LAG Düsseldorf: Anfechtung einer Betriebsratswahl – Vorschlagsliste mit nur einer Wahlbewerberin
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2014 – 6 TaBV 24/14
Amtliche Leitsätze
1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.
2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.
3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.
§ 9 BetrVG, § 11 BetrVG, § 19 BetrVG, § 6 Abs 3 BetrVGDV1WO, § 9 BetrVGDV1WO
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Arbeitgeberin, Antragsgegner und Beteiligter zu 2) der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist das zentrale Holding-Unternehmen der G. MEDIENGRUPPE (vormals X. MEDIENGRUPPE), welches zum 01. Januar 2013 im Rahmen einer großangelegten Restrukturierungsmaßnahme entstand. Die insgesamt 75 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin waren bis zum 31. Dezember 2012 bei der seinerzeitigen X. B. Zeitungsverlagsgesellschaft E. C. u. J. G. GmbH u. Co. KG [X.] beschäftigt. Ihre Arbeitsverhältnisse gingen zum 01. Januar 2013 gemäß § 613 a BGB auf die Arbeitgeberin über.
Im Rahmen seines Übergangsmandats bestellte der Betriebsrat der X. am 27. Februar 2013 einen Wahlvorstand. Dieser erließ am 15.04.2013 ein Wahlausschreiben, in welchem er mitteilte, dass in dem Betrieb 41 Frauen und 22 Männer beschäftigt seien und dass deshalb der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern zu bestehen habe, wobei den Männern als Geschlecht in der Minderheit zwei Mindestsitze zustünden. Der Wahlvorstand bestimmte den 28. Mai 2013 zum Tag der Stimmabgabe und setzte für die Einreichung von Vorschlagslisten eine Frist bis Montag, den 29. April 2013, 24:00 Uhr.
Am 29. April 2013 wurde beim Wahlvorstand um 19:00 Uhr eine mit dem Kennwort "G. MG" versehene, nur eine Wahlbewerberin aufweisende Vorschlagsliste mit 12 Stützunterschriften eingereicht (vgl. Bl. 45 d. A.). Weitere Wahlvorschläge erfolgten nicht. In seiner Sitzung am 02. Mai 2013 beschloss der Wahlvorstand, die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" und die einzige Wahlbewerberin K. N. zur Wahl zuzulassen. Daraufhin machte der Wahlvorstand am 03.05.2013 die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "G. MG" durch Aushang im Betrieb bekannt. Bei der Betriebsratswahl wurden für die Bewerberin K. N. 24 gültige Stimmen abgegeben, wie der Wahlniederschrift vom 28.05.2013 (Bl. 48 d.A.) zu entnehmen ist. Am 04.06.2013 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis durch Aushang (Bl. 16 d.A.) bekannt.
Mit ihrem am 28. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl angefochten.
Sie hat die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren vor. Da sich nicht genug Wahlbewerber gefunden hätten, hätte überhaupt keine Wahl stattfinden dürfen. Eine analoge Anwendung von § 11 BetrVG scheide aus. Im Unterschied zum Anwendungsbereich dieser Norm scheitere die Wahl eines Betriebsrats in der gemäß § 9 BetrVG vorgesehenen Größe nicht aufgrund einer fehlenden Anzahl wählbarer Arbeitnehmer, sondern am Willen der Belegschaft. Zudem komme, wenn lediglich ein Bewerber übrig bleibe, eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen nicht in Betracht. Jedenfalls aber hätte der Wahlvorstand entsprechend § 9 der Wahlordnung (WO) zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen eine Nachfrist setzen müssen. Durch den in der Nichtanwendung von § 9 WO liegenden Verstoß habe das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden können, weil nicht auszuschließen sei, dass innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Nachfrist auf weiteren Vorschlagslisten weitere Kandidaten für den zu wählenden Betriebsrat vorgeschlagen worden wären. Zudem hätte die Tatsache, dass entgegen der Verlautbarung im Wahlausschreiben nunmehr ein verkleinerter Betriebsrat gewählt worden sei, vom Wahlvorstand spätestens mit der Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagsliste bekannt gemacht werden müssen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, dass die am 28. Mai 2013 im Betrieb F. des Unternehmens durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er meint, in einem Fall, in dem die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der zu besetzenden Plätze im Betriebsrat liege, müsse § 11 BetrVG entsprechend angewendet werden. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, in betriebsratsfähigen Betrieben die Wahl eines Betriebsrats zu ermöglichen. Hingegen scheide eine analoge Anwendung von § 9 WO aus. Es fehle ein vergleichbarer Fall, da die fehlende Anzahl an Bewerbern nicht zur Ungültigkeit der Wahl führe. Der Betriebsrat trägt vor, dass auch im Falle einer Nachfristsetzung kein weiterer Kandidat gefunden worden wäre. Der Wunsch nach mehr Wahlbewerbern sei während des gesamten Wahlprozesses offen kommuniziert worden.
Das Arbeitsgericht Essen hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 04.02.2014 abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Wahlvorstand habe die Liste "G. MG" zu Recht als gültig anerkannt. Soweit § 6 Abs.2 WO vorsehe, dass jede Liste doppelt so viele Bewerber aufweisen solle wie Betriebsratsmitglieder zu wählen seien, handle es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Unwirksamkeit der Wahl führe. Der Wahlvorstand sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 9 Abs.1 WO zu einer Nachfristsetzung verpflichtet gewesen. Es sei § 11 BetrVG anzuwenden, da es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, überhaupt einen Betriebsrat zu wählen, demgegenüber die Frage der Größe des Betriebsrats zurücktreten müsse. Eine Verpflichtung des Wahlvorstandes nach § 9 WO vorzugehen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Unerheblich sei auch, dass der Wahlvorstand nicht bekannt gemacht habe, dass analog § 11 BetrVG ein kleinerer Betriebsrat zu wählen sei. Eine dahingehende Verpflichtung bestehe nicht. Zudem sei ohnehin klar gewesen, dass es nur eine Bewerberin gebe und der Betriebsrat demzufolge nicht aus mehreren Personen würde bestehen können.
Gegen diesen der Arbeitgeberin am 18.03.2014 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 22.04.2014 - dem Dienstag nach Ostern - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Arbeitgeberin rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, die Wählerliste "G. MG" habe nicht zugelassen werden dürfen. Es habe sich gar nicht um eine "Liste" gehandelt, worunter man laut Duden verstehe, dass mehrere Positionen nacheinander aufgeführt würden, also mehr als nur ein Name enthalten sein müsse. Zudem sei eine "Wahl" nicht möglich, wenn es nur einen Bewerber gebe, da es dann an einer Entscheidungsmöglichkeit fehle. Seien nicht einmal genügend Mitarbeiter zur Kandidatur bereit, um die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Betriebsratsplätzen zu besetzen, müsse zwingend eine Nachfrist gemäß § 9 Abs.1 WO gesetzt werden. Es müsse alles dafür getan werden, um den Mitarbeitern eine echte Wahl zwischen mehreren Kandidaten zu ermöglichen. Soweit der Betriebsrat vortrage, eine Nachfristsetzung hätte keinen Sinn gemacht, weil sich ohnehin niemand gemeldet hätte, handle es sich um eine substanzlose Pauschalbehauptung.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.2014 abzuändern und festzustellen, dass die am 28.05.2013 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam sei.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf lit A. des erstinstanzlichen Beschlusses, auf die Sitzungsprotokolle sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
a) Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 Alt. 3 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die Wahl mit dem am 18.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der am 04.06.2013 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses angefochten.
b) Der Antrag ist unbegründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
aa) Die Wahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Zahl der Bewerber nicht die Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu besetzenden Betriebsratsplätze erreicht. Wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ist in diesem Fall § 11 BetrVG anzuwenden.
aaa) Allerdings scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 11 BetrVG aus, da dort nur der Fall geregelt wird, dass nicht genügend Arbeitnehmer vorhanden sind, die objektiv die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) erfüllen. Dass der wählbare Arbeitnehmer auch zur Übernahme des Amtes bereit ist, wird für die Anwendung des § 11 BetrVG nicht gefordert (vgl. Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn. 8). Im Betrieb der Arbeitgeberin gibt es unstreitig ausreichend wählbare Arbeitnehmer.
bbb) § 11 BetrVG ist aber analog anzuwenden, wenn die Zahl der Bewerber unterhalb der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder liegt (so auch die ganz h.M. im Schrifttum, vgl. etwa: Fitting u.a., § 11 BetrVG Rn. 8; Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn. 6; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, 9. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn.7; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW] - Homburg, BetrVG, 14. Auflage 2014, § 9 BetrVG Rn. 4 und § 11 BetrVG Rn.4; vgl. zudem LAG Schleswig-Holstein v. 07.09.1988 - 3 TaBV 2/88 - LAGE § 11 BetrVG 1972 Nr.1 für den Fall, dass die in § 9 BetrVG vorgesehene Stärke des Betriebsrats nicht erreicht wird, weil ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt; a.A. nur Kreutz/Jakobs in Wiese u.a, Betriebsverfassungsgesetz Gemeinschaftskommentar [GK], § 9 WO Rn.27).
(1) Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (BAG v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, NZA 2014, 196; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 674/05 - Rn.13, AP Nr. 31 zu § 1 AÜG). Eine analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BAG v. 10.12.2013 Rn.23, aaO).
(2) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor.
Der Fall, dass nicht genügend gemäß § 8 BetrVG wählbare Personen bereit sind, zum Betriebsrat zu kandidieren, ist im Gesetz nicht geregelt. Hierbei handelt es sich nicht um eine gewollte, sondern eine planwidrige Regelungslücke. Da insoweit ein Regelungsbedarf besteht, kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Normierung verzichtet hat.
(3) Die Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass die Rechtsfolge des § 11 BetrVG Anwendung findet.
Der in § 11 BetrVG geregelte Sachverhalt ist mit der Situation vergleichbar, dass nicht genügend wählbare Arbeitnehmer kandidieren. In beiden Fällen ist die in § 9 BetrVG vorgesehene Betriebsratsgröße wegen eines Mangels an Kandidaten nicht erreichbar. Es macht keinen eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschied aus, dass in dem vom Gesetz geregelten Fall das Erreichen der Kandidatenzahl objektiv unmöglich ist, während im hier zu beurteilenden Fall wegen einer fehlenden Bereitschaft wählbarer Arbeitnehmer die Zahl unterschritten wird. Würde letzteres dazu führen, dass gar kein Betriebsrat gewählt werden könnte, so würde ein Widerspruch zu dem in § 1 Abs.1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entstehen, dass die Wahl eines Betriebsrats lediglich voraussetzt, dass dort fünf ständige Wahlberechtigte beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind. Über die gesetzlich vorgesehene Größe des Betriebsrats, die den Mitarbeitervertretungen eigentlich ein effizientes Arbeiten ermöglichen soll, würde durch die Hintertür eine zusätzliche - gesetzlich nicht gewollte - Voraussetzung geschaffen. Dies würde zudem den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG verletzen, weil gleichgelagerte Fälle - ein Wahlbewerber - ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Bei einer Betriebsgröße von bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern dürfte ein Betriebsrat gewählt werden, bei einer größeren Mitarbeiterzahl wäre die Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen.
Durch die analoge Anwendung des § 11 BetrVG entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (so aber GK - Kreutz/Jakobs, § 9 WO Rn. 27). Zwar ist hiernach eine Neuwahl durchzuführen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Dieser Fall ist aber nicht damit zu vergleichen, dass von vornherein zu wenige Betriebsratsmitglieder vorhanden sind. In dem von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG geregelten Fall macht eine Neuwahl Sinn, weil die Möglichkeit besteht, dass genügend neue Bewerber für das Betriebsratsamt zur Verfügung stehen. Fehlt es aber - wie hier - von vornherein an einer ausreichenden Anzahl an Bewerbern, so wird sich hieran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Neuwahl nichts ändern. Dass dem Gesetzgeber das Bestehen eines Betriebsrats wichtiger ist als die Einhaltung der in § 9 BetrVG vorgesehenen Größe bringt das Gesetz auch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr.1 und 2 BetrVG zum Ausdruck, denn der bisherige - zu kleine - Betriebsrat bleibt gemäß § 21 S. 5 BetrVG bis zu einer Neuwahl im Amt (vgl. BAG v. 12.01.2000 - 7 ABR 61/98 - AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972), und zwar selbst dann, wenn er diese nicht unverzüglich einleitet (vgl. die Entscheidung der Kammer vom 15.04.2011 - 6 Sa 857/10 - Rn.86, LAGE § 13 BetrVG 2001 Nr.1).
ccc) Die (analoge) Anwendung des § 11 BetrVG führt dazu, dass auf die nächstniedrigere Stufe zurückzugehen ist, was hier nicht ausreichen würde, weil dann dennoch nicht die Zahl der benötigten Wahlbewerber - mindestens drei - erreicht würde. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 11 BetrVG ist diese Norm erneut anzuwenden, so dass auf die dann folgende Stufe herab zu gehen ist, bis die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer - bzw. der Wahlbewerber - ausreicht (allgem. Meinung, vgl. nur Fitting u.a., § 11 BetrVG Rn.6).
bb) Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs.1 WO vor. Der Wahlvorstand musste keine Nachfrist setzen.
aaa) § 9 Abs.1 WO ist nicht unmittelbar anwendbar. Es wurde mit der Liste "G. MG" eine gültige Vorschlagsliste eingereicht.
(1) Dem steht nicht entgegen, dass die Liste nicht mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweist, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Bei § 6 Abs.2 WO handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führt (vgl. BAG v. 10.10.2012 - 7 ABR 53/11 - Rn.28, AP Nr. 15 zu § 8 BetrVG 1972; BAG v. 29.06.1965 - 1 ABR 2/65 - unter Ziffer II. 2. der Gründe, AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG). Der Verordnungsgeber hat die ursprüngliche Mussvorschrift bewusst durch eine Änderungsvorschrift vom 07.02.1962 in eine Sollvorschrift umgewandelt (vgl. BAG v. 29.06.1965 aaO).
(2) Es ist auch unerheblich, dass die Liste lediglich eine einzige Wahlbewerberin aufwies.
Weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch § 6 Abs.1 und 2 WO lässt sich entnehmen, dass eine Vorschlagsliste mehr als einen Kandidaten aufweisen muss (vgl. BAG v. 29.06.1965 aaO, unter II. 1. der Gründe; LAG Berlin v. 07.04.1978, AuR 1979, 252; GK - Kreutz/Jakobs, § 6 WO Rn.7; Richardi - Thüsing, Anhang § 6 WO Rn. 8; Fitting u.a., § 6 WO Rn. 7; DKKW - Homburg, § 11 BetrVG Rn. 4 und § 6 WO 2001 Rn. 15; a.A. Heinze NZA 1988, 570).
Ein solches Erfordernis lässt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut ableiten. Mit dem Begriff Liste soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass - sofern mehrere Personen genannt werden - diese in eine Reihenfolge zu setzen sind. Nur so ist die Durchführung der Verhältnis- im Gegensatz zur alternativen Mehrheitswahl möglich. Hingegen lässt sich eine Verhältniswahl auch durchführen, wenn bei mehreren Listen eine Liste nur einen Bewerber enthält. Fehlt es aber an weiteren Listen, so ist ohnehin im Wege der Mehrheitswahl zu wählen (vgl. § 20 WO).
Es gibt auch keinen allgemeinen demokratischen Grundsatz, dass eine Wahl zwingend mehrere Bewerber voraussetzt. Ausreichend ist allein, dass mehreren Personen eine Kandidatur um ein Amt möglich ist, was im Betriebsverfassungsgesetz dadurch gewährleistet wird, dass gemäß § 1 Abs.1 BetrVG mindestens drei wählbare Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein müssen. Finden sich dann nicht genügend Bewerber, so dass kein echter Wettbewerb stattfindet, so ist den demokratischen Grundsätzen Genüge getan (sofern der Bewerber zumindest eine Stimme erhält, vgl. hierzu nur Richardi - Thüsing, Anhang § 22 WO Rn.2 u. 4). Die Kammer erlaubt sich insoweit den Hinweis, dass andernfalls zahlreiche Ämter politischer Parteien sowie Vorstandsposten bei Vereinen nicht wirksam besetzt wären, da es hier häufig nur einen Bewerber gibt.
bbb) Der Wahlvorstand war auch nicht verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 9 WO eine Nachfrist zu setzen.
Allerdings wird im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, § 9 WO sei analog anwendbar, wenn die Zahl der Wahlbewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsämter zurückbleibe (Fitting u.a., WO 2001 § 9 Rn. 2; GK - Kreutz/Jakobs, § 9 WO Rn.1). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Eine Analogie scheidet aus, da der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Die Nachfristsetzung des § 9 WO hat nämlich deshalb zu erfolgen, weil andernfalls keine wirksame Betriebsratswahl stattfinden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Zahl der Bewerber hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, denn die Wahl kann dann - nach Maßgabe des § 11 BetrVG - dennoch durchgeführt werden. Dementsprechend würde der in § 9 Abs.1 S.2 WO vorgesehene Hinweis in der Bekanntmachung, dass die Wahl nur stattfinden könne, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht werde, gar nicht passen. Man müsste dementsprechend auf eine doppelte Analogie zurückgreifen und auch diesen Hinweis anpassen. Es lässt sich in keiner Weise feststellen, dass dies dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspräche. Hinzu kommt, dass eine Nachfristsetzung dann, wenn schon eine wirksame Liste eingereicht worden ist, diese benachteiligen würde. Die bereits eingereichte Liste könnte nämlich regelmäßig nicht nachgebessert werden, weil zusätzliche Bewerber nicht von den bereits erfolgten Stützunterschriften gedeckt wären. Hingegen könnte eine Konkurrenzliste, die nicht binnen der ursprünglichen Frist eingereicht wurde, innerhalb der Nachfrist beliebig viele Bewerber enthalten.
Schließlich würde durch die Nachfristsetzung ein Widerspruch zu der Fallkonstellation entstehen, bei der die Zahl der Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG deshalb nicht erreicht wird, weil einzelne Bewerber das Amt nicht annehmen. In einem solchen Fall wäre nämlich eine Nachfristsetzung nicht mehr möglich.
cc) Der Wahlvorstand war auch nicht verpflichtet, die Liste "G. MG" gemäß § 8 Abs. 2 WO zu beanstanden. Diese Norm greift nur ein, wenn eine Vorschlagsliste ohne Beseitigung des gerügten Mangels unwirksam wäre.
dd) Ob ein Wahlvorstand grundsätzlich verpflichtet ist, eine gegen § 6 Abs.2 WO verstoßende Vorschlagsliste gemäß § 7 Abs.2 S.2 WO zu beanstanden, kann dahingestellt bleiben. Da die Liste "G. MG" erst wenige Stunden vor Fristablauf eingereicht worden ist, blieb für eine Beanstandung keine Zeit mehr.
ee) Schließlich liegt kein Verstoß darin, dass der Wahlvorstand in seiner Bekanntmachung vom 03.05.2013 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass in Anwendung des § 11 BetrVG ein verkleinerter Betriebsrat gewählt werde. Die Wahlordnung sieht keine dahingehende Verpflichtung vor.
III.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs.2 S.2, 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie zu verfahren ist, wenn die Zahl der Wahlbewerber hinter der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder zurückbleibt, hat grundsätzliche Bedeutung.