R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
27.05.2010
Arbeitsrecht
LAG Köln: Aufhebungsvertrag aufgrund Verlust der Geschäftsfähigkeit

LAG Köln , Urteil  vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 544/09 (Vorinstanz: ArbG Aachen vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 2381/08; )
Amtliche Leitsätze: 1. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein lässt keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der freien Willensbestimmung zu. Einem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Zusammenhang nur nachzugehen, wenn konkreter Tatsachenvortrag den Rückschluss auf fehlende freie Willensbestimmung möglich erscheinen lässt. 2. Zur Behauptung einer widerrechtlichen Drohung kommt eine Parteivernehmung der beweispflichtigen anfechtenden Partei nur in Betracht, wenn für die Behauptung eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht (auch BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208). 3. Ein Erklärungsirrtum liegt nicht vor, wenn der Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung entsprach.
  Redaktionelle Normenkette: BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 92 S. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; MTV (Einzelhandel NRW) § 11 Abs. 10; ZPO § 52; ZPO § 56 Abs. 1;
Tatbestand 
Der am 07.08.1978 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten vom 01.08.1996 bis zum 11.01.2000 seine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und wurde darauf von der Beklagten zunächst als Vollzeitkraft in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Vom 01.10.2004 bis zum 31.08.2005 arbeitete der Kläger bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigter. 
Die Beklagte wechselte zum 01.09.2005 im Einzelhandels- und Dienstleistungsverband A e.V. von einer Vollmitgliedschaft zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. 
In § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags Einzelhandel NRW heißt es: 
"Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."  
Am 01.09.2005 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Einrichtungsberater in Vollzeit. Der Arbeitsvertrag enthält keine umfassende Inbezugnahme eines Tarifvertrags. Punktuell wie etwa unter Ziffer 1.2 Satz 2 und 3 zur Arbeitszeit oder unter Ziffer 7.1 Satz 2 zur Dauer des Urlaubs verweist er auf Tarifverträge. 
Die Beklagte zahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld ohne Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag nach Maßgabe des Manteltarifvertrags Einzelhandel NRW. Der Arbeitsvertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf 18 Monate vor. Auf die Entfristungsklage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 4 Ca 857/08 schlossen die Parteien am 29.03.2007 einen Vergleich dahingehend, dass zwischen ihnen Einigkeit bestehe, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe. 
Der Kläger leidet unter desintegrativer Schizophrenie, die sich in Form einer hebephrenen Psychose äußert, und war seit dem 27.02.2007 arbeitsunfähig erkrankt. 
Eine am 04.05.2007 unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1733/07 erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen gegen die Beklagte wegen Mobbing-Vorwürfen nahm der Kläger zurück. 
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.05.2007 zum 30.06.2007 mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei wegen der Mobbing-Vorwürfe gestört, deren Unhaltbarkeit sich bereits aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe. Im Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1953/07 schlossen die Parteien am 22.01.2008 einen widerruflichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000,00 Euro brutto beendet werden sollte. Der Kläger widerrief den Vergleich. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 12.02.2008 fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt gewesen sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe. 
Auf den Antrag vom 14.12.2007 erkannte der Kreis A mit Bescheid vom 15.04.2008 dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 zu. Der Kläger teilte dies der Beklagten mit. 
Der Kläger machte anwaltlich vertreten gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 4 Ca 5203/07 Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld geltend. Im Kammertermin am 29.04.2008 sprachen die Parteien über die Möglichkeit einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da sich der Kläger seit dem 28.04.2008 in stationärer Behandlung im Klinikum A befand, schlossen die Parteien zunächst keinen Vergleich, vereinbarten aber, dass sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wieder bei der Beklagten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden solle. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.2008 mit Wirkung ab dem 01.02.2008 befristet bis zum 31.03.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. 
Der Kläger vereinbarte nach der Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes einen Gesprächstermin für den 14.05.2008 mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H . Herr H übergab in dem Gespräch dem Kläger einen Entwurf eines Aufhebungsvertrags, der eine Abfindung in Höhe von 12.500,00 Euro brutto vorsah. Am 15.05.2008 teilte der Kläger Herrn H telefonisch mit, dass er eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro netto verlange. Der Kläger und Herr H wollten sich am 16.05.2008 wieder treffen. 
Zu dem Gespräch am 16.05.2008 erschien der Kläger allein. Der Kläger teilte mit, ihm sei bis zum 31.03.2009 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. Herr H und der Kläger einigten sich auf eine Abfindungssumme in Höhe von 15.000,00 Euro brutto. Der Vertragsentwurf wurde entsprechend geändert. Da die Erledigungsklausel des Vergleichsentwurfs die vor dem Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 4 Ca 5203/07 rechtshängigen Ansprüche ausdrücklich erwähnte, befürchtete der Kläger, in diesem Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten. Auf sein Bestreben hin wurde diese Formulierung durch folgende allgemein gefasste Erledigungsklausel ersetzt:"Mit dem vorstehenden Aufhebungsvertrag und dessen ordnungsgemäßer Erfüllung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung ausgeglichen und erledigt." Dafür wurde die Abfindungssumme auf 14.600,00 Euro brutto reduziert und eine gesonderte Gehaltsabrechnung über das Weihnachtsgeld erstellt. 
Frau K , Sachbearbeiterin in der Personalabteilung der Beklagten, fertigte die endgültige Fassung des Aufhebungsvertrags und errechnete einen dem Kläger zustehenden Netto-Betrag in Höhe von insgesamt 9.321,19 Euro, wovon 8.992,07 Euro auf die Abfindung und 329,12 Euro auf das Weihnachtsgeld entfielen. Nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den Kläger und Herrn H zahlte Frau K diesen Betrag auf das Verlangen des Klägers hin bar an ihn aus. 
Der Kläger verfasste nach Rücksprache mit seinem Bruder noch an demselben Tag ein Schreiben, in dem er den "Widerruf des Aufhebungsvertrages vom 16.05.2008" erklärte. Er schrieb, dass er das Verhalten von Herrn H unangemessen fand, ihm die Situation jetzt "klar" sei und er die Abfindungssumme am 19.05.2008, einem Montag, bar beim Personalbüro zurückzahlen werde. Am 17.05.2008 schrieb der Kläger ferner an die Beklagte, dass er den Aufhebungsvertrag zusätzlich zum Widerruf wegen "Täuschung und Drohungen" anfechte. Der Kläger zahlte den Abfindungsbetrag nicht zurück. Die Beklagte wies den Widerruf des Aufhebungsvertrags mit Schreiben vom 21.05.2008 zurück. 
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht geschäftsfähig gewesen. Dazu hat er behauptet, er erinnere sich aufgrund von Erinnerungslücken nicht mehr daran, den Aufhebungsvertrag unterschrieben zu haben. Er sei wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die sich für ihn ergebenden Folgen zu überblicken. Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, dass ihm aus diesen Gründen zumindest ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB zustehe, da er eine Erklärung des abgegebenen Inhalts nicht habe abgeben wollen. Außerdem sei er wegen widerrechtlicher Drohung zur Anfechtung berechtigt. Dazu hat der Kläger behauptet, Herr H habe ihm am 16.05.2008 gedroht, ihm nur noch minderwertige Arbeiten zuzuteilen oder ihn zu kündigen, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe. Herr H habe eine größere Menge Bargeld auf den Tisch gelegt und ihn an seine finanziellen Schwierigkeiten erinnert, um ihn weiter unter Druck zu setzen. 
Der Kläger hat beantragt, 
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 16.05.2008 nicht aufgelöst worden ist; 
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen eines Einrichtungsberaters weiter zu beschäftigen. 
Die Beklagte hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Kläger für geschäfts- und damit prozessfähig gehalten, da es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Geschäftsunfähigkeit fehle. Aus dem Ablauf der Vertragsverhandlungen ergebe sich, dass der Kläger bewusst und planvoll gehandelt habe. Die Klage sei unbegründet, weil der wirksame Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet habe. Der Kläger habe seine Geschäftsunfähigkeit nicht dargelegt. Dem Kläger stehe auch kein Anfechtungsrecht zu, weil er weder eine arglistige Täuschung noch eine widerrechtliche Drohung dargelegt habe. 
Gegen dieses dem Kläger am 23.03.2009 zugestellten Urteils erster Instanz hat der Kläger am 23.04.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2009 am 08.06.2009 begründet. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass der Aufhebungsvertrag einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX bedurft hätte. Die Beklagte hätte nach § 95 Abs. 2 SGB IX zunächst die Schwerbehindertenvertretung anhören und unterrichten müssen. Daneben ist er der Ansicht, dass sich ein Widerrufsrecht aus § 11 Abs. 10 des allgemein verbindlichen Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ergebe. Zumindest gelte dieser gemäß § 3 Abs. 3 TVG nach oder wirke gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Schließlich wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Nach seiner Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss des Aufhebungsvertrags sei er erst aufgrund zwischenzeitlicher Behandlung inzwischen wieder geschäftsfähig. 
Der Kläger beantragt, 
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.11.2008 - 1 Ca 2381/08 - abzuändern und nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Mit Bescheid vom 26.01.2009 hat die Deutsche Rentenversicherung die Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Kläger bis zum 30.03.2011 verlängert. Der Kläger hat im Kammertermin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.08.2009 beantragt. 
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe 
I. Die Berufung ist zulässig. 
1. Der Kläger hat gegen das ihm am 03.03.2009 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 17.03.2009 Berufung eingelegt sowie die Berufung mit der am 18.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründungsschrift setzt sich mit dem Urteil erster Instanz im Einzelnen auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel. 
2. Der Kläger ist prozessfähig. Die Prozessfähigkeit ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO und § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG von Amts wegen und unabhängig von dem dazu erfolgten Vortrag der Parteien zu prüfen, die übereinstimmend von der Geschäftsfähigkeit des Klägers zumindest seit Einreichung der Klage ausgehen. Prozessfähig ist eine Person nach § 52 ZPO, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann. Bei einer erwachsenen Person spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Prozessfähigkeit wie auch die Geschäftsfähigkeit vorliegt (BAG, Urteil vom 26.08.1988 - 7 AZR 746/87 - n. v., juris Rn. 28). Ihre Überprüfung ist nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03 - NJW 2004, 2523). 
a) Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 AZN 17/09 - n. v. juris Rn. 8). 
b) Aus dem prozessualen Verhalten des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf seine Geschäftsunfähigkeit hindeuten. Es erscheint nachvollziehbar, dass er seine Klage am 06.06.2008 in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Zurückweisung von Widerruf und Anfechtung durch die Beklagte am 21.05.2008 eingereicht hat. Der Inhalt seiner Klage wie auch der weiteren Schriftsätze setzt eine sachliche und abwägende Beschäftigung des Klägers mit den Vorgängen voraus. Denn sie gehen detailliert auf die Vorkommnisse ein und widersprechen dem Vortrag der Beklagten, soweit sich die Vorgänge für den Kläger etwa zum Versuch der Rückgabe des Geldes anders darstellen. Auch die Aufrechterhaltung der Berufung im Kammertermin am 19.08.2009 nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit hat nach Angabe des Klägers auf einer vorherigen Abwägung des Für und Wider beruht, nämlich seinem Vorhaben, gegebenenfalls Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Einflüsse dritter Personen auf das prozessuale Verhalten des zum Kammertermin am 19.08.2009 nur in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erscheinenden Klägers sind nicht ersichtlich. 
II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Aufhebungsvertrag vom 16.05.2008 rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.2008 beendet hat. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet ist und außerdem weil der Kläger bis zum 31.03.2011 zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit bei der Beklagten nicht in der Lage ist. 
1. Die Annahme des Aufhebungsvertrags durch den Kläger ist nicht nach § 105 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. Der Kläger war bei Abschluss des Aufhebungsvertrags geschäftsfähig und befand sich nicht in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit. 
a) Der Kläger befand sich bei Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht in einem dauerhaften die freie Willensbestimmung ausschließendem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB. Der Kläger wies eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit auf, da er an einer hebephrenen Schizophrenie leidet. Diese Störung schließt aber die freie Willensbestimmung des Klägers nicht aus. 
Für einen Ausschluss der freien Willensbestimmung besteht auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet (BGH, Urteil vom 06.05.1965 - III ZR 229/64 - WM 1965, 895; BayObLG, Beschluss vom 14.09.2001 - 1Z BR 124/00 - FamRZ 2002, 1066; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Ta 79/08 - n. v. juris Rn. 14). Es kommt vielmehr wie bei der Prozessfähigkeit darauf an, ob der Betroffene im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BAG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 AZN 17/09 - n. v. juris Rn. 8). 
Der Ablauf der Vertragsverhandlungen zeigt, dass der Kläger sich bei Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befand. Der Kläger hat das Für und Wider der maßgeblichen Gesichtspunkte über einen längeren Zeitraum und bis in die Details abgewogen. Bereits in dem Kündigungsrechtsstreit hatte er mit der Beklagten im Kammertermin am 22.01.2008 einen Vergleich auf Widerruf abgeschlossen, der eine Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto vorsah. Bei Abschluss dieses Vergleichs sah die Kammer keinen Anlass, an der von Amts wegen zu prüfenden Prozess- und damit Geschäftsfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Da der Kläger diesen Vergleich wegen der aus seiner Sicht zu niedrigen Abfindung widerrief, erscheint es nur folgerichtig, dass er nach weiteren Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Aufhebungsvertrag vom 16.05.2008 zustimmte, der eine um fast die Hälfte höhere Abfindung vorsah. Seine Auseinandersetzung mit den Regelungen des Aufhebungsvertrags ging bis in die Details und ist sachlich nachvollziehbar. Insbesondere die von dem Kläger geäußerten Überlegungen zu der Erwähnung des zu diesem Zeitpunkt rechtshängigen Streits um Urlaubs- und Weihnachtsgeld zeigen, dass er bei Vertragsschluss in der Lage war, sich rational mit den Regelungen des Vertrags zu beschäftigen. 
Bei den Verhandlungen unterlag der Kläger nicht der Willensbeherrschung durch andere Personen, insbesondere nicht durch die anwesenden Herrn H oder Frau K . Denn der von diesen gefertigte Vertragsentwurf vom 14.05.2008 wurde auf alleinige Initiative des Klägers sowohl bezüglich der Abfindungshöhe als auch der Erledigungsklausel am 16.05.2008 zu seinen Gunsten geändert. Es ist nicht dargetan, dass Herr H oder Frau K auf diese Änderungen hingewirkt haben. 
b) Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 eingestuft ist, lässt keinen Schluss auf die Möglichkeit der freien Willensbestimmung zu. Es kommt nämlich allein auf das Willensmoment an, das bei einer psychischen Erkrankung nicht eingeschränkt sein muss. So hat das LAG Schleswig-Holstein zu Recht bei einer Hirnleistungsschwäche, die zu einem Grad der Behinderung von 60 führte, die Geschäftsfähigkeit bejaht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Ta 79/08 - n. v. juris Rn. 14). 
c) Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen liefern keine Anhaltspunkte für den Ausschluss der freien Willensbestimmung beim Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.05.2008. Die Atteste des Facharztes für Psychiatrie S vom 21.01.2008 und vom 06.11.2008 sind bereits unergiebig, da sie lediglich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung zur Teilnahme an Gerichtsterminen nicht in der Lage sei. Das zeitnah am 19.05.2008 erstellte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin N enthält ebenfalls keine Hinweise auf einen Ausschluss der freien Willensbestimmung beim Kläger. Wie das Arbeitsgericht bereits zu Recht festgestellt hat, schließen die dort festgehaltenen Einschränkungen des Klägers, seinen Tagesablauf sinnvoll zu planen und seine Gesundheitsstörung zu erkennen, ebenso wie die starke Minderung der Aufmerksamkeit, des Gedächtnis- und Konzentrationsvermögens die freie Willensbestimmung nicht aus. Das vom 30.10.2008 datierende Attest des Herrn S ist gleichfalls unergiebig. Das Ergebnis, der Kläger sei bei Vertragsschluss am 16.05.2008 in seiner freien Willensbestimmung eingeschränkt gewesen, reicht nicht aus, um die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB zu begründen, die einen Ausschluss der freien Willensbestimmung verlangt. Weitere Anhaltspunkte für einen Ausschluss ergeben sich aus dem Gutachten nicht, da dieses über die bloße Benennung der Erkrankung des Klägers hinaus dessen Verhalten bei Vertragsschluss nicht beschreibt. 
Dem weiteren Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, da dieser nicht durch konkreten Tatsachenvortrag gestützt worden ist. 
d) Der Kläger war auch nicht bewusstlos oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit gestört im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB. Die Bewusstlosigkeit setzt eine hochgradige Bewusstseinstrübung voraus, die die freie Willensbestimmung ausschließt (BGH, Urteil vom 05.06.1972 - II ZR 119/70 - WM 1972, 972). Die freie Willensbestimmung des Klägers war nicht ausgeschlossen. Die Störung der Geistestätigkeit muss ebenso wie in § 104 Nr. 2 BGB die freie Willensbestimmung ausschließen (BGH, Urteil vom 02.10.1970 - V ZR 125/68 - FamRZ 1970, 641). Dies war nicht der Fall. 
2. Der Aufhebungsvertrag ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts oder fehlender Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam. 
Im Fall eines Aufhebungsvertrags ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich. § 85 SGB IX setzt die Zustimmung grundsätzlich nur für den Fall der hier nicht vorliegenden Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Dieses Erfordernis wird durch § 92 S. 1 SGB IX nicht auf den Fall des Aufhebungsvertrags erstreckt (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 B 24/06 - Behindertenrecht 2007, 107; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2003 - 4 Sa 45/02 - Behindertenrecht 2002, 154). Denn dieser erfasst bereits nach seinem Wortlaut nur Bedingungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vorsehen. Der Aufhebungsvertrag am 16.05.2008 wurde nicht "im Falle des Eintritts", sondern allenfalls aus Anlass der Erwerbsunfähigkeit geschlossen. Teleologisch ist keine den Wortlaut erweiternde Auslegung geboten. Denn dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 22 S. 1 SchwbG lediglich darum, eine automatische Beendigung durch Tarifvertrag, wie sie insbesondere § 59 BAT vorsah, zu erfassen (APS/Vossen, 3. Aufl. 2007, § 92 SGB IX Rn. 5; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 92 Rn. 1). Eine analoge Anwendung verbietet sich aus diesem Grund sowie der Überlegung, dass die §§ 85 ff. SGB IX nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden präventiven Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten sollen. Neben dem Aufhebungsvertrag sind nämlich auch der Ablauf einer Befristung, der Eintritt einer nicht von § 92 SGB IX erfassten Bedingung und die Anfechtung des Arbeitsvertrags keiner Zustimmung des Integrationsamts unterworfen (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 B 24/06 - Behindertenrecht 2007, 107). 
Eine Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht des § 95 Abs. 2 SGB IX führt nicht zu der Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme, sondern ist allenfalls eine nach § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Die Unwirksamkeit der Maßnahme wird nämlich anders als etwa in § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausdrücklich angeordnet (Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 95 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte zur Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung überhaupt verpflichtet war. 
3. Dem Kläger stand kein tarifvertragliches Widerrufsrecht zu. § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags Einzelhandel NRW war weder allgemeinverbindlich noch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung beziehungsweise wegen Nachgeltung gemäß § 3 Abs. 3 TVG, wegen Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG oder aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. 
a) Die Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel NRW endete am 31.03.2003. Zuletzt wurde der Tarifvertrag durch am 10.03.1997 bekanntgemachte Erklärung für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlichkeit endete gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG bei Ablauf des Manteltarifvertrags am 31.03.2003. 
b) Die normative Geltung der tariflichen Normen setzt nach § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich die beiderseitige Tarifbindung voraus. Der insofern darlegungspflichtige Kläger hat seine Tarifbindung durch Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Gewerkschaft nicht dargelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der grundsätzlich eine Tarifbindung lösende Wechsel der Beklagten in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zum 01.09.2005 ausnahmsweise nicht zu einem Wegfall der Tarifbindung wegen laufender Tarifverhandlungen geführt hat. 
c) Der Manteltarifvertrag galt nicht gemäß § 3 Abs. 3 TVG nach. Die Nachgeltung setzt voraus, dass der Tarifvertrag nur deswegen nicht normativ nach § 3 Abs. 1 TVG zwischen den Parteien gilt, weil eine Partei oder beide Parteien während seiner Geltung ihre Tarifbindung beendet haben. Eine normative Geltung des Tarifvertrags zwischen den Parteien kam mangels Tarifbindung des Klägers von vornherein nicht in Betracht. 
d) Der Manteltarifvertrag wirkte nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Eine Nachwirkung nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit am 31.03.2003 endete spätestens mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags am 01.09.2005. Denn nachwirkende Tarifnormen können durch jede andere Abmachung, auch durch eine arbeitsvertragliche Regelung, ersetzt werden. Der Arbeitsvertrag stellte eine derartige Regelung dar. 
e) § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags ist nicht kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbar. Der Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 verweist nicht auf § 11 Abs. 10 Manteltarifvertrag. Die Beklagte muss § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags nicht gegen sich gelten lassen, weil sie im Arbeitsvertrag bei der Arbeitszeiteinteilung auf den Manteltarifvertrag verwies und Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen nach Maßgabe des Manteltarifvertrags zahlte. Wendet ein Arbeitgeber gegenüber einem Tarifaußenseiter einzelne tarifliche Normen an, ist er deshalb nicht zur Anwendung des gesamten Tarifwerks verpflichtet. 
4. Die Annahme des Aufhebungsvertrags durch den Kläger ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil dem Kläger mangels Anfechtungsgrunds kein Anfechtungsrecht zustand. 
a) Der Kläger hat keinen Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihn weder widerrechtlich bedroht noch arglistig getäuscht hat. 
Der insoweit pflichtige Kläger hat eine widerrechtliche Drohung nicht hinreichend dargelegt. Auf das Bestreiten der Beklagten hat er für seine Behauptung, Herr H habe ihm am 16.05.2008 mit der Zuweisung minderwertiger Arbeit und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht, keinen Beweis angeboten. Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ist nicht in Betracht gekommen, weil diese voraussetzt, dass für die zu beweisende Tatsache eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit besteht (BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208). Nach dem Akteninhalt besteht keine Anfangswahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Klägers über das Gespräch zutreffend sei. Die Darstellung des Klägers bleibt in diesem Zusammenhang abstrakt und wird nur mit wenigen Details gefüllt. Es kommt auf dieses Gespräch und nicht auf einen erst am 21.05.2008 erfolgten Besuch des Herrn H am Haus des Klägers an, der für den Vertragsschluss nicht mehr kausal geworden sein kann. 
Der Kläger ist durch die Beklagte auch nicht arglistig getäuscht worden. 
Wenn dem Kläger wie von ihm behauptet vor Abschluss des Aufhebungsvertrags die Abfindungssumme in bar vorgelegt worden wäre, handelte es sich insofern nicht um eine unzulässige Beeinflussung des Willens des Klägers. Denn darin lag weder eine Drohung noch eine Täuschung. 
b) Der Kläger befand sich bei Abgabe der Willenserklärung nicht in einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder einem Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. 
Ein Inhaltsirrtum lag nicht vor, weil der Kläger nicht über Bedeutung und Tragweite des Aufhebungsvertrags irrte. Der Ablauf der Verhandlungen zeigt, dass er sich intensiv mit den einzelnen Regelungen auseinandergesetzt hat, insbesondere mit der für ihn bedeutsamen Höhe der Abfindung. Auch der aus dem Aufhebungsvertrag folgende Arbeitsplatzverlust war ihm bewusst, da er sich zumindest bei Abschluss und Widerruf des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Aachen mit dieser Konsequenz beschäftigt und sie mit seinem Prozessbevollmächtigten erörtert hatte. 
Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB lag nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrags durch Unterschrift wollte der Kläger seine Zustimmung erklären, auf seine spätere Reue und den am 16.05.2008 erklärten "Widerruf" kommt es nicht an. 
5. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist bereits wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag unbegründet. Hinzu kommt, dass der Kläger bis zum 30.03.2011 nicht beschäftigt werden kann. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger nicht zur Tätigkeit bei der Beklagten imstande, weil er nach Feststellung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 26.01.2009 voll erwerbsgemindert ist. Die volle Erwerbsminderung setzt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voraus, dass der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 
6. Es bestand keine Veranlassung, dem Kläger bezüglich des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.08.2009 einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Weder tatsächlich noch rechtlich sind wesentlich neue Aspekte angesprochen. Das Gericht hatte den Kläger bereits mit der ihm am 25.06.2009 zugestellten Terminsladung auf die Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags hingewiesen. Die Geschäftsfähigkeit des Klägers war bereits in erster Instanz ausführlich diskutiert worden. Die weiteren in dem Schriftsatz vom 13.08.2009 angesprochenen Punkte waren für die Entscheidung unerheblich. 
7. Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den Aufhebungsvertrag vom 16.05.2009 wirksam aufgelöst worden. 
III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. 
IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen. 
 

stats