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Arbeitsrecht
21.08.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Unkenntnis von Antragserfordernis

ArbG Berlin, Urteil vom 26.5.2014 – 59 Ca 1567/14

Amtliche Leitsätze

1. Der (öffentliche) Arbeitgeber nimmt anlässlich der Überleitung von Beschäftigten in den TV-L zum 1. Januar 2012 nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L nicht von sich aus eine Überprüfung einer vorläufigen Eingruppierung (Zuordnung zu einer Entgeltgruppe) nach der Entgeltordnung des TV-L vor.

2. Eine nach der Tarifautomatik gem. § 12 TV-L an sich zutreffende höhere Eingruppierung gilt nach § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nur auf arbeitnehmerseitig bis zum 31.12.2012 (Ausschlussfrist) zu stellenden Antrag.

3. Danach wird in dem betreffenden Arbeitsverhältnis ohne Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG die zunächst ausgeschaltete Tarifautomatik hinsichtlich der Eingruppierung erst durch den fristgerechten Antrag oder eine (eingruppierungsrelevante) Veränderung der auszuübenden Tätigkeit wiederhergestellt.

4. Die nachteiligen Folgen mangelnder Kenntnis vom Antragserfordernis hat die Arbeitnehmerin jedenfalls dann selbst zu tragen und kann diese nicht über § 241 Abs. 2 BGB auf den Arbeitgeber abwälzen, wenn dieser die arbeitnehmerseitige Unkenntnis nicht vorsätzlich aufrechterhalten hat (§ 242 BGB).

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die zutreffende vergütungsmäßige Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Eigenbetrieb des Landes Berlin, bei welchem die Klägerin auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Land Berlin unter dem 27.05.2011 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung seit dem 06.06.2011 "mit 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten" zunächst befristet und seit dem 06.06.2013 unbefristet als staatlich anerkannte Erzieherin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.267,70 € beschäftigt ist. Nach § 2 gilt „für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist“. Ferner waren sich die Parteien gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages "darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. November 2010 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen, ändern bzw. ersetzen". Nach § 4 des Vertrages ist die Klägerin "in der Entgeltgruppe E6 TV-L eingruppiert". Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsvertrags-regelungen wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtung (Bl. 10-12) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde und wird in der Kindertagesstätte des Eigenbetriebes in der E.Str. 33 in Berlin eingesetzt, deren Leiterin Frau H. R. ist. Insgesamt wurden/werden in dieser Einrichtung 10 Erzieherinnen/Erzieher beschäftigt.

Die Räumlichkeiten der Kindertagesstätte in der E.Str. wurden vom Sommer 2011 bis zum 03.08.2012 saniert. Die Kindertagesstätte war in diesem Zeitraum im Krippenhaus P. A. 115/116 untergebracht, wobei das Büro sehr klein und nur provisorisch eingerichtet gewesen ist und gleichzeitig als Erzieherzimmer diente. In der Woche vom 01.08.2012 bis zum 03.08.2012 zog die Belegschaft in das Gebäude E.Straße zurück, wobei es in der ersten Zeit Probleme mit dem Computer gab. Bei wichtigen Informationen müssen alle Mitarbeiter per Unterschrift angeben, dass sie Kenntnis genommen haben. Die Vorgesetzte ist abschließend gehalten, die (Unterschriften)Liste auf Vollständigkeit zu überprüfen und abzuheften.

Die Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wies unter dem 27.01.2012 mit "Rundschreiben II Nr. 4/2012" auszugsweise auf folgendes hin:

"…

Mit Wirkung vom 01.01.2012 werden die neue Entgeltordnung und die dazu vereinbarten Eingruppierungs- und Übergangsregelungen im TdL-Bereich in Kraft treten. Aufgrund der generellen Übernahmebestimmungen in § 2 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin werden diese Regelungen vom gleichen Zeitpunkt an auch für die Beschäftigten des Landes Berlin gelten.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 29a TVÜ-Länder die übergeleiteten und die nach Inkrafttreten des TV-L beim Land Berlin bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten des Landes Berlin, die am 31.12.2011/01.01.2012 unter den TV-L fielen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01.01.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet sind. Herabgruppierungen dieser Beschäftigten finden aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. Ergibt sich für diese Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe als bisher, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der tariflichen Neuregelung ergibt. Dieser Antrag kann grundsätzlich nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2012 zurück. Auf die nach dem 31.12.2011 neu eingestellten Beschäftigten und auf vorhandene Beschäftigte, die nach diesem Zeitpunkt eine andere Tätigkeit übernommen haben oder übernehmen, findet die neue Entgeltordnung Anwendung.

…"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 32, 33 d. A.) verwiesen. Mit einer E-Mail vom 26.07.2012 informierte die Personalabteilung der Beklagten alle Einrichtungen über die neue Entgeltordnung für Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sowie die entsprechende Neubewertung nach der Entgeltordnung. In dem von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verteiler befindet sich auch die E-Mail-Adresse der streitgegenständlichen Einrichtung (Ablichtung Bl. 35 d. A.).

Am 24. März 2013 rief ein Mitglied des Personalrates die Klägerin an und teilte ihr mit, dass es die Möglichkeit der Höhergruppierung gäbe. Nach Rücksprache mit ihrer Personalsachbearbeiterin teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 24.03.2013 (Ablichtung Bl. 14 d. A.) Im Wesentlichen folgendes mit:

"…

Durch einen gestrigen Anruf durch eine Dame vom Personalrat wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass sich ein Antrag stellen sollte, um von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert zu werden.

Ich sprach mit meiner Chefin, Frau R. (Kita E.Str. 33), die mir eine Mappe mit der Entgeltverordnung gab, wo ich mich informieren konnte. Frau R. sagte mir, dass sie dachte, dass die Umgruppierung automatisch erfolgen würde.

Da meine staatliche Anerkennung zur Erzieherin in bei Ihnen vorliegt und ich ausschließlich in diesem Arbeitsfeld arbeite, beantrage ich hiermit die Eingruppierung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 8 und bitte Sie im Zuge der Ausschlussfristen der Entgeltordnung diesem Antrag zuzustimmen.

…"

Nach der neuen Entgeltordnung zum TV-L wäre die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung zutreffend in die Entgeltgruppe E8 eingruppiert.

Dies lehnte der Beklagte unter dem 16.04.2013 und nochmals gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 17.10.2013 mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Antrag auf Umgruppierung nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TV-L gestellt habe. Eine Neueingruppierung könne erst bei einer neu auszuübenden Tätigkeit erfolgen (vgl. Ablichtungen Bl. 15 - 18 d. A.).

Mit ihrer – vorab per Fax – am 03.02.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen für die Zeit ab dem 01.01.2012 weiter, mit welcher sie außerdem im Rahmen einer Stufenklage Abrechnung auf der Basis der Entgeltgruppe 8 sowie Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages geltend macht.

Die Klägerin behauptet, sie sei von niemandem, insbesondere nicht von der Einrichtungsleiterin Frau R., über den fristgebundenen Antrag hinsichtlich der Umgruppierung informiert worden. Die anderen Erzieher der Einrichtung sein von der (Antrags-) Regelung nicht betroffen gewesen. Sie, die Klägerin, könne sich nicht mehr erinnern, ob in den provisorischen Räumen im Krippenhaus P. A. Rundschreiben und E-Mails ausgelegen hätten. Sie bestreitet daher mit Nichtwissen bestritten, dass auch in diesem provisorischen Erzieherzimmerrundschreiben ausgelegt worden seien. Sie vermute, dass wegen der Umzugsproblematik die E-Mail vom 6. 20.07.2012 die Kinder gar nicht erreicht habe, weshalb mit Nichtwissen bestritten werde, dass Frau R. diese E-Mail überhaupt erhalten habe. Außerdem sei aus dem Rundschreiben schwer ersichtlich, dass hier sie, die Klägerin, als Erzieherin einen Anspruch auf Höhergruppierung habe und dass sie diesen innerhalb einer bestimmten Frist beantragen müsse (die Klägerin führt dies näher aus). Angesichts der selbst für einen Juristen schwer verständlichen Rundschreiben wäre es in jedem Fall die Pflicht des Arbeitgebers gewesen, diese nicht einfach in einem Erzieherzimmer auszulegen, sondern es wäre seine Pflicht gewesen, explizit und unmissverständlich auf den Anspruch und die Voraussetzungen der Antragstellung hinzuweisen und sich eventuell nachzuversichern, ob der einzelne Mitarbeiter verstanden habe und wisse, was konkret zu tun sei.

Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie an 4 Tagen in der Woche gearbeitet habe, meist im Spätdienst mit täglich ca. 4 Stunden und 52 Minuten, so dass sie sich äußerst selten länger im Erzieherzimmer aufgehalten habe, was der Vorgesetzten Frau R. bekannt gewesen sei.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei ihr zum Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 TVG, wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht sowie wegen Verstoßes gegen § 242 BGB verpflichtet. Dazu trägt die Klägerin insbesondere vor, sie habe die Antragsfrist aus Unwissenheit verstreichen lassen. Das Nichtauslegen der Tarifregelung habe die Beklagte zu verantworten. Deswegen komme auch treuwidriges Verhalten in Betracht. Nach dem Anruf des Personalratsmitglieds am 24.03.2013 habe sie, die Klägerin, sich auch sofort mit ihrer Vorgesetzten Frau R. besprochen. Dabei habe diese auf sie den Eindruck gemacht, als sei sie diesbezüglich nicht besonders informiert. Frau R. habe geäußert, gedacht zu haben, das ginge automatisch. Bezogen auf die Nichtauslage von Tarifverträgen, komme treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers im Sinne von § 242 BGB in Betracht, wenn er wahrheitswidrig das Eingreifen eines Tarifvertrags verneine oder dem Arbeitnehmer trotz vorhandener Aufforderung den Tarifvertrag nicht zugänglich mache.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2012 von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 umzugruppieren;

2. den Beklagten zu verurteilen, das Gehalt der Klägerin auf Basis der Entgeltgruppe 8 ab dem 01.01.2012 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszubezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, 189 Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindergärten N. hätten von ihrem Antragsrecht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 31.12.2012 Gebrauch gemacht. Die Mitarbeiter seien auf der Grundlage des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen vom 27.01.2012 sowie dem Schreiben der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes vom 20.02.2012 über das Antragsrecht in Kenntnis gesetzt worden. Die Mitteilungen seien in den jeweiligen Einrichtungen, so auch in der Kindertagesstätte der Klägerin, gegenüber den Leitungen kommuniziert worden. Mit einer E-Mail vom 26.07.2012 habe die Personalabteilung alle Einrichtungen über die neue Entgeltordnung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sowie die entsprechende Neubewertung nach der Entgeltordnung informiert.

Im Übrigen verteidigt sich der Beklagte im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

I.

Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag als sog. Eingruppierungs-feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = juris Rn. 12) gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dabei macht es in der Sache und damit auch für das Feststellungsinteresse keinen Unterschied, ob mit der Klage eine Höhergruppierung in Anwendung einer tariflichen Entgeltordnung als vertraglich bzw. tariflich geschuldete Arbeitsvergütung oder als Schadensersatz in Naturalrestitution verfolgt wird. Die Zulässigkeit der weiteren Leistungsklage als Stufenklage auf Abrechnung sowie nachfolgend entsprechende Auszahlung folgt aus den §§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, 254 ZPO.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei in Anwendung der kraft entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme unstreitig für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Entgeltordnung des TV-L zutreffend in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Vielmehr zieht die Klägerin die Rechtsauffassung des Beklagten nicht in Zweifel, dass für sie die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe 6 und nicht die Entgeltgruppe 8 gilt, weil sie die Antragsfrist gemäß § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L zum 31.12.2012 nicht eingehalten hat. Dabei macht sie dem Beklagten jedoch zum Vorwurf, die Nichteinhaltung der Frist pflichtwidrig zu ihrem Nachteil mit der Folge herbeigeführt zu haben, ihr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe 8 verpflichtet zu sein.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes durch Naturalrestitution gemäß § 249 Abs.1 BGB vergütungsmäßig so gestellt zu werden, als wäre sie mit Wirkung zum 01.01.2012 von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 umgruppiert. Demzufolge kann sie vom Beklagten entsprechend dem weiteren zur Entscheidung gestellten Sachantrag keine Abrechnung nach der höheren Entgeltgruppe und Auszahlung der sich ergebenden Nettobeträge verlangen.

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Indem die Klägerin, die gemäß der Protokollnotiz zu § 29a TVÜ-L (vgl. Wortlaut unten bb1) kraft vorläufiger Zuordnung in die Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert ist, den Umgruppierungsantrag zur Entgeltgruppe 8 gemäß § 29a Abs. 4 S. 1 TV-L nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gestellt hatte, ist in ihrer Person tatsächlich bei unveränderter Tätigkeit ein ersatzfähiger Schaden im Umfang der monatlichen Bruttovergütungsdifferenz zwischen den beiden Entgeltgruppen entstanden. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Klägerin unabhängig von einem (fristgerechten) Antrag oder auf Antrag auch nach dem 31.12.2012 Anspruch auf Vergütungszahlung nach der höheren Entgeltgruppe 8 hätte. Dies ist indessen nicht der Fall und ergibt sich aus folgendem:

aa) Die Klägerin ist zunächst nicht gemäß § 12 TV-L in die Entgeltgruppe E8 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die neue Entgeltordnung zum TV-L trat mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft. § 12 TV-L regelt die Eingruppierung – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt:

 „(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

…“

aa1) Damit haben die Tarifvertragsparteien die aus dem früheren Tarifwerk im öffentlichen Recht gemäß § 22 BAT bekannte sog. Tarifautomatik in das neue Tarifsystem übernommen. Nach § 22 Abs.1-3 BAT und ebenso nach der Nachfolgeregelung des § 12 TV-L erhält die Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert ist, wobei sich ihre Eingruppierung neben den ebenfalls zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Sie ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. nur für § 22 BAT BAG, Urteil vom 08.11.2006 – 4 AZR 620 /05 – aaO, Rn. 18; ferner BAG, Urteil vom 24.10.1989 – 4 AZR 276/89, zitiert nach Juris Rn. 14 mwN).

aa2) Bei Anwendung der neuen Entgeltordnung zum TV-L nach Maßgabe dessen § 12 wäre die Klägerin als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechend ihrem Klagebegehren anstatt in die Entgeltgruppe E6 in die Entgeltgruppe E8 eingruppiert. Die beiden Entgeltgruppen lauten:

 „Entgeltgruppe 8

1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.

 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 10.)

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“

Die in Bezug genommenen Protokollerklärungen sind vorliegend nicht von Interesse. Die Klägerin ist zumindest Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 TV-L. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

bb) Die Tarifautomatik mit der sich daraus ergebenden an sich zutreffenden Eingruppierung ist für das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch bei unverändert auszuübender Tätigkeit als Erzieherin ausgeschaltet, weil sie nicht spätestens bis zum 31.12.2012 eine Umgruppierung bzw. Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 geltend gemacht hat. Dies folgt aus § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L.

bb1) Der TVÜ-L ist nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Klägerin über § 2 Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist. Sein § 29a TVÜ-L (Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012) lautet im vollständigen Wortlaut (Hervorhebungen nur in diesen Entscheidungsgründen):

 „(1)

1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

 (2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.

 (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. 5Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.

 (4)

1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.

 (5)

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Absatz 8 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.

 (6)

Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Ände-rungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen.

 (7) Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:

a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden.

b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis zum 31. August 2013 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.“

bb2) Die Klägerin ist mit ihrem Beschäftigungsbeginn am 06.06.2011 eine zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte im Sinne von § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-L. Zwar würde sich für sie die Eingruppierung mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung mit Wirkung zum 01.12.2012 grundsätzlich nach den §§ 12, 13 TV-L sowie der Entgeltordnung zum TV-L richten. Mit der Einstellung hatte das beklagte Land die Klägerin noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung im Arbeitsvertrag der Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet und damit entsprechend vorläufig eingruppiert. Nach der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung, wobei eine Überprüfung und Neufeststellung dieser Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht stattfindet. Ergibt sich in den Fällen des Abs. 2 S. 1 nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 auf Antrag in dieser (höheren) Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann gemäß § 29a Abs. 4 S. 1 TVÜ-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden und wirkt dann auf den 01.01.2012 zurück. Bei der einzuhaltenden Frist handelt es sich nach dem Klammerzusatz ausdrücklich um eine „Ausschlussfrist“. Solange also bei Inkrafttreten der Entgeltordnung Beschäftigte bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine unveränderte Tätigkeit auszuüben haben, gilt die vor Inkrafttreten der Anlagen 2 oder 4 zum TVÜ-L maßgebliche bzw. vorläufig zugeordnete Entgeltgruppe auch als die mit Inkrafttreten der Entgeltordnung maßgebliche. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden insoweit zwischen (vorläufiger) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und Eingruppierung (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten auch BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11 – juris Rn. 28). Wesentliche Leitgedanken für diesen Weg der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L waren einerseits, nicht neben den neuen Tätigkeitsmerkmalen die bisherigen Tätigkeitsmerkmale (der Vergütungsordnung des BAT) für die vorhandenen Beschäftigten fortführen zu müssen und andererseits, eine – im Einzelfall möglicherweise aufwendige und streitbehaftete – Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten auszuschließen (vgl. Dannenberg, Beck`scher Online-Kommentar TV-L, Stand 1.4.2012, § 29a TVÜ-L, Rn. 9). Zu diesem Zweck wurde von der in § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L an sich vorgeschriebenen Tarifautomatik abgewichen, womit zudem ein Bestandsschutz zugunsten der Beschäftigten hinsichtlich der einmal erfolgten Eingruppierung in bzw. Zuordnung zu einer Entgeltgruppe einhergeht, wenn deren Überprüfung anlässlich der Überleitung an sich zu einer Herab- bzw. Rückgruppierung führen müsste. Kraft der von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-L vorgenommenen Fiktion „gilt" die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit also auch dann, wenn sich nach den erfüllten Tätigkeitsmerkmalen eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergibt, als diejenige Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert „ist". Erst mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit oder im Falle des (fristwahrenden) Antrages nach § 29a Abs. 3 TV-L greift die Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L wieder ein. Bis zum Eintritt eines dieser beiden Ereignisse kann es in den Fällen, in denen bisherige und neue Eingruppierung nicht identisch sind in einem über den 31.12.2011 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu einem durchaus erheblichen Zeitraum kommen, in dem die/der Beschäftigte Vergütung nach einer Entgeltgruppe erhält, deren Tätigkeitsmerkmale sie/er nicht erfüllt (vgl. dazu ausführlich Augustin, ZTR 2013, S. 484 ff.). Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Tarifregelung handelt es sich somit bei der Ausschlussfrist nicht um eine von § 37 TV-L nur hinsichtlich des Umfangs des Fristenregimes abweichende Ausschlussfrist. Der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L führt die zunächst für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik erst wieder herbei.

Im Gegensatz zu der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, wonach fällige Ansprüche binnen 6 Monaten verfallen, der jedoch die Tarifautomatik unberührt lässt, so dass eine tariflich höhere Eingruppierung als solche rückwirkend unbefristet geltend gemacht werden kann und sich die Ausschlussfrist lediglich auf den Umfang einer eventuellen Nachzahlung auswirkt, hat die Nichteinhaltung der „Ausschlussfrist“ des § 29a Abs. 4 S.1 TVÜ-L zur Folge, dass der (verspätete) Antrag die tarifliche Eingruppierungsautomatik nicht wieder herzustellen vermag.

bb3) Mit ihrem schriftlichen Antrag vom 25.03.2013 hat die Klägerin somit die besondere tarifliche Ausschlussfrist zum 31.12.2012 für eine Anpassung an die an sich für sie zutreffende höhere Entgeltgruppe 8 nicht gewahrt. Somit verbleibt die Klägerin in der niedrigeren Entgeltgruppe 6, solange ihre Tätigkeit als Erzieherin im Sinne der Tarifregelung unverändert bleibt. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn zumindest ein Arbeitsvorgang qualitativ oder quantitativ nicht nur vorübergehend geändert wird (vgl. Augustin a.a.O.). Für eine zwischenzeitliche und erhebliche Tätigkeitsänderung im Falle der Klägerin ist vorliegend nichts dargetan oder sonst ersichtlich.

3) Ist somit einerseits ein ersatzfähiger Schaden bei der Klägerin in der Tat festzustellen, kann sie andererseits von der Beklagten nicht aus der von ihr zunächst herangezogenen Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 3 BGB i.V.m. § 8 TVG deshalb Ersatz verlangen, weil arbeitgeberseitig die Fristversäumnis hinsichtlich der Antragstellung pflichtwidrig zulasten der Klägerin dadurch verschuldet worden wäre, dass die Tarifregelung mit dem Antragserfordernis nicht hinreichend deutlich in der Einrichtung ausgelegt oder sonst ausdrücklich kommuniziert worden wäre. Darauf nämlich kommt es nicht an.

a) Nach § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. dessen Abs. 1) ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt, wobei über die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter hinaus Schutzgut auch das Vermögen ist (vgl. nur Palandt/Sprau § 823 Rn. 56) bzw. die Verletzung gegen das Schutzgesetz in gleicher Weise wie die Rechtsgutsverletzung sanktioniert wird.

b) Nach § 8 TVG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dabei handelt es sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welcher die erkennende Kammer folgt, lediglich um eine sog. Ordnungsvorschrift, nicht indessen um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG lediglich verpflichtet ist, in die Niederschrift der Vertragsbedingungen (in der Regel der schriftliche Arbeitsvertrag) einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die anzuwendenden Tarifverträge aufzunehmen (BAG 23.01.2002 – 4 AZR 56/01 – NZA 2002, 800-805 = juris Rn. 69 mwN), was vorliegend im Arbeitsvertrag der Klägerin auch geschehen war. Deshalb braucht an dieser Stelle nicht der weiteren Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs nachgegangen zu werden, dass selbst bei Annahme einer entsprechenden Schutzgesetzverletzung diese adäquat kausal für die Fristversäumnis gewesen sein muss.

c) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Klägerin nicht geltend macht, in einem der dort genannten und durch die Regelung geschützten Rechtsgüter, zu denen nicht das Vermögen, auch nicht als sonstiges Recht zählt, verletzt worden zu sein. Ihr Arbeitsverhältnis als solches ist in seinem Bestand nicht betroffen.

4.

Weiterhin hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verhaltens- bzw. Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.

a) Verletzt der Arbeitgeber eine ihm obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer (als Gläubiger der arbeitgeberseitigen Verpflichtung) Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wobei dies nicht gilt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.Die Interessen des Arbeitnehmers sind dabei so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann, d.h. die Reichweite der Fürsorgepflicht kann nicht ohne Rücksicht auf die eigenen Interessen des Arbeitgebers bestimmt werden (BAG 16.02.2012 – 8 AZR 242/11 – NZA 2012, 1307-1315 = juris Rn. 58 mwN).

b) Eine derartige schadensersatzpflichtauslösende Pflichtverletzung des Beklagten ist im Streitfall nicht festzustellen.

aa) Zunächst kann auch hier offen bleiben, ob die Tarifregelung hinreichend und in geeigneter Weise in der Einrichtung ausgelegen hatte. Die Nichtauslage eines Tarifvertrages begründet bereits für sich betrachtet keine positive Forderungsverletzung mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 249 BGB. Der Zweck auch von § 8 TVG ist lediglich die Ermöglichung der Kenntnisnahme von Tarifverträgen. Normzweck ist hingegen nicht, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Unkenntnis Vermögensnachteile erleidet. Nichts anderes kann sich im Ergebnis aus der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Die Auslegungspflicht dient nicht dem Schutz des einzelnen. Ebenso wenig wie Gesetzesunkenntnis zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen Regelung führt, kann sich der Arbeitnehmer mit Erfolg auf die bloße Unkenntnis tariflicher Regelungen berufen (vgl. nochmals insbesondere zu tariflichen Verfallsklausel BAG 23.01.2002 aaO. Rn. 70).

bb) Auch unter Berücksichtigung der sonstigen unstreitigen bzw. von der Klägerin vorgetragenen Umstände kann vorliegend von einer relevanten arbeitgeberseitigen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden, auch wenn insoweit auf das Verhalten der Frau R. als Leiterin der Einrichtung und Vorgesetzte der Klägerin abzustellen ist. Unstreitig hatte diese zwar die Klägerin nicht auf das zwingende Antragserfordernis besonders hingewiesen. Nach ihrer eigenen so mitgeteilten Wahrnehmung der Klägerin zeigte sich die vorgesetzte Frau R. "nicht besonders informiert" und sie sei von einer "automatischen Umgruppierung" ausgegangen (was der Grundregelung des §§ 12 TV-L auch tatsächlich entsprochen hätte). Die Wichtigkeit und Tragweite des mitgeteilten Antragserfordernisses nicht erkennend, klärt dies auch den Umstand, warum sich Frau R. die Kenntnisnahme nicht von der Klägerin mit Unterschriftsleistung hatte bestätigen lassen. Danach hätte sich zum Nachtteil der Klägerin nur ausgewirkt, dass es ihre Vorgesetzte eben auch nicht besser wusste als die Klägerin selbst, was indessen für sich betrachtet die Rücksichtnahmepflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 241 Abs. 2 BGB genauso wenig verletzte wie eine mit der zwischenzeitlichen räumlichen Verlagerung der Einrichtung einhergehende Unübersichtlichkeit sowie mangelnde Funktionsfähigkeit der PC-Einrichtung und E-Mail-Erreichbarkeit.

cc) Es führt ferner zu keiner Pflichtverletzung ihres Arbeitgebers, wenn die Klägerin sich darauf beruft, mangels Kenntnis der tariflichen Antragsfrist nicht in der Lage gewesen zu sein, diese einzuhalten. Die Kenntnis der ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Tarifregelungen ist zuvörderst Sache der Arbeitnehmerin selbst. Jedenfalls außerhalb der Kindertagesstätte, welche infolge zwischenzeitlichen Umzug einer damit einhergehenden Unruhe und Ablenkung unterworfen gewesen sein mag, und von welcher die Klägerin darlegt, dass die übrigen dort tätigen Beschäftigten von dem Antragserfordernis ohnehin nicht betroffen gewesen seien, hatten offensichtlich von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen und damit praktisch und nahezu alle Erzieherinnen und Erzieher des Eigenbetriebes, soweit für sie von Relevanz, den Antrag fristgerecht gestellt, auch wenn die Klägerin – wohl ohne eigene Nachforschungen – den Vortrag des Beklagten bestreiten will, wonach 189 Mitarbeiter des Eigenbetriebes von ihrem Antragsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht hatten. Bereits dieser Umstand belegt, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im allgemeinen nicht nur rechtzeitig und umfassend über die Sachlage informiert gewesen sein mussten, auch wenn sich das vorgelegte Rundschreiben II Nr. 4/2012 vom 27.01.2012 der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes wie stets zunächst an die Dienststellen und nicht unmittelbar an die Beschäftigten richtete, sondern die Notwendigkeit des fristwahrenden Antrages auch verstanden hatten. Wenn dem aber so ist, kann den Beklagten als Arbeitgeber jedenfalls nicht der Vorwurf treffen, die Beschäftigten des Eigenbetriebes insgesamt über die Regelung des §§ 29a TVÜ-L unzureichend informiert zu haben, ohne dass im vorliegenden Streitfall eine Festlegung veranlasst wäre, wieweit eine unterstellte Informationspflicht des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten hinsichtlich des Antragserfordernisses überhaupt reicht. Zwar ist zuzugeben, dass mit der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik mit Ausschaltung der Tarifautomatik und Wiedereinschaltung nur auf Antrag gerade auch die Gefahr einhergeht, dass eine an sich zutreffende höhere Eingruppierung im Einzelfall mangels Antrages, der aus welchen Gründen auch immer arbeitnehmerseitig nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wird, unbefristet und auf längere Zeit bis zu einer Tätigkeitsänderung nicht zum Zuge kommt. Dass sich diese Gefahr in der Person der Klägerin nunmehr verwirklicht hatte, beruht indes nicht auf einem einseitigen Vorgehen bzw. pflichtwidrigen Unterlassen des Beklagten bzw. der Kitaleiterin Frau R., sondern auf der zu Grunde liegenden von den zuständigen Tarifvertragsparteien einvernehmlich abgeschlossenen Tarifregelung selbst. Daher ist auch nicht der Beklagte in seiner Eigenschaft als Vertragsarbeitgeber der Klägerin die Komplexität und durchaus nicht leichte Verständlichkeit der Tarifregelung und im Nachgang der von der Klägerin inhaltlich bemängelten informierenden Rundschreiben anzulasten. Immerhin macht das Rundschreiben vom 27.01.2012 deutlich klarer und verständlicher auf das Antragserfordernis aufmerksam als die zu Grunde liegende Regelung des § 29 a TVÜ-L selbst. Die darauf bezogene Einlassung der Klägerin ist zudem für ihre Rechtsverfolgung deshalb nicht zielführend, weil sie eher zu der Spekulation Anlass gibt, dass die Klägerin selbst bei Kenntnis der Tarifregelung aufgrund mangelnder Verständlichkeit dem Antragserfordernis nicht entsprochen hätte, was die für eine Zuerkennung von Schadensersatz notwendige Kausalität zwischen Pflichtverletzung der Gegenpartei und eingetretenem Schaden ausschließen würde. War der Klägerin entsprechend ihrem Vorbringen die Tarifregelung bis zum Anruf des Personalratsmitglieds am 24.03.2013 überhaupt unbekannt gewesen, würde es keine Rolle spielen, ob die Tarifregelung und die nachgehenden informatorischen Mitteilungen des Beklagten leicht, schwer oder kaum verständlich formuliert gewesen sind.

dd) Hatte sich nach alledem die Gefahr der Versäumung der Antragsfrist einerseits in der Person der Klägerin verwirklicht, hatte die erkennende Kammer andererseits trotz des Bestreitens der Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte im Interesse der Beschäftigten in Befolgung seiner arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht das in Betracht kommende unternommen hatte, um gerade dieser Gefahr zu begegnen. Der fristgerechte Antrag musste letztlich von jedem einzelnen Beschäftigten unabhängig von jeweiligen besonderen Umständen und Erschwernissen im Einzelfall selbst gestellt werden, um den Nachteil zu vermeiden, welcher mit der Nichtbefolgung einer solchen Obliegenheit einhergeht.

5. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz ergibt sich schließlich nicht aus § 242 BGB. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten bzw. eine Verletzung der Fürsorgepflicht ihr gegenüber liegt nicht vor. Zwar wäre daran im Sinne der Einlassung der Klägerin zu denken, wenn arbeitgeberseitig ihr gegenüber wahrheitswidrig das Eingreifen eines Tarifvertrages oder trotz Aufforderung der Tarifvertrag nicht zugänglich gemacht worden wäre. Dass derartiges in Ihrem Falle geschehen sei, behauptet die Klägerin indessen selbst nicht. Soweit auf ihre Vorgesetzte Frau R. abzustellen ist, rügt die Klägerin gerade nicht, dass diese entgegen besseren Wissens sie nicht über das Antragserfordernis informiert hätte, sondern nur, dass sich Frau R. im Nachhinein ebenfalls nicht bzw. „nicht besonders informiert“ zeigte. Bei dieser Sachlage kann von einem Schadensersatz begründenden treuwidrigen Verhalten auf Arbeitgeberseite nicht die Rede sein.Danach hat die Arbeitnehmerin die nachteiligen Folgen mangelnder Kenntnis vom Antragserfordernis jedenfalls dann selbst zu tragen und kann diese nicht über § 241 Abs. 2 BGB auf den Arbeitgeber abwälzen, wenn dieser die arbeitnehmerseitige Unkenntnis nicht vorsätzlich unter Verstoß gegen § 242 BGB aufrechterhalten hat.

6. Zwar stützt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe 8 nicht ausdrücklich auch auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ihr gegenüber. Es ist jedoch klarstellend ergänzend festzustellen, dass eine solche ebenfalls nicht gegeben ist.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25.10.2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31; BAGE 19.12.2013 – 6 AZR 145/12 – juris Rn. 42 mwN).

b) Zwar ist die Klägerin gegenüber Erzieherinnen und Erziehern, die den Antrag gemäß § 29a Abs. 3 S. 1 TVÜ-L rechtzeitig gestellt haben und nunmehr im Gegensatz zu der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert sind, vergütungsmäßig schlechter gestellt. Dies beruht aber nicht auf einer Ungleichbehandlung durch den Beklagten, sondern ist Ergebnis einer Tarifanwendung. Die der Ungleichbehandlung zu Grunde liegende Differenzierung nimmt somit nicht der Beklagte als Arbeitgeber, sondern die Tarifregelung selbst vor, die einen fristgerechten Antrag auf Höhergruppierung verlangt hat und vom Arbeitgeber lediglich umzusetzen gewesen ist. Ob an eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung eher umgekehrt dann zu denken wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Höhergruppierung tarifwidrig bzw. übertariflich gewähren würde, obwohl diese im Unterschied zu anderen Beschäftigten den entsprechenden Antrag nicht fristgerecht bis zum 31.12.2012 gestellt hatte, kann vorliegend dahinstehen. Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit erst nach dem 31.12.2011 und damit mit bzw. nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung am 01.01.2012 eingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt nach § 12 TV-L einzugruppieren sind, weil der Beklagte auch insoweit lediglich tarifliche Vorgaben umsetzt.

7. Indem die Tarifregelung die Höhergruppierung mit einhergehender Wiederherstellung der Tarifautomatik von einem fristgebundenen Antrag abhängig macht, haben nicht die Tarifvertragsparteien ihrerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenngleich die gewählte Regelung nach dem Vorstehenden auch nicht gänzlich unproblematisch erscheint. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind, nicht vor.

a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93; aus neuerer Zeit BAG 26.07.2012 – 6 AZR 701/10 – AP Nr 4 zu § 12 TVÜ, juris Rn. 24 mwN).Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BAG 16.12.2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4).

b) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Verhältnis zu anderen ebenfalls bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten scheidet hier jedoch bereits deshalb aus, weil die Gewährung der Begünstigung nicht von sachwidrigen oder gar willkürlichen materiellen bzw. persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern lediglich an einen fristgebundenen Antrag gekoppelt ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einhaltung der tariflich vorgegebenen Antragsfrist nur mit nicht mehr hinzunehmenden Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Das Gegenteil ist offensichtlich der Fall, nachdem sich die Möglichkeit der nicht fristgerechten Antragstellung unstreitig nur in ganz wenigen Einzelfällen realisiert hat. Zu beobachtende Erschwernisse im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände wie möglicherweise im Falle der Klägerin ändern an diesem generellen Befund nichts.

c) Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang mit erst nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsordnung neueingestellten Beschäftigten vergleichen wollte, die uneingeschränkt nach § 12 TV-L einzugruppieren sind, würde erneut nichts anderes gelten. Zwar wär eine seit dem 01.01.2012 eingestellte Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Ferner steht es grundsätzlich mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG nicht im Einklang, wenn die Tarifvertragsparteien bestehende und in das neue Vergütungssystem überzuleitende Arbeitsverhältnisse vergütungsmäßig schlechter stellen als unter Geltung der neuen Vergütungsordnung neueingestellte Beschäftigte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2009 – 6 Sa 701/09 - NZA-RR 2009, 596-598 = juris Leitsatz 2 sowie Rn 35). Eine derartige Ungleichbehandlung ist indessen weder Regelungsinhalt noch Regelungsziel des § 29a TVÜ-L. Die ihm unterfallenden Beschäftigten haben es vielmehr mit dem Instrument der fristgerechten Antragstellung gerade selbst in der Hand, eine solche Ungleichbehandlung bei sich zu vermeiden. Die Obliegenheit der Antragstellung als solche beinhaltet schon deshalb keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber späteren Neueinstellungen, weil es in Abhängigkeit von der gegebenen Eingruppierungs-situation im Einzelfall für den Beschäftigten auch günstiger sein kann, einen solchen Antrag gerade nicht zu stellen. Die Tarifvertragsparteien, die nicht Einzelschicksale behandeln, sondern im Wege des Tarifvertrages auf eine Vielzahl von Einzelfällen anzuwendende abstrakt-generelle Regelungen treffen, haben hier mit dem gewählten Instrumentarium den ihnen von der Verfassung in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wobei ihnen in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen ohnehin eine weitgehende Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 – BAGE 129,93, juris Rn. 20 f.; BAG 14.04.2011 – 6 AZR 734/09 – AP Nr 5 zu § 11 TVÜ, juris Rn. 16 mwN).

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandwertes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 GKG auf den anhand der entsprechenden Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1-15 (Anlage B zum TV-L, gültig ab 01.01.2014) unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs der Klägerin mit 50 % einer Vollzeitstelle mit 105,38 € brutto ermittelten Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen für 36 Monate abzustellen. Die mit dem weiteren Leistungsantrag auf Abrechnung sowie nachfolgend Nettoauszahlung (Stufenklage gemäß § 254 ZPO, § 44 GKG) verfolgten fälligen Beträge sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 4 S. 1 GKG.

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