LAG Berlin-Brandenburg: Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatzwegen Steuerschaden bei Entgeltnachzahlung aus dem Vorjahr
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.5.2016 – 2 Sa 63/16
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Vergütung und dabei insbesondere um den aufgerechneten Gegenanspruch, den Ersatz eines behaupteten Steuerschadens.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.11.2015 der Klage stattgegeben und die beklagte Arbeitnehmerin verurteilt, an die Klägerin 669,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Doppelzahlung der Nettovergütung in Höhe von 2.050,25 EUR einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Höhe der Klageforderung habe (2.050,25 EUR abzüglich gezahlter 1.380,38 EUR).
Der Forderung stehe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Vergleich vom 16.09.2014 entgegen. Die Überzahlung sei nach Abschluss des Vergleichs durch die Doppelzahlung in Höhe von 2.050,25 EUR netto entstanden. Zwar sollte nach der Ziffer 2 des Vergleichs die Klägerin die Monate September, Oktober und November 2013 erneut abrechnen und etwaige Differenzen sollten „zwischen den Parteien ausgeglichen“ werden. Der Vergleich habe jedoch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass es dahinstehen könne, ob die Monate September, Oktober und November 2013, wie vereinbart, neu abgerechnet worden seien und welchen Inhalt etwaige Abrechnungen hätten. Entsprechende Abrechnungen seien auch von keiner der Parteien vorgelegt worden.
Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagten ein Anspruch wegen eines Steuerschadens dem Grunde nach zustehen könnte, doch sei die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht nachvollziehbar und deshalb die Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt. Komme es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so könnten diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im jeweiligen Steuerjahr zu einer progressionsbedingt erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil könne vom Arbeitnehmer als Schaden geltend gemacht werden. Zu dem Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB könne auch ein durch die verspätete Zahlung entstandener Steuerschaden gehören.
Dazu hätte es kommen können, wenn die Beklagte für das Jahr 2014 mehr Steuern gezahlt hätte, als sie Steuern hätte zahlen müssen, wenn die Klägerin die Vergütung für die Monate des Jahres 2013 fristgerecht im Jahr 2013 und nicht erst im Jahr 2014 gezahlt hätte. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der ausgebliebenen Lohnzahlungen im Jahr 2013 für jenes Jahr eine geringere Steuerbelastung gehabt hätte. Die steuerlichen Nachteile seien das spiegelbildliche Gegenstück für die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs.
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts im Vorprozess sei die Klägerin zur Zahlung von 3.849,10 EUR brutto (Vergütung für die Monate September und Oktober 2013) verurteilt worden. Die Auszahlung des Nettobetrages sei im Juli 2014 erfolgt. Nach dem Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 16.09.2014 seien für Oktober 2013 EUR 2.303,44 brutto und für November 2013 EUR 226,92 brutto sowie zusätzlich insgesamt 1.095,41 EUR netto zu zahlen gewesen. Zur Feststellung des progressionsbedingten Steuerschadens hätten diese Beträge einerseits von den von der Klägerin für die Steuerberechnung zugrunde gelegten Beträge für 2014 in Abzug gebracht und in 2013 addiert werden müssen. Für das Jahr 2013 habe die Klägerin nach der Steuerbescheinigung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 23.254,00 EUR zugrunde gelegt. Demgegenüber wolle die Beklagte nach ihrer Berechnung 27.472,00 EUR berücksichtigt wissen. Für das Jahr 2014 habe die Klägerin nach der Steuerbescheinigung einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 34.925,00 EUR zugrunde gelegt. Demgegenüber wolle die Beklagte nach ihrer Berechnung 31.388,00 EUR berücksichtigt wissen. Die Berechnung des von der Beklagten benannten Bruttoarbeitslohns sei weder für das Jahr 2013 noch für das Jahr 2014 nachvollziehbar. Die genannten Differenzbeträge entsprächen weder dem Urteil des Arbeitsgerichts noch dem Inhalt des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht.
Wegen der weiteren konkreten Ausführungen des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 19.11.2015 (Bl. 54 bis 60 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 10.12.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 11.01.2016, beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 02.03.2016 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.03.2016 per Fax begründete Berufung der Beklagten. Sie meint weiterhin, dass die Klage unzulässig sei, da sie bereits vom Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Vorprozess erfasst wäre. Ferner meint sie, dass sie den Steuerschaden in Höhe von 669,87 EUR konkret dargelegt habe durch eine Gesamtüberstellung von Jahresabrechnungen und Steuerzahlungen, die sich aus den richtigen Gehaltszahlungen ergeben würden. Sie legt dies konkret in der Berufungsbegründungsschrift dar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.11.2015 – 38 Ca 8359/15 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.03.2016 (Bl. 80 ff. d. A.) und 05.05.2016 (Bl. 101 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2016 (Bl. 99 f. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 mit den Parteien eine Nachberechnung des von der Beklagten aufgestellten und berechneten Schadens versucht. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 115 bis 116 d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der noch verbliebenen Differenz in Höhe von insofern unstreitigen 669,87 EUR netto nebst Zinsen. Die Kammer folgt insofern zum großen Teil der Entscheidung der ersten Instanz, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist im Hinblick auf die Angriffe der Berufung nur auf Folgendes hin:
1. Die Klage ist nicht unzulässig wegen einer von der Beklagten behaupteten Zahlungsregelung bereits im Prozessvergleich im Vorprozess. Es kommt dabei weder auf die Nichtvollstreckbarkeit des Vergleichs (so die Begründung des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil) noch darauf an, ob ein Prozessvergleich überhaupt rechtskraftfähig ist (dagegen die ganz herrschende Meinung, vgl. nur BGH 22.12.1982 – VII ZR 89/80 – BGHZ 86, 184 ff.; Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 322 Rz. 9 a m. w. N.). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Überzahlung nach dem Vergleichsschluss entstanden. Eine derartige Überzahlung ist durch den hier vorliegenden Vergleich streitgegenständlich nicht erfasst.
2. Die Beklagte kann auch nicht gemäß § 389 BGB mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aufrechnen.
a)
Zwar steht einer Arbeitnehmerin gegenüber einem Arbeitgeber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zum Ersatz des Steuerschadens zu, wenn der Arbeitgeber Arbeitsvergütung aus Vorjahren nachzahlt (vgl. neben der von der Beklagten benannten Entscheidung des Sächsischen LAG vom 27.01.2014 und der von der ersten Instanz angezogenen Entscheidung des BAG vom 20.06.2002 – 8 AZR 488/01 – NZA 2003, 268 aus jüngster Zeit nur LAG Rheinland-Pfalz 17.03.2016 – 5 Sa 148/15 – zitiert nach juris). Für eine Berechnung dieses Steuerschadens hat die Arbeitnehmerin die tatsächliche Steuerberechnung für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre darzulegen, die fiktiven Bruttobezüge für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre, sowie die sich daraus ergebenden Differenzen der Steuerzahlungen (vgl. dazu nur die oben genannten Entscheidungen).
b)
Dies hat die Beklagte nicht schlüssig darlegen können.
aa)
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 erörtert, wäre nach der eigenen Berechnung der Beklagten ein fiktiver Steuervorteil für 2013 inklusive des Solidaritätszuschlags in Höhe von insgesamt 680,53 EUR entstanden (vgl. die Berechnung der Anlage B 3 (2) Bl. 36 d. A.):
3.626,78 EUR Lohnsteuer
195,21 EUR Solidaritätszuschlag
3.821,99 EUR
- 3.141,46 EUR tats. Steuerberechnung inkl. Solidaritätszuschlag gem. Anl. B 1 d. Bekl.
680,53 EUR,
während sie sich aber nur 456,09 EUR anrechnen lässt (vgl. die Berechnung der Beklagten in der Anlage B 3 (1) Bl. 35 d. A.). Dies konnte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (vgl. Protokoll vom 13.05.2016, S. 2, Bl. 116 d. A.).
bb)
Ähnliches gilt für die Berechnung der Steuer 2014. Unabhängig vom Widerspruch des Beklagtenvertreters, dass die Anlage B 4 (2) sich aus den tatsächlichen Nachberechnungen des Arbeitgebers ergebe, während er nachher behauptet, dass diese Berechnungen die fiktiven Berechnungen wären, die die Arbeitgeberin tatsächlich hätte berechnen müssen (vgl. dazu das Protokoll a. a. O.), ergibt sich nach den eigenen Berechnungen der Beklagten ein Lohnsteuerbetrag inklusive Solidaritätszuschlag von 4.514,25 EUR (vgl. die Berechnung Bl. 40 d. A., Anlage B 4 [2]), während in der eigenen weiteren Berechnung Bl. 39 d. A., Anlage B 4 (1) ein Betrag in Höhe von 4.382,47 EUR berechnet wird.
cc)
Da die Widersprüche sich in den eigenen Berechnungen der Klägerin befinden und von dieser fiktiv vorgenommen worden sind, kann das Gericht aufgrund der von der Beklagten nicht erklärbaren Differenzen auch nicht ein weniger zusprechen, da es schlicht nicht nachvollziehen kann, wie sich der Steuerschaden tatsächlich schlüssig zusammensetzt.
III.
Die Beklagte trägt daher die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.