ArbG Düsseldorf: Arbeitszeitkonto bei Arbeitnehmerüberlassung
ArbG Düsseldorf, 30.11.2015 – 4 Ca 4402/15
Amtliche Leitätze
Auch wenn der Verleiher selbst keine Kündigung nach § 46 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk aussprechen kann, so ist er dennoch berechtigt, zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten für den in einem Entleiherbetrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzten Leiharbeitnehmer nach Maßgabe von § 9 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein Arbeitszeitkonto zu führen.
§§ 9, 46 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der am 1.8.2014 geltenden Fassung
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche und Feststellungsbegehren des Klägers im Zusammenhang mit der Berechtigung der Beklagten, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, und ihrer Verpflichtung, angesammelte Plusstunden an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte ist ein Personaldienstleistungsunternehmen, das als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt und sich auf die Überlassung von Malern und Lackierern spezialisiert hat. Die Beklagte verfügt über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG. Der Kläger ist auf Grundlage des unter dem 06.06.2014 geschlossenen Arbeitsvertrags (Bl. 29 ff. d. A.) als Leiharbeitnehmer für die Beklagte tätig.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A.) finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Ausweislich § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A.) soll der Kläger ausschließlich als Maler/Lackierer eingesetzt werden. Der Kläger ist von der Beklagten an wechselnde Kunden als Maler/Lackierer überlassen und bei den Kunden mit entsprechenden maler- und lackiererspezifischen Tätigkeiten befasst worden. § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A.) sieht vor, dass die Beklagte für den Kläger gemäß "§ 3.2 Manteltarifvertrag iGZ" ein Arbeitszeitkonto mit den dort aufgeführten Abwicklungsmodalitäten einrichtet.
§ 3.2 des "Manteltarifvertrags iGZ" vom 17.09.2013 (Bl. 33 ff. d. A.) enthält folgende Regelung:
"3.2. Arbeitszeitkonto
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen.
Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.
3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen.
3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit."
In § 2 Abs. 4 der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit vom 21.04.2014 (im Folgenden "LohnUGAÜV 2") ist folgende Regelung enthalten:
"Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt.
Auf Verlangen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit."
§ 1 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererbereich vom 14.07.2014 (im Folgenden: "RVO Maler") enthält folgende Regelung:
"§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. August 2014 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt auch dann, wenn die in § 1 Nummer 2 Absatz 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren."
§ 4 Ziff. 1 und 2 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014 (im Folgenden: "TV Mindestlohn") enthalten folgende Regelungen:
"§ 4 Fälligkeit des Mindestlohnes
1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2. Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden), bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist."
§ 9 Nr. 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der am 01.08.2014 geltenden Fassung (im Folgenden "RTV Maler") sieht folgendes vor:
"§ 9 Arbeitszeitkonto
1. Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit)."
In § 46 RTV Maler findet sich folgende Regelung:
"§ 46 Kündigung wegen schlechter Witterung
1. Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gekündigt werden; die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn auf dem Arbeitszeitkonto (§ 9) kein Guthaben mehr vorhanden ist.
Die Kündigung kann bei Arbeitsbeginn mit Wirkung zu Beginn des nächsten Arbeitstages ausgesprochen werden. Wird nicht bei Arbeitsbeginn, sondern erst im Laufe des Tages gekündigt, so wird die Kündigung erst mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Tages wirksam.
Der Arbeitnehmer hat in beiden Fällen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für mindestens einen vollen Arbeitstag. Eine Kündigung wegen Arbeitsmangels in diesen Fällen während der Zeit der Arbeitsunterbrechung ist ausgeschlossen.
2. Ob die Arbeit mit Rücksicht auf die schlechte Witterung einzustellen, fortzusetzen oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. § 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
3. Bei Wiederaufnahme der Arbeit ist der Arbeitnehmer wieder einzustellen. Unabhängig von der schlechten Witterung ist der Arbeitnehmer spätestens zum 30. April wieder einzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Arbeitnehmer erwirbt bei Wiedereinstellung seine alten Rechte, die Betriebszugehörigkeit gilt insoweit als nicht unterbrochen."
Die Beklagte nutzte und nutzt die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden ausschließlich, um in witterungsbedingt auftragsarmen Jahreszeiten im Maler- und Lackiererbereich von November bis Februar eines jeden Jahres betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der in diesem Zeitraum nicht einsetzbaren Mitarbeiter zu vermeiden.
In den Monaten März bis Juni 2014 ist der Kläger bei Kundenbetrieben der Beklagten eingesetzt worden und hat dort Maler- und Lackierertätigkeiten verrichtet. In diesem Zeitraum wurden von der Beklagten Plusstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers überführt. Das Zeitguthaben belief sich mit Stichtag 30.06.2015 auf insgesamt 64,74 Stunden; hiervon sind 60,74 Stunden im Rahmen von Einsätzen produktiv erarbeitet worden.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 (Bl. 52 d. A.) machte der Kläger die Auszahlung der auf dem Arbeitszeitkonto für die Monate März bis Juni 2015 angesparten Plusstunden mit einem Umfang von 60,74 Stunden geltend und verlangte Zahlung i. H. v. 677,01 EUR brutto.
Mit seiner bei Gericht am 22.07.2015 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 28.07.2015 zugestellt worden ist, macht der Kläger diese Forderung auf gerichtlichen Wege geltend. Im Rahmen der Klageerweiterung vom 13.11.2015, bei Gericht eingegangen am 16.11.2015, begehrt der Kläger u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Arbeitszeitkonto zu führen; dieser Schriftsatz ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 297 d. A.) den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.11.2015 zugegangen.
Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus § 8 Abs. 3 AEntG i. V. m. den Regelungen der RVO Maler sowie § 4 Ziff. 2 TV Mindestlohn. Diese Regelungen würden die Vorschriften des § 3.2 des Manteltarifvertrags iGZ und des § 2 Abs. 4 LohnUGAÜV 2 verdrängen, da das Günstigkeitsprinzip Anwendung fände. Die §§ 9, 46 RTV Maler könnten vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, da es sich bei § 46 RTV Maler um einen Ausnahmetatbestand handle, der nicht allgemein auf die Leiharbeit übertragen werden könne. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Regelungen der RVO Maler seine Verordnungskompetenz nicht überschritten habe, folge aus § 5 Satz 2 AEntG. Die Anwendung des Günstigkeitsprinzips werde auch anhand des Wortlauts von § 8 AEntG deutlich.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 677,01 EUR brutto zzgl. Zinsen i. H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind.
2a) hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags zu 2): Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.
2b) hilfsweise für den Fall der Abweisung der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 2) bzw. 2a): Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, vom Kläger erarbeitete Plusstunden, die über eine durchschnittliche Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche hinausgehen, auszuzahlen und diese nicht in ein Arbeitszeitkonto einzustellen, wenn und soweit der Kläger diese in Betrieben von Entleihern erarbeitet hat, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind.
2c) äußerst hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags zu 2b): Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, vom Kläger erarbeitete Plusstunden, die über eine durchschnittliche Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche hinausgehen, auszuzahlen und diese nicht in ein Arbeitszeitkonto einzustellen, wenn und soweit der Kläger diese in Betrieben von Entleihern erarbeitet hat, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn, die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die formelle Kollisionslage sei zugunsten der LohnUGAÜV 2 aufzulösen. Dies folge bereits daraus, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung der RVO Maler seine Rechtssetzungskompetenz überschritten habe. Die Regelung von Arbeitszeitkonten sei keine taugliche Materie i. S. v. §§ 2, 5 AEntG. Im Übrigen sei die Regelung des § 46 RVO von der Erstreckungsbefugnis nicht erfasst. Darüber hinaus sei die Verordnung europarechtswidrig. Selbst wenn die RVO Maler wirksam sei, müsse auch der Beklagten eine Anwendung möglich sein. Dies folge zumindest aus einer teleologischen Reduktion von § 46 RTV Maler. Der Kläger übersehe ferner, dass nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern das Spezialitätsprinzip zur Anwendung gelange; selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, sei jedenfalls eine Anwendung der LohnUGAÜV 2 auch für den Kläger günstiger.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird insbesondere auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 verwiesen.
Aus den Gründen
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
I.
1. Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten Auszahlung der erarbeiteten Plusstunden seines Arbeitszeitkontos i. H. v. 677,01 EUR brutto zzgl. Zinsen zu verlangen.
a) Dies folgt aus der nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall gebotenen Anwendung und Auslegung von §§ 9, 46 RTV Maler. Hiernach war die Beklagte zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten berechtigt, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen. Die streitgegenständlichen Beträge waren hiernach nicht an den Kläger auszuzahlen.
b) Im Einzelnen:
(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchst. zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr, vgl. nur BAG 10.2.2015 - 3 AZR 904/13, NJOZ 2015, S. 1510, 1512 m. w. N.).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gelangte die Kammer vorliegend zu einer Auslegung von §§ 9, 46 RTV Maler, die zu dem Ergebnis führt, dass die Beklagte zur Vermeidung witterungsbedingter (betriebsbedingter) Kündigungen unter Rückgriff auf diese Vorschriften in dem streitgegenständlichen Umfang berechtigt war, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen und das streitgegenständliche Guthaben mithin nicht an diesen auszuzahlen war.
Unter den Begriff der witterungsbedingten Kündigung i. S. v. § 9 RTV Maler sind nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen des RTV Maler auch solche betriebsbedingten Kündigungen zu subsumieren, welche die Beklagte aussprechen müsste, wenn sie das Instrument des Arbeitszeitkontos nicht nutzen könnte. Auch wenn es vorliegend unstreitig ist, dass die Beklagte keine nach Maßgabe von § 46 RTV Maler erleichtert möglichen Kündigungen wegen schlechter Witterung aussprechen kann, führt dies nicht zu der von dem Kläger dargelegten Rechtsfolge. § 46 RTV Maler ist nach Auffassung der Kammer insoweit einschränkend auszulegen.
Im Ausgangspunkt ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden ausschließlich nutze und nutzt, um in witterungsbedingte auftragsarmen Jahreszeiten im Maler- und Lackiererbereich von November bis Februar eines jeden Jahres betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der in diesem Zeitraum nicht einsetzbaren Mitarbeiter zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund würde eine Unanwendbarkeit der Regelungen zum Arbeitszeitkonto aus der LohnUGAÜV 2 aufgrund einer Verdrängung durch die Regelungen der RVO Maler zu dem mit Sinn und Zweck von §§ 9, 46 RTV Maler schwerlich zu vereinbarendem Ergebnis führen, dass ein Arbeitszeitkonto für im Maler- und Lackiererbereich eingesetzte Zeitarbeitnehmer von vorneherein auch nicht nach den einschränkenden Möglichkeiten der RVO Maler, § 4 Nr. 2 TV Mindestlohn i. V. m. § 9 RTV geführt werden könnte. Die Beklagte als Zeitarbeitsunternehmen, welches sich auf die Überlassung von Malern und Lackieren spezialisiert hat, könnte von der Regelung in § 46 RTV Maler keinen Gebrauch machen und ihr wäre zugleich auch noch die Möglichkeit der Nutzung von Arbeitszeitkonten, die gerade auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt, werden doch betriebsbedingte Kündigungen vermieden, genommen. Diese Rechtsfolgen hatten die Tarifvertragsparteien nach Auffassung der Kammer nicht im Blick. Ziel der Regelung von § 9 RTV Maler war offensichtlich eine Nutzung der Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen ist. Dies zugrunde gelegt, leuchtet es nicht ein, dass es Zeitarbeitsunternehmen von vorneherein verwehrt sein soll, das Arbeitszeitkonto gerade zu diesem Zweck zu nutzen, auch wenn es der Beklagten, zu Gunsten der Arbeitnehmer, nicht möglich sein soll, nach Maßgabe von § 46 RTV Maler erleichtert mögliche Kündigungen wegen schlechter Witterung auszusprechen, also die von den Tarifvertragsparteien in § 46 RTV Maler geregelten Instrumentarien zu nutzen. Hierbei kann es keinen wesentlichen Unterschied ausmachen, dass es sich (lediglich) um betriebsbedingte Kündigungen handelt, welche die Beklagte aussprechen müsste. Sinn und Zweck der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Nutzung von Arbeitszeitkonten ist in erster Linie die Vermeidung von Kündigungen in auftragsarmen Monaten. Diesem Regelungsziel der Tarifvertragsparteien entspricht mithin eine teleogische Reduktion von § 46 RTV Maler für den vorliegenden Fall, um eine Anwendbarkeit für die Beklagte, die im Interesse der tarifvertraglichen Regelung liegt, zu erhalten. Es wäre sinnwidrig, wenn allein die Tatsache, dass die Beklagte von § 46 RTV Maler rechtstechnisch keinen Gebrauch machen kann, dazu führen würde, dass ihr die Nutzung von Arbeitszeitkonten zu dem von den Tarifvertragsparteien vorgesehen Zweck überhaupt nicht möglich wäre.
(3) Aus einer von dem Kläger angeführten Anwendung des Günstigkeitsprinzips folgt vorliegend nichts Abweichendes.
Dies liegt bereits darin begründet, dass nach Auffassung der Kammer eine Anwendung von §§ 9, 46 RTV Maler vorliegend gerade nicht dazu führt, dass die Beklagte von vornherein und in jeden Falle nicht berechtigt wäre, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen der Entscheidungsgründe unter I. 1. b) (2) verwiesen. Hieraus folgt, dass die Argumentation des Klägers, der Ausnahmetatbestbestand des § 46 RTV Maler sei vorliegend nicht erfüllt, so dass die kollidierenden und insoweit für den Kläger nachteiligen Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A) in § 3 Abs. 4 sowie in § 3.2 des Manteltarifvertrags iGZ verdrängt würden, nach Auffassung der Kammer nicht durchgreift.
2. Der zulässige Antrag zu 2) ist unbegründet.
Es war nicht festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, (für den Kläger) ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind.
Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. Hieraus folgt, dass Beklagte berechtigt ist, (für den Kläger) ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, sofern die Führung des Arbeitszeitkontos i. S. v. § 9 RTV Maler dazu dient, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden. Wie dargelegt, ist mit Blick auf Sinn und Zweck von §§ 9, 46 RTV Maler der Begriff der witterungsbedingten Kündigung gerade auch so zu verstehen, dass die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen der Beklagten als Zeitarbeitsunternehmen in auftragsärmeren Monaten hiervon umfasst ist, auch wenn die Beklagte keine nach Maßgabe von § 46 RTV erleichtert möglichen Kündigungen wegen schlechter Witterung aussprechen kann.
3. Der zulässige Hilfsantrag zu 2a) ist begründet.
a) Nach Maßgabe der von dem Kläger formulierten innerprozessualen Bedingung war aufgrund der Abweisung des Antrags zu 2) über den Hilfsantrag zu 2a) zu entscheiden.
b) Der Antrag war zunächst auszulegen.
Unter Zugrundelegung des zweifelsfrei hervorgetretenen klägerischen Begehrens, die Berechtigung der Beklagten in Abrede zu stellen, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, war klarstellend im gerichtlichen Tenor zu ergänzen, dass sich die fehlende Berechtigung auf das "für den Kläger" zu führende Arbeitszeitkonto bezieht.
c) Der Hilfsantrag hatte in der Sache Erfolg.
Es war festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn, die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.
aa) Hierzu wird ebenfalls zunächst auf die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe verwiesen.
Wie dargelegt, ist mit Blick auf Sinn und Zweck von §§ 9, 46 RTV Maler der Begriff der witterungsbedingten Kündigung so zu verstehen, dass auch die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen der Beklagten in auftragsärmeren Monaten hiervon umfasst ist.
bb) Jenseits der Anwendung von § 9 RTV Maler, also nicht nur zur Vermeidung witterungsbedingter Kündigungen, ist der Beklagten die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Kläger nicht in zulässiger Weise möglich. Die Einwände der Beklagten, die darauf abzielen, ihr sei es unter Bezugnahme auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A), § 3.2 Manteltarifvertrag iGZ und der Regelungen der LohnUGAÜV 2 gestattet, nach Maßgabe dieser Vorschriften für den Kläger letztendlich ohne weitere Einschränkungen ein Arbeitszeitkonto zu führen, greifen nicht durch.
Im Einzelnen:
(1) Die Regelungen von § 8 Abs. 3 AEntG, RVO Maler, § 4 Ziff. 2 TV Mindestlohn und §§ 9 Ziff. 1, 46 RTV Maler finden vorliegend Anwendung.
§ 1 RVO Maler sieht gerade vor, dass (auch) wenn ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Abs. 3 AEntG zumindest die nach der Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren hat. Dies verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber auch im vorliegenden Fall eine Anwendung der RVO Maler gewährleisten wollte. Hieraus folgt zugleich, dass die Beklagte sich nicht ohne Weiteres auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 06.06.2014 (Bl. 29 ff. d. A), § 3.2 Manteltarifvertrag iGZ und die Regelungen der LohnUGAÜV 2 berufen kann, um eine Berechtigung zur Führung eines Arbeitszeitkontos zu darzulegen.
(2) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf die Regelungen der RVO Maler, § 4 Ziff. 2 TV Mindestlohn, §§ 9, 46 RTV Maler im Hinblick auf die Regelungen in Bezug auf Arbeitszeitkonten "ultra vires" und ohne hinreichende Rechtssetzungsbefugnis gehandelt hätte.
Der Kläger hat zu Recht auf § 5 Satz 1 AEntG aufmerksam gemacht. Hiernach umfassen die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen. Regelt ein Tarifvertrag auch Ausnahmen von der Fälligkeit, etwa durch die Übertragung von Ansprüchen auf ein Arbeitszeitkonto, gilt die Erstreckbarkeit demnach auch dafür (ErfK-Schlachter, 16. Auflage 2016, § 5 AEntG Rdnr. 9). Nach Auffassung der Kammer war es dem Verordnungsgeber allein aus diesem Grund nicht verwehrt, über eine Verweisung im TV Mindestlohn an die Regelungen in §§ 9, 46 RTV Maler anzuknüpfen.
(3) Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben der sog. Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass eine sog. "überschießende Umsetzung von Richtlinien", d. h. eine Erstreckung auf Sachverhalte, auf welche die Richtlinie selbst keine Anwendung beansprucht, den Mitgliedsstaaten nicht untersagt ist, sofern damit den Richtlinienvorgaben nicht widersprochen wird (Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Auflage 2009, Art. 249 EGV Rdnr. 151 m. w. N.). Es ist aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar, dass die Regelungen in dem AEntG, insbesondere in § 5 Satz 1 AEntG, welche auch eine im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits bindende Regelungen in Form der RVO Maler, § 4 Ziff. 2 TV Mindestlohn, §§ 9 Ziff. 1, 46 RTV Maler ermöglichte, mit den Richtlinienvorgaben der Entsenderichtlinie unvereinbar wären.
4. Über die weiteren Hilfsanträge 2b) und 2c) war nach Maßgabe der von dem Kläger formulierten und im Kammertermin vom 30.11.2015 bestätigten innerprozessualen Bedingungen nicht mehr zu entscheiden, der bereits der klägerische Hilfsantrag zu 2a) Erfolg hatte.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) und 2) nicht obsiegte, sein Hilfsantrag zu 2a) jedoch Erfolg hatte. Obwohl das im Rahmen der Entscheidungsgründe im Hinblick auf den Begriff der "witterungsbedingten Kündigungen" dargelegte Ergebnis (teilweise) der Rechtsauffassung der Beklagten entsprach, hatte sie nach Auffassung der Kammer dennoch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2a) die alleinige Kostenlast zu tragen, weil sie im Hinblick auf diesen Antrag Abweisung beantragt hat.
2. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Hinsichtlich des Antrags zu 1) war der eingeklagte Betrag zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat sich die Kammer im Rahmen der gemäß § 3 ZPO zu erfolgenden Schätzung an § 43 Abs. 1 GKG orientiert und einen dreifachen Jahresbetrag unter Berücksichtigung der im Rahmen des Leistungsantrags enthaltenen Summen, die sich auf vier Monate bezogen, zugrunde gelegt. Insbesondere auch weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelte, war ein Abschlag im Rahmen der gerichtlichen Schätzung von vorneherein nicht vorzunehmen. All dies zugrunde gelegt, wurde ein Jahresbetrag i. H. v. 2.031,03 EUR (677,01 EUR x 3) ermittelt, der wiederum für drei Jahre zu einem Betrag i. H. v. 6.093,09 EUR führte. Addiert man den mit dem Antrag zu 1) verfolgten Leistungsantrag hinzu, gelangt man zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 6.770,10 EUR. Der Hilfsantrag zu 2a), über den ebenfalls eine Entscheidung erging, führte zu keiner Werterhöhung, da er denselben Gegenstand betraf (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Streitwertfestsetzung gilt zugleich als Festsetzung der Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Ziff. 2. Buchst. b) ArbGG zuzulassen.