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Arbeitsrecht
02.10.2024
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Auslegung eines Vergleiches – Ersatz eines Steuerschadens – vorfällige Abfindungszahlung – Fälligkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 2.7.2024 – 7 Sa 261/23

Volltext: BB-Online BBL2024-2356-4

Leitsatz

Die Vereinbarung der Zahlung der Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ist eine Fälligkeitsvereinbarung. Sie ist ohne besondere Umstände des Einzelfalles nach § 271 Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass zwar der Arbeitnehmer die Abfindung nicht vor Ablauf der Leistungszeit verlangen, der Arbeitgeber sie jedoch vorher bewirken kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Steuerschadens wegen vorzeitiger Zahlung einer in einer gerichtlichen Abwicklungsvereinbarung vereinbarten Abfindung.

Der 1970 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01.09.1986 am Standort H. beschäftigt in Vollzeit und zuletzt als Schichtmeister mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 4.163,49 €. Der Kläger erkrankte ab dem 08.05.2019 dauerhaft.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2021 (Bl. 100 f der Akte) an die Beklagte bot der Kläger eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. unter Wahrung der Kündigungsfrist, Zahlung einer Abfindung von 170.000,00 € brutto und einer Sprinterklausel mit 4.800,00 € brutto pro Monat der Verkürzung des Arbeitsverhältnisses an. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Im November 2021 lief der Krankengeldbezug aus. Danach wurde die Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieses Streites zwischen den Parteien um die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach Auslaufen des Krankengeldbezuges erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Klage auf Zahlung seines Gehaltes für März 2022, beim Arbeitsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 2 Ca 164/22. Die Beklagte unterbreitete unter dem Datum 03.06.2022 ein Vergleichsangebot mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Kündigung vom 30.05.2022 zum 31.12.2022, einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ab 01.02.2022 in Höhe von 4.164,69 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 120.000,00 € brutto, zur Auszahlung fällig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Beschluss vom 14.07.2022 stellte das Arbeitsgericht Bamberg in dem anhängigen Verfahren die vergleichsweise Erledigung fest:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vom 30.05.2022 mit Ablauf des 31.12.2022 enden wird.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis ab 01.02.2022 auf Basis eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von EUR 4.163,49 ordnungsgemäß abzurechnen und den entsprechenden Nettobetrag – vorbehaltlich auf Dritte übergegangenen Ansprüchen – an den Kläger auszuzahlen. Hierbei sind sich die Parteien einig, dass der Kläger Ansprüche auf die Arbeits- und Erfolgsprämie (AEP), auf die C.-Zulage sowie auf das tarifliche Urlaubsentgelt und auf den Teil eines 13. Monatseinkommens hat. Weitergehende Ansprüche auf Einmalzahlungen bestehen nicht.

3. Der Kläger wurde und wird ab 01.02.2022 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der unter Ziffer 2. genannten Bruttomonatsvergütung freigestellt. Die Parteien sind sich einig, dass sämtlicher Urlaub und etwaiges Arbeitszeitguthaben vollständig in Natur eingebracht und sämtliche damit zusammenhängende Vergütung erfüllt wurde.

4. Für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt die Beklagte an den Kläger gem. §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 140.000,00 brutto. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden und vererblich. Die Abfindung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig.

Im September 2022 übersandte die Beklagte dem Kläger das vorausgefüllte Formular „Abfindungszahlungen (Lohnsteuer)“ (Bl. 40 der Akte). Den dort voreingedruckten Auszahlungstermin „Dezember 2022“ änderte der Kläger handschriftlich ab in „Januar 2023“, füllte das Formular im Übrigen aus und reichte es unterschrieben an die Beklagte zurück.

Anschließend entspann sich E-Mailverkehr (Bl. 36 ff der Akte) zwischen den Prozessbevollmächtigten um die Frage des Auszahlungstermins. Mit E-Mail vom 25.11.2022 (Bl. 39 der Akte) wurde der Kläger aufgefordert, das Formular ohne Änderung des Auszahlungstermins einzureichen, andernfalls die Beklagte die Abfindung mit der Steuerklasse VI abrechnen würde. Daraufhin reichte der Kläger Ende November/Anfang Dezember 2022 das vorausgefüllte Formular „Abfindungszahlungen (Lohnsteuer)“ (Bl. 26 der Akte) noch einmal ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet bei der Beklagten ohne Änderung des Auszahlungstermins Dezember 2022.

Die Beklagte rechnete daraufhin das Arbeitsverhältnis und die Abfindung mit den steuerlichen Merkmalen des Kalenderjahres 2022 ab und überwies den sich ergebenden Nettobetrag noch im gleichen Jahr.

Mit Klageschrift vom 23.02.2023 beantragte der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Steuerschadens durch die Zahlung der Abfindung schon in 2022, nicht erst in 2023.

Er trug erstinstanzlich vor, die Fälligkeit der Abfindung sei erst 2023 eingetreten, die vorzeitige Zahlung habe zu einem Steuerschaden geführt, da er in 2023 weniger verdienen würde als in 2022. Das Formular mit dem Auszahlungstermin Dezember 2022 habe er nur unter Druck unterzeichnet, um einen noch größeren Steuerschaden zu vermeiden.

Er beantragte vor dem Erstgericht:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Auszahlung der mittels Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 14.07.2022, AZ. 2 Ca 164/22, unter Ziffer IV vereinbarten Abfindung entstanden ist, welche im Dezember 2022 anstelle im Januar 2023 dem Kläger ausbezahlt worden war.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung unter Hinweis auf das vom Kläger eingereichte Formular mit dem Auszahlungstermin Dezember 2022 und unter Hinweis auf die Regelungen des § 271 BGB.

Das Erstgericht gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 19.09.2023 statt und wies zur Begründung darauf hin, dass eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden sei. Die Regelung des § 271 Abs. 2 BGB ändere daran nichts, dass die Beklagte verfrüht bezahlt habe. Die Fälligkeitsregelungen im Vergleich schlössen die vorzeitige Zahlung aus. Der Kläger habe hinreichend deutlich seinen Wunsch nach Auszahlung im neuen Jahr im EMailverkehr vom Herbst 2022 zum Ausdruck gebracht. Ein nachvollziehbarer Grund für eine vorzeitige Auszahlung sei nicht ersichtlich.

Das Urteil wurde der Beklagten am 06.10.2023 zugestellt. Sie legte dagegen am 11.10.2023 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.01.2024 am 19.12.2023.

Die Beklagte trägt in der Berufung vor:

Die Feststellungsklage sei schon unzulässig. Jedenfalls im Jahr 2024 sei es dem Kläger möglich, den behaupteten Steuerschaden konkret zu beziffern und auf die vorrangige Zahlungsklage überzugehen.

Die Klage sei auch unbegründet. Auf die ausgetauschten Meinungen nach dem Abschluss des Vergleiches zu dessen Inhalt könne es nicht ankommen für dessen Auslegung. Es gebe keine Veranlassung, von der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB abzuweichen. Dies entspreche auch dem Vergleichstext. Vereinbart worden sei Zahlung „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses, nicht „mit Ablauf“ des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung sei daher mit der Beendigung, nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen gewesen.

Im Übrigen sei Mitverschulden des Klägers einzuwenden. Er habe immer auf adäquater Beschäftigung bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ein neues Arbeitsverhältnis als Abrufarbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 15,00 € brutto aufgenommen habe. Dies habe den behaupteten Steuerschaden erhöht.

Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt in der Berufung folgende Anträge:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. September 2023, 5 Ca 126/23, zugestellt am 06. Oktober 2023 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

I. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger trägt in der Berufung vor:

Der Schaden sei im Rahmen einer Feststellungsklage geltend zu machen gewesen im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 28 MTV Metallindustrie in Bayern.

Auf die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB könne nicht abgestellt werden. Er habe wiederholt schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung erst im neuen Jahr erfolgen solle. Die Beklagte habe um die Problematik des Steuerschadens bei Zahlung im alten Jahr gewusst. Ein schützenswertes Eigeninteresse der Beklagten an der vorzeitigen Zahlung liege nicht vor. Sie habe dem Kläger nur schaden wollen. Das Formular mit dem Auszahlungstermin Dezember 2022 sei nur auf Druck der Beklagten und zur Vermeidung eines Steuernachteiles durch die Anwendung der Steuerklasse 6 bei Auszahlung im neuen Jahr eingereicht worden.

Der Einwand des Mitverschuldens sei im Hinblick auf Art. 12 GG erstaunlich.

Die Parteien erklären in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024 übereinstimmend auf Fragen des Gerichtes, dass es keinen mündlichen oder fernmündlichen Austausch zwischen den Parteien vor Abschluss des gerichtlichen Vergleiches gegeben habe zur Frage des Zeitpunktes der Auszahlung der Abfindung.

Der Kläger erklärt auf Befragen des Gerichtes, dass Steuerbescheide noch nicht vorliegen und bisher nur eine vorläufige Schadensbezifferung durch seinen Steuerberater möglich gewesen sei mit einem Ergebnis von ca. 22.900,00 €, resultierend aus dem Zeitpunkt der Zahlung, der Wahl der Zusammenveranlagung oder Getrenntveranlagung und Steuerklassenwahl.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 19.12.2023 und den weiteren Schriftsatz vom 26.01.2024 und die Berufungserwiderung vom 18.01.2024.

Aus den Gründen

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

 

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

 

1. Die auf Ersatz eines behaupteten Steuerschadens gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Sie entbehrt auch nicht des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald festgestellt wird, ob die Beklagte aufgrund der Auszahlung der Abfindung schon im Jahr 2022 unter Zugrundelegung der für dieses Jahr geltenden steuerlichen Merkmale zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Klageerhebung schon im März 2023 war im Hinblick auf die unstreitig geltenden tariflichen Ausschlussfristen geboten. Es kann auch nicht vom Kläger verlangt werden, dass er von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergeht, wenn ihm noch keine bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 vorliegen und ihm deshalb eine genaue Bezifferung des behaupteten Schadens deshalb noch nicht möglich ist.

 

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen feststellungsfähigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB aus der Zahlung der Abfindung schon im Kalenderjahr 2022. Die Beklagte hat damit ihre Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14.07.2022 nicht verletzt.

 

a. Die Parteien haben in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleiches vereinbart, dass die Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zur Auszahlung kommen soll. Dabei handelt es sich um eine Fälligkeitsvereinbarung. Diese ist dahin zu verstehen, dass die Abfindung am 01.01.2023 fällig wurde.

 

Das Erstgericht ist insoweit mit zutreffender Begründung zum zutreffenden Ergebnis gelangt. Das Gericht nimmt daher Bezug auf die richtigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

 

Soweit die Beklagte aus der Formulierung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ableiten möchte, sie sei verpflichtet gewesen, die Abfindung noch im laufenden Arbeitsverhältnis spätestens am 31.12.2022 zu zahlen, folgt das Gericht dem nicht. Letztlich ergibt sich aus Ziffer 4 des Vergleiches, dass die Abfindung einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen soll. Diese Zweckbestimmung erlaubt es, daraus Rückschlüsse auf den Fälligkeitszeitpunkt zu ziehen. So hat das BAG in einem Fall, in dem eine Abfindung für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes vereinbart war ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Fälligkeit „bei Beendigung“ oder „mit Beendigung“ alleine aus dieser Zweckbestimmung, mithin den Umständen iSd § 271 Abs. 1 BGB, eine Fälligkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet, BAG, Urteil vom 15.07.2004 – 2 AZR 630/03 –, Rn. 22 ff.

 

b. Die Fälligkeitsregelung zum 01.01.2023 schließt nicht aus, dass die Beklagte die Abfindung schon vor ihrer Fälligkeit abrechnet und auszahlt. Dies ergibt die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB. Danach ist bei Vereinbarung eines Fälligkeitstermins im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von dieser Auslegungsregel abzuweichen. Entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

 

Es ist zwischen den Parteien nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass vor Abschluss des Vergleiches Gespräche über die Frage der Auszahlungsmodalitäten unter Gesichtspunkten der Steueroptimierung für den Kläger nicht stattgefunden haben. Auch aus dem vor Abschluss des Vergleiches getätigten Schriftverkehrs ergibt sich dies nicht.

 

Unbehelflich für die Auslegung ist in diesem Zusammenhang der Schriftverkehr zwischen den Parteien nach Abschluss des Vergleiches, in dem die unterschiedlichen Standpunkte dazu ausgetauscht wurden. Dieser Austausch erlaubt es nicht, Rückschlüsse auf das übereinstimmend Gewollte im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu ziehen.

 

Richtigerweise kann für die Auslegung insoweit auch nicht nur einseitig auf die Interessenlage des Klägers abgestellt werden, auch wenn unterstellt werden kann, dass diese für die Beklagte offenkundig waren. Die Beklagte hat ein Eigeninteresse an der Zahlung der Abfindung noch im Veranlagungszeitraum 2022. Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet die Beklagte für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 EStG. Dies kann bei fehlerhafter Abrechnung der Lohnsteuer durch die Beklagte zu Nachforderungen des Finanzamtes bei der Beklagten führen. Diese Nachforderungen wiederum können bei Vermögenslosigkeit des Klägers uneinbringlich werden. Dies führt notwendig dazu, dass die Beklagte bei Auszahlung der Abfindung erst im folgenden Veranlagungszeitraum 2023 aus Gründen der Vorsicht mit der Lohnsteuerklasse VI abrechnet, wie gegenüber dem Kläger auch angekündigt. Die Zahlung im Veranlagungszeitraum 2023 führt ferner notwendig dazu, dass die Beklagte nicht die Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Anwendung bringen kann, da dabei alle außerordentlichen Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2023 zu berücksichtigen sind und diese Anfang 2023 noch gar nicht feststehen. Von der im Verfahren von der Klägerseite wiederholt angesprochenen reinen Schädigungsabsicht der Beklagten mit der Zahlung im Veranlagungszeitraum 2022 kann daher keine Rede sein.

 

Sonstige Umstände, die ein Abweichen von der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Nachdem die Beklagte nach dem abgeschlossenen Vergleich berechtigt war, die Abfindung vor der Fälligkeit auszuzahlen, hat sie ihre Pflichten aus diesem Vergleich auch nicht verletzt. Auf die Berufung war das Ersturteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

III.

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreites tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

 

2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.

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