BAG: Arbeitsrechtliche Bestandsstreitkeiten zwischen Botschaftsangestellten
BAG , Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 270/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1719/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 86 Ca 13143/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war. Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. Entscheidend für die Abgrenzung ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit. 3. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Es ist Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. 4. Im Allgemeinen wird dem Willen der Vertragsparteien eine Rechtswahl fernliegen, nach der ein ausländisches Gericht materielles deutsches Recht oder ein deutsches Gericht materielles ausländisches Recht anwenden soll. 5. Die Vorschriften der §§ 1 - 14 KSchG stellen keine "Eingriffsnormen" iSd. Art. 34 EGBGB aF (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO) dar. Die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes dienen nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 25; GG Art. 103; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 28; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 30; EGBGB Art. 31; EGBGB Art. 32; EGBGB Art. 33; EGBGB Art. 34; EuGVVO Art. 18; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 25; GG Art. 103; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 28; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 30; EGBGB Art. 31; EGBGB Art. 32; EGBGB Art. 33; EGBGB Art. 34; EuGVVO Art. 18;
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