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Arbeitsrecht
17.11.2011
Arbeitsrecht
LAG Sachsen: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bei equal pay-Ansprüchen

LAG Chemnitz , Urteil  vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 322/11 (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 Ca 3529/10; )
Redaktionelle Leitsätze: 1. Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung; auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge kommt es nicht an. 2. Etwaige in den Entleiherbetrieben geltende günstigere Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 9 Nr. 2 Satz 1 AÜG; das gilt unabhängig davon, ob der Verleiher den Verfall von Ansprüchen des Leiharbeitnehmers aufgrund bei der Entleiherin geltender Verfallfristen geltend macht oder ob der Leiharbeitnehmer die Unwirksamkeit der mit dem Verleiher vereinbarten Verfallfrist aufgrund günstigerer oder fehlender Verfallfristen bei der Entleiherin geltend macht. 3. Ausschlussklauseln sind von Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegen damit der Inhaltskontrolle. 4. Eine Ausschlussklausel, nach der Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam; sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 5. Ist eine zweistufige Ausschlussklausel auf der zweiten Stufe mit einem Monat zu kurz bemessen und benachteiligt sie deshalb den Arbeitnehmer unangemessen, bleibt die Ausschlussklausel auf der erster Stufe gleichwohl wirksam, wenn die Auslegung mittels des "blauen Stifts" dazu führt, dass die erste Stufe der Verfallklausel trotz Wegfalls der zweiten Stufe verständlich bleibt. 6. Die Verwendung gesetzlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe in Formulararbeitsverträgen ist grundsätzlich nicht unklar und unverständlich; wählen die Vertragsparteien eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG identische Formulierung (.. Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war", diese Frist einzuhalten), ist diese Formulierung klar und verständlich.
  Amtliche Normenkette: AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2; BGB §§ 305 ff.; Redaktionelle Normenkette: AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2 S. 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.;
Tatbestand: 
Der Kläger, Leiharbeitnehmer der Beklagten, verlangt von der Beklagten nach den §§ 10 Abs. 4; 9 Nr. 2. AÜG das gleiche Arbeitsentgelt, welches vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher bezahlt worden ist. Die Parteien streiten insbesondere über den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. 
Der Kläger war vom 05. März 2007 bis zum 22. Juni 2008 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte setzte den Kläger als Produktionshelfer vom 05. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 bei der ... GmbH, vom 02. Juli 2007 bis zum 20. Dezember 2007 bei der ... AG und vom 02. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2008 wiederum bei der ... GmbH ein. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. März 2007 (Anlage K 1, Bl. 11 f. d. A.) ist u. a. geregelt: 
"§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung  
... 
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. 
Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft ... und dem Arbeitgeberverband ... e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). 
Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung. 
5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt. 
... 
§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen 
1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 
2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." 
Der in Bezug genommene Manteltarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft ... und dem Arbeitgeberverband ... e. V. vom 29. November 2004 enthielt in den Nrn. 19.2 bis 19.4 eine Ausschlussklausel. Diese sah eine zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung vor und entsprach im Übrigen der in § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien getroffenen Regelungen. Entsprechend des in Bezug genommenen Entgelttarifvertrages erhielt der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 5,77 € brutto. Außerdem bezahlte die Beklagte für Juli 2007 eine Zulage in Höhe von 0,25 € brutto je Stunde, für August bis September 2007 eine Zulage in Höhe von 0,59 € brutto je Stunde und ab Oktober 2007 eine Zulage in Höhe von 0,93 € brutto je Stunde. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung 3.549,36 € brutto. 
Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf das gleiche Entgelt, das auch den vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher bezahlt werde. Nach der bei den Entleihern Anwendung findenden Lohngrundtafel der ... Bezirk ... habe ein dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 10,00 € brutto für die Monate März bis Juni 2007 und von 10,62 € brutto für die Monate ab Juli 2007. Die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten und der vom Entleiher zu bezahlenden Vergütung ergebe - rechnerisch unstreitig - den eingeklagten Betrag. Der Anspruch bestehe deshalb, weil die in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam seien, so dass die Beklagte dem Kläger das gleiche Entgelt zu gewähren habe, wie es vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher gewährt werde. Aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 stehe fest, dass die Tarifgemeinschaft ... nicht tariffähig sei. Das habe zur Folge, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam seien. Die Ansprüche seien auch nicht verfallen. Die zweite Stufe der vereinbarten Ausschlussfrist sei zu kurz. Sie benachteilige deshalb den Kläger unangemessen und sei unwirksam. Die erste Stufe der Ausschlussfrist habe der Kläger eingehalten. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung habe frühestens mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 zu laufen begonnen, so dass er mit der Klage vom 29. Dezember 2010, der Beklagten unstreitig am 13. Januar 2011 zugestellt, die Frist eingehalten habe. 
Der Kläger sei trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert gewesen, die Ansprüche früher geltend zu machen. Dies ergebe sich daraus, dass erst mit Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts klar geworden sei, dass der ... die Tariffähigkeit fehle und somit eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe. Bis dahin habe der Kläger von der Tariffähigkeit der ... ausgehen müssen. Der Kläger sei aus rechtlichen Gründen an einer früheren Geltendmachung gehindert gewesen. 
Mit der am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt: 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.715,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 € brutto seit dem 05.10.2010 sowie aus weiteren 5.166,63 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 keineswegs ergebe, dass die fraglichen Tarifverträge rückwirkend unwirksam würden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Entleihfirmen Löhne nach der Lohngrundtafel ... bezahlten. Jedenfalls seien die Ansprüche verfallen. Der Kläger habe die dreimonatige Verfallfrist nicht gewahrt. Nach § 4.4. des Arbeitsvertrages sei die Vergütung - unstreitig - jeweils bis zum 15. bis 20. des Folgemonats zu bezahlen. Etwaige Vergütungsansprüche hätte der Kläger deshalb bis spätestens zum 20. Oktober 2008 geltend machen müssen. Dies habe er nicht getan. Stattdessen habe er bis zum 20. Juli 2010 zugewartet und dann auch nur einen Teilbetrag in Höhe von 3.549,36 € geltend gemacht. Daraus folge, dass jedenfalls Ansprüche in Höhe der nicht geltend gemachten 5.166,63 € verfallen seien. Die Ansprüche seien aber insgesamt verfallen, denn dem Kläger sei es nach Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt durchaus möglich gewesen, seine Ansprüche spätestens mit der Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. April 2009, in der die Tariffähigkeit der ... verneint worden sei, allerspätestens jedoch mit der zurückweisenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07. Dezember 2009 geltend zu machen. 
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 31. März 2011 - 4 Ca 3529/10 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien verfallen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der wirksamen Ausschlussfrist erster Stufe geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 78 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 11. April 2011 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 16. Juni 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese begründet. Auf seinen am 11. Mai 2011 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist dem Kläger mit Beschluss vom 10. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Krauß bewilligt worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15. Juni 2011 zugestellt worden. 
Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf gleichen Lohn. Die mit der ... abgeschlossenen Entgelttarifverträge seien unwirksam, so dass deshalb eine schlechtere Entgeltvereinbarung unwirksam sei. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Chemnitz nicht verfallen. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussklausel sei unwirksam. Sie sei nicht hinreichend klar und verständlich, denn es bleibe völlig unklar, wann der Kläger trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert sein soll, die Drei-Monats-Frist einzuhalten. Zudem könne nach der Unwirksamkeit des tariflichen Regelwerks, auf das der Arbeitsvertrag als Ganzes verwiesen habe, die arbeitsvertragliche Klausel nicht "wiederaufleben", denn sie sei nunmehr ungünstiger als die nicht (mehr) geltende Ausschlussklausel des Tarifvertrages. 
Zudem sei die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nach § 9 Nr. 2. AÜG als schlechtere Arbeitsbedingung unwirksam. Bei den Entleihern gelten für vergleichbare Arbeitnehmer keine so kurzen Ausschlussfristen. Jedenfalls habe die Ausschlussfrist nicht vor dem 14. Dezember 2010 zu laufen begonnen, so dass der Kläger die dreimonatige Frist zur Geltendmachung mit seiner am 13. Januar 2011 zugestellten Klage eingehalten habe. Es sei ihm trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt eine frühere Geltendmachung nicht zuzumuten gewesen. Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010 sei er aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er von der Tariffähigkeit der ... und damit von der Wirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ausgehen müssen. Das Risiko der Unwirksamkeit dieser Verträge dem Kläger allein aufzubürden, sei rechtlich unerträglich. 
Der Kläger nimmt ergänzend ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12. Mai 2011 - 5 Ca 5129/10 -. 
Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt: 
Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz - 4 Ca 3529/10 - wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.715,99 € brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 € brutto seit dem 05. Oktober 2010 sowie aus weiteren 5.166,63 € brutto seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 
Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zurückzuweisen. 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 7 ArbGG verwiesen. 
Entscheidungsgründe: 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 66 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 233 ff. ZPO). 
Die am 16. Juni 2011 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung und die gleichzeitig eingegangene Berufungsbegründung waren fristgerecht, denn dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Einer Partei ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger war ohne Verschulden verhindert, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einzulegen und diese innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. 
Der unverschuldet mittellose Kläger war so lange an der Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten zur Einlegung der Berufung verhindert, wie nicht über seinen im vorliegenden Fall rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. 
Nach dem Wegfall des Hindernisses am 15. Juni 2011, dem Zeitpunkt der Zustellung des bewilligenden Prozesskostenhilfebeschlusses, hat der Kläger gemäß § 234 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem er fristgemäß Berufung eingelegt und diese begründet hat. 
B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Etwaige Ansprüche nach den §§ 10 Abs. 4 i. V. m. 9 Nr. 2. AÜG sind nach § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verfallen.  
I. Ob der Kläger nach den §§ 10 Abs. 4 i. V. m. 9 Nr. 2. AÜG den streitgegenständlichen Anspruch auf Bezahlung des gleichen Entgelts, wie es vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher gezahlt wurde, hatte, kann dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Entgelttarifvertrag deshalb unwirksam ist, weil nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) schon zum damaligen Zeitpunkt (2007) von der fehlenden Tariffähigkeit der ... auszugehen ist (so ArbG Dortmund vom 16. März 2011 - 8 Ca 18/11 -; ArbG Erfurt vom 04. Mai 2011 - 2 AZR 144/11 -; ArbG Bremen- Bremerhaven vom 12. Mai 2011 - 5 Ca 5129/10 -; ArbG Berlin vom 30. Mai 2011 - 29 BV 13947/10 - und ArbG Frankfurt/Oder vom 09. Juni 2011 - 3 Ca 422/11 -) oder ob zur Frage der damaligen Tarifzuständigkeit der ... erneut ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG mit der Folge der Aussetzung (so LAG Rheinland- Pfalz vom 15. Juni 2011 - 6 Ca 99/11 - und LAG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2011 - 11 Ta 10/11 -) durchzuführen ist. Etwaige Ansprüche bestehen jedenfalls nicht mehr. 
II. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nach § 12 Nr. 1. i. V. m. Nr. 2. des Arbeitsvertrages ausgeschlossen, denn der Kläger hat sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht. 
1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel (erster Stufe) ist wirksam. 
a) Der Wirksamkeit der in § 12 Nr. 1. des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfrist steht nicht § 1 Nr. 5. Satz 2 des Arbeitsvertrages entgegen, wonach in Bezug genommene dem Arbeitsvertrag widersprechende Tarifverträge vorrangig gelten sollen. Danach soll zwar der in Bezug genommene Manteltarifvertrag vom 29. November 2004 vorrangig gelten, denn er weicht in Nr. 19.2 von § 12 Nr. 1. des Arbeitsvertrages insoweit ab, als er eine Ausschlussfrist von nur zwei Monaten festlegt. Dennoch gilt nach § 1 Nr. 5. Satz 3 des Arbeitsvertrages der § 12 Nr. 1. des Arbeitsvertrages, weil die darin enthaltene Ausschlussklausel eine längere Ausschlussfrist enthält und damit gegenüber dem Manteltarifvertrag die günstigere Regelung (vgl. BAG vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 78) ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nicht deshalb unwirksam, weil sie jedenfalls ungünstiger als die aufgrund der vermeintlichen Unwirksamkeit des Manteltarifvertrages nicht geltende tarifvertragliche Ausschlussklausel sei. Auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge kommt es nicht an, denn arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung (BAG vom 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284). 
b) Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist auch nicht nach § 9 Nr. 2. Satz 1 AÜG als schlechtere Arbeitsbedingung gegenüber denjenigen bei den Entleihern geltenden unwirksam. Etwaige in den Entleiherbetrieben geltende günstigere Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 9 Nr. 2. Satz 1 AÜG (BAG vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 -). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verleiher den Verfall von Ansprüchen des Leiharbeitnehmers aufgrund beim Entleiher geltender Verfallfristen geltend macht oder ob der Leiharbeitnehmer die Unwirksamkeit der mit dem Verleiher vereinbarten Verfallfrist aufgrund günstigerer oder fehlender Verfallfristen beim Entleiher geltend macht. Ob nach den in den Entleiherbetrieben geltenden Verfallfristen eine rechtzeitige Geltendmachung erfolgt ist, kann deshalb dahinstehen. 
c) Die arbeitsvertragliche Verfallklausel (erster Stufe) ist auch nach den §§ 305 ff. BGB wirksam. 
aa) In dem Arbeitsvertrag vom 02. März 2007 hat die Beklagte allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB aufgestellt. Sie hat dem Kläger die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen angeboten. Die Parteien schlossen den in dieser Form angeboten Vertrag, ohne dass Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurden. Auch das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages spricht für die Annahme eines Formulararbeitsvertrages (siehe hierzu BAG vom 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - NZA 2010, 1355). Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Ausschlussfristen grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden können, denn die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen für unwirksam erklären (BAG vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66). 
bb) Ausschlussklauseln sind von Rechtsvorschriften, von Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass sie der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Ausschlussklausel ist auch nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i. V. m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei. Denn der Kontrolle unterliegt hier nicht die Ausschlussklausel des insgesamt in Bezug genommenen Manteltarifvertrages vom 29. November 2004, sondern die davon abweichende arbeitsvertragliche Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages. 
cc) Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam. Sie benachteiligt den Kläger nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen (BAG vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19). Die Ausschlussklausel (erster Stufe) ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Ausschlussklausel (zweiter Stufe) mit einem Monat zu kurz bemessen und deshalb den Kläger unangemessen benachteiligt. Eine Auslegung mittels des sog. "blauen Stifts" führt trotz Wegfalls der zweiten Stufe dazu, dass die erste Stufe der Verfallklausel verständlich und folglich erhalten bleibt. Eine unwirksame kürzere als dreimonatige Verfallfrist (zweiter Stufe) führt deshalb nicht auch zur Unwirksamkeit der Verfallfrist (erster Stufe). 
Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel führt nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen, das heißt bei Aufrechterhaltung der ersten Stufe der Ausschlussklausel (BAG vom 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - AP Nr. 10 zu § 305 BGB). 
dd) Die Ausschlussklausel erster Stufe ist weder mehrdeutig mit der Folge des § 305 c Abs. 2 BGB noch ist sie wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 
Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Diese Norm kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Widersprechen sich hingegen mehrere Klauseln inhaltlich, ist § 305 c Abs. 2 BGB unanwendbar und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB greift (BAG vom 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - AP Nr. 12 zu § 305 c BGB m. w. N.). Nach dem Transparenzgebot kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar gefasster Vertragsbedingungen seine Rechte schon nicht rechtzeitig wahrnimmt (BAG vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259). 
(1) Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist nicht mehrdeutig im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB auszulegen. Insbesondere ist nicht § 1 Nr. 5. des Arbeitsvertrages mehrdeutig. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Ausschlussklauseln des § 12 des Arbeitsvertrages und nicht die kürzeren des Manteltarifvertrages gelten sollen. Es wird auf II. 1. a) verwiesen. 
(2) Die Ausschlussklausel ist weder deshalb nicht klar und verständlich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie auf die Fälligkeit als Beginn der Frist abstellt, noch deshalb, weil nach der Formulierung in § 12 Nr. 2. des Arbeitsvertrages Ansprüche, die nicht innerhalb dieser dreimonatigen Frist geltend gemacht werden, nur dann ausgeschlossen sind, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klausel in Bezug auf den Beginn der Ausschlussfrist hinreichend klar und verständlich. 
Die Fälligkeit ist ein hinreichend klarer und verständlicher Anknüpfungspunkt für den Beginn des Fristlaufs (BAG vom 25. Mai 2005, aaO.; BAG vom 28. September 2005, aaO.). 
Die Ausschlussklausel ist nicht deshalb intransparent, weil - wie der Kläger meint - nicht hinreichend klar sei, in welchen Fällen er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert sein soll, diese Frist einzuhalten. 
Diese Regelung ist hinreichend transparent. Es besteht gerade nicht die Gefahr, dass der Kläger als Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Vertragsbedingungen seine Rechte nicht oder nicht rechtzeitig wahrnimmt. 
Die Verwendung gesetzlicher Generalklauseln und gesetzlicher unbestimmter Rechtsbegriffe in Formulararbeitsverträgen ist grundsätzlich nicht unklar und unverständlich (vgl. BGH vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - BGHZ 164, 11). Mit der Formulierung, Ansprüche seien ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war", diese Frist einzuhalten, haben die Parteien eine mit § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG identische Formulierung gewählt. Diese Formulierung ist insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu klar und verständlich. 
Schließlich ist § 12 Nr. 2. Satz 1 des Arbeitsvertrages - obwohl nicht streitentscheidend - dahingehend auszulegen, dass die dreimonatige Frist zur Geltendmachung im Falle einer zunächst bestehenden Verhinderung jedenfalls zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu laufen beginnt.  
2. Der Kläger hat die dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung nicht eingehalten, obwohl er bei Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht an der Fristeinhaltung verhindert war. 
a) Nach § 4 4. Satz 1 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 271 Abs. 2 BGB werden Ansprüche auf Arbeitsentgelt spätestens zum 20. des Folgemonats fällig. 
Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Dies ist unter Zugrundelegung der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2. BGB dann der Fall, wenn dem Gläubiger alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen bekannt sind (BAG vom 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP Nr. 5 zu § 310 BGB; BAG vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - NZA 2003, 268). Die anspruchsbegründenden Tatsachen waren dem Kläger am 20. Juli 2008 bekannt. Insbesondere wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, schon damals seinen Anspruch zu beziffern. Die etwaige fehlerhafte Bewertung des Klägers, ob der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag zwischen der ... und dem ... wirksam ist, stellt keinen Irrtum über die anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern allenfalls einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar (unrichtig deshalb Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, aaO., zitierend das Arbeitsgericht Frankfurt/O., aaO.). 
Der Lauf der dreimonatigen Ausschlussfrist begann somit am 20. Juli 2008 und endete am 20. Oktober 2008. Die schriftliche Geltendmachung vom 20. Juli 2010 erfolgte ebenso wenig fristgemäß wie die Geltendmachung vom 13. Januar 2011. 
b) Dem Ausschluss der streitgegenständlichen Ansprüche steht auch nicht entgegen, dass - wie der Kläger meint - er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten. 
Auch wenn man mit dem Kläger annähme, auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum begründe die Verhinderung in diesem Sinne, so lägen die Voraussetzungen dennoch nicht vor. Der Kläger befand sich jedenfalls nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Schon vor 2008 wurde in der Literatur die Tariffähigkeit der ... und damit die Wirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge streitig diskutiert, so dass er innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 20. Oktober 2008 die streitgegenständlichen Ansprüche hätte geltend machen können. Allerspätestens mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07. Dezember 2009 (23 TaBV 1016/09) hätte dem Kläger klar sein müssen, dass (wohl) die in Bezug genommenen Tarifverträge mangels Tariffähigkeit der ... unwirksam seien. Die allerspätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnende dreimonatige Frist hat der Kläger mit seinen Geltendmachungen vom 20. Juli 2010 und vom 13. Januar 2011 auch nicht eingehalten. 
C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels waren dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. 
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 
 

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