LAG Berlin-Brandenburg: Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Gesamtbetriebsrats
LAG Berlin-Brandenburg (21. Kammer), Beschluss vom 9.10.2014 – 21 TaBV 769/14
Leitsätze
1. Macht eine Rechtsanwältin einen Kostenerstattungsanspruch des (Gesamt-)Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend, genügt es für die Antragsbefugnis, wenn sie behauptet, der (Gesamt-)Betriebsrat habe einen solchen Kostenerstattunganspruch und habe ihr diesen abgetreten.
2. Fehlt es an einer wirksamen Abtretung des Kostenerstattunganspruchs, ist die antragstellende Rechtsanwältin nicht aktivlegitimiert und der Antrag unbegründet.
3. Für die Auslegung von Beschlüssen des (Gesamt-)Betriebsrats gelten grundsätzlich die für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens des (Gesamt-)Betriebsrats ist weder auf den individuellen Willen der einzelnen Mitglieder, noch auf Umstände abzustellen, die nur den an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitgliedern bekannt sind. Entscheidend ist der nach außen erkennbar dokumentierte Wille des Gesamtgremiums.
§ 33 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 51 Abs 1 S 1 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG, § 398 BGB
Aus den Gründen
1
A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Gesamtbetriebsrats aus abgetretenem Recht.
2
Am 22. Dezember 2009 schlossen die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds (Bl. 9 ff. d. A.). Unter Punkt 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung war die abschließende Abrechnung des Anpassungsfonds für April 2012 vereinbart. Als sich der Gesamtbetriebsrat diesbezüglich 2011 an die Arbeitgeberin wandte, stellte diese die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Frage und verwies auf die Zuständigkeit des für den Berliner Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten örtlichen Betriebsrats.
3
In seiner Sitzung am 19. September 2011 fasste der Gesamtbetriebsrat folgenden Beschluss (Bl. 115 d. A.):
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„Die Geschäftsführung wird aufgefordert, dem Gesamtbetriebsrat Unterlagen zur weiteren Berechnung der ERA-Mehr- oder Minderkosten für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Stichtag 1. März 2007 der Betriebsstandorte Berlin und Offenbach zu übergeben, so dass er die Berechnung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen ableiten kann. Verhandlungen mit der Geschäftsführung sollen zügig durchgeführt werden mit dem Ziel, eine GBV über die Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds abzuschließen. Sollte die Geschäftsführung dem GBR keine Unterlagen zur Verfügung stellen und/oder die Verhandlungen unnötig verzögern, so beschließt der Gesamtbetriebsrat vorsorglich bereits jetzt, Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, um seinen Informationsanspruch und den aus dem ERA-TV-Anpassungsfonds abzuleitenden Ansprüchen gerichtlich durchzusetzen.
5
Mit der Durchführung des Verfahrens wird die Rechtsanwältin Frau K. H., Neumünster, beauftragt. Die GBR-Vorsitzende wird ermächtigt, eine entsprechende Rechtsanwaltsvollmacht nebst Abtretung der Kostenerstattungsansprüche für alle Instanzen zu unterzeichnen.“
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In seiner Sitzung am 18. Januar 2012 fasste der Gesamtbetriebsrat folgenden weiteren Beschluss(Bl. 71 d. A.):
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„Der Vorschlag der Geschäftsleitung, die ausgeschiedenen Mitarbeiter von Beginn an nicht mit in die Berechnungen aufzunehmen, wird mit den bereits durchgeführten Berechnungen, die die ausgeschiedenen Mitarbeiter beinhalten, verglichen. Wenn es zu erheblichen Differenzen im Ergebnis der beiden Berechnungsweisen kommt, beschließt der Gesamtbetriebsrat eine juristische Prüfung zu veranlassen.
8
Mit der Durchführung dieser Überprüfung wird Rechtsanwältin K. H., Neumünster, beauftragt. Sollte es notwendig sein, wird die GBR-Vorsitzende ermächtigt, eine entsprechende Rechtsanwaltsvollmacht für alle Instanzen zu unterzeichnen.“
9
Am 25. Januar 2012 unterzeichnete die damalige Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats eine auf die Antragstellerin lautende Vollmacht nebst Abtretungserklärung (Bl. 72 f. d. A.).
10
Mit Schreiben vom 5. März 2012 (Bl. 19 f. d. A.) wandte sich die Antragstellerin an die Arbeitgeberin und teilte u. a. mit, der Gesamtbetriebsrat habe beschlossen, im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vergleichsmöglichkeiten bezüglich der Abwicklung des ERA-Anpassungsfonds anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beauftragung stütze sich vornehmlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und nachrangig auch auf § 80 Abs. 3 BetrVG. Sie schlug vor, den Gesamtbetriebsrat zunächst nur im Hinblick auf die unterbreiteten Vergleichsvorschläge im Umfang von maximal zwei Stunden gegen einen Stundensatz von 250,00 Euro netto zu beraten und bat um kurzfristige Bestätigung. Hierauf antwortete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. März 2012 (Bl. 21 f. d. A.). Aus ihrer Sicht sei der ERA-Anpassungsfonds kein Thema des Gesamtbetriebsrats. Sie habe sich lediglich aus Vereinfachungsgründen bereit erklärt, mit dem Gesamtbetriebsrat ohne Hinzuziehung externer Berater innerbetriebliche Gespräche zu führen. Konkrete Vergleichsvorschläge habe sie dem Gesamtbetriebsrat nicht unterbreitet, weshalb sich eine Beratung insoweit erübrige.
11
Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Bl. 30 f. d. A.) wandte sich die Antragstellerin erneut an die Arbeitgeberin und teilte u. a. mit, da die Gespräche der Gesamtbetriebsparteien bislang zu keinem Ergebnis geführt hätten, habe sie der Gesamtbetriebsrat unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte diesbezügliche Beschlussfassung nunmehr um Aufnahme von Verhandlungen gebeten. Hierauf antwortete die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Juni 2012 (Bl. 32 d. A.). Sie halte es für keinen guten Gesprächsstil seitens des Gesamtbetriebsrats, einen neuen Terminvorschlag für Gespräche mit der Geschäftsführung suchen zu wollen und dann das gesamte Verfahren kommentarlos einer Anwaltskanzlei zu übergeben. Einer Konsultierung der Antragstellerin zur Abstimmung der Position des Gesamtbetriebsrats in den laufenden Gesprächen habe sie hingegen bereits zugestimmt.
12
Amt 22. November 2012 schloss die Arbeitgeberin mit dem für den Berliner Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die ERA-Kostenneutralität (Bl. 33 f. d. A.), in der von einem auszuzahlenden Gesamtguthaben von 93.816,00 Euro ausgegangen wird.
13
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 und erneut mit Schreiben vom 10. Januar 2013 unter Fristsetzung bis zum 24. Januar 2013 übersandte die Antragstellerin der Arbeitgeberin eine Kostenrechnung über 1.999,32 Euro auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Verfahrenswert von 93.816,00 Euro (Bl. 36 d. A.). Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung ab.
14
Mit dem beim Arbeitsgericht Berlin am 12. Juli 2013 eingegangenen, der Arbeitgeberin am 23. Juli 2013 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin die Arbeitgeberin auf Gebührenerstattung in Höhe von 5.188,40 Euro brutto auf der Grundlage einer 2,0 Geschäftgebühr und einem Verfahrenswert von 270.818,01 Euro, hilfsweise in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe den Gesamtbetriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezüglich der Auszahlung von Minderkosten an die Belegschaft aufgrund des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 14. April 2005 („ERA-TV“) sowie der weiteren hierzu bestehenden Betriebsvereinbarungen in Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung über die ERA-Kostenneutralität anwaltlich vertreten. In mehr als fünf Besprechungen habe sie mit dem Gesamtbetriebsrat zahlreiche strittige Rechtsfragen geklärt. Ferner habe sie die Berechnungsgrundlage im Hinblick auf die Frage, ob ausgeschiedene Mitarbeiter bei den Berechnungen zu berücksichtigen seien, überprüft und dabei einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 270.818,01 Euro errechnet. Hinsichtlich ihrer Beauftragung und der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Gesamtbetriebsrats gegen die Arbeitgeberin hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19. September 2011 umfasse nicht nur die gerichtliche Durchsetzung des Informationsanspruchs und weiterer aus den ERA-TV-Anpassungsfonds abgeleiteter Ansprüche des Gesamtbetriebsrats, sondern dessen gesamte Vertretung im Rahmen der Berechnung des ERA-Anpassungsfonds. Durch den Beschluss vom 18. Januar 2012 sei der Beschluss vom 19. September 2011 nicht ersetzt sondern lediglich ergänzt und konkretisiert worden. Im Schreiben vom 6. Juni 2012 habe die Arbeitgeberin ihr Einvernehmen mit der Beauftragung i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG erklärt.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei schon nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil unklar sei, auf welchen Lebenssachverhalt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch stütze, auf den Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19. September 2011 oder den vom 18. Januar 2012. Abgesehen davon, fehle es aber auch an der Aktivlegitimation der Antragstellerin. Die von der Antragstellerin behauptete anwaltliche Tätigkeit sei weder durch den Beschluss vom 19. September 2011 noch durch den Beschluss vom 18. Januar 2012 gedeckt. Nach dem Beschluss vom 19. September 2011 habe die Beauftragung der Antragstellerin zur Einleitung eines Beschlussverfahrens unter einem Vorbehalt gestanden, der nicht eingetreten sei. Es sei auch kein Beschlussverfahren eingeleitet worden. Außerdem habe der Gesamtbetriebsrat nicht die Abtretung seiner Kostenerstattungsansprüche beschlossen, sondern lediglich die Vorsitzende ermächtigt, eine entsprechende Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Der Beschluss vom 18. Januar 2012 beinhalte ebenfalls keine Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen. Zudem habe die Beauftragung der Antragstellerin auch nach diesem Beschluss unter einer Bedingung gestanden. Dass diese eingetreten sei, habe die Antragstellerin nicht behauptet. Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG bestehe nicht.
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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift vom 10. Juli 2013 (Bl. 1 - 8 d. A.), die Schriftsätze der Antragstellerin vom 20. September 2013 (Bl. 68 - 69 d. A.), vom 6. November 2013 (Bl. 110 - 113 d. A.) und vom 2. Dezember 2013 (Bl. 134 - 137 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 9. September 2013 (Bl. 66 - 67 d. A.), vom 11. Oktober 2013 (Bl. 86 - 90 d. A.) und vom 27. November 2013 (Bl. 123 - 128 d. A.) nebst der jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
18
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag sowie den Hilfsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das eingeleitete Beschlussverfahren sei mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig. Eine ordnungsgemäße Abtretung eines Freistellungsanspruchs des Gesamtbetriebsrats von den Gebühren für die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem ERA-Anpassungsfonds behaupteten anwaltlichen Tätigkeiten liege nicht vor. Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats vom 19. September 2011 und 18. Januar 2012 enthielten keine Abtretung von Freistellungsansprüchen des Gesamtbetriebsrats für die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten. In dem Beschluss vom 19. September 2011 gehe es allein um die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs und der aus dem ERA-TV-Anpassungsfonds abzuleitenden Ansprüche, sofern die Geschäftsführung der Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat keine Unterlagen zur Verfügung stellen und/oder die Verhandlungen unnötig verzögern sollte. Dass dieser Fall eingetreten sei, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Die in der Antragsschrift dargestellte anwaltliche Tätigkeit stünde in keinem Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen und/oder einer Verhandlungsverzögerung. Die von der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats am 25.01.2012 unterzeichnete Vollmacht nebst Abtretungserklärung sei dementsprechend von dem Beschluss nicht abgedeckt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 18. Januar 2012 beinhalte ebenfalls keine wirksame Abtretung eines etwaigen Gebührenerstattungsanspruchs des Gesamtbetriebsrats an die Antragstellerin. Eine Abtretung sei nicht Gegenstand des Beschlusses. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung handele es sich bei dem Beschluss vom 18. Januar 2012 auch nicht lediglich um eine Ergänzung des Beschlusses vom 19. September 2011. Zwar beträfen beide Beschlüsse den ERA-Anpassungsfonds, inhaltlich stelle der zeitlich später gefasste Beschluss vom 18. Januar 2012 jedoch keine bloße Ergänzung des früher gefassten Beschlusses vom 19. September 2011 dar, sondern betreffe einen gänzlich anderen Bereich.
19
Im Übrigen seien die mit der Antragsschrift verfolgten Ansprüche auch unbegründet, da weder der Beschluss vom 19. September 2011 noch der Beschluss vom 18. Januar 2012 eine Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats zur Beauftragung der Antragstellerin für die von dieser angeführten Tätigkeiten enthielten. Die Tätigkeiten gingen erheblich über die in den Beschlüssen festgelegten Bereiche hinaus. Soweit die Antragstellerin ihre Ansprüche auf § 80 Abs. 3 BetrVG stütze, scheiterten diese zudem daran, dass eine Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin über die Hinzuziehung eines Sachverständigen offensichtlich nicht getroffen worden sei. Eine solche Vereinbarung ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. Juni 2012.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 151 - 156 d. A.) Bezug genommen.
21
Gegen diesen der Antragstellerin am 12. März 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. April 2014, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, welche sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12. Juni 2014 mit am 12. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
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Die Antragstellerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Benennung der beiden damaligen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats als Zeugen. Für den Gesamtbetriebsrat habe der Beschluss vom 18. Januar 2012 lediglich eine Konkretisierung des Beschlusses vom 19. September 2011 unter Wiederholung ihrer Bevollmächtigung und der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs dargestellt, auch wenn Letzteres versehentlich nicht in die Niederschrift des Beschlusses aufgenommen worden sei. Dies sei jedoch unschädlich, da § 34 BetrVG nur eine Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung sich nicht auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats auswirke. Dass die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die dem Gesamtbetriebsrat bereits seit Längerem vorliegende Vollmacht nach dem Beschluss vom 18. Januar 2012 am 25. Januar 2012 unterzeichnet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Abtretung von dem zweiten Beschluss umfasst gewesen sei. Denn mit dem Beschluss vom 18. Januar 2012 sei die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ermächtigt worden, diese dem Gesamtbetriebsrat bereits vorliegende Vollmacht zu unterzeichnen. Jedenfalls habe die Ermächtigung der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats zur Vollmachtunterzeichnung aus Sicht des Gesamtbetriebsrats zugleich die Ermächtigung zur Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs umfasst. Mit dem Beschluss vom 19. September 2011 habe sie der Gesamtbetriebsrat auch nicht nur mit der Durchsetzung der Vorlage von Unterlagen und der Aufnahme von Verhandlungen, sondern mit der generellen Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche aus dem Anpassungsfonds beauftragen wollen und dies umfassend und nicht nur im Hinblick auf die Berücksichtigung oder nicht Nichtberücksichtigung der bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter. Mit dem Beschluss vom 18. August 2012 sei sie dann ergänzend mit der Prüfung, ob es zu erheblichen Differenzen im Ergebnis der beiden Berechnungsweisen komme und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Berechnung, beauftragt worden. Die Feststellung erheblicher Unterschiede und der rechtlichen Situation habe in ihren Tätigkeitsbereich überantwortet werden sollen und nicht erst nach einem weiteren Abwarten oder der Überprüfung durch den Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus habe es eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 3 BetrVG gegeben. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin auf ihr Schreiben vom 5. März 2012, in welchem sie entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 3 BetrVG den Stundenumfang ihrer Beauftragung und die Honorarhöhe genannt habe, und das Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. Juni 2012, durch welches die Arbeitgeberin ihre Zustimmung zu der Vereinbarung bestätigt habe.
23
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2013 - 48 BV 10164/13 - abzuändern und,
25
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, an die Beteiligte zu 1. 5.188,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2013 zu zahlen;
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hilfsweise
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, an die Beteiligte zu 1. 1.999,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen.
27
Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
29
Die Arbeitgeberin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sowohl nach dem Beschluss vom 19. September 2011 als auch nach dem Beschluss vom 18. Januar 2012 habe die Beauftragung der Antragstellerin durch den Gesamtbetriebsrat unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden. Es sei weder ersichtlich, noch habe der Gesamtbetriebsrat festgestellt, dass die jeweiligen Bedingungen eingetreten gewesen seien. Eine Vereinbarung über die Hinzuziehung der Antragstellerin als Sachverständige sei ebenfalls nicht zustande gekommen.
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Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens er Beteiligten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Juni 2014 (Bl. 181 - 187 d. A.) und auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 20. August 2014 (Bl. 194 - 199 d. A.) Bezug genommen.
31
B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer folgt der Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch im Wesentlichen in der Begründung.
32
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 4, § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
33
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Es fehlt bereits an der erforderlichen Aktivlegitimierung der Antragstellerin. Eine wirksame Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs des Gesamtbetriebsrats liegt nicht vor.
34
1. Die Anträge sind zulässig. Sie hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehlt auch nicht an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
35
a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt.
36
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren anzuwenden ist (vgl. zuletzt BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14, NZA 2013, 1166), muss die Antragschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind (vgl. BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, AP Nr. 57 zu § 253 ZPO; vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, AP Nr. 11 zu § 888 ZPO).
37
bb) Diesen Anforderungen genügen die Anträge. Die Antragstellerin hat sowohl ihre Hauptforderung als auch ihre Hilfsforderung konkret beziffert und in der Antragsschrift angegeben, auf welchen Lebenssachverhalt sie die Forderungen stützt, nämlich die Beratung des Gesamtbetriebsrats im Hinblick auf die unter Punkt 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2009 geregelte abschließende Abrechnung des ERA-Anpassungsfonds einschließlich der Berechnung des auszuzahlenden Guthabens. Ob und durch welchen Beschluss der Gesamtbetriebsrat die Antragstellerin wirksam mit der Beratung und Berechnung des Guthabens beauftragt hat und im Zusammenhang mit der Beauftragung einen etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Arbeitgeberin an die Antragstellerin wirksam abgetreten hat, betrifft nicht den Streitgegenstand und dessen Abgrenzung zu anderen Streitgegenständen, sondern die Frage, ob die durch den Lebenssachverhalt spezifizierte Forderung tatsächlich besteht, und damit die Begründetheit des Antrages.
38
b) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die Antragstellerin auch antragsbefugt.
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aa) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren entspricht der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und soll „Popularklagen“ ausschließen (BAG vom 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 22, AP Nr. 5 zu § 2 BetrVG 1972). Sie ist immer dann gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eigene Rechte geltend macht (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 14, AP Nr. 51 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung) oder Rechte aus abgetretenem Recht (BAG vom 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - Rn. 19 zitiert nach juris, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972). Dafür genügt es, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller behauptet, Trägerin oder Träger des streitbefangenen Rechts zu sein und dies nach dem Inhalt der einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Norm zumindest nicht ausgeschlossen erscheint (BAG vom 19.09.2006 – 1 ABR 53/05 – Rn. 22, a. a. O.; ErfK-Koch, § 81 ArbGG Rn. 10 m. w. N.). Ob der Antragstellerin oder dem Antragsteller das geltend gemachte Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit (ErfK-Koch, a. a. O.).
40
bb) Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht geltend, der Gesamtbetriebsrat habe nach § 40 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bzw. nach § 40 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Erstattung ihrer Gebühren und habe ihr diesen Anspruch abgetreten. Eine Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen des Gesamtbetriebsrats ist nach § 398 BGB möglich. Ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch nicht von vornherein ausgeschlossen.
41
2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation der Antragstellerin.
42
a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit der Betriebsrat diese für erforderlich halten durfte (Fitting, § 40 Rn. 9 m. w. N.). Hierzu gehören auch die Kosten für eine rechtsanwaltliche Vertretung zur Vorbereitung und Durchführung oder auch Vermeidung eines Beschlussverfahrens zur Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrats (vgl. Fitting, § 40 Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.1999 - 3 TaBV 16/99 - Rn. 21 zitiert nach juris, LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 63a) sowie die Kosten für einen vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogene sachverständige Person (BAG vom 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - Rn. 13 zitiert nach juris, AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972). Für den Gesamtbetriebsrat gilt § 40 BetrVG entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gleiches gilt nach der normativen Gesamtkonzeption der Kostentragungspflicht für § 80 Abs. 3 BetrVG (BAG vom 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 26, AP Nr. 23 zu § 20 BetrVG 1972).
43
Die Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung oder auch die einer sachverständigen Person setzt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums voraus (vgl. BAG vom 17.08.2005 - 7 ABR 56/04 - Rn. 10 zitiert nach juris, AP Nr. 10 zu § 55 InsO). Die Beauftragung als sachverständige Person verlangt nach § 80 Abs. 3 BetrVG zudem eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Sind diese Voraussetzungen gegeben, entsteht mit der Beauftragung ein Anspruch des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrat auf Freistellung der dadurch verursachten erforderlichen Kosten (BAG vom 17.08.2005 - 7 ABR 56/04 - a. a. O.). Gläubiger des Freistellungsanspruchs ist das Gremium, das insoweit als vermögensfähig anzusehen ist (BAG vom 24.10.2001 - 7 ABR 20/00 - Rn. 14 zitiert nach juris, AP Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972; vom 13.05.1998 - 7 ABR 56/96 - Rn. 13 zitiert nach juris, a. a. O.). Die beauftragte Person wird nur dann Gläubiger eines Zahlungsanspruchs gegen den Arbeitgeber, wenn ihr das Gremium seinen Freistellungsanspruch abtritt. Durch die Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (st. Rspr. d. BAG, siehe zuletzt BAG vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 12, AP Nr. 96 zu § 40 BetrVG 1972). Für die Abtretung des Freistellungsanspruchs bedarf es eines entsprechenden Beschlusses. Ohne einen solchen Beschluss erwirkt die vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat beauftragte Person keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch (BAG vom 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - Rn. 13 zitiert nach juris, a. a. O.).
44
b) Danach steht der Antragstellerin die geltend gemachte Forderung weder in Höhe der Hauptforderung noch in Höhe der Hilfsforderung zu.
45
aa) Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dem Gesamtbetriebsrat im Hinblick auf die durch die von der Antragstellerin behauptete Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat entstandenen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG bzw. § 40 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 3 BetrVG ein Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin zusteht, welcher dieser der Antragstellerin hätte abtreten können. Denn wie das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt hat, deckt sich die von der Antragstellerin behauptete Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat nicht mit den in den Beschlüssen des Gesamtbetriebsrats vom 19. September 2011 und vom 18. Januar 2012 aufgeführten Tätigkeiten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich die Beschwerdekammer anschließt. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Denn es ist schon nicht erkennbar, wann der Gesamtbetriebsrat den Beschluss gefasst haben soll, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der von der Antragstellerin behaupteten Tätigkeiten an diese abzutreten.
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bb) Die von der Antragstellerin angeführten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats vom 19. September 2011 und vom 18. Januar 2012, wie sie in den jeweiligen Sitzungsprotokollen niedergelegt sind, beinhalten einen solchen Abtretungsbeschluss jedenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können die Beschlüsse auch nicht entsprechend ausgelegt werden.
47
(1) Als beschlussförmige Willensäußerungen sind Beschlüsse des Betriebsrats oder auch des Gesamtbetriebsrats grundsätzlich nach den für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB auszulegen, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (BAG vom 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 - Rn. 36 zitiert nach juris, AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972). Da es sich um Mehrheitsentscheidungen handelt, die das Gremium nicht nur in seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung binden und in der Regel nicht nur interne Bedeutung haben, sondern insbesondere im Verhältnis zum Arbeitgeber Wirkungen nach außen entfalten, kommt es für die Auslegung weder auf den individuellen Willen der einzelnen Mitglieder noch auf solche Umstände an, die nur den an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitgliedern bekannt sind. Entscheidend ist vielmehr der nach außen erkennbar dokumentierte Wille des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats als Gesamtgremium (vgl. dazu BAG vom 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 - Rn. 36 zitiert nach juris, a. a. O.; LAG Hamm vom 15.06.2015 - 10 TaBV 32/05 - Rn. 50 zitiert nach juris).
48
(2) Danach lässt sich den Beschlüssen vom 19. September 2011 und 18. Dezember 2012 der Wille des Gesamtbetriebsrats, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch an die Antragstellerin abzutreten, nicht entnehmen.
49
(a) Am 19. September 2011 hat der Gesamtbetriebsrat zwar „vorsorglich“ beschlossen, ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, um seinen Informationsanspruch und die aus dem ERA-TV-Anpassungsfonds abzuleitenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, und mit der Durchführung des Verfahrens die Antragstellerin zu beauftragen. Ferner hat er seine damalige Vorsitzende ermächtigt, eine entsprechende Rechtsanwaltsvollmacht nebst Abtretung der Kostenerstattungsansprüche für alle Instanzen zu unterzeichnen. Mit der Ermächtigung der Vorsitzenden hat der Gesamtbetriebsrat zugleich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, seinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in dem Beschlussverfahren an die Antragstellerin abzutreten.
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Jedoch hat der Gesamtbetriebsrat die Einleitung des Beschlussverfahrens nur für den Fall beschlossen, dass die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat keine Unterlagen zur Verfügung stellt und/oder die Verhandlungen unnötig verzögert. Dass eine dieser Bedingungen eingetreten war, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob im Fall des Bedingungseintritts der „vorsorglich“ gefasste Beschluss vom 19. September genügt oder ob es eines weiteren Beschlusses bedarf, durch den der Gesamtbetriebsrat den Bedingungseintritt feststellt.
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Solange aber die Bedingungen für die Einleitung des Beschlussverfahrens nicht eingetreten sind, kann auch der Beschluss über die Beauftragung der Antragstellerin und über die Abtretung des diesbezüglichen Kostenerstattungsanspruchs an die Antragstellerin keine Wirkung entfalten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, wie der Beschluss ansonsten inhaltlich zu verstehen ist, ob sich die Beauftragung der Antragstellerin nur auf die Durchsetzung eines Informations- und/oder des Gesamtbetriebsrats bezieht oder darüber hinaus die generelle Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche aus dem Anpassungsfonds umfasst, wie die Antragstellerin meint.
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(b) Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 18. Januar 2012 beinhaltet ebenfalls keine Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs an die Antragstellerin.
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In diesem Beschluss wird die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lediglich ermächtigt, eine entsprechende Rechtsanwaltsvollmacht für alle Instanzen zu unterzeichnen. Von einer Abtretung der Kostenerstattungsansprüche ist anders als in dem Beschluss vom 19. September 2011 keine Rede.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Beschluss vom 18. Januar 2012 auch nicht dahin zu verstehen, dass er lediglich eine inhaltliche Ergänzung oder Konkretisierung des Beschlusses vom 19. September 2011 darstellt und die am 19. September 2011 beschlossene Ermächtigung der Vorsitzenden auch für die Beauftragung der Antragstellerin mit der im Beschluss vom 18. Januar 2012 genannten Tätigkeit gelten sollte. Zum einen betrifft der Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens, sondern bezieht sich eher auf eine gutachterliche Tätigkeit, nämlich die juristische Prüfung der korrekten Berechnung des auszuzahlenden Guthabens aus dem ERA-Anpassungsfonds. Zum anderen wird in dem Beschluss vom 18. Januar 2012 in keiner Weise auf den Beschluss vom 19. September 2011 Bezug genommen. Zudem wäre die ausdrückliche Beauftragung der Antragstellerin mit der Überprüfung der Berechnung des Guthabens und die ausdrückliche Ermächtigung der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zur Unterzeichnung einer entsprechenden Rechtsanwaltsvollmacht nicht erforderlich gewesen, wenn es sich bei dem Beschluss vom 18. Januar 2012 tatsächlich nur um eine bloße Ergänzung oder Konkretisierung des Beschlusses vom 19. September 2011 gehandelt hätte.
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Der Umstand, dass dem Gesamtbetriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die von der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden am 25. Januar 2011 unterzeichnete Vollmacht, welche eine Abtretungserklärung enthält, bereits vorlag und die Vorsitzende die Vollmacht zeitnah nach dem Beschluss unterzeichnet hat, ist ebenfalls kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Wille des Gesamtbetriebsrats bei der Beschlussfassung am 18. Januar 2012 dahin ging, seine Kostenerstattungsansprüche der Antragstellerin abzutreten. Dass das Vollmachtsformular dem Gremium bei der Beschlussfassung unmittelbar vorlag und sich nicht nur in dessen Akten befand, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dagegen spricht auch, dass in dem Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht von der „vorliegenden Rechtsanwaltsvollmacht“ sondern lediglich von einer „entsprechenden Rechtsanwaltsvollmacht“ die Rede ist. Aber auch dann, wenn das Vollmachtsformular vorgelegen hätte, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Gesamtbetriebsrat die damalige Vorsitzende mit der Ermächtigung zur Unterzeichnung der Vollmacht zugleich ermächtigen wollte, seine Kostenerstattungsansprüche an die Antragstellerin abzutreten. Denn dass das Vollmachtsformular eine entsprechende Abtretungserklärung enthält, ist, da das Formular mit Vollmacht überschrieben und die Abtretungserklärung auch sonst nicht besonders hervorgehoben ist, nicht auf den ersten Blick, sondern nur bei einen genaueren Durchlesen des Vollmachttextes überhaupt erkennbar.
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cc) Es gibt auch keine Anhaltspunkte und hat auch die Antragstellerin nicht behauptet, dass die vom Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen am 19. September 2011 und 18. Januar 2012 gefassten Beschlüsse in den jeweiligen Protokollen unzutreffend oder nur unvollständig wiedergegeben sind. Insoweit erübrigte sich auch eine Vernehmung der von der Antragstellerin als Zeugen benannten damaligen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats.
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3. Danach waren die Anträge zurückzuweisen.
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III. Der Gesamtbetriebsrat war an dem Verfahren nicht zu beteiligen, da dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt wird (vgl. BAG vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 11, AP Nr. 96 zu § 40 BetrVG 1972; vom 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - Rn. 19 zitiert nach juris, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972). Die Gefahr, dass die damalige Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats, die die Vollmacht und Abtretungserklärung für die Antragstellerin unterzeichnet hat, nach § 179 BGB persönlich in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BAG vom 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - Rn. 21 zitiert nach juris, a. a. O.), besteht anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - (AP Nr. 110 zu § 40 BetrVG 1972) zugrunde lag, nicht, da die Antragstellerin zum Rahmen ihrer anwaltlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten die fehlende Vertretungsmacht der damaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats kennen musste (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) (vgl. dazu auch OLG Frankfurt vom 21.09.2011 - 1 U 184/10 - Rn. 20 ff. zitiert nach juris).
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IV. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.
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V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.