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Arbeitsrecht
20.10.2017
Arbeitsrecht
ArbG Köln: Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

ArbG Köln, Beschluss vom 22.9.2017 – 1 BV 122/17

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-2548-3

Amtliche Leitsätze

1.         Der Wahlvorstand einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Auszubildende, die sich in Elternzeit befindet, gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren und dieser die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i.V.m. § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam „von Amts wegen“ zu übersenden.

2.         Der Aushang eines Wahlausschreibens hat im Betrieb des Arbeitgebers so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist, d.h. diese von dem Inhalt des Wahlausschreibens – zumindest in zumutbarer Weise – Kenntnis nehmen können.

3.         Anders als von einer Mindermeinung in der Literatur angenommen, müssen die „nur wählbaren“ Mitarbeiter zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, also diejenigen Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht gemäß § 38 Satz 1 WahlO i.V. mit § 2 WahlO in die Wählerliste aufgenommen werden. Vielmehr reicht es aus, dass diese Arbeitnehmer in der Wahlausschreibung als zu wählende Personen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung – zutreffend – bezeichnet werden.

4.         Ein Antrag des Betriebsrats, mit dem dieser – ganz generell – die Untersagung jeglicher Äußerungen des Arbeitgebers über die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat begehrt, ist als sog. Globalantrag unbegründet.

BetrVG §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 2; WahlO §§ 2, 3, 24 Abs. 2, 38 Satz 1, 39 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1

Sachverhalt

I.              Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie um die Untersagung der Beeinflussung und Behinderung von Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und zum Betriebsrat.

                Bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. handelt es sich um ein Medienzentrum in K###-O#######. Der Beteiligte zu 3. ist der dort bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2. ist die dort aus einer Person bestehende, am 13.04.2017 gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung.

                Am 21.03.2017 bestellte der Beteiligte zu 3. einen Wahlvorstand für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb der Beteiligten zu 1., die dort seit vielen Jahren nicht mehr bestand. Mit E-Mail vom selben Tag bat der Wahlvorstand die Beteiligte zu 1. zum Zwecke der Erstellung einer Wählerliste um eine vollständige Aufstellung aller jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und aller zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren. Mit E-Mail vom 27.03.2017 übersandte die Personalabteilung der Beteiligten zu 1. dem Wahlvorstand eine solche Liste, die – getrennt nach Geschlechtern – jeweils neun weibliche und neun männliche Personen ausweist. Die dort u.a. genannte Auszubildende ●●● befand sich zum damaligen Zeitpunkt bis zum 31.07.2017 in Elternzeit. Ein diesbezüglicher Hinweis befindet sich – anders als in der Liste, die die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 3. mit E-Mail vom 24.01.2017 übersandt hatte – nicht in der Liste. Auf dieser Grundlage erließ der Wahlvorstand am 28.03.2017 ein Wahlausschreiben, das an einem mobilen Schwarzen Brett im Gebäude B, 1. OG ausgehängt und an alle Wahlberechtigten über deren dienstliche E-Mail-Adressen versandt wurde. In der – nach Geschlechtern getrennten – „Wahlberechtigtenliste“ sind neun weibliche und sieben männliche Personen aufgeführt.

                Am Wahltag, dem 13.04.2017, wurden gemäß der öffentlichen Stimmenauszählung durch den Wahlvorstand vier Wahlumschläge abgegeben. Sämtliche Stimmen erhielt der am 09.08.1996 geborene Auszubildende für den Beruf Mediengestalter ●●●.

                Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 20.04.2017 bekannt gegeben.

                Mit ihrer am 03.05.2017 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragschrift vom 02.05.2017 begehrt die Beteiligte zu 1. die   Unwirksamkeitserklärung der in ihrem Betrieb am 13.04.2017 durchgeführten Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, hilfsweise die Feststellung, dass diese Wahl nichtig ist.

                Die Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in ihrem Betrieb am 13.04.2017 sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. So seien wählbare und wahlberechtigte Auszubildende, wie etwa die Auszubildende ●●●, nicht ordnungsgemäß über die Wahl unterrichtet worden. Angesichts des Ruhens des Berufsausbildungsverhältnisses der Auszubildenden ●●● wegen Elternzeit sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass diese ihre dienstliche E-Mail-Adresse abgerufen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich privaten Dingen und insbesondere dem neu geborenen Kind gewidmet habe. Weiterhin hätten drei wählbare Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, keine Kenntnis von der Wahl, ihrer Wählbarkeit und über den Wahlverlauf erlangen können. Zudem sei der Aushang des Wahlausschreibens nicht an „geeigneter“ Stelle im Betrieb erfolgt. Bei dem gewählten Aufstellungsort des „schwarzen Bretts“ mit dem Wahlausschreiben in einem Seitentrakt des Gebäudes B1/B2 habe es sich um einen „toten“, kaum genutzten Raum in Form eines Flures gehandelt, der lediglich zu einem Dimmerraum führe. Dieser Flur werde nicht alltäglich von ihrer Belegschaft benutzt bzw. frequentiert. Ein Großteil ihrer Belegschaft betrete dieses Gebäude nicht im Rahmen der alltäglichen Arbeit. Dies gelte umso mehr für die Auszubildenden, die sich dort im Rahmen ihrer Ausbildung so gut wie nie aufhielten. Im Übrigen hielten sich die Auszubildenden aus dem kaufmännischen Bereich nicht regelmäßig im ersten Obergeschoss des Gebäudes auf, so dass selbst in diesen Fällen nicht mit einer Wahrnehmung des Aushangs zu rechnen gewesen sei. Faktisch hätten von diesem Aushang damit nur Personen Kenntnis erlangen können, die hierüber durch E-Mail informiert worden seien. Dagegen hätte von wählbaren Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, aber nicht mehr zu den Auszubildenden gehörten, nicht erwartet werden können, dass sie von dem Aushang Kenntnis nehmen würden, zumal sie die Info-E-Mail nicht erhalten hätten.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. beantragt,

die am 13.04.2017 in ihrem Betrieb durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

festzustellen, dass die am 13.04.2017 in ihrem Betrieb durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nichtig ist.

                Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

                Sie sind der Auffassung, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung am 13.04.2017 im Betrieb der Beteiligten zu 1. sei aus den von ihnen in der Antragserwiderung vom 08.08.2017 im Einzelnen genannten Gründen ordnungsgemäß erfolgt.

                Mit am 13.09.2017 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Beteiligte zu 3. im Wege der  Wideranträge, welche seine Prozessbevollmächtigte im Anhörungstermin am 22.09.2017 mehrfach modifiziert hat, begehrt, der Beteiligten zu 1. zu untersagen, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu beeinflussen oder zu behindern, für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. Hilfsweise hat der Beteiligte zu 3. die Feststellung begehrt, dass die Beteiligte zu 1., vertreten durch ihren Personalleiter, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung durch Äußerungen gemäß §§ 20 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 BetrVG behindert hat.

                Der Beteiligte zu 3. ist der Meinung, die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. habe aus den von ihm im Schriftsatz vom 13.09.2017 im Einzelnen genannten Gründen massiv in die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung eingegriffen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der E-Mail des Personalleiters der Beteiligten zu 1. Bxxxxxx vom 12.04.2017, in der dieser u.a. ausgeführt   habe, dass die Personalabteilung berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorbereitung durch den Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und aufgefordert habe, an den Wahlvorstand und Betriebsrat heranzutreten, um eine Neuansetzung des Wahlverfahrens zu fordern.

Der Beteiligte zu 3. beantragt im Wege der Wideranträge zuletzt,

1.            der Beteiligten zu 1. zu untersagen, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu beeinflussen oder zu behindern, indem sie

- sich vor oder während der Wahl über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl äußert,

- Kontakt mit den Wahlberechtigten aufnimmt mit dem Ziel, diese über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl zu informieren oder sich in sonstiger Weise über die Wahl äußert,

2.            für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 1 ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. ●●●,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beteiligte zu 1., vertreten durch ihren Personalleiter ●●●, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Beteiligten zu 1. am 13.04.2017, in dem er sich über die Arbeit des Wahlvorstandes, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl geäußert hat, gemäß §§ 20 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, behindert hat.

                Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. beantragt,

die Wideranträge zurückzuweisen.

                Sie hält die Wideranträge aus den von ihr im Schriftsatz vom 21.09.2017 im Einzelnen genannten Gründen „weitgehend“ schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Aus den Gründen

II.         Der (Haupt-)Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

1.         Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind hier erfüllt.

a)         Die Antragstellerin war als Arbeitgeberin anfechtungsberechtigt i.S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

b)         Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses wurde von der Antragstellerin ebenfalls gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 20.04.2017 bekannt gegeben. Die Antragschrift ist am 03.05.2017, mithin innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim    Arbeitsgericht Köln – vorab per Telefax – eingegangen.

2.         Der Antrag hatte in der Sache keinen Erfolg.

a)         Die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2   BetrVG setzt voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren hinsichtlich der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

b)         Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist vielmehr ordnungsgemäß erfolgt.

aa)       Soweit die Antragstellerin zunächst moniert, die Auszubildende ●●●, die sich seinerzeit in Elternzeit befunden habe, sei nicht über die Wahl informiert worden, lässt sich daraus die Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht rechtfertigen.

(1)        Abgesehen davon, dass die dem Wahlvorstand von der Personalabteilung der Antragstellerin mit E-Mail vom 27.03.2017 übersandte Liste der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren unstreitig keinen Hinweis darauf enthielt, dass sich die Auszubildende ●●● zum damaligen Zeitpunkt in Elternzeit befand, lässt sich weder den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, noch den Regelungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden: WahlO) selbst nach gründlichster Durchsicht entnehmen, dass der Wahlvorstand nicht nur zum Erlass eines Wahlausschreibens nach Maßgabe von § 3 WahlO (i.V. mit § 38 Satz 1 WahlO), sondern – darüber hinaus – auch verpflichtet ist, Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse etwa wegen Langzeiterkrankung oder – wie hier im Falle der Auszubildenden ●●● – wegen Elternzeit ruhen, gesondert über die Betriebsratswahl bzw. Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu informieren.

(2)        Ebenso wenig war der Wahlvorstand gehalten, der Auszubildenden ●●● die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WahlO i.V. mit § 39 Abs. 4 WahlO unaufgefordert, gleichsam „von Amts wegen“ zu übersenden. Denn nach zutreffender Ansicht ist die Verpflichtung des Wahlvorstands zur unaufgeforderten Übermittlung von Briefwahlunterlagen aus § 24 WahlO auf „Außenarbeiter“ beschränkt. Erfasst werden davon Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse so gestaltet sind, dass ihre Arbeitsorte regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte gelegen sind. Der Wahlvorstand ist dagegen nicht verpflichtet, Wahlberechtigten allein wegen der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen zu übersenden (so ausdrücklich ArbG Berlin, Beschluss vom 03.11.2010 – 18 BV 6592/10, Leitsatz 2 und zu II. 2.3. der Gründe).

(3)        Selbst wenn den vorangegangenen Ausführungen zu Unrecht nicht gefolgt werden sollte und zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass durch die unterbliebene Unterrichtung der seinerzeit in Elternzeit befindlichen Auszubildenden ●●● gegen wesentliche Vorschriften über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung verstoßen worden wäre, hätte durch einen solchen Verstoß das Wahlergebnis im Sinne des letzten Halbsatzes von § 19 Abs. 1 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht geändert oder beeinflusst werden können.

(a)        Unstreitig waren insgesamt 16 Personen i.S. von § 60 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 61 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bestand damit gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG aus einer Person.

(b)        Ausweislich der von den Beteiligten zu 2. und zu 3. als Anlage AG 4 zur Antragserwiderung vom 08.08.2017 eingereichten Wahlniederschrift wurden bei der am 13.04.2017 durchgeführten Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt vier gültige Stimmen abgegeben, die alle auf den Auszubildenden Julian Bauschert entfallen sind.

(c)        Selbst wenn die Auszubildende ●●● mitgewählt und ihre Stimme für eine andere Person als den Auszubildenden ●●● abgegeben hätte, wäre dadurch das Wahlergebnis im Sinne des letzten Halbsatzes von § 19 Abs. 1 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht geändert worden.

bb)       Der Wahlvorstand hat auch nicht gegen die sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO i.V. mit § 38 Satz 1 WahlO ergebende Verpflichtung des Aushängens eines Abdrucks des Wahlausschreibens an „geeigneter“ Stelle verstoßen.

(1)        Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO, der nach § 38 Satz 1 WahlO in gleicher Weise für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt, hat der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

            Der Aushang hat im Betrieb so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist, d.h. diese von dem Inhalt des Wahlausschreibens – zumindest in zumutbarer Weise – Kenntnis nehmen können (siehe etwa Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 28. Aufl. 2016, § 3 WO 2001 Rn. 29), wobei diese Erwägungen im Falle von Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung angesichts der dortigen Besonderheiten der fehlenden Kongruenz der wahlberechtigten und der wählbaren Personen (vgl. § 61 Abs. 1 und 2 BetrVG) in gleicher Weise für die nach § 62 Abs. 2 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Personen gelten dürften.

(2)        Unstreitig ist hier das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand an einem temporär aufgestellten „Schwarzen Brett“ in einem Seitentrakt des Gebäudes B bekannt gemacht worden. Von der Antragstellerin wurde im Schriftsatz vom 07.09.2017 (dort auf Seite 4) auch selbst eingeräumt, dass dieser Ort „frei zugänglich“ war, so dass für alle Mitarbeiter der Antragstellerin, insbesondere für die nach § 61 Abs. 1 BetrVG wahlberechtigten und die nach § 61 Abs. 2 BetrVG wählbaren Personen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, ohne Weiteres die Möglichkeit bestand, sich von den Inhalten dieser Wahlausschreibung die nötige Kenntnis zu verschaffen. Dass diese Personen nicht bzw. nicht in zumutbarer Weise wie eben unter (1) ausgeführt vom Wahlausschreiben hätten Kenntnis nehmen können, ist von der Antragstellerin nicht konkret aufgezeigt worden.

            Ob es, wie von der Antragstellerin angenommen, für die Bekanntgabe des Wahlausschreibens im Betrieb gleichsam „geeignetere“ Orte gegeben hätte, bedurfte keiner Entscheidung. Jedenfalls stand nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen nicht fest, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nicht an einer i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO i.V. mit § 38 Satz 1 WahlO „geeigneten“ Stelle im Betrieb der Antragstellerin ausgehängt hat.

cc)       Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist – anders als von der Antragstellerin offenbar angenommen – auch nicht darin zu sehen, dass die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei der Antragstellerin nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, vom Wahlvorstand nicht gesondert über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung unterrichtet worden sind.

            Zum einen wäre es diesen Arbeitnehmern, wie bereits unter bb) (2) im Einzelnen ausgeführt, durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich die nötigen Kenntnisse über die Wahl und ihre Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung aus der diesbezüglichen Wahlausschreibung selbst zu verschaffen, in der bereits auf der ersten Seite unter der Überschrift „Hinweise:“ unter 2. zutreffend u.a. erwähnt ist: „Wählbar sind (…) alle Arbeitnehmer/innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar unabhängig davon, ob sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder nicht“.

            Zum anderen lässt sich – wie dies auch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 07.09.2017 (dort auf Seite 7 f.) selbst eingeräumt hat – weder den       Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes noch denen der WahlO eine Verpflichtung des Wahlvorstands entnehmen, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wählbaren Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht zur ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, über die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und deren Wahlberechtigung gesondert zu informieren.

dd)       Soweit die Antragstellerin im letzten Schriftsatz vom 21.09.2017 (dort auf Seite 7 f.) unter Hinweis auf zwei Literaturmeinungen annimmt, die „nur wählbaren“ Mitarbeiter, also die Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht zur ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, hätten gemäß § 38 Satz 1 WahlO i.V. mit § 2 WahlO „in die ‚Wählerliste‘ mitaufgenommen werden müssen“, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Hätte der Wahlvorstand diese Personen in die Wählerliste i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 WahlO mit aufgenommen, hätte dies den – unzutreffenden – Eindruck suggeriert, dass diese Personen nicht nur wählbar, sondern zugleich auch wahlberechtigt sind, wodurch sich der Antragstellerin geradezu ein „Nährboden“ für die Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung geboten hätte, um ihr mutmaßliches Ziel zu erreichen, die Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ihrem Betrieb gänzlich zu verhindern. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.09.2017 (dort auf Seite 8), das Unterbleiben der Aufnahme der „nur wählbaren Mitarbeiter“ in die „Wählerliste“ habe gemäß § 38 Satz 1 WahlO i.V. mit § 2 Abs. 3 WahlO zur Folge, dass diese nicht berechtigt seien, ihr passives Wahlrecht auszuüben, verfängt nicht. Denn angesichts der fehlenden Kongruenz der zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Personen i.S. von § 61 Abs. 1 BetrVG auf der einen sowie der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Personen i.S. von § 61 Abs. 2 BetrVG kann die Vorschrift des § 2 Abs. 3 WahlO nach Sinn und Zweck bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht zum Tragen kommen. Bei letzteren reicht es vielmehr aus, wenn die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbaren Personen in der Wahlausschreibung – zutreffend – bezeichnet werden. Dies ist hier, wie ausgeführt, geschehen.

ee)       Sonstige Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren hinsichtlich der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wurden von der Antragstellerin nicht konkret aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Insbesondere trägt das von den Beteiligten zu 2. und 3. als Anlage AG 2 zur Antragserwiderung vom 08.08.2017 eingereichte Wahlausschreiben vollumfänglich den in § 3 WahlO (i.V. mit § 38 Satz 1 WahlO) geregelten Vorgaben Rechnung.

III.         Der Hilfsantrag der Antragstellerin, der wegen der Unbegründetheit des Hauptantrags zur Entscheidung angefallen ist, ist ebenfalls zwar zulässig, aber unbegründet.

            Die am 13.04.2017 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht nichtig.

1.         Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch von der Kammer insoweit vollinhaltlich geteilt wird, ist eine Nichtigkeit der     Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen so eklatante Verstöße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (siehe statt vieler BAG, Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 70/11, AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG 1972, zu B. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

2.         Bei Anwendung dieser Grundsätze, die in gleicher Weise für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten (siehe etwa Ehrich, Die    Arbeit der JAV, 3. Aufl. 2014, S. 41 ff.), auf den Streitfall waren bei der im     Betrieb der Antragstellerin am 13.04.2017 durchgeführten Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung keine „offensichtlichen“ und „besonders groben“ Verstöße gegen Wahlvorschriften in diesem Sinne zu verzeichnen. Die Wahl ist vielmehr aus den unter II. 2. b) im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, ordnungsgemäß erfolgt.

IV.        Der zuletzt von dem Beteiligten zu 3. gestellte Widerantrag zu 1. ist – dessen Zulässigkeit hier zu Gunsten des Beteiligten zu 3. unterstellt – jedenfalls unbegründet.

            Der Beteiligte zu 3. kann nicht verlangen, dass der Antragstellerin untersagt wird, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat im Betrieb der Antragstellerin zu beeinflussen oder zu behindern, indem sie sich vor oder während der Wahl über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl äußert, Kontakt mit den Wahlberechtigten aufnimmt mit dem Ziel, diese über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl zu informieren oder sich in sonstiger Weise äußert.

1.         Dem Beteiligten zu 3. ist einzuräumen, dass sich seine – in der Formulierung von ordnungsgemäßen Anträgen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anscheinend noch völlig unerfahrene, wie dies die im Schriftsatz vom 13.09.2017 zunächst angekündigten, mit ganz massiven handwerklichen Fehlern behafteten Anträge eindrucksvoll verdeutlichen – Verfahrensbevollmächtigte zu Beginn des Anhörungstermins am 22.09.2017 zeitumfänglich und nachhaltig sehr bemüht hat, die Wideranträge so zu fassen, dass sie zumindest den – weitgehend berechtigten – prozessualen Einwendungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.09.2017 Rechnung tragen.

2.         Gleichwohl konnte der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten zu 3. im Anhörungstermin vom 22.09.2017 gestellte Antrag in der Sache keinen Erfolg haben.

a)         Anzumerken ist vorab, dass es mit diesem Antrag „der Beteiligten zu 1.“ untersagt werden soll, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung  oder zum Betriebsrat in ihrem Betrieb durch bestimmte Äußerungen zu beeinflussen oder zu behindern.

            Bei der Beteiligten zu 1. handelt es sich jedoch um eine GmbH und damit um eine juristische Person, so dass diese als solche denkgesetzlich überhaupt keine Äußerungen tätigen kann, die geeignet wären, die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat in ihrem Betrieb zu beeinflussen oder zu behindern.

3.         Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Widerantrag zu 1. um einen sog. Globalantrag, weil dieser so weit gefasst ist, dass er auch Fallkonstellationen einschließt, deren Untersagung der Beteiligte zu 3. nicht verlangen kann.

a)         Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit vollinhaltlich anschließt, ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (siehe etwa BAG, Beschluss vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02, AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972 zu B. II. 2. a) der Gründe m. zahlr. Nachw.; ebenso BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 87/07, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972, zu B. II. 1. b) aa) der Gründe).

b)         So verhält es sich hier.

            Würde der Antragstellerin, wie von dem Beteiligten zu 3. begehrt, untersagt, sich – ganz generell – (künftig) nicht mehr vor oder während der Wahl über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl zu äußern, sowie Kontakt mit den Wahlberechtigten mit dem Ziel aufzunehmen, diese über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl zu informieren oder sich in sonstiger Weise über die Wahl zu äußern, dürften „die Antragstellerin“ bzw. deren Repräsentanten selbst dann keine diesbezüglichen Äußerungen tätigen, wenn Verstöße gegen die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl objektiv gegeben wären. In diesen Fällen würden solche Äußerungen keine – unzulässigen – Beeinflussungen oder Behinderungen der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder zum Betriebsrat im Betrieb der Antragstellerin, sondern – stattdessen – vielmehr sachdienliche Hinweise darstellen, zu denen der Arbeitgeber bzw. seine Repräsentanten ohne Weiteres berechtigt wären.

V.         Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass wegen der Unbegründetheit des Widerantrags zu 1. auch der Widerantrag zu 2., mit dem der Beteiligte zu 3. zuletzt für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung im Widerantrag zu 1. die Festsetzung eines Ordnungsgelds begehrt, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 10.000,00 € nicht überschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. ●●●, keinen Erfolg haben konnte, wobei allein aus Gründen der Vollständigkeit anzumerken ist, dass die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsgeld in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz ArbGG nicht in Betracht kommt, was der Beteiligte zu 3. bzw. seine möglicherweise insoweit rechtsunkundige Verfahrensbevollmächtigte ganz offenbar übersehen haben.

V.         Der Hilfswiderantrag, der wegen der Unbegründetheit der Wideranträge zu 1. und 2. zur Entscheidung angefallen ist, ist bereits wegen Fehlens eines nach § 256 Abs. 1 ZPO insoweit erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung, dass die Beteiligte zu 1., vertreten durch ihren Personalleiter A### B##### die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Beteiligten zu 1. am 13.04.2017, in dem er sich über die Arbeit des Wahlvorstands, die Einhaltung der Wahlvorschriften oder die Rechtmäßigkeit der Wahl geäußert hat, unzulässig.

1.         Die Wahl zur Jugend- und Ausbildungsvertretung im Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. ist zwischenzeitlich nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand am 20.04.2017 abgeschlossen.

2.         Die Anfechtung dieser Wahl durch die Antragstellerin bzw. die von dieser hilfsweise begehrte Feststellung, dass diese Wahl nichtig ist, hatten aus den unter II. und III. im Einzelnen genannten Gründen keinen Erfolg, so dass nunmehr feststeht, dass die im Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. durchgeführte Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtmäßig erfolgt ist.

3.         Die Äußerungen des Personalleiters der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. in dessen von dem Beteiligten zu 3. als Anlage AG 6 zum Schriftsatz vom 13.09.2017 eingereichter E-Mail vom 12.04.2017 sind damit gegenstandslos und nunmehr reine Makulatur.

4.         Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 13.09.2017 ist mangels vorgetragener greifbarer Anhaltspunkte nicht zu besorgen, dass der Personalleiter der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. nach diesem Beschluss künftig ähnliche – umgangssprachlich formuliert – „emotionale Rülpser“, wie in seiner E-Mail vom 12.04.2017 tätigen wird.

VI.        Dieser Beschluss erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.

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