb in nächster Zeit möglicherweise vorkommenden interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen, unzulässig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 112 BetrVG knüpfe jedoch nur an konkrete Betriebsänderung an. Ein Interessenausgleich sei anders als ein Sozialplan seiner Natur nach auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluss auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können. Dies schließe vorweggenommene Regelungen für künftige, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen aus. Vorliegend mangele es bei Abschluss des Interessenausgleichs an einer konkreten Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG. Der Interessenausgleich vom 19.12.2015 habe keine konkrete Betriebsänderung zum Gegenstand, die ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausgelöst hat. Die in den Blick genommenen Maßnahmen in den Jahren 2016 bis 2019 sollen zwar zu Personalabbau und Standortverlagerungen führen, es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass es, da es sich um strategische und langfristig ausgelegte Planungen handelt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Rückschlüsse auf die konkreten Folgen für das Kabinenpersonal der G ziehen lassen. Ferner sei auch der zulässige Hilfsantrag unbegründet, da der Interessenausgleich unwirksam sei. Die Gegenanträge der Beteiligten zu 2) seien bereits unzulässig. Soweit es den Hauptgegenantrag betrifft, sei die Frage, ob der Interessenausgleich und der Sozialplan bereits geendet haben, bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, das zwischen den Beteiligten nicht einmal streitig sei, da allenfalls die Anwendung des Interessenausgleichs/Sozialplans auf eine konkrete beabsichtigte Betriebsänderung geltend gemacht wird. Soweit es den Hilfsgegenantrag betrifft, sei dieser negative Feststellungsantrag unzulässig, da er allein auf die bloße Negation des Haupt- und Hilfsantrages der Antragstellerin gerichtet ist. Beide Beteiligte erstreben eine Entscheidung über die Anwendung bzw. die Feststellung der (Nicht-)Anwendung des Interessenausgleichs sowie des Sozialplans auf die geplante Schließung der Station D .
Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der beiden Beteiligten jeweils am 11.11.2019 zugestellt wurde (Bl. 258 - 259 d.A.), hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.11.2019, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ging, nachdem die Begründungsfrist auf Antrag vom 29.11.2019 bis zum 11.02.2020 verlängert worden war, am 06.02.2020 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der Abweisung der Gegenanträge der Beteiligten zu 2) ist mangels (Anschluss-)Beschwerde der Beteiligten zu 2) rechtskräftig geworden.
Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag und hat mit Schriftsätzen vom 29.11.2019 und vom 04.05.2020 die streitgegenständlichen Anträge erweitert. Sie behauptet, dass die von den Vereinbarungen erfasste Umstrukturierungsmaßnahme noch in vollem Gange und damit nicht abgeschlossen sei. Es gäbe zudem keinen zwingenden Zusammenhang zwischen der Anzahl der unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) der Beteiligtem zu 2) beim LBA registrierten Flugzeuge und der tatsächlich von ihr operativ genutzten Anzahl an Flugzeugen, die sich vielmehr aus der Personal- bzw. Kapazitätsplanung ergibt. Hiernach sinke die Anzahl der tatsächlich operativ betriebenen Flugzeuge seit Jahren. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es sich um einen wirksamen Interessenausgleich handele, da eine konkrete Betriebsänderung geregelt worden sei, auch wenn die genaue Größenordnung des Flottenabbau und die Auswirkungen auf die einzelnen Stationen unbekannt gewesen wären. Die Betriebsparteien hätten die Dimension der Betriebsänderung bis hin zur Stilllegung definiert. Der Interessenausgleich sei auch weiterhin anzuwenden, da die Neuausrichtung der Vermarktung des G -Flugprodukte und die Umstrukturierung der Billigflugplattform hin zur E – obwohl bereits vier Jahre verstrichen seien – noch nicht abgeschlossen seien. Die Antragstellerin ist des Weiteren der Ansicht, dass die als „Interessenausgleich“ und „Sozialplan“ bezeichneten Vereinbarungen vom 19.12.2015, sofern es um keinen wirksamen Interessenausgleich handeln sollte, zumindest als freiwillige Rationalisierungsschutzvereinbarung bzw. als Rahmenvereinbarung wirksam seien, da es erkennbar darum gegangen sei, die aufgrund des geplanten Flugzeugabbaus und Flugzeugverlagerungen ergebenden personellen Maßnahmen und Verfahrensweisen zu regeln. Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass von einer Stilllegung des Flugbetriebes der Beteiligten zu 2) auch die Schließung der Station D umfasst sei.
Die Antragstellerin beantragt im Wege der Antragserweiterung und zwischenzeitlicher Teilantragsrücknahme zuletzt, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2019 (11 BV 123/19)
• 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Schließung der Station D für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) den Interessenausgleich sowie den Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH, jeweils vom 19.12.2015, anzuwenden;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorherigen Antrag
• 2. festzustellen, dass der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Schließung der Station D Anwendung findet;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorherigen Antrag
• 3. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Schließung der Station D für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) die als „Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH“ sowie „Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH“ bezeichneten Vereinbarungen vom 19.12.2015 anzuwenden;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorherigen Antrag
• 4. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Stilllegung des Flugbetriebes für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) den Interessenausgleich sowie den Sozialplan zum Flottenabbau bei der G s GmbH, jeweils vom 19.12.2015, anzuwenden;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorherigen Antrag
• 5. festzustellen, dass der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Stilllegung des Flugbetriebs Anwendung findet;
äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem vorherigen Antrag
• 6. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Stilllegung des Flugbetriebes für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) die als „Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH“ sowie „Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH“ bezeichneten Vereinbarungen vom 19.12.2015 anzuwenden.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde und die weitergehenden Anträge zurückzuweisen.
Sie behauptet, dass die derzeit beabsichtigte Betriebsänderung, nämlich die komplette Stilllegung des Flugbetriebs der Beteiligten zu 2), in keinem Zusammenhang mit der Neuausrichtung des G -Flugprodukts auf die Marke „E “ habe. Die bisherigen Anträge, die sich auf die Schließung der Station D beziehen, hätten sich daher erledigt. Jedenfalls seien alle Anträge unbegründet, da in dem Interessenausgleich keine konkrete Betriebsänderung und erst recht keine Schließung der Station D geregelt seien. Es läge noch nicht einmal eine Teilregelung vor. Es läge zudem keine freiwillige (vorsorgliche) Betriebsvereinbarung vor, denn nach § 7 Buchstabe c) des Interessenausgleichs läge gerade keine Betriebsvereinbarung vor, so dass die entsprechenden Auslegungsgrundsätze auch nicht angewandt werden könnten.
Die Beteiligte zu 2.) hat der ersten Antragserweiterung im Schriftsatz vom 28.04.2020 ausdrücklich widersprochen (Bl. 392 d.A.), was damals den (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 4, der nunmehr der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 3 ist, betrifft. Sie hat jedoch der Antragserweiterung durch die weiteren (Hilfs-)Anträge zu Ziff. 4. bis 6. im Schriftsatz vom 22.05.2020 ausdrücklich zugestimmt (Bl. 433 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Aus den Gründen
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Die Beschwerde ist statthaft und sie ist frist- und formgerecht gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG bezüglich der (ursprünglichen) Anträge zu Ziff. 1 und 2 eingelegt und begründet worden.
2. Die von der Antragstellerin mit den Schriftsätzen vom 29.11.2019 und vom 04.05.2020 in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung bzgl. der (Hilfs-)Anträge zu Ziff. 3 bis Ziff. 6 ist ebenfalls zulässig.
a) Nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Änderung des Antrags in der Beschwerdeinstanz zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 113 mwN). Sachdienlich ist eine Antragsänderung, wenn der Streit der Beteiligten mit ihr – endgültig – beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden kann, ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt würde (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 56, juris), bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09, Rn. 32 mwN, NZA-RR 2011, 462). Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Beteiligten an, sondern allein darauf, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09, Rn. 32, NZA-RR 2011, 462; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. November 2018 – 9 TaBV 9/18, Rn. 51, juris). Die Stellung eines (neuen) Sachantrags ist unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG als Antragsänderung auch erstmals in der Beschwerdeinstanz zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 54 f., juris; BAG, Beschluss vom 31. Januar 1989 – 1 ABR 60/87, zu B II 2 b der Gründe, juris). Auf die Erfolgsaussichten der geänderten oder erweiterten Anträge kommt es nicht an (Spinner, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 81 Rn. 86).
b) Bei den weiteren (Hilfs-)Anträgen zu Ziff. 3 bis Ziff. 6 handelt es sich gegenüber den bisher erhobenen beiden Anträgen um eine Antragsänderung (§ 81 Abs. 3 ArbGG) in Form der Antragserweiterung.
c) Soweit es den nunmehrigen (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 3 betrifft, wird die Antragserweiterung von der Beschwerdekammer – trotz Widerspruchs der Beteiligten zu 2) – als sachdienlich angesehen, denn inhaltlich geht es weiterhin – wie in den bisherigen Anträgen zu Ziff. 1 und 2 – um die „geplante Schließung der Station D “ und die Erweiterung gegenüber den bisherigen Anträgen liegt darin, dass die Anwendbarkeit des „Interessenausgleichs zum Flottenabbau bei der G GmbH“ sowie des „Sozialplan zum Flottenabbau bei der G GmbH“, jeweils 19.12.2015 auf die Stationsschließung auch für den Fall geklärt werden soll, dass vorliegend kein wirksamer Interessenausgleich abgeschlossen wurde und die beiden Vereinbarungen vielmehr als Rationalisierungsschutzabkommen zu verstehen bzw. dahingehend auszulegen wären. Für diese Beurteilung kann aber das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09, Rn.32, juris), da es hierfür im Wesentlichen auf die vollständigen Textfassungen der beiden Vereinbarungen ankommt, die bereits erstinstanzlich zur Akte gereicht wurden, so dass die Beschwerdekammer die Antragsänderung als sachdienlich ansieht. Damit wird der Streit bzgl. der Schließung der Station D und die Anwendbarkeit der beiden Vereinbarungen vom 19.12.2015 hierauf endgültig beigelegt.
d) Soweit es die nunmehrigen (Hilfs-)Anträge zu Ziff. 4 bis Ziff. 6 betrifft, hat die Beteiligte zu 2) ausdrücklich in die Antragserweiterung eingewilligt, so dass die Voraussetzungen von § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG vorliegen. Zwar wird mit weiteren Hilfsanträgen ein neuer Sachverhalt (nämlich die nunmehr beabsichtigte Stilllegung des gesamten Flugbetriebes) in den Rechtsstreit eingeführt, der bislang nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts ist. Allerdings ist unstreitiger Sachverhalt auch im Rechtsmittelzug stets zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass auch das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 ABR 112/09, Rn.32, juris), da es im Wesentlichen um die Auslegung der beiden Vereinbarungen vom 19.12.2015 dahingehend geht, ob sie – auch – die Stilllegung des gesamten Flugbetriebes der Beteiligten zu 2) miterfassen.
B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlichen Anträge entweder unzulässig oder unbegründet sind.
1. Der Antrag zu Ziff. 1 ist unzulässig.
a) Für den Antrag zu 1. fehlt der Antragstellerin zwar nicht die Antragsbefugnis. Ein Anspruch auf Anwendung – oder Durchführung – einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG, Beschluss vom 18. September 2002 – 1 ABR 54/01, Rn. 23 ff., BAGE 102, 356-371). Vorliegend ist die Antragstellerin die nach § 1 TV PV gebildete Personalvertretung und sie macht die Anwendung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans nach § 112 TV PV geltend, d.h. die Anwendbarkeit von kollektivrechtlichen Vereinbarungen, die sie selbst mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossen hat.
b) Der Leistungsantrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es geht der Antragstellerin darum, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan vom 19.12.2015 auf die behauptete Schließung der Station D angewendet werden, d.h. dass insbesondere die sich für das Kabinenpersonal ergebenden Nachteile bereits durch den Sozialplan vom 19.12.2015, der auf den Interessenausgleich vom selben Tag Bezug nimmt, geregelt sind, so dass es nach § 112 TV PV – entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) – keiner erneuten Verhandlungen und des Abschlusses von Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Schließung der Station D bedarf, weil bereits alles geregelt ist.
c) Es mangelt der Antragstellerin allerdings nunmehr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
aa) Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 253 Rn. 18 mwN) das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es daran, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Zwar ist das Rechtsschutzinteresse bei Leistungsanträgen, wie dem vorliegenden Antrag zu Ziff. 1, regelmäßig gegeben. Es folgt aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiell-rechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BAG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 9 AZR 182/05, Rn. 10, juris). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 ABR 11/17, Rn. 18, BAGE 162, 115; vgl. BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 ABR 65/05, Rn. 12, juris). Das Rechtsschutzbedürfnis ist von Amts wegen zu prüfen, auch noch in der Rechtsmittelinstanz (BAG, Urteil vom 11. August 1998 – 9 AZR 551/97, Rn. 21, juris).
bb) Vorliegend hat die Beteiligte zu 2) ausdrücklich mit Schriftsätzen vom 28.04.2020 (Bl. 388 d.A.) und vom 10.06.2020 erklärt, dass sie an der vormaligen Entscheidung, die dem Schreiben vom 22.05.2019 und der dortigen Aufforderung an die Antragstellerin zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich wegen der beabsichtigten Schließung der Station D zugrunde liegt, nicht mehr weiter festhält. Die Beteiligte zu 2) hat nunmehr die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihren kompletten Flugbetrieb stillzulegen. Dies ist eine andere unternehmerische Entscheidung und stellt auch rechtliche eine andere (Flug-)Betriebsänderung iSd. TV PV dar, denn eine reine Stationsschließung fällt unter § 111 Satz 2 Buchst. f TV PV während die Stilllegung des gesamten Flugbetriebes eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 2 Buchst. a TV PV darstellt. Es gibt daher derzeit keine „geplante Schließung der Station D “ mehr, wie sie Grundlage des Antrags zu Ziff. 1 ist. Die Antragstellerin bedarf insofern keiner gerichtlichen Hilfe mehr. Eine Entscheidung über den Antrag zu Ziff. 1 würde vielmehr, da es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Termins zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer keinen aktuellen Streitfall zwischen den Beteiligten bezüglich einer (isolierten) Schließung der Station D gibt, zu einem unzulässigen Rechtsgutachten führen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18, Rn. 14, juris; BAG, Beschluss vom 24. April 2007 – 1 ABR 27/06, Rn. 15, BAGE 122, 121).
Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin angenommen würde, dass die nunmehr beabsichtigte Stilllegung des kompletten Flugbetriebes der Beteiligten zu 2) auch die Schließung der Station D umfassen würde, stünde der Antragstellerin ein einfacherer Weg zu Verfügung, den sie vorliegend mit dem (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 4 auch gewählt hat. Einfacher und vom Rechtsschutzziel umfassender ist es nämlich in diesem Fall, von der Beteiligten zu 2) dann die Anwendbarkeit des streitgegenständlichen Interessenausgleichs und Sozialplans vom 19.12.2015 auf die nunmehr geplante Stilllegung des Flugbetriebes zu verlangen, so dass für die rechtliche Klärung einer isolierten Anwendbarkeit der Vereinbarungen vom 19.12.2015 auf die miterfasste Schließung der Station D , die die Beteiligte zu 2) ohnehin verneint, kein Rechtsschutzbedürfnis – mehr – besteht.
2. Der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 2, dessen innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem vorherigen Antrag) eingetreten ist, ist bereits unzulässig.
Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG, Beschluss vom 9. November 2010 – 1 ABR 76/09, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 ABR 14/07, Rn. 17 mwN, juris; BAG, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 ABR 14/06, Rn. 10, juris). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für diesen Feststellungsantrag vorliegend – wie das Arbeitsgericht dargelegt hat – das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO eine echte Prozessvoraussetzung nur im Falle der Antragsstattgabe ist, so dass ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich wäre, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre, weil ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, wie ein negatives Feststellungsurteil wirkt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 – 10 AZR 299/02, Rn. 47 f., BAGE 104, 324; BAG, Urteil vom 30. Januar 2002 – 10 AZR 8/01, juris; BAG, Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 959/94, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 [2032]; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7). Dies würde im vorliegenden Fall – angesichts der bereits dargelegten Abweisung des Leistungsantrags (= Antrag zu Ziff. 1) – zur Unbegründetheit des Feststellungsantrages führen.
Vorliegend mangelt es der Antragstellerin allerdings ebenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wobei auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu Ziff. 1 Bezug genommen wird, denn die Beteiligte zu 2) verfolgt nicht mehr die (isolierte) Schließung der Station D . Es gibt für die Antragstellerin, sofern und soweit die Schließung der Station D von der Stilllegung des gesamten Flugbetriebes mitumfasst ist, einen einfacheren rechtlichen Weg, den sie auch mit dem (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 5 gewählt hat. Einfacher und vom Rechtsschutzziel umfassender ist es nämlich in diesem Fall die Feststellung zu verlangen, dass die Beteiligte zu 2) den streitgegenständlichen Interessenausgleich und Sozialplan vom 19.12.2015 auf die geplante Stilllegung des gesamten Flugbetriebes anwenden müsste, so dass für die rechtliche Klärung der Feststellung einer isolierten Anwendbarkeit der Vereinbarungen vom 19.12.2015 auf die miterfasste Schließung der Station D , die die Beteiligte zu 2) ohnehin verneint, kein Rechtsschutzbedürfnis – mehr – besteht.
3. Der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 3, dessen innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem vorherigen Antrag) eingetreten ist, ist ebenfalls unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan vom 19.12.2015 für den Fall, dass es sich mit dem Arbeitsgericht und einen unwirksamen (Rahmen-)Interessenausgleich handelt, der nicht auf eine konkrete (Flug-)Betriebsänderung im Sinne von § 111 TV PV gerichtet ist und damit den Anforderungen nach § 112 TV PV nicht genügt, zumindest um eine (freiwillige) Rationalisierungsschutzvereinbarung handelt, zutreffend ist, denn der Antrag ist jedem Fall bereits unzulässig. Sofern die Rechtsauffassung der Antragstellerin unzutreffend wäre – bspw. weil sich aus § 7 Buchst. c. des Interessenausgleichs lediglich der Charakter einer Betriebsvereinbarung und damit genau nicht die Rechtsnatur einer Betriebsvereinbarung ergibt, so dass eine Auslegung als Rationalisierungsschutzabkommen ausscheiden würde –, wäre der Antrag zu Ziff. 3 inhaltlich identisch mit dem Antrag zu Ziff. 1, da er auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 2 AZR 622/01, Rn. 25, juris). Der Antrag zu Ziff. 1 und der Antrag zu Ziff. 3 stellen dann bei sachgerechter Auslegung ein einheitliches Begehren das, so dass dem Hilfsantrag – entgegen dem äußeren Anschein – keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05, Rn. 12 mwN, juris). Die Antragstellerin hat aber kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass ein Gericht in ein und demselben Verfahren zweimal über den gleichen bzw. identischen Antrag entscheidet. Sofern die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend wäre, mangelte es ebenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wobei auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu Ziff. 1 Bezug genommen wird, denn die Beteiligte zu 2) verfolgt nicht mehr die (isolierte) Schließung der Station D . Es gibt für die Antragstellerin, sofern und soweit die Schließung der Station D von der Stilllegung des gesamten Flugbetriebes mitumfasst ist, einen einfacheren rechtlichen Weg, den sie auch mit dem (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 6 gewählt hat. Einfacher und vom Rechtsschutzziel umfassender ist es nämlich in diesem Fall von der Beteiligten zu 2) zu verlangen, dass sie die streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 19.12.2015 auf die geplante Stilllegung des Flugbetriebes anwenden müsste, so dass für die rechtliche Klärung der isolierten Anwendbarkeit der Vereinbarungen vom 19.12.201 auf die von einer Stilllegung des Flugbetriebes miterfasste Schließung der Station D , die die Beteiligte zu 2) ohnehin verneint, kein Rechtsschutzbedürfnis – mehr – besteht.
4. Der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 4, dessen innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem vorherigen Antrag) eingetreten ist, ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der auf zukünftige Leistung gerichtete Antrag ist zulässig. Er erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO. Ein solcher, auf eine zukünftige Leistung gerichteter Antrag ist zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 ABR 66/16, Rn. 15, juris; BAG, Beschluss vom 26. September 2017 – 1 ABR 27/16, Rn. 9, juris; BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 ABR 54/12, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 – 1 ABR 13/02, zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111). Das ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat wiederholt ihre Rechtsauffassung geäußert, dass sie die beiden Vereinbarungen vom 19.12.2015 wegen Umsetzung der damaligen (Flug-)Betriebsänderung zum Flottenabbau angesichts des von ihr seit Ende des Jahres 2018 behaupteten Flottenaufbaus entsprechend des Anstiegs der beim LBA für die Beteiligte zu 2) registrierten Luftfahrzeuge nicht mehr anwenden wird. Daher ist zu besorgen, dass sie auch im Fall der nunmehr geplanten Stilllegung des gesamten Flugbetriebes die beiden Vereinbarungen vom 19.12.2015 nicht anwenden wird und stattdessen in den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 112 TV PV anderweitige und für sie günstigere Regelungen anstrebt.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nunmehr von der Beteiligten zu 2) geplante Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 2 Buchst. a TV PV ist eine andere Betriebsänderung, als diejenige, die den beiden Vereinbarungen vom 19.12.2015 zugrunde lag.
aa) Dem Interessenausgleich und dem Sozialplan vom 19.12.2015 lag das sog. „W “-Konzept zugrunde, d.h. die D L AG, die Konzernmuttergesellschaft der Beteiligten zu 2), hatte entschieden, ihren low-cost-Bereich bzw. den Bereich der Billigflugplattformen, umzustrukturieren. Danach sollte die Beteiligte zu 2) die Vermarktung ihrer Flüge unter eigenem Namen aufgeben und lediglich als sog. wet-lease-Operator der E GmbH (E ) fungieren. Zudem sollte die Flugzeugflotte der Beteiligten zu 2) über die nächsten Jahre reduziert werden. Dementsprechend wurde in dem Interessenausgleich vom 19.12.2015 auch in der Präambel ausgeführt, dass „aus Anlass einer möglichen Reduzierung der G Flotte“ der Interessenausgleich geschlossen wurde. Unter § 2 Buchst. a. des Interessensausgleichs wurde die Betriebsänderung dahingehend beschrieben, dass es „im Rahmen der Neuausrichtung der Vermarktung des G -Flugprodukts sowie weiterer Flugbetriebe der L gemeinsam unter der Marke „E zu einer Stilllegung von Flugzeugen (A/C) im Flugbetrieb der G in bislang noch nicht abschließend feststehendem Umfang kommen“ wird, wobei „auch die Verlagerung von Flugzeugen von einer Station der G an eine andere Station“ nicht ausgeschlossen wurde.
bb) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob den Vereinbarungen vom 19.12.2015 eine hinreichend konkrete unternehmerische Entscheidung oder zumindest Planung der Beteiligten zu 2) zur Stilllegung des gesamten Flugbetriebs zugrunde lag, was die Schließung der Station D umfassen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, beruht die jetzige Entscheidung oder zumindest die jetzige Planung der Beteiligten zu 2) zur Stilllegung des gesamten Flugbetriebs auf gänzlich veränderten äußeren Umständen als sie dem damaligen sog. „W “-Konzept zugrunde lagen, so dass es entgegen der Auffassung der Beteiligten unerheblich ist, ob die damalige Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist (so die Beteiligte zu 2) oder noch „voll im Gange ist“ (so die Antragstellering). Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie liegt ein Fall überholender Kausalität vor, da die Beteiligte zu 2) nunmehr eine anderweitige Planung – vor allem in zeitlicher Hinsicht – getroffen hat, die auch nach ihrer Rechtsauffassung eine (neuerliche) Flugbetriebsänderung iSv. § 111 TV PV darstellt, so dass die den Vereinbarungen vom 19.12.2015 zugrunde liegende Betriebsänderung hinfällig geworden ist bzw. nicht mehr weiter umgesetzt wird.
(1) Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BAG, ist ein Interessenausgleich iSv. § 112 BetrVG bzw. § 112 TV PV – im Unterschied zu einem Sozialplan, der seinem Gegenstand nach auf die Beseitigung zukünftiger Nachteile infolge einer Betriebsänderung gerichtet ist und der auch grundsätzlich abstrakt-generelle Regelungen enthalten kann – seiner Natur nach auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat – bzw. vorliegend eine Personalvertretung – Einfluss auf die Gestaltung einer konkreten Betriebsänderung nehmen können. Dies schließt vorweggenommene Regelungen für künftige, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen aus, so dass ein Interessenausgleich nicht abstrakt-generell für künftige Fälle im voraus abgeschlossen werden kann (BAG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 12/97, Rn. 41, BAGE 86, 228 = AP Nr. 117 zu § 112 BetrVG 1972). Ein Interessenausgleich kann nicht „auf Vorrat“ oder „vorsorglich“ abgeschlossen werden (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 112, 112a BetrVG, Rn. 10 mwN; Richardi/Annuß, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 112 Rn. 16). In einer solchen Regelung läge in Wirklichkeit ein (unzulässiger) Verzicht auf die Mitgestaltung der künftigen Betriebsänderung (BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 342/98, Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 26. August 1997, Rn. 41, juris) und damit auf die gesetzlichen Beteiligungsrechte hinaus (BAG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1 AZR 523/82, AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 10). Voraussetzung für einen Interessenausgleich ist vielmehr, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Planungen des Arbeitgebers so konkret sind, dass mit dem Betriebsrat darüber verhandelt werden kann, ob überhaupt, ggf. wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. bspw. BAG, Urteil vom 20. April 1994 – 10 AZR 186/93, Rn. 21, BAGE 76, 255). Die bloße Möglichkeit einer Stilllegung bzw. entsprechender Entlassungen für den Fall, dass die Fortführung oder Veräußerung eines Betriebsteils nicht gelingt, genügt diesen Anforderungen an einer konkrete Betriebsänderung in der Regel nicht (BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 342/98, Rn. 46, juris). Gegenstand der Beratung zwischen den Betriebspartnern über eine vom Unternehmer geplante Betriebsänderung und damit auch Inhalt eines möglichen Interessenausgleichs soll nicht nur die Frage sein, ob die Betriebsänderung überhaupt durchzuführen ist, sondern auch und gerade die Frage, ob die Betriebsänderung auch gegenüber den davon betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Sozialplan, über den die Einigungsstelle nach § 112 Abs. 4 BetrVG bzw. § 112 Abs. 4 TV PV verbindlich entscheiden kann, knüpft vielmehr erst an diejenigen wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 17. September 1991 – 1 ABR 23/91, Rn. 21, BAGE 68, 277). Erstreckt sich die geplante Betriebsänderung über einen längeren Zeitraum und eine Vielzahl von Maßnahmen – Personalabbau, Stilllegung, sonstige Rationalisierungsmaßnahmen – , so kann ein Interessenausgleich auch zunächst nur einen Teil dieser Maßnahmen zum Inhalt haben, sich auf einzelne Stufen erstrecken (BAG, Urteil vom 20. April 1994 – 10 AZR 186/93, Rn. 21, BAGE 76, 255).
(2) Hieran gemessen ist für die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, dass die Beteiligte zu 2) Ende des Jahrs 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 bereits eine derart konkrete Betriebsänderung iSv. § 111 TV PV entschieden oder zumindest geplant gehabt hätte, die die Stilllegung des gesamten Flugbetriebs zur Folge gehabt hätte. Der Interessenausgleich vom 19.12.2015 zeigt nach seinem Wortlaut insgesamt auf, dass die Beteiligte zu 2) allenfalls eine Grobplanung bzgl. der Flugzeugverlagerung und/oder Flugzeugstilllegungen vorgenommen hatte, bei der viele Aspekte (z.B. die Verlagerung und Stilllegung von Flugzeugen, Schließung von Stationen) zwar grundsätzlich für möglich erachtet wurden, aber die genaue inhaltliche und zeitliche Umsetzung wurde nicht vereinbart. Nach § 2 Buchst. a. des Interessenausgleichs wird „es zu einer Stilllegung von Flugzeugen […] in bislang noch nicht abschließend feststehenden Umfang kommen“. Ausweislich von § 2 Buchst. a. des Interessenausgleichs gab es zwar eine operative Konzernplanung (OKP) lediglich für die Jahre 2017 und 2018, wonach Flugzeuge stillgelegt werden sollen, wobei aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt (dh. 19.12.2015) „keine Rückschlüsse auf die konkreten Folgen für das Kabinenpersonal“, so dass „weder Standort noch genauer Zeitpunkt des möglichen weiteren Flottenabbaus“ bekannt sind. Dementsprechend wurde auch festgelegt, dass ein weiterer Flottenabbau in den Jahren 2019 ff. zwar für nicht ausgeschlossen gehalten wurde, der aber erst recht noch nicht absehbar war. Ausgehend von dem dargestellten Zweck eines Interessensausgleichs kann hiernach keine konkrete Planung der Beteiligten zu 2) mit Stichtag 19.12.2015 angenommen werden, die bereits die Stilllegung des Flugbetriebes zum Ziel gehabt hätte. Sowohl das „Ob“, das „Wann“ und das „Wie“ einer solchen Stilllegung waren weder geplant noch ansatzweise in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Es war eine von vielen möglichen Optionen, die ggfls. irgendwann in der Zukunft eintreten sollen.
(3) Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die Stilllegung des gesamten Flugbetriebes bereits vom Interessenausgleich vom 19.12.2015 miterfasst wäre, weil nach § 2 Buchst. b. des Interessenausgleichs der damals geplante Flottenabbau allerdings „auch zu einer Stilllegung des Flugbetriebes“ der Beteiligten zu 2) führen konnte, führt dies nicht dazu, dass der Interessensausgleich auf die nunmehr geplante Stilllegung anzuwenden wäre. Zwar mit § 2 Buchst. a. grundsätzlich eine mögliche Stilllegung des Flugbetriebes Eingang in den Interessenausgleich vom 19.12.2015 – und damit in den damaligen Sozialplan – gefunden. Allerdings muss diese – für möglich erachtete – Stilllegung des Flugbetriebes im Zusammenhang mit der Planung/(Flug-)Betriebsänderung gesehen werden, die mit den Vereinbarungen vom 19.12.2015 geregelt werden sollte. Nur weil damals eine Stilllegung des Flugbetriebs für geplant gewesen war und nunmehr eine Stilllegung ebenfalls beabsichtigt ist, bedeutet dies nicht, dass beide Entscheidungen nicht getrennt und auf vollkommen unterschiedlicher Tatsachengrundlage getroffen wurden. Nach § 2 Buchst. a. des Interessenausgleichs ging es damals um die Regelung der Folgen „der Neuausrichtung der Vermarktung des G -Flugprodukts sowie weiterer Flugbetriebe der L gemeinsam unter der Marke „E “. Die Beteiligte zu 2) sollte die Vermarktung ihrer Flüge unter eigenem Namen aufgeben und lediglich als sog. wet-lease-Operator der E GmbH fungieren. Das damalige sog. „W “-Konzept wird nunmehr gerade nicht mehr umgesetzt, sondern die Beteiligte zu 2) – bzw. die D L AG als Konzernmuttergesellschaft – hat aufgrund des Zusammenbruchs des weltweiten Flugverkehrs aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen, den Flugbetrieb vollständig einzustellen. Dass dies nichts mehr mit dem ursprünglichen „W “-Konzept zeigt sich daran, dass nunmehr auch der „wet-lease“-Vertrag zwischen der Beteiligten zu 2) und E gekündigt werden soll, der gerade maßgeblicher Baustein des damaligen „W “-Konzeptes war. Der auch auf Grund der durch das Corona-Virus vollkommen veränderten wirtschaftlichen Lage getroffene Entschluss zur Stilllegung des Flugbetriebes dient daher nicht mehr der Umsetzung des „W “-Konzeptes, so dass auch der dieses umsetzende Interessenausgleich keine Anwendung mehr finden kann. Dasselbe gilt für den Sozialplan vom 19.12.2015, der hinsichtlich der Betriebsänderung in § 1 auf den Interessensausgleich Bezug nimmt.
5. Der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 5, dessen innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem vorherigen Antrag) eingetreten ist, ist als Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet.
a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG, Beschluss vom 9. November 2010 – 1 ABR 76/09, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 ABR 14/07, Rn. 17 mwN, juris; BAG, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 ABR 14/06, Rn. 10, juris). Bei der Frage, ob der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der G GmbH vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Stilllegung des Flugbetriebs Anwendung findet, handelt es sich um ein gegenwärtiges und feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn die abgeschlossene Vereinbarung soll nach Auffassung der Antragstellerin auch die jetzige Stilllegung des Flugbetriebes mitumfassen.
b) Das für einen Feststellungsantrag grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist – wie das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziff. 1 zutreffend dargestellt hat – eine echte Prozessvoraussetzung nur im Falle der Antragsstattgabe ist, so dass ein (besonderes) Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre, weil ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, wie ein negatives Feststellungsurteil wirkt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 – 10 AZR 299/02, Rn. 47 f., BAGE 104, 324; BAG, Urteil vom 30. Januar 2002 – 10 AZR 8/01, juris; BAG, Urteil vom 7. November 1995 - 3 AZR 959/94, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 [2032]; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse des Antragstellers jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG, Urteil vom 7. November 1995 – 3 AZR 959/94, Rn. 34, juris). Da im vorliegenden Fall der mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 4 geltend gemachte Leistungsanspruch, nämlich die Anwendbarkeit des Interessenausgleichs vom 19.12.2015 auf die Stilllegung des Flugbetriebes, und deshalb der Leistungsantrag unbegründet ist, ist auch der vorliegende Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
6. Der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 6, dessen innerprozessuale Bedingung (= Unterliegen mit dem vorherigen Antrag) eingetreten ist, ist als Leistungsantrag unzulässig und jedenfalls unbegründet.
a) Der Zulässigkeit des Antrages steht jedenfalls nicht entgegen, dass er auf eine zukünftige Leistung gerichtete Antrag ist zulässig. Er erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO, wie bereits beim (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 4 dargelegt.
(b) Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan vom 19.12.2015 für den Fall, dass es sich mit dem Arbeitsgericht um einen unwirksamen (Rahmen-)Interessenausgleich handelt, der nicht auf eine konkrete (Flug-)Betriebsänderung im Sinne von § 111 TV PV gerichtet ist, zumindest um eine (freiwillige) Rationalisierungsschutzvereinbarung handelt, zutreffend ist.
Sofern die Rechtsauffassung der Antragstellerin unzutreffend wäre, weil eine entsprechende Auslegung des Interessenausgleichs nicht möglich wäre, dann wäre der (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 6 inhaltlich identisch mit dem (Hilfs-)Antrag zu Ziff. 4, da er auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 2 AZR 622/01, Rn. 25, juris). Der (Leistungs-)Antrag zu Ziff. 4 und der Antrag zu Ziff. 6 stellen dann bei sachgerechter Auslegung ein einheitliches Begehren das, so dass der Hilfsantrag – entgegen dem äußeren Anschein – keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05, Rn. 12 mwN, juris). Die Antragstellerin hat aber kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass ein Gericht in ein und demselben Verfahren zweimal über den gleichen bzw. identischen Antrag entscheidet.
Sofern die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend wäre, ist der Antrag aber unbegründet. Auch ein etwaiges Rationalisierungsschutzankommen muss im Zusammenhang mit der jeweils geplanten Betriebsänderung beurteilt werden. Die nunmehr geplante Stilllegung des gesamten Flugbetriebes hat nichts mehr mit der Verlagerung von Flugzeugen und Kabinenpersonal an bestimmte Stationen im Rahmen des sog. „W “-Konzeptes und der Neuausrichtung der Vermarktung des G -Flugproduktes aus dem Jahre 2014/2015 zu tun, sondern ist eine Folge der aktuellen Corona-Pandemie und des Zusammenbruchs des weltweiten Flugbetriebes, die von einem etwaigen Rationalisierungsschutzabkommen gar nicht erfasst oder geregelt wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde diese freiwillige Vereinbarung, da sie dann gerade keinen Interessenausgleich im Sinne von § 112 BetrVG und § 112 TV PV wäre, auch nicht zwingend auf die Stilllegung des Flugbetriebes der Beteiligten zu 2) anzuwenden, denn sowohl die Antragstellerin als auch die Beteiligte zu 2) können nach § 112 Abs. 2 TV PV den Versuch eines (originären) Interessenausgleichs unternehmen, der – im Falle seines Zustandekommens – als lex specialis und als jüngere Regelung der Vereinbarung vom 19.12.2015 vorgehen würde.
C. Gemäß § 2 Abs. 2 GKG ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei.
D. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht zuzulassen. Die Beschwerdekammer misst dem Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Auch weicht die Beschwerdekammer nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.