LAG Sachsen: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bei equal pay-Ansprüchen
LAG Chemnitz , Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 322/11 (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 Ca 3529/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung; auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge kommt es nicht an. 2. Etwaige in den Entleiherbetrieben geltende günstigere Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 9 Nr. 2 Satz 1 AÜG; das gilt unabhängig davon, ob der Verleiher den Verfall von Ansprüchen des Leiharbeitnehmers aufgrund bei der Entleiherin geltender Verfallfristen geltend macht oder ob der Leiharbeitnehmer die Unwirksamkeit der mit dem Verleiher vereinbarten Verfallfrist aufgrund günstigerer oder fehlender Verfallfristen bei der Entleiherin geltend macht. 3. Ausschlussklauseln sind von Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegen damit der Inhaltskontrolle. 4. Eine Ausschlussklausel, nach der Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam; sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 5. Ist eine zweistufige Ausschlussklausel auf der zweiten Stufe mit einem Monat zu kurz bemessen und benachteiligt sie deshalb den Arbeitnehmer unangemessen, bleibt die Ausschlussklausel auf der erster Stufe gleichwohl wirksam, wenn die Auslegung mittels des "blauen Stifts" dazu führt, dass die erste Stufe der Verfallklausel trotz Wegfalls der zweiten Stufe verständlich bleibt. 6. Die Verwendung gesetzlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe in Formulararbeitsverträgen ist grundsätzlich nicht unklar und unverständlich; wählen die Vertragsparteien eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG identische Formulierung (.. Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war", diese Frist einzuhalten), ist diese Formulierung klar und verständlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB §§ 305 ff.; Redaktionelle Normenkette: AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2 S. 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.;
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