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Arbeitsrecht
12.07.2018
Arbeitsrecht
AG Mannheim: Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat nach Umwandlung einer AG in eine SE

AG Mannheim, Beschluss vom 7.12.2017 – 14 BV 13/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1655-1

unter www.betriebs-berater.de

Sachverhalt

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Untersagungsanpruch der Gewerkschaften, hilfsweise zwei Feststellungsansprüche.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob ein Anspruch der Antragsteller, (zweier in Deutschland gebildeter Gewerkschaften) gegen die Antragsgegnerin (die     - SE, nachfolgend nur bezeichnet als „SE“, die aus einer Umwandlung der     AG entstand, und nachfolgend nur bezeichnet als „AG“) auf Untersagen des Unterbreitens eines Vorschlags des Vorstandes der Hauptversammlung zur Satzungsänderung gemäß 2.2. Teil II der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE vom 10.03.2014 (im Folgenden „Vereinbarung“) besteht. Hiernach kann der Aufsichtsrat nach Maßgabe der Vereinbarung von 18 auf 12 Mitglieder verkleinert werden, was zur Folge hätte, dass u. a. den Gewerkschaften gemäß Ziff. 3.4.2 Teil II keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen würden, wie es gemäß Ziff. 3.3.2 Teil II der Vereinbarung bei der jetzigen aktuellen 18-köpfigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats noch der Fall ist. Weiterhin wird beantragt, ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen sowie hilfsweise die Unwirksamkeit von Ziff. 3.4 des Teils II der Vereinbarung und die Unzulässigkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats nach Maßgabe der Vereinbarung festzustellen ebenso wie die Verpflichtung der Bildung eines 18-köpfigen Aufsichtsrats. Beteiligt ist in dem Verfahren ferner der SE-Betriebsrat (Beteiligte Ziff. 4).

Teil II Ziff. 2.2 der genannten Vereinbarung lautet wie folgt:

„Dem Aufsichtsrat der    - SE gehören 18 Mitglieder und damit neun Arbeitnehmervertreter an, bis die Satzung dahingehend abgeändert wird, das dem Aufsichtsrat zukünftig zwölf Mitglieder und damit sechs Arbeitnehmervertreter angehören. Ein solcher satzungsändernder Beschluss kann frühestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2018 gefasst werden und setzt voraus, dass Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen diesbezüglichen gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag gemäߧ 124 Abs. 3 AktG machen.“

Teil II Ziff. 3.4 lautet auszugsweise wie folgt:

„3.4 Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern.

Soweit der Aufsichtsrat der     SE aus zwölf Mitgliedern und damit sechs Arbeitnehmervertretern besteht, gelten für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der SE die nachfolgenden Regelungen.

3.4.1 Der SE-Betriebsrat verteilt rechtzeitig vor dem Ende der ordentlichen Amtszeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der     SE, mindestens jedoch neun Monate vor der Bestellung der neuen Arbeitnehmervertreter, die den Arbeitnehmervertretern im neuen Aufsichtsrat zustehenden Sitze auf die Länder. Die Verteilung der ersten vier Arbeitnehmersitze richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den Ländern beschäftigten Arbeitnehmer (d'Hondtsches Prinzip). Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Arbeitnehmer zum Ende des vorletzten Kalendermonats vor der Sitzverteilung durch den SE­ Betriebsrat.

Der fünfte Sitz steht einem vom Betriebsrat bestimmten SE­Betriebsratsmitglied aus einem anderen Land, das bei der Verteilung der ersten vier Sitze nach dem d'Hondtschen Prinzip keinen Sitz erhalten hat. Der sechste Sitz steht einem vom SE-Betriebsrat bestimmten weiteren Mitglied des SE-Betriebsrats   zu. Die Ersatzmitglieder für die Arbeitnehmervertreter für den fünften und sechsten Sitz werden ebenfalls vom SE-Betriebsrat aus dem Kreis des SE-Betriebsrates bestimmt und bestellt, vorrangig aus dem gleichen Land wie das Aufsichtsratsmitglied.

3.4.2 Die von den ersten vier Sitzen auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter werden durch Urwahl aller Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland bestimmt. ...

● Jeder zweite auf Deutschland entfallende Sitz ist für Vertreter des Konzernbetriebsrats reserviert. ln Bezug auf diese Sitze steht dem Konzernbetriebsrat das ausschließliche Vorschlagsrecht zu, die Vorgeschlagenen kommen aus dem Kreis der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. ...

● Wahlvorschläge für die übrigen Sitze machen Arbeitnehmer, leitende Angestellte und im     Konzern vertretene Gewerkschaften. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer bedürfen 100 Stützunterschritten, Wahlvorschläge der leitenden Angestellten werden durch Vorwahl ermittelt. Jeder Wahlvorschlag kann einen oder zwei Bewerber für das Amt eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat aufführen, muss aber für jeden Bewerber auch das vorgeschlagene Ersatzmitglied angeben;

● Leitenden Angestellten und Gewerkschaften stehen keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat der     SE zu; ...“

Hintergrund der Vereinbarung ist die Umwandlung am     2014 der AG in eine Europäische Gesellschaft (SE). Die SE und ihre Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Deutschland ist dabei der mitarbeiterstärkste Mitgliedsstaat. Vor der Umwandlung in eine SE gab es eine AG einen 16- köpfigen Aufsichtsrat. ln dem 16-köpfigen Aufsichtsrat waren zwei der acht Arbeitnehmervertreter Vertreter von Gewerkschaften.

Im Vorfeld der Umwandlung fanden Verhandlungen zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und der Arbeitgeberseite über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE statt, die am 10.03.2014 mit dem Abschluss von o.g. Vereinbarung endeten. Beim 32-köpfigen besonderen Verhandlungsgremium,·das auf Arbeitnehmerseite die Verhandlungen führte, handelte es sich um ein international zusammengesetztes Gremium. Deutschland wurde durch sieben Mitglieder repräsentiert, darunter zwei auf Vorschlag der Gewerkschaften gewählte Vertreter.

Derzeit besteht ein 18-köpfiger Aufsichtsrat mit neun Arbeitnehmervertretern, wovon aktuell sechs Arbeitnehmervertreter aus Deutschland vertreten, von denen zwei auf Vorschlag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gewählt wurden. Darüber hinaus ist ein für Deutschland in den SE-Betriebsrat entsandtes Mitglied als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vertreten. Die beiden weiteren Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kommen aus der Slowakei und aus Frankreich.

Mit beim Arbeitsgericht am 22.12.2016 eingegangener Antragsschrift vom 22.12.2016 begehren die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 den oben beschriebenen Untersagungsanspruch unter Androhung eines Ordnungsgeldes sowie hilfsweise die Feststellungen, dass Ziff. 3.4 des Teils II der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vom 10.03.2014 unwirksam ist sowie, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat nach Maßgabe der Vorschriften in Teil II 3.3 der Vereinbarung zu bilden und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 823 BGB und § 21 Abs. 6 SEBG zustehe. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 6 SEBG vor. Jedenfalls seien die hilfsweise gestellten Anträge .auf Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Besetzung der Sitze im verkleinerten Aufsichtsrat und der Konsequenzen dieser Unwirksamkeit zulässig und begründet.

Die Möglichkeit einer Verkleinerung eines Aufsichtsrates auf zwölf Mitglieder ohne Einräumung eines alleinigen Vorschlagsrechtes der in der     Gruppe in Deutschland vertretenen Gewerkschaften für eine bestimmte Anzahl der auf Deutschland entfallenen Sitze verstoße gegen§ 21 Abs. 6 SEBG, welcher die Vorgaben aus Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (im Folgenden: Richtlinie) in nationales Recht umsetze. Die Auslegung von § 21 Abs. 6 SEBG und Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie führten dazu, dass der genannte Teil der Vereinbarung unwirksam sei, weil kein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften mehr bestehe und die Reg-elungen zur Sitzreservierung bei Gewerkschaften entfalle. Beim alleinigen Vorschlagsrecht der Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz) handele es sich um eine der von § 21 Abs. 6 SEBG in Bezug genommenen Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung, die in der SE nach einer Umwandlung fortbestehen müssten. Dies ergebe die Auslegung von § 21 Abs. 6 SEBG und auch Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Systematik, der Entstehungsgeschichte, der Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck der Normen.

Es wird Bezug genommen auf die rechtlichen Ausführungen der Antragsstellerinnen in den gewechselten Schriftsätzen.

Die Beteiligten zu Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragen:

1.            Dem Vorstand der Beteiligten zu 3. wird untersagt, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung gem. Ziff. 2.2 Teil II. der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der. . SE“ i.V.m § 124 Abs. 3 AktG zu unterbreiten, wonach der Aufsichtsrat nach Maßgabe der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der -SE“ vom 10.3.2014 von 18 auf 12 Mitglieder verkleinert wird.

2.            Der Beteiligten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 angedroht.

Hilfsweise zu 1.

3.            Es wird festgestellt, dass Ziff. 3.4 des Teil II. der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der     SE vom 10.3.2014 unwirksam ist.

4.            Es wird festgestellt, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat nach Maßgabe der Vorschriften in Teil II. Ziff. 3.3 der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der     SE“ vom 10.3.2014 zu bilden und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf 12 Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist.

Die Beteiligte zu 3. beantragt:

Abweisung der Anträge.

Der Beteiligte zu 4. hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligte zu 3. ist der Auffassung, dass die Anträge unzulässig sind sowie auch unbegründet. Der streitgegenständliche Teil der Vereinbarung sei wirksam. Es sei weder in§ 21 Abs. 6 SEBG noch an anderer Stelle des SEBG oder der Richtlinie ausdrücklich vorgegeben, dass Beteiligungsvereinbarungen garantierte Aufsichtsratssitze für Gewerkschaftsvertreter vorsehen müssten. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die Anträge unzulässig seien, u. a. wegen effektiverer Rechtschutzmöglichkeiten, fehlendem Rechtsschutzinteresse sowie fehlender Antragsbefugnis und fehlendem Feststellungsinteresse sowie Nichtvorliegen eines Rechtsverhältnisses.

Die Beteiligte zu 3 beruft sich bezüglich der Auslegung von§ 21 Abs. 6 SEBG und Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie darauf, dass ihr Auslegungsergebnis sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck der Regelungen ergebe. Es wird Bezug genommen auf die Rechtsausführungen zur Auslegung der Beteiligten Ziff. 3 in den gewechselten Schriftsätzen.

Der Beteiligte Ziff. 4 hat außer zur Frage der Rechtswegzuständigkeit keine Stellung genommen.

Aufgrund einer Rechtswegrüge der SE ist vorab zu entscheiden gewesen über die Frage des Rechtsweges der Hauptanträge. Mit Beschluss vom 30.03.2017 wurde entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss wurde mit Beschluss vom 19.06.2017 des Landesarbeitsgerichts Baden­ Württemberg, 19 Ta 10/17 zurückgewiesen.

Bezüglich der Hilfsanträge ist die Rechtswegrüge nicht aufrechterhalten worden.

Bezüglich des weiteren Verbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

A. Die Hauptanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zulässig, da insbesondere der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist und die Beteiligten zu 1 und 2 antragsbefugt sind und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

1. Rechtsweg

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 a Nr. 3e Arbeitsgerichtsgesetz eröffnet.

2. Antragsbefugnis

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind antragsbefugt im Sinne von§ 81 Abs. 1 ArbGG.

Im arbeitsgerichtliehen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt i.S.v. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BAG, Beschluss vom 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 16, NZA2014, 803 – 808; BAG 05.032013 – 1 ABR 75/11 – Rn. 17).

Vorliegend machen die beiden antragstellenden Gewerkschaften einen eigenen kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Als Anspruchsgrundlage für einen kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt grundsätzlich § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB in Verbindung mit einer verletzten Rechtsposition der Gewerkschaften in Betracht. Vorliegend stützen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich auf § 21 Abs. 6 SEBG. Im Einzelnen stützen sie ihren Anspruch darauf, dass die Ausübung des Vorschlagsrechts des Vorstands der Beteiligten zu 3) zur Verkleinerung des Aufsichtsrats zur Folge hätte, dass reservierte Sitze für die Beteiligten zu 1) und 2) im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 3) entfielen und ein allgemeines Vorschlagsrecht der Gewerkschaften. Dies wiederum sei it dem Erhaltungsgebot aus§ 21 Abs. 6 SEBG unvereinbar und stelle einen Eingriff in die durch § 21 Abs. 6 SEBG geschützte kollektivrechtliche Rechtsposition der Beteiligten zu 1) und 2) dar.

Die Beteiligten zu 1) und 2) machen damit eine eigene Rechtsposition geltend, deren Erfolgsaussicht nicht von vorne herein als aussichtslos erscheint.

3. Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen

Auch für eine Leistungsklage - im vorliegenden Fall in Form der Unterlassungsklage - muss der Kläger/Antragssteller ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Dieses kann ausnahmsweise entfallen, wenn andere Rechtsschutzmittel günstiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des Klägers/Antragstellers herbeiführen (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 4 AZR 173/12-, BAGE 146, 133-160, Rn. 64 mwN).

Im vorliegenden Fall könnte sich die Frage stellen, ob unter dem Gesichtspunkt eines wirkungsvolleren Rechtsschutzes die Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 98 AktG vor dem Landgericht effektiver wäre. Aufgrund einer damit einhergehenden „erga­ omnes“ -Wirkung, vgl. § 99 Abs. 5 S. 2 AktG, erscheint dies jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Dies scheidet jedoch aus, da das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW vom 19.06.2017 – 19 Ta 10/17) § 98 AktG im vorliegenden Fall für nicht anwendbar erachtet. Dabei begründet das LAG einen Vorrang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zunächst damit, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts bereits deshalb ausscheidet, weil § 98 AktG für den vorliegenden Fall einer Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach einer Beteiligungsvereinbarung - nach herrschender Meinung ein Kollektivvertrag sui generis - überhaupt keine Anwendung finde. Hilfsweise gehe- selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, die den Anwendungsbereich von § 98 AktG auch auf Beteiligungsvereinbarung erstecken möchte- die arbeitsrechtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 e) ArbGG als im vorliegenden Fall speziellere Vorschrift zu§ 98 AktG vor (vgl. LAG BW vom 19.06.2017 – 19 Ta 10/17-, Gründe II. 2. d) aa)).

Im Übrigen setzt die Beteiligungsvereinbarung unter Teil II Ziffer 2.2. für eine Verkleinerung der Aufsichtsratsgröße auf zwölf Mitglieder durch Satzungsänderung einen diesbezüglich gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag gemäß § 124 Abs. 3 AktG des Aufsichtsrats und des Vorstandes voraus. Eine Begründetheit der unter dem Antrag Ziffer 1) begehrten Unterlassung hätte damit zur Folge, dass eine entsprechende Verkleinerung      des Aufsichtsrates und damit einhergehend ein Verlust der garantierten Sitze im Aufsichtsrat für die Beteiligten zu 1) und 2) jedenfalls ohne Verstoß gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung aus Sicht der Beteiligten zu 1) und 2) abgewendet wäre und deren Rechtsschutzziel damit erreicht wäre.

Dem Rechtsschutzinteresse steht auch nicht- so jedoch die Beteiligte Ziff. 3- entgegen, dass die Aktionäre möglicherweise selbst eine Beschlussfassung der Hauptversammlung auf Verkleinerung des Aufsichtsrats verlangen könnten. Jedenfalls nach dem Wortlaut der Beteiligungsvereinbarung setzt die Verkleinerung gerade einen gleichlautenden Satzungsänderungsvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand als Tatbestandsvoraussetzung voraus, weshalb zumindest ein Rechtschutzbedürfnis an dem Antrag besteht.

II. Der unter dem Antrag Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch (und damit auch Antrag Ziff. 2) ist jedoch nicht begründet.

1. Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 8GB in Verbindung mit § 823 8GB in Verbindung mit § 21. Abs. 6 SEBG

Als möglicher Unterlassungsanspruch kommt ein gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB in Verbindung mit § 21. Abs. 6 SEBG in Betracht.

a) Allgemeine Voraussetzungen eines (gewerkschaftlichen) Unterlassungsanspruchs nach § 1004 8GB

Für einen auf§ 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch müsste zunächst eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition betroffen sein (aa.). Da bisher noch kein Satzungsänderungsvorschlag durch den Vorstand eingereicht wurde, handelt es sich allenfalls um einen Fall der sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage. Voraussetzung für einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist eine Erstbegehungsgefahr (bb).

aa) § 21 Abs. 6 SEBG in Verbindung mit der bisherigen gewerkschaftlichen Sitzgarantie nach § 7 Abs. 2 MitbestG als grundsätzlich nach § 1004 8GB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 8GB geschützte Rechtsposition

Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung und weitere Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Diese Ansprüche sind nicht auf Eigentumsverletzungen beschränkt, sondern bestehen darüber hinaus zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen (MünchKommBGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 9). Zu den nach § 823 Abs. 1BGB geschützten Rechtsgütern und Interessen gehört auch das durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Recht einer von Arbeitnehmern gebildeten Koalition auf gewerkschaftliche Betätigung (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 -1 AZR 473/09-, SAGE 138, 68-79, Rn. 39).

Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob erstens (1) eine Sitzgarantie der Gewerkschaft im Aufsichtsrat eine gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung der Gewerkschaften ist. Ist dies der Fall, stellt sich zweitens (2) die Frage, ob diese bereits durch den Satzungsänderungsvorschlag des Vorstandes beeinträchtigt wird.

(1)

Zunächst zu klären ist, ob das hinter dem Antrag Ziffer 1) stehende Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 1) und 2) eines alleinigen Vorschlagsrechts und damit einhergehend eine Sitzgarantie im Aufsichtsrat eine grundsätzlich gemäß § 823 8GB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung der Gewerkschaft darstellt.

Hierfür spricht, dass auch der Gesetzgeber den Gewerkschaften in § 7 Abs. 2 MitbestG eine entsprechende Sitzgarantie einräumt. Auch die Bewertung des Bundesarbeitsgerichts zu durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützter gewerkschaftlicher Betätigung spricht dafür, dass die aktive Teilhabe im Aufsichtsrat hiervon erfasst ist.

Die garantierte Vertretung der Gewerkschaften im Aufsichtsrat ist demnach jedenfalls grundsätzlich ein gemäß § 823 8GB geschütztes Interesse der Gewerkschaft und somit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 8GB zugänglich, ohne dass damit bereits eine Aussage über das Bestehen einer solchen Rechtsposition - vermittelt durch § 21 Abs. 6 SEBG - für den konkreten Fall getroffen ist.

(2)

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bereits durch den Vorschlag zur Satzungsänderung gemäߧ 124 Abs. 3 AktG (vgl. Teil II Ziffer 2.2. der Beteiligungsvereinbarung) durch den Vorstand ein Eingriff in diese geschützte Rechtsposition erfolgt.

Hiergegen spricht zunächst, dass allein der Vorschlag des Vorstandes noch nicht einmal ausreicht, um eine entsprechende Verkleinerung des Aufsichtsrates in die Hauptversammlung ordnungsgemäß einzuführen, sondern dass hierzu ein gleichlautender Satzungsänderungsvorschlag gemäß § 124 Abs. 3 AktG durch den Aufsichtsrat selbst erforderlich ist, vgl. Teil II Ziffer 2.2. der Beteiligungsvereinbarung. Weiter bedarf es nicht zuletzt auch der Annahme des Änderungsvorschlags durch die Hauptversammlung. Diese weiteren Zwischenschritte bzw. Bedingungen sprechen gegen die Annahme, dass bereits mit dem Vorschlag des Vorstandes zur Satzungsänderung eine Beeinträchtigung der gewerkschaftlichen Betätigung vorliegt.

Auch wenn ein Satzungsänderungsvorschlag des Vorstandes konstitutive Voraussetzung für einen späteren Hauptversammlungsbeschluss zur Verkleinerung des Aufsichtsrates ist, führt dies nicht dazu, dass bereits mit diesem Vorschlag des Vorstandes eine Beeinträchtigung der gewerkschaftlichen Betätigung vorliegt.

Darüber hinaus spricht auch die gesetzesimmanente Systematik des Aktiengesetzes gegen einen präventiven Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft. Nach dem Aktiengesetz ist selbst die präventive Kontrolle gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (vgl. § 241ff AktG) nicht vorgesehen. Nach dem Aktiengesetz besteht lediglich die Möglichkeit einer repressiven Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder die Möglichkeit der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses. Dieser Systematik einer lediglich repressiven Kontrolle der Hauptversammlungsbeschlüsse würde es widersprechen, wenn mit einer Unterlassungsklage dem Vorstand bereits präventiv untersagt würde, einen entsprechenden Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 124 Abs. 3 AktG zu machen, auch wenn die Gewerkschaften selbst nicht antragsbefugt sind.

Im Ergebnis ist daher eine Beeinträchtigung der gewerkschaftlichen Betätigung allein durch den Satzungsänderungsvorschlag des Vorstandes abzulehnen. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG) geschützte Rechtsposition wird damit – noch – nicht verletzt.

bb) Erstbegehungsgefahr bzw. drohende Beeinträchtigung

Da vorliegend der Vorstand der Beteiligten zu 3) noch keinen entsprechenden Satzungsänderungsvorschlag gemäß § 124 Abs. 3 AktG unterbreitet hat, handelt es sich um einen Fall der sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage. Der sog. vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung voraus.

Erstbegehungsgefahr besteht, wenn eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten ist, bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die Behauptung einer bloßen Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus, selbst wenn die Übernahme einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 – X ZR 41/90 -, BGHZ 117, 264-279, Rn. 36). Darzutun sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Störer den Entschluss zur Verletzung bereits gefasst hat und es nur noch von ihm abhängt, ob es zu einer Beeinträchtigung kommt oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Erstbegehungsgefahr, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 – X ZR 41/90 -, BGHZ 117, 264-279, Rn. 36). Auch die Ankündigung eines beeinträchtigenden Verhaltens begründet die Erstbegehungsgefahr (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 01. März 2013 – 63 T 29/13 -, juris). Die drohende Verletzungshandlung muss sich also in tatsächlicher Hinsicht so konkret greifbar abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 – I ZR 99/88 -, Rn. 17, juris).

Eine drohende Verletzungshandlung ist in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ersichtlich. Dass der Vorstand von seinem Recht eine Satzungsänderung vorzuschlagen, Gebrauch machen möchte, hat er nicht angekündigt. Allein die bloße Möglichkeit eines Eingriffs reicht nicht aus.

Der im Zusammenhang mit dem Antrag zu 3) erfolgte Vortrag der Beteiligten zu 1) und 2), die Beteiligte zu 3) bzw. der diese vertretende Vorstand habe deutlich gemacht, dass nicht die Bereitschaft bestehe, ein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften für eine bestimmte Anzahl an Sitzen in einem auf 12 Mitglieder verkleinertem Aufsichtsrat anzuerkennen, begründet keine Erstbegehungsgefahr. Allein eine dahingehende Rechtsansicht zur Besetzung eines zwölf Mitglieder umfassenden Aufsichtsrates begründet noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine entsprechende Verkleinerung von der Beteiligten zu 3) tatsächlich angestrebt wird.

cc) Zwischenergebnis

Für den gemäß Antrag Ziffer 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlt es bereits an einer gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Beeinträchtigung. Diese liegt allein durch den Vorschlag des Vorstandes zur Satzungsänderung nicht vor. Darüber hinaus ist eine drohende Erstbegehungsgefahr nicht gegeben.

Auf die dahinter stehende materiell-rechtliche Frage, ob§ 21 Abs. 6 SEBG auch einen Erhalt bestehender ausschließlicher Vorschlagsrechte zur Wahl des Aufsichtsrates bzw. daraus resultierend eine Sitzgarantie im Aufsichtsrat bei Umwandlung einer AG zur SE gewährleistet, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an (B II. 3. ).

2. Ergebnis zu den Anträgen Ziffer 1) und 2)

Der unter Ziffer 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet.

Mangels bestehender Unterlassungspflicht ist auch die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO abzulehnen. Der entsprechende Antrag Ziffer 2) ist damit ebenfalls unbegründet.

B. Hilfsantrag Ziffer 3

Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nach Ziffer 3 ist zulässig, aber unbegründet.

I. ZuIässigkeit

1. Rechtsweg

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung, Az. 19 Ta 10/17, vom 19.06.2017 lediglich über den Rechtsweg bezüglich der Hauptanträge eine abschließende Entscheidung getroffen.

Ausgehend von dem Beschluss des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17 ist jedoch auch für den hilfsweise gestellten Antrag Ziffer 3) eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG gegeben.

Streitentscheidende Norm des Feststellungsantrags ist§ 21 SEBG. Von den nach § 3a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG vorgegebenen Ausnahmen wird § 21 SEBG gerade nicht erfasst. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu einem über das (allgemeine) Aktienrecht hinausgehenden eigenständigen (der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuordnenden) Regelungsgehalt des§ 21 SEBG schließt sich die Kammer an (vgl. LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. c)).

Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf, dass allein etwaige Berührungspunkte zu Rechtsgebieten einer anderen Gerichtsbarkeit (im vorliegenden Fall zum Aktienrecht), die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit, welche über die Anspruchsgrundlage zu entscheiden hat, unberührt lässt (LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. d) bb)). Vielmehr entscheidet das Gericht des zuständigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, § 17 Abs. 2 S. 1 GVG.

Wie bereits unter A. I. 3. dargestellt verbleibt nach dem Landesarbeitsgericht auch kein Raum für einen etwaigen Vorrang des § 98 AktG und eine hieraus abzuleitende Zuständigkeit des Landgerichts (LAG BW, 19.06.2017, Az. 19 Ta 10/17, II. 2. d) aa). Unter Verweis auf einen breiten Zuspruch in der Literatur sei § 98 AktG auf den vorliegenden Fall einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf Grundlage einer Beteiligungsvereinbarung bereits nicht anwendbar. Hilfsweise sei, selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen wolle, § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG und damit eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte spezieller und verdränge eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 98 ArbGG. Dieser Begründung schließt sich die Kammer an.

2. Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. Abs. 1 ZPO

Nach dem im arbeitsgerichtliehen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat.

a) Rechtsverhältnis

Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vortragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt. So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (ständige Rechtsprechung des BAG vgl.: BAG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12-, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 –-7 ABR 73/10-, BAGE 140, 277-291, Rn. 35; BAG, Beschluss vom 20. Mai 2008 –1 ABR 19/07 -, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 01. Juli 2009 –- 4 AZR 261/08-, Rn. 21, juris).

Streitig ist, ob es sich bei der nach Antragstellung begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen unter Ziffer 3.4. des Teil II der Beteiligungsvereinbarung um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt.

Ziffer 3.4. des Teils II der Beteiligungsvereinbarung regelt das Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern bei der Beteiligten zu 3). Nach Ziffer 3.4.2. Unterpunkt 4 des Teils II der Beteiligungsvereinbarung ist den im Konzern vertretenen Gewerkschaften lediglich das Recht eingeräumt, Wahlvorschläge abzugeben. Außerdem ist unter Ziffer 3.4.2. Unterpunkt 5 des Teil II der Beteiligungsvereinbarung negativ geregelt, dass entgegen der Besetzung eines 18-köpfigen Aufsichtsrats den Gewerkschaften keine reservierten Sitze (in einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern) zustehen.

Bei einem wörtlichen Verständnis des von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Antrags wäre die begehrte Feststellung kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO zwischen den Beteiligten. Die nach wörtlichem Antrag begehrte Nichtigkeit der gesamten Ziffer 3.4. des Teil II der Beteiligungsvereinbarung betrifft vielmehr die (zu weit gehende) Frage des gesamten Wahlvorgangs zu einem Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern nach der getroffenen Beteiligungsvereinbarung (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, 6 Ta Bv 1586/16).

Das mit dem Hilfsantrag Ziffer 3) verfolgte Begehren ist jedoch einschränkend auszulegen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (vgl. zuletzt mit weiteren Nachweisen BAG, 27.06.2017 – 9 AZR 120/16-, Rn. 11, juris).

Der Antrag der Gewerkschaften ist hiernach unter Berücksichtigung des Verbringens einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines exklusiven Vorschlagsrechts der Gewerkschaften und damit eine Sitzgarantie im auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat festgestellt werden soll. Hierfür spricht insbesondere auch ein Vergleich mit dem über dieses Ziel hinausgehenden Feststellungsantrag Ziffer 4). Bei solch einem Verständnis geht es vorliegend um die Frage etwaiger Beteiligungsrechte der Gewerkschaften bei der Wahl eines Aufsichtsrates (mit zwölf Mitgliedern).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist beispielsweise die Frage, ob bestimmte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen, ein Rechtsverhältnis im Sinne von§ 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 ABR 58/10-, Rn. 13, juris).

Hiermit vergleichbar geht es auch vorliegend um die Feststellung konkreter einzelner Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten. Diese begründen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, s.o..

Ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt somit bei einschränkender Auslegung des Antrags vor.

b) Feststellungsinteresse

Ein besonderes Feststellungsinteresse der Antragsteller im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

Eine Feststellungsklage setzt nach§ 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12- Rn. 13 bis 15).

Festzuhalten ist vorliegend zunächst, dass die Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften der §§ 241 ff AktG gewöhnliche Feststellungsklagen bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80 -, Rn. 19, juris).

Vorliegend spricht für ein solches rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) bereits die Tatsache, dass ein Wahlverfahren nach Ziffer 3.4. des Teil II der Beteiligungsvereinbarung zur Folge hätte, dass den Gewerkschaften ihre - ein Verstoß gegen § 21 Abs. 6 SEBG unterstellt - gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte versagt würden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der noch ungewissen Frage, ob es überhaupt zu einer Verkleinerung des Aufsichtsrates bei der Beteiligten zu 3) kommt und die unter Ziffer 3.4. des Teils II der Beteiligungsvereinbarung enthaltenen Regelungen (überhaupt jemals) zur Anwendung gelangen.

Anders als bei der hinsichtlich des Hauptantrags Ziffer 1) betreffenden Frage eines Unterlassungsanspruchs, ist das streitige Rechtsverhältnis mit der Beteiligungsvereinbarung bereits gegenwärtig. Auch ist den Beteiligten zu 1) und 2) nicht zumutbar, einen bereits in der Beteiligungsvereinbarung angelegten drohenden Rechtsverlust sehenden Auges hinzunehmen mit dem Verweis auf etwaige repressiven Nichtigkeits- und Anfechtungsmöglichkeiten.

Ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der einschränkend ausgelegten (s.o.) Feststellung besteht damit.

II. Begründetheit

Die Feststellungsklage ist nicht begründet, da die in Ziffer 3.4. streitigen Regelungen des Teils II der Beteiligungsvereinbarung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 6 SEBG unwirksam sind.

§ 21 Abs. 6 SEBG findet Anwendung, wenn eine Umwandlung im Sinne des SEBG einer vormaligen Aktiengesellschaft in eine SE vorliegt (1.), bei der Ursprungsgesellschaft den Gewerkschaften Sitze im Aufsichtsrat garantiert waren (2.) und schließlich entscheidend auch die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von dem in§ 21 Abs. 6 SEBG normierten Bestandsschutz erfasst werden (3.).

1. Umwandlung einer AG in eine SE

Die Beteiligte zu 3) war vormals eine Aktiengesellschaft nach dem AktG und ist nun eine Societas Europaea. Eine Umwandlung im Sinne von§ 21 Abs. 6 SEBG liegt vor.

2. Gewerkschaftliche Sitzgarantie im Aufsichtsrat vor Umwandlung gemäß § 7 Abs. 2 MitbestG

Die Beteiligte zu 3) unterfiel vor der Umwandlung in eine SE den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes. Dieses sieht bei der Anzahl der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) vor, dass mindestens zwei der acht Arbeitnehmersitze im paritätisch besetzten Aufsichtsrat Gewerkschaftsvertretern vorbehalten bleiben (§ 7 Abs. 2 MitbestG). Diese Gewerkschaftsvertreter werden nicht direkt von den Gewerkschaften gewählt, sondern von diesen vorgeschlagen und sodann unmittelbar von den Beschäftigten bzw. durch deren Delegierte gewählt (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 18 MitbestG). Es besteht somit im Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes bezüglich mindestens zwei der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat ein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften.

Nach der in Ziffer 3.4. des Teils II der Beteiligungsvereinbarung getroffenen Regelung, ist bei einer Aufsichtsratsgröße von nur noch zwölf Mitgliedern ein entsprechendes alleiniges Vorschlagsrecht bzw. eine damit einhergehende Sitzgarantie für Vertreter der Gewerkschaften nicht vorgesehen.

3. Bestandsschutz bei Umwandlung nach § 21 Abs. 6 SEBG auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter

Die Begründetheit der Feststellungsklage ist damit abhängig von der zentralen materiell­ rechtlichen Frage, ob§ 21 Abs. 6 SEBG auch gewährleistet, dass bei Umwandlung einer AG in eine SE die bisher gemäß § 7 Abs. 2 MitbestG garantierten Sitze für die Gewerkschaft im Aufsichtsrat fortzuführen sind.

Diese Frage, inwieweit § 21 Abs. 6 SEBG auch bestehende Vorschlagsrechte und damit einhergehend Sitzgarantien der Gewerkschaft im Aufsichtsrat schützt, ist in der Literatur stark umstritten (gegen einen Bestandsschutz: Henssler in Ulmer/Habersack!Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 21 SEBG Rn. 58; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, § 21 SEBG Rn. 31; Hoops/Kuhnke in Gaui/Ludwig/Forst, Europäisches Mitbestimmungsrecht, § 2 Rn. 287; Jacobs in MünchKomm. AktG, 4. Aufl., § 21 SEBG Rn. 53; Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 21 SEBG, Rn. 60; Deilmann/Häferer, NZA 2017, 607ff; einen Bestandsschutz bejahend Feuerborn in KölnKomm. AktG, 3. Aufl., § 21 SEBG Rn. 76; Freis in Nagei/Freis/Kieinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, § 21 SEBG Rn. 43 f.; Köklü in Van Hulle/Maui/Drinhausen, Kap. 6 Rn. 149; Teichmann, ZIP 2014, 1049, 1055 f; Nagel, Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der formwechselnden Umwandlung einer deutschen AG in eine europäische Gesellschaft (SE) - Gutachten für die Hans-Säckler Stiftung, S. 6ff - online abrufbar).

a) Argumente für einen Bestandsschutz der Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Wortlaut und Systematik

Für einen Bestandsschutz der Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat spreche zunächst der Wortlaut der Norm, wenn es heißt, dass hinsichtlich „alle[r] Komponenten“ der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werde, das in der Gesellschaft bestand, die in eine SE umgewandelt wurde. Hierbei führen entsprechende Stimmen insbesondere an, dass dem Zusatz „alle Komponenten“ auch eine zusätzliche Bedeutung zu dem bereits in § 2 Abs. 8 SEBG legal definierten Begriff der „Arbeitnehmerbeteiligung“ zukommen müsse (vgl. Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1050ff).

Auch systematische Überlegungen sollen zu dem Ergebnis führen, dass der Bestandsschutz des § 21 Abs. 6 SEBG die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfasse. Unstreitig wird bereits gemäß § 15 Abs. 5 SEBG in Verbindung mit§ 15 Abs. 3 und 4 SEBG eine Reduzierung des Anteils der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (relative Zusammensetzung) untersagt. Der Bestandsschutz in § 21 Abs. 6 SEBG gewähre mit dem Zusatz „alle Komponenten“ einen darüberhinausgehenden Bestandsschutz (Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1056). Neben dem relativen Anteil an Arbeitnehmervertretern sei damit eben gerade auch die innere Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank geschützt. Auch könnte § 2 VIII SEBG nicht ausschlaggebend sein, da dort der Begriff „Verfahren“ benutzt wurde, anders als in§§ 21 VI SEBG.

Entstehungsgeschichte und europäische Grundlagen

Als weiteren Punkt zur Begründung ihrer Auffassung führen die befürwortenden Stimmen die Entstehungsgeschichte der Norm an. Hierbei sei insbesondere die europäische Entwicklung von SE-VO und SE-RL entscheidend (vgl. Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1053f)). Eine Auswertung dieser Entstehungsgeschichte zeige, dass es gerade die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, die Vereinbarungsautonomie - welche grundsätzlich unstreitig ist - für den in § 21 Abs. 6 SEBG geregelten Fall der Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft zur SE weitgehend einzuschränken (Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1054); vgl. auch Freis in Nagei/Freis/Kieinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, § 21 SEBG Rn. 44). Denn erst eine solche Einschränkung der Privatautonomie habe bei der Gesetzesentstehung überhaupt ermöglicht, dass die SE-Umwandlung von den Mitgliedstaaten mit in die Richtlinie zur SE aufgenommen worden sei. Ein strenger Bestandsschutz habe schließlich auch in Art. 4 Abs. 4 SE-RL seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden, wenn es dort heißt, dass „im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll“ (insoweit auch unter Heranziehung eines Sprachenvergleichs Nagel, Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der formwechselnden Umwandlung einer deutschen AG in eine europäische Gesellschaft (SE) – Gutachten für die Hans-Böckler Stiftung, S. 6ff).

Besonderer Stellenwert der inneren Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem nationalen Recht.

Befürwortende Ansichten eines Bestandsschutzes betonen, dass es sich bei der gewerkschaftlichen Vertretung im Aufsichtsrat um ein prägendes Element der Mitbestimmung im Aufsichtsrat handele (vgl. Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1055)). Gerade das Zusammenwirken „interner“ und „externer“ Arbeitnehmervertreter sei ein zentrales Element der Mitbestimmung. Hierzu verweisen die Stimmen insbesondere auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zum Mitbestimmungsgesetz (vgl. Teichmann, ZIP 2014, 1049 (1055)). Hiernach habe das Bundesverfassungsgericht insbesondere betont, dass die Vertretung durch Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat es erleichtere, qualifizierte Vertreter zu entsenden und zudem insbesondere geeignet sei, einem gewissen „Betriebsegoismus“ der betriebsinternen Arbeitnehmervertreter entgegenzuwirken und langfristigen Arbeitnehmerinteressen Rechnung zu tragen.

b) Argumente gegen einen Schutz der Zusammensetzung der Arbeitsnehmervertreter im Aufsichtsrat

Wortlaut und Systematik

Auch die Gegenansicht führt den Wortlaut für ihre Auffassung an. Die Formulierung „alle Komponenten“ stelle nur einen Verweis auf die drei Arten der Arbeitnehmerbeteiligung, die in der Legaldefinition von „Beteiligung“ in § 2 Abs. 10 bis 12 SEBG genannt sind, dar (MünchKomm-Jacobs, AktG, 4. Aufl., 2017, § 21 SEBG Rn. 53f; Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 21 SEBG, Rn. 58 mwN). Insbesondere zeige die Bezugnahme auf § 2 Abs. 12 SEBG, dass auch im Rahmen des § 21 Abs. 6 SEBG lediglich das Recht „einen Teil“ der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu wählen oder zu bestellen gemeint sei (MünchKomm-Jacobs, AktG, 4. Aufl., 2017, § 21 SEBG Rn. 54).

Darüber hinaus müsse nicht nur „alle[n] Komponenten“ innerhalb einer wortlautgetreuen Auslegung eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden, sondern auch dem Begriff des „gleiche[n] Ausmaß[es]“. Wenn jedoch lediglich das „gleiche Ausmaß“ an Mitbestimmung gewährleistet sei, sei dies mit der Gegenauffassung deshalb nicht zu vereinbaren, da die Gegenauffassung faktisch zur Übernahme des bestehenden Mitbestimmungsstatuts führe. Vielmehr sei das gleiche Ausmaß auch dann gewahrt, wenn von der bisherigen Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter abgewichen werde (Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 21 SEBG, Rn. 60; vgl auch Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 21 SEBG Rn. 58). Es gehe daher um eine qualitativ gleichwertige Weitergeltung des Mitbestimmungsstatuts, nicht um eine Erhaltung des „status quo“ (MünchKomm-Jacobs, AktG, 4. Aufl., 2017, § 21 SEBG Rn. 53; Henssler in Ulmer/Habersack/Hens.sler, Mitbestimmungsrecht, § 21 SEBG Rn. 58).

§ 15 Abs. 5 SEBG, der im Falle einer SE-Gründung durch Umwandlung einen Beschluss nach § 15 Abs. 3 SEBG (Minderung der Mitbestimmungsrechte) ausschließt, zeige, dass lediglich der Anteil an Arbeitnehmervertreter gemeint sei, was sich wiederum aus der Legaldefinition der Minderung der Mitbestimmungsrechte nach § 15 Abs. 4 SEBG ergebe (vgl. MünchKomm-Jacobs, AktG, 4. Aufl., 2017, § 21 SEBG Rn. 54).

Europarechtliche Grundlagen

Wiederum mit Blick auf die europarechtlichen Grundlagen räumen entsprechende Ansichten zwar ein, dass der Begriff „alle Komponenten der Mitbestimmung“ bereits in der zugrunde liegenden Richtlinie des Art. 4 SE-RL sowie im Anhang Teil 3 lit. a SE-RL seine Erwähnung finde. Hierbei beziehe sich die Formulierung jedoch ausschließlich auf die „diesbezüglich sinngemäße“ Geltung von Anhang Teil 3 lit b SE-RL, der wiederum seinerseits maßgeblich auf „einen Teil“ der Arbeitnehmervertreter abstelle (vgl. MünchKomm-Jacobs, AktG, 4. Aufl., 2017, § 21 SEBG Rn. 54; a.A. Freis in Nagei/Freis/Kieinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, § 21 SEBG Rn. 43).

Sinn und Zweck der SE-RL und Bedeutung des gewerkschaftlichen Vorschlagsrechts

Weiter sei bereits nach dem Schutzzweck der SE-RL das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht nicht erfasst. So schütze die SE-RL zwar den Einfluss der Arbeitnehmer, nicht jedoch den Einfluss bestimmter Gruppen und schon gar nicht den Einfluss externer Gewerkschafter (Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,§ 21 SEBG Rn. 58).

c) Stellungnahme/Ergebnis

Nach Auffassung der Kammer können aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 6 SEBG keine abschließenden Rückschlüsse für die aufgeworfene Streitfrage gewonnen werden. Gleiches gilt für den Wortlaut der zugrundeliegenden Richtlinie.

Nach Auffassung der Kammer sprechen im Ergebnis systematische Gesichtspunkte dafür, dass§ 21 Abs. 6 SEBG nicht zum Ziel hat, ein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaft zu sichern.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die „Arbeitnehmerbeteiligung“ im SEBG selbst definiert ist und zwar in § 2 Abs. 8 SEBG und ferner die Mitbestimmung in § 2 Abs. 12 SEBG. ln § 2 Abs. 8 und § 2 Abs. 12 SEBG ist jedoch nicht erwähnt, dass unter der geschützten Beteiligung die Zusammensetzung des Aufsichtsrates im Sinne von § 7 Abs. 2, § 16 und § 18 Mitbestimmungsgesetz zu verstehen ist. Auch sind die Gewerkschaften nicht explizit erwähnt. Woraus folgt, dass § 21 Abs. 6 SEBG bezüglich der Beteiligung der Arbeitnehmer eine zusätzliche Bedeutung zu dem definierten Begriff der Arbeitnehmerbeteiligung in § 2 Abs. 8 SEBG haben muss, ist nicht ersichtlich. Auch die Benutzung des Begriffes „Verfahren“ in § 2 Abs. 8 SEBG ist nur eine Definition des Oberbegriffes „Beteiligung der Arbeitnehmer“ und steht daher der Auslegung nicht entgegen, da §§ 21 Abs. 6 SEBG an § 2 Abs. 8 SEBG anknüpft.

Gegen die Befürworter eines im Sinne der Antragsteller verstandenen Bestandsschutzes spricht, dass die weitere Formulierung, wonach eine Arbeitnehmerbeteiligung „zumindest das gleiche Ausmaß“ haben muss, ihres Sinnes entleert würde, wenn bei einer Umwandlung der „Status quo“ zu erhalten wäre. Jedoch besagt auch das nichts über den konkreten Inhalt des Ausmaßes.

Ein wichtiges systematisches Argument gegen den Bestandsschutz ist indessen, dass bezüglich der Verhandlungslösung in § 15 Abs. 5 SEBG explizit aufgenommen ist, dass bei einer Gründung einer SE durch Umwandlung ein Beschluss, der zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte führt,      nicht gefasst werden kann. Als Minderung der Mitbestimmungsrechte sind gemäß § 15 Abs. 4 SEBG verschiedene Fälle definiert, im Wesentlichen geht es um eine Verringerung des Anteils der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Erforderlich ist dabei eine rein quantitative Vorher-Nachherbetrachtung. Es müssen also die Anteile der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsorganen der beteiligten Gesellschaften mit dem entsprechenden Anteil in der SE verglichen werden. Da auf den Anteil der Arbeitnehmervertreter abgestellt wird, ist eine Verkleinerung des Aufsichtsratsorgans irrelevant, solange das Verhältnis zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner gleich bleibt (vgl. Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen § 15 SEBG, Rn. 5). Dass § 15 Abs. 5 SEBG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und Abs. 4 SEBG nur eine Reduktion des Anteils der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (relative Zusammensetzung) untersagt und keinen darüber hinausgehenden Bestandsschutz erwähnt, spricht dagegen, dass ein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 5 Mitbestimmungsgesetz bei der Verhandlungslösung weiter garantiert sein muss.

Ferner fehlt sowohl in § 15 SEBG als auch in § 21 Abs. 6 SEBG ein Verweis auf§ 6 Abs. 3 SEBG, wie es die gesetzliche Auffanglösung (§ 36 Abs. 3 SEBG) explizit enthält. § 36 Abs. 3 SEBG betrifft den Fall der sogenannten gesetzlichen Auffanglösung/Mitbestimmung kraft Gesetzes, wenn entweder die Verhandlungen über eine Vereinbarung gescheitert sind oder die Parteien eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen vereinbaren (§ 22 SEBG, § 34 SEBG). Bei der gesetzlichen Auffanglösung gilt folgendes: Wenn dem Wahlgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland angehören, ist nach der Vorgabe des § 6 Abs. 3 SEBG jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft     (zwingende Mindestrepräsentation der Gewerkschaften im Aufsichtsorgan, vgl. hierzu MünchKomm – Jakobs, AktG, 4. Aufl. 2017, § 36, Rn. 7). Hätte der Gesetzgeber eine zwingende Mindestrepräsentation der Gewerkschaft im Aufsichtsrat auch bei der Verhandlungslösung schützen wollen, so wäre es naheliegend gewesen, nicht nur bei der gesetzlichen Auffanglösung, sondern gleichfalls bei der Verhandlungslösung einen entsprechenden Verweis auf§ 6 Abs. 3 SEBG aufzunehmen. Dass dieser bei der Verhandlungslösung jedoch gerade fehlt, weist daraufhin, dass der Gesetzgeber aufgrund der besonderen demokratischen Legitimation bei einem gemeinsam gefundenen Ergebnis bei der Verhandlungslösung eine zwingende Mindestrepräsentanz der Gewerkschaft im Aufsichtsrat nicht für erforderlich erachtet hat. Zu beachten ist dabei auch, dass der Arbeitgeber das besondere Verhandlungsteam (die Arbeitnehmervertreter) nicht dazu zwingen kann, auf eine entsprechende Mindestrepräsentanz der Gewerkschaft zu verzichten. Denn das besondere Verhandlungsteam hat die Möglichkeit, die Verhandlungen scheitern zu lassen. Sodann kommt es zur gesetzlichen Auffanglösung. Zugleich hat das Verhandlungsteam die Möglichkeit bei den Verhandlungen auf diese Folge hinzuweisen, um seine Interessen durchzusetzen.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die systematische Auslegung ergibt, dass bei der Verhandlungslösung aufgrund der freiwillig geschlossenen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite es die Möglichkeit gibt, die Vorschlagsrechte der Gewerkschaften zu schwächen. Ob ein vollständiger Ausschluss der Vorschlagsrechte der Gewerkschaften zulässig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da den Gewerkschaften künftig nur kein alleiniges Vorschlagsrecht mehr eingeräumt wird, sie jedoch wählbar sind, wodurch die wichtige Funktion, die die Kammer anerkennt, weiter bestehen bleibt. Ihnen steht (nur) kein exklusives Vorschlagsrecht mehr zu.

Für das Auslegungsergebnis, wonach die Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank gemäß § 7 Abs. 2 MitbestG, §§ 16, 18 MitbestG bei der Verhandlungslösung als solche nicht geschützt ist, spricht schließlich, dass selbst bei der gesetzlichen Auffanglösung es nicht durchweg garantiert ist, dass es eine zwingende Mindestrepräsentanz der Gewerkschaft im Aufsichtsrat gibt. Denn diese setzt gemäß § 36 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 6 Abs. 3 SEBG eine Mindestanzahl von Mitgliedern aus dem Inland voraus. Ist diese nicht erreicht, so ist keine zwingende Mitgliedschaft der Vertreter der Gewerkschaft vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass selbst bei der gesetzlichen Auffanglösung die zwingende Repräsentanz der Gewerkschaft eingeschränkt ist.

Das gefundene Auslegungsergebnis wird auch nicht durch die Argumente der Beteiligten Ziff. 1 und 2 zu europarechtlichen Grundlagen und zur Entstehungsgeschichte sowie durch weitere systematische Argumente in Frage gestellt. Das Erfordernis eines fortgeltenden exklusiven alleinigen gewerkschaftlichen Vorschlagsrechtes ist in den zitierten Gesetzes­ Quellen nicht explizit erwähnt.

Das gefundene Auslegungsergebnis steht auch (noch) mit Sinn und Zweck der Norm (§ 21 Abs. 6 SEBG) im Einklang.

Unverkennbar soll für die besondere SE Gründung durch Umwandlung eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ (Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht, § 21 SEBG, Rn. 57) verhindert werden. Dass dieses Ziel keinesfalls einen unveränderten Status quo voraussetzt, wird, wie bereits erläutert, durch die Formulierung des „gleichen Ausmaßes“ deutlich. Maßgeblich ist der bezweckte Schutz der Arbeitnehmer.

Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der gewerkschaftlichen Vertretung im Aufsichtsrat im nationalen Recht um ein wichtiges Element der Mitbestimmung handelt, unter anderem im Hinblick darauf, auch auf Arbeitnehmerseite besonders qualifizierte Vertreter entsenden zu können und schließlich, weil Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion als Dritte möglicherweise anders agieren können, als abhängig Beschäftigte.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Schutzzweck der Norm (Verhinderung einer Flucht aus der Mitbestimmung/Schutz der Arbeitnehmer) vorliegend kein zwingendes fortbestehendes alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften erfordert, weil von einem besonderen Verhandlungsteam, das sich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird, bei der Gewerkschaftsrechte geschwächt werden (vorliegend zu Gunsten einer Stärkung der Position des Konzernbetriebsrates). Jedenfalls erfordert in dieser Situation bei einem fortbestehenden Vorschlagsrecht und einer weiteren Wählbarkeit der Gewerkschaften der Schutzzweck der Norm keine Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung im Hinblick auf die reduzierten Gewerkschaftsinteressen.

Im Ergebnis ist daher die Frage der Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank zu Gunsten der von allen Ansichten als Grundsatz anerkannter Vereinbarungsautonomie der Parteien – vgl. § 21 Abs. 1 SEBG – zu entscheiden. ln der Beteiligungsvereinbarung konnten die Parteien daher von bisherigen Regelungen eines exklusiven Vorschlagsrechts der Gewerkschaften und einer damit einhergehenden Sitzgarantie im hier vorliegenden Umfange abweichen.

4. Gesamtergebnis

Im Ergebnis ist der- einschränkend auszulegende (s.o.) – Feststellungsantrag zu 3) nicht begründet. Im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Sitze steht den Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht und damit einhergehend eine Sitzgarantie nicht zu.

C. Hilfsantrag Ziffer 4)

Da der Feststellungsantrag Ziffer 4) als echter Hilfsantrag zu dem Antrag Ziffer 1) gestellt ist und der Antrag Ziffer 1) unbegründet ist (s.o.), ist über die Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden.

I. Zulässigkeit

1. Rechtsweg

Zwar geht es bei der begehrten Feststellung im Ergebnis auch um die Aufsichtsratsgröße und damit ohne Zweifel auch um Fragen des Aktienrechts, der zentrale Streitpunkt ist jedoch auch hinsichtlich des Antrags Ziffer 4) die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung. Materiell-rechtlich liegt daher diesem Antrag§ 21 Abs. 6 SEBG zu Grunde. Im Ergebnis bleibt es dementsprechend bei dem Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG.

2. Feststellungsinteresse im Sinne von§ 256 Abs. 1 ZPO/Rechtsverhältnis

Hinsichtlich der grundsätzlichen Anforderungen an ein Feststellungsinteresse und Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO wird Bezug genommen werden auf die Ausführungen hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 (B. I. 2a).

Bei der begehrten Feststellung, dass ein 18-köpfiger Aufsichtsrat zu bilden und eine Verkleinerung unzulässig ist, fehlt es am erforderlichen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. oben II B. 2 a). Betroffen ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da der Antrag zu weit gefasst ist, soweit nicht konkrete Rechte und Pflichten der Gewerkschaft aus der Mitbestimmungsvereinbarung betroffen sind (vgl. LAG Berlin, 6 Ta Bv, 1586/16, Rn. Ziff. 40). Auch eine andere Auslegung des Antrags ist nicht möglich.

Im Ergebnis waren daher alle Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Beschluss können d. Beteiligten zu 1, 2 und 4 Beschwerde einlegen.

Die Einlegung der Beschwerde hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, E 7, 21, 68159 Mannheim zu erfolgen, oder kann ab 01.01.2018 als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Die Beschwerde ist, sofern nicht bereits in der Beschwerdeschrift erfolgt, binnen zweier Monate nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Die Beschwerdeschrift sowie eine eventuelle Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

An dessen Stelle kann bei Verbandsmitgliedern (das heißt, von Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder deren Zusammenschlüsse) auch ein Vertreter des Verbandes einschließlich eines Angestellten einer verbandsabhängigen juristischen Person (z.B. der DGB-Rechtsschutz-GmbH) sowie ein Vertreter (im oben genannten Sinne) eines Verbandes mit gleicher Ausrichtung treten.

Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.

2. Für d. Beteiligten zu 3 ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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