BAG: Anrechnung von Vordienstzeiten in der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 19.11.2019 – 3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
Volltext: BB-ONLINE BBL2020-243-2
Orientierungssatz
Sagt der Arbeitgeber einzelvertraglich die Anrechnung von Vordienstzeiten auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der fortbestehenden Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls zu und nimmt lediglich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aus, so gilt die Anrechnung grundsätzlich auch im Fall der Ablösung der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Versorgungsordnung durch eine andere Versorgungsordnung (Rn. 21 ff., 27 ff.).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Vordienstzeit bei der Berechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin trat zum 1. August 1980 in ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und war im unmittelbaren Anschluss daran bis zum 15. September 1982 beschäftigt. Zum 1. August 1987 begründete die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten neuerlich ein - derzeit bestehendes - Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag vom 10. April 1987 enthält ua. folgende Regelungen:
„10.
a) …
b) Die Betriebszugehörigkeit vom 01.08.1980 bis 15.09.1982 sowie 4 Jahre der Studienzeit werden nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit bei der Dienstzeitberechnung berücksichtigt. Als Eintrittsdatum gilt dann für alle von der Betriebszugehörigkeit abhängigen Leistungen als rechnerischer Dienstantritt das Datum 16. Juni 1981. Dies gilt jedoch nicht für Versorgungsansprüche bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles. Hier verbleibt es sowohl für das Entstehen des unverfallbaren Versorgungsanspruchs als auch für die Ermittlung der Höhe eines evtl. unverfallbar gewordenen Versorgungsanspruchs bei der gesetzlichen Regelung.“
Mit Schreiben vom 2. November 1998 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ an die Klägerin. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:
„… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni 1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrechnen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den
28. Juni 1986
festgesetzt.
Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“
Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich zunächst nach der Versorgungsordnung VO 88 und wurde zum 1. Januar 2006 durch einen beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A-Konzerns abgelöst. Im Jahr 2010 wurden die erreichbare Betriebsrente sowie das erworbene Versorgungsguthaben der Klägerin gemäß BPV-H (VO 88) in den C Bausteinplan zur betrieblichen Altersversorgung (CBA) in der Fassung von Dezember 2009 überführt. Der CBA - eine Betriebsvereinbarung - bestimmt in seinem für die betriebliche Altersversorgung der Klägerin maßgeblichen Anhang 1 auszugsweise:
„2. zu verwendende Rechengrößen
a) Streckungsfaktor
…
b) quotierte Bestandsrente
Die quotierte Bestandsrente ergibt sich aus der Multiplikation der Bestandsrente des versorgungsberechtigten Mitarbeiters gemäß BPV-H (VO88), Anlage 2, Buchstabe C, Ziffer I mit dem Verhältnis aus der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 zu der Zeit vom Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Bei Mitarbeitern, die im Zeitraum vom Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 nicht durchgehend vollzeitbeschäftigt waren, wird die Bestandsrente mit dem Teilzeitmischfaktor multipliziert. Teilzeitmischfaktor ist das Verhältnis der im Zeitraum der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu der bei ständiger Vollzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum insgesamt möglichen Arbeitszeit.“
Bei der Berechnung des Initialbausteins der Klägerin nach Anhang 1 zum CBA hat die Beklagte als Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit den 1. August 1987 angenommen und deshalb bei der Ermittlung der quotierten Bestandsrente eine ununterbrochene Beschäftigungszeit bis zum 31. Dezember 2009 von 269 Monaten und eine mögliche Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 462 Monaten zugrunde gelegt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei der Überleitung ihrer Versorgung in den CBA müsse eine Beschäftigungszeit ab dem 28. Juni 1986 berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2. November 1998.
Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - sinngemäß beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Berechnung ihres Initialbausteins das rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, falls sie nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Aus den Gründen
10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht entsprochen.
11 I. Die Klage ist zulässig.
12 1. Der Klageantrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass bei der Berechnung des Initialbausteins für ihre betriebliche Altersversorgung nach dem CBA als Beginn der Betriebszugehörigkeit und damit der ununterbrochenen Beschäftigungszeit der zugesagte rechnerische Diensteintritt am 28. Juni 1986 und nicht der letzte tatsächliche Beschäftigungsbeginn am 1. August 1987 zugrunde zu legen ist.
13 2. Mit diesem Inhalt ist die Klage auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 15 mwN).
14 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet ihre Verpflichtung, bei der Berechnung des Initialbausteins nach dem CBA bei Eintritt des Versorgungsfalls und Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses das vertraglich zugesagte rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zugrunde zu legen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 141, 259).
15 II. Die Klage ist begründet. Mit dem Schreiben vom 2. November 1998 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin zugesichert, als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 28. Juni 1986 auch für die betriebliche Altersversorgung zugrunde zu legen, soweit nicht das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls vorzeitig endet. Die „ununterbrochene Beschäftigungszeit“ iSd. Anhang 1 zum CBA ist unter Berücksichtigung dieser zugesagten Anrechnung zu ermitteln.
16 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung des Schreibens vom 2. November 1998 nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nach dem CBA als ununterbrochene Beschäftigungszeit die Zeit ab dem 28. Juni 1986 zugrunde zu legen sei.
17 2. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei der im Schreiben vom 2. November 1998 erklärten Zusage um eine atypische oder typische Willenserklärung, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
18 a) Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30 mwN, BAGE 152, 164).
19 b) Demgegenüber sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt dem Revisionsgericht (statt vieler BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17). Dies gilt auch für sog. Einmalbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12).
20 c) Danach hat das Landesarbeitsgericht - entgegen der Auffassung der Beklagten - das Schreiben vom 2. November 1998 rechtsfehlerfrei ausgelegt.
21 aa) Der Wortlaut ist eindeutig. Der Klägerin wurde darin zugesagt, dass die absolvierte Dienstzeit als Vordienstzeit angerechnet und deshalb der rechnerische Diensteintritt auf den 28. Juni 1986 festgesetzt wird. Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass als Beginn der Dienstzeit für sämtliche dienstzeitabhängigen Leistungen einschließlich der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der in dem Schreiben festgesetzte rechnerische Diensteintritt grundsätzlich gelten soll. Lediglich im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis soll es bei der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit verbleiben. Mit diesem Verständnis des Inhalts des Schreibens vom 2. November 1998 wird dessen Wortlaut weder überspannt noch überdehnt. Der zweite Teil des Schreibens regelt auch nicht ausschließlich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Ein von der Beklagten behauptetes Verständnis, der Erklärungsgehalt beschränke sich letztlich darauf, den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu regeln, findet sich im Wortlaut nicht wieder.
22 bb) Auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände und die bestehende Interessenlage sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck gebieten kein anderes Verständnis des Schreibens vom 2. November 1998.
23 (1) Soweit die Beklagte den Fall einer Insolvenz der Rechtsvorgängerin und der nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG angeordneten Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft benennt, ändert dies am Verständnis des Schreibens nichts. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass die Rechtsvorgängerin bei der Erteilung der Zusage ihre eigene Insolvenz im Blick hatte. Zum anderen lässt die Argumentation der Beklagten außer Acht, dass auch im Falle der Insolvenz vertraglich vereinbarte Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt werden, wenn bereits ein Versorgungsfall eingetreten ist, dh. das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat, es mithin nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden gekommen ist. In diesem Fall sichert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG nach § 7 Abs. 1 BetrAVG die laufende Leistung.
24 (2) Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im November 1998 davon ausgegangen sein soll, dass sich die Versorgung der Klägerin nach der VO 88 richte und die Ablösung dieser Versorgungsordnung durch eine andere, spätere Versorgungsordnung nicht bedacht habe, gebietet kein anderes Verständnis der Zusage. Die Rechtsvorgängerin musste nicht sämtliche unvorhersehbaren Szenarien bedenken. Es kommt gerade in dem weit in eine (ungewisse) Zukunft gerichteten Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig dazu, dass sich die ursprünglichen Grundlagen einer Versorgungszusage im Laufe der Zeit verändern. Um diese Unwägbarkeiten auszuschließen, hätte es nahegelegen, von der Anrechnung der Vordienstzeiten den Bereich der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen. Genau dies hat die Rechtsvorgängerin aber nicht getan. Daher sind - soweit nach der jeweiligen Versorgungsordnung erheblich - Betriebszugehörigkeitszeiten der Klägerin auch bei künftigen nicht vorhersehbaren Änderungen entsprechend der Zusage zu berücksichtigen.
25 (3) Mit der so verstandenen Zusage hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin - und andere Mitarbeiter mit ähnlichen Zusagen - auch nicht ungerechtfertigt bessergestellt. Die Klägerin hat bei ihr eine Ausbildung durchlaufen und anschließend noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu ihr gestanden. Diese Dienstzeit wäre ohne die Zusage im Schreiben vom 2. November 1998 unberücksichtigt geblieben, obschon die Klägerin bereits zuvor für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig war. Dies rechtfertigt eine Besserstellung.
26 (4) Auch die Regelung in Nr. 10 Buchst. b des Arbeitsvertrags vom 10. April 1987 gebietet kein anderes Verständnis. Ebenso wie das Schreiben vom 2. November 1998 regelt der Arbeitsvertrag im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, dass die Anrechnung der Vordienstzeit nicht erfolgt. Bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit und damit weiterer „Betriebstreue“ der Klägerin bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls sollte dagegen die Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgen.
27 d) Dies führt dazu, dass die zugesagte Betriebszugehörigkeit auch im Rahmen der Anwendung von Anhang 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 CBA anzuwenden ist.
28 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass mit dieser Regelung der erdiente Besitzstand in Anlehnung an § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet und geschützt wird. Das entspricht zwar rechtlichen Anforderungen. Diese gelten jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar ist (vgl. nur BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 26). Schon aus diesem Grunde kann die in dem Schreiben vorgesehene Ausnahme für den Fall des Ausscheidens vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls nicht auf die Situation der Ablösung einer Versorgungszusage übertragen werden.
29 bb) Auch aus der Formulierung „ununterbrochene Beschäftigungszeit“ im Anhang 1 zum CBA kann nicht geschlossen werden, dass gegenüber der Betriebsvereinbarung günstigere und damit grundsätzlich vorgehende (dazu BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44, BAGE 155, 326) Regelungen hätten abgelöst werden sollen. Hätten die Betriebsparteien jedwede Anrechnung zugesagter Vordienstzeiten - was nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in etwa zehn Fällen vorgekommen sein soll - ausschließen wollen, hätte eine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Dass ohne eine derartige Klarstellung diese Einzelfälle hätten geregelt werden sollen, liegt dagegen fern, ohne dass es darauf ankommt, ob dies rechtlich möglich gewesen wäre. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die Beschäftigung der Klägerin vor dem 1. August 1987 ohne die Zusage nicht hätte berücksichtigt werden können, weil das Arbeitsverhältnis unterbrochen war. Dies lässt aber gerade nicht den Schluss zu, dass die Zusage vom 2. November 1998 ua. bei der Ablösung der Versorgungsregelungen durch den CBA unbeachtlich sein soll.
30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.