ArbG Stendal: Auslegung einer Klausel als große dynamische Verweisung
ArbG Stendal, Urteil vom 27.6.2013 - 1 Ca 1218/12
Leitsätze
1. Eine kleine dynamische Verweisung kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beschränkt sich die Gleichstellung auf das benannte Tarifwerk.
2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (TVöD) kraft normativer Geltung und gleichzeitig kraft gesetzlicher Regelung (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II) Anwendung, ein anderer Tarifvertrag (TV-BA) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme, handelt es sich nicht um Tarifkonkurrenz. Es "konkurriert" vielmehr ein Arbeitsvertrag mit einem Tarifvertrag. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG beziehungsweise nach dem allgemeinen dem Arbeitsrecht immanenten Günstigkeitsprinzip zu lösen.
§ 6c SGB 2, § 4 Abs 3 TVG
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob nach einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses für das übergegangene Arbeitsverhältnis die bisher maßgeblichen Tarifverträge oder aber die Tarifverträge des neuen Arbeitgebers maßgeblich sind.
Der Kläger trat im Jahre 1991 in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Hier ist er, zuletzt auf Basis des Änderungsvertrages vom 21.12.2006 (Bl. 8 f.), als Fachassistent in Vollzeit tätig und in die Tätigkeitsebene V eingruppiert.
§ 2 der Änderungsvereinbarung vom 21.12.2006 hat folgenden Wortlaut:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA).
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung."
Zum 01.01.2012 wurde der Beklagte als kommunaler Träger der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen und nimmt seitdem diese Aufgaben in Form eines Eigenbetriebes wahr, dem Jobcenter C.. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger, der seit 1994 Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgänger ist, bei dem Beklagten tätig, welcher wiederum seit vielen Jahren im Kommunalen Arbeitgeberverband organisiert ist. Der Kläger wird von dem Beklagten entsprechend der tariflichen Regelung des TVöD im Rahmen einer 40-Stunden-Woche eingesetzt.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Bl. 6 d. A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten unter dem Hinweis, dass er nunmehr 40-Wochen-Stunden statt vorher bei der Bundesagentur für Arbeit 39 Wochenstunden arbeiten müsse, den Ausgleich von einer Arbeitsstunde pro Woche seit dem 01.01.2012 geltend. Zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2013, dem Beklagten spätestens zugestellt am 28.03.2013, macht der Kläger die Bezahlung von einer Überstunde pro Woche auf der Basis des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) geltend.
Der Kläger trägt vor,
sein Änderungsvertrag vom 21.12.2006 enthalte eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel, welche nur die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in Bezug nehme, nicht aber die für den Beklagten
geltenden Tarifverträge. Besondere Umstände, aus denen eine große dynamische Verweisung geschlossen werden könnte, lägen nicht vor. Es seine keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Tarifwechselklausel ersichtlich. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sei gemäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II Inhalt der vertraglichen Beziehung der Parteien geworden. Diese Tarifverträge seien auch nicht im Wege der Tarifkonkurrenz durch die bei dem Beklagten geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verdrängt worden. Im Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten würden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der TVöD und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung finden. Die kraft Änderungsvertrag vom 21.12.2006 im Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Regelungen über die Anwendung der Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) würden nach dem tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gegenüber den normativ bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgehen. Nach § 6 Abs. 1 TV-BA gelte für ihn als vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden. Diese wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden müsse im Wege des Günstigkeitsprinzips auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden, so dass er, da er bei dem Beklagten 40 Stunden arbeiten müsse, wöchentlich eine Überstunden zu leisten habe, die ihm einschließlich des entsprechenden Überstundenzuschlages zu vergüten sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger 1.073,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und beantragt hilfsweise,
dem Arbeitszeitkonto des Klägers für das Kalenderjahr 2012 52 Überstunden gutzuschreiben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
gemäß § 6c Abs. 3 SGB II seien vom Zeitpunkt des Übertritts an die für die Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden, somit gelte ab dem Übertritt des Klägers zum 01.01.2012 ausschließlich die Arbeitszeitregelung des § 6 Abs. 1 TVöD, der Kläger habe also 40 Arbeitsstunden wöchentlich zu arbeiten. Zur Abfederung der schlechteren Arbeitsbedingungen erhalte der Kläger gemäß § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II eine Ausgleichszulage. Das Landesarbeitsgericht Sachsen habe mit seinem Urteil vom 23.08.2012 im Übrigen die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt. Im Übrigen weiche der Fall von der im Gütetermin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2007 (4 AZR 765/06) ab, da der Kläger, anders als in dem dort entschiedenen Fall, normativ tarifgebunden sei.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, welche Gegenstand der Kammerverhandlung am 27.06.2013 waren. Hinsichtlich der Berechnung der Klagforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2013 Bezug genommen.
Aus den Gründen
I.
Die Klage ist begründet.
Nach dem Gesetz, nach dem normativen Tarifrecht und nach der mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossenen Änderungsvereinbarung vom 21.12.2006 finden unterschiedliche Tarifverträge auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung, deren Verhältnis zueinander nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips zu bestimmen ist.
1. Wegen des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Kläger gemäß § 6c Abs. 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit auf den Beklagten zum 01.01.2012 finden die gesetzlichen Regelungen des § 6c Abs. 3 SGB II Anwendung. Nach § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II ist der gesetzliche Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich so geregelt, dass der neue Träger, hier also der Beklagte, unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt. Hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge bestimmt jedoch § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, dass vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind.
Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung finden auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2012 die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD VKA) und nicht die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit Anwendung.
Der Klaganspruch besteht demnach nicht.
2. Kraft beiderseitiger normativer Tarifbindung, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG finden ebenfalls die Rechtsnormen des TVöD (VKA) auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Für eine normative Anwendung der TV-BA fehlt es an einer entsprechenden Tarifbindung des Beklagten.
Auch danach besteht der Klaganspruch nicht.
3. Gemäß der Änderungsvereinbarung vom 21.12.2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Bei der streitgegenständlichen Vertragsklausel handelt es sich offensichtlich um eine sogenannte kleine dynamische Verweisung. Für die Annahme einer großen dynamischen Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag - und damit auf den bei dem Beklagten geltenden TVöD (VKA) - finden sich keine Ansatzpunkte (BAG, Urteil vom 29.08.2007, 4 AZR 767/06, Rn. 17, Juris).
Auch nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2012 auf den Beklagten verbleibt es daher nach der Änderungsvereinbarung vom 21.12.2006 dabei, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA richtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ist der Kläger lediglich verpflichtet, als in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer 39 Wochenstunden zu arbeiten, tatsächlich muss er jedoch bei dem Beklagten eine Arbeitsstunde wöchentlich länger arbeiten um seine Vollzeitvergütung zu erhalten, nämlich 40 Wochenstunden. Durch dieses Verlangen des Beklagten, wöchentlich eine Arbeitsleistung von 40 Stunden zu erbringen, ist die Ableistung einer Überstunde pro Woche angeordnet.
Diese wöchentliche Überstunde einschließlich des entsprechenden Überstundenzuschlags nach § 8 Abs. 1 Satz 1a) TV-BA ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit abzugelten, da der Kläger nach seinen Ausführungen im Kammertermin zwar ein Arbeitszeitkonto bei dem Beklagten besitzt, jedoch offensichtlich keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto wünscht. Die Vergütung für diese eine regelmäßige wöchentliche Überstunde wäre im Übrigen auch im Falle der Entgeltfortzahlung bzw. des Urlaubs weiter zu entrichten, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber stetig von seinem Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung von 40 Stunden erwartet und es sich deshalb nicht um eine „Überstunden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetztes bzw. des Bundesurlaubsgesetztes" handelt, sondern um regelmäßige Arbeitszeit (siehe hierzu etwa BAG, Urt. v. 26.06.2002, 5 AZR 5/01, Juris).
Die im Formulararbeitsvertrag vom 21.12.2006 vereinbarte Anwendung des TV-BA und damit der 39-Stunden-Woche genießt gegenüber dem auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ und auf der Grundlage des §6 c Abs. 3 Satz 3 SGB II gesetzlich anzuwendenden TVöD (VKA) Vorrang.
Nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (so Urteil vom 29.08.2007, 4 AZR 767/06) handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen einem Tarifvertrag, der wie vorliegend normativ wegen beiderseitiger Mitgliedschaft bei der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft beziehungsweise bei dem den Tarifvertrag abschließenden Arbeitgeberverband gemäß § 4 Abs. 1 TVG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet und einem Tarifvertrag, der sich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag Anwendung findet, nicht um dem Fall einer Tarifkonkurrenz, welche nur zwischen zwei normativ geltenden Tarifverträgen bestehen kann. Vielmehr ist das Verhältnis zwischen dem hier normativ geltenden TVöD (VKA) und dem nach dem Arbeitsvertrag geltenden TV-BA gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu lösen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip, der Kläger hat nach wie vor Anspruch auf die Anwendung der TV-BA, da deren Anwendung in der ungekündigten Änderungsvereinbarung vom 21.12.2006 so geregelt ist.
Auch das Verhältnis zwischen dem gesetzlich gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II anzuwendenden TVöD (VKA) als Tarifvertrag des neuen Trägers und der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der TV-BA ist nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen.
Das Günstigkeitsprinzip ist dem Arbeitsverhältnis, auf das eine Vielzahl sich teilweise widersprechender Regelungen Anwendung findet (§ 106 GewO) mit wenigen Ausnahmen, so § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, immanent. Die Kammer geht vorliegend davon aus, das der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II eine dem § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ähnelnde Regelung schaffen wollte, die keinesfalls das allgemeine arbeitsrechtliche Günstigkeitsprinzip ausschließen wollte. Ein Ausschluss des Günstigkeitsprinzips hätte vielmehr als Eingriff in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen der Arbeitnehmer einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie etwa in § 77 Abs. 3 BetrVG, erfolgt ist. Eine solche ausdrückliche Regelung hätte sich leicht in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II integrieren lassen, so etwa mit dem Wortlaut, dass „die Tarifverträge des neuen Trägers auch dann ausschließlich anzuwenden sind, wenn der Anwendung arbeitsvertragliche Regelung des übernommenen Arbeitnehmers entgegenstehen". Eine solche eindeutige Regelung ist jedoch in § 6 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht enthalten, so dass die Kammer davon ausgehen muss, dass im vorliegenden Fall der Rechtsstreit unter Beachtung des dem Arbeitsrecht immanenten Günstigkeitsprinzips zu entscheiden ist.
Auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Sachsen vom 23.08.2012 (9 Sa 104/12) ergibt sich nichts anderes, da es dort nicht um den Vorrang eines vertraglich vereinbarten (günstigeren) Tarifvertrages geht.
Nach alldem war der Klage voll umfänglich stattzugeben, wobei Zinsen erst ab Zustellung der Klagänderung zuzusprechen waren. Da der den neu gefassten Klagantrag enthaltende Schriftsatz vom 12.03.2013 nicht durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, gilt dieser Schriftsatz in dem Zeitpunkt gemäß § 189 ZPO als zugestellt, indem das Dokument den Beklagten erreicht hat. Dies war spätestens der 28.03.2012, dieses Datum trägt der Schriftsatz des Beklagten, der den Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2013 ausdrücklich in Bezug nimmt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO unter Berücksichtigung der zuletzt von dem Kläger geltend gemachten Forderung festgesetzt worden. Der Hilfsantrag ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da über ihn wegen der Stattgabe des Hauptantrages nicht zu entscheiden war.