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Arbeitsrecht
26.07.2019
Arbeitsrecht
OLG Frankfurt: Abführungspflicht von Aufsichtsratstantiemen für Gewerkschaftsmitglieder

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.20184 U 86/18

ECLI:DE:OLGHE:2018:1218.4U86.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-1787-1

Leitsatz

Die in der Satzung der IG Metall für ihre Mitglieder geregelte Abführungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen besteht auch dann, wenn das Mitglied nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurde.

Art. 9 GG, § 25 BGB, § 113 AktG, § 7 Abs. 2 MitbestG, Satzung der IG Metall § 3 Ziff. 11

Sachverhalt

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen für die Jahre 2014-2016 gemäß § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin an die A.

Der Beklagte war bis zum 30.09.2018 Mitglied der Klägerin. Er wurde im Juni 2014 in den Aufsichtsrat der B GmbH gewählt, wobei er nicht auf der von der Klägerin aufgestellten Liste, sondern eigenständig kandidierte. Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eine Vergütung, deren anteilige Abführung an die A die Klägerin mit der vorliegenden Klage in Höhe von 7.931,25 € verlangt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei nicht zur Abführung der Einkünfte verpflichtet, weil er nicht über eine Liste der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden ist. Zudem hat er behauptet, die auf der Liste der Klägerin kandidierenden Mitglieder hätten versucht, seine Kandidatur zu verhindern und sich ihm gegenüber dabei rassistisch und beleidigend geäußert. Er hat zudem die Ansicht vertreten, die Abführungspflicht sei unwirksam, jedenfalls im Hinblick auf die erst durch eine Richtlinie des Vorstands konkretisierte Höhe des abzuführenden Betrages.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die in der Satzung statuierte Verpflichtung auch in der Ausgestaltung durch eine Richtlinie des Vorstandes wirksam sei. Der Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, dass er nicht über eine Liste der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden sei, da die Verpflichtung lediglich an die Mitgliedschaft bei der Klägerin und die Erzielung von Einkünften aus Mitbestimmungsfunktionen anknüpfe. Beide Voraussetzungen seien bei dem Beklagten gegeben. Soweit der Beklagte behauptet habe, Mitglieder der Klägerin hätten versucht, seine Kandidatur zu verhindert und sich ihm gegenüber dabei rassistisch und beleidigend geäußert, könne dahinstehen, ob diese Vorwürfe zutreffend seien, weil sie keinen Einfluss aus die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten des Klägers habe. Auch der Umstand, dass sich vorprozessual offenbar keine höherrangige Repräsentant der Vorwürfe angenommen und sich für diese entschuldigt habe, was sicherlich wünschenswert und angebracht gewesen wäre, führe nicht zu einem Erlöschen oder einer Undurchsetzbarkeit der berechtigten Ansprüche der Klägerin.

Gegen das dem Beklagten am 04.06.2018 zugestellte Urteil hat er am 20.06.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.09.2018 am 31.07.2018 begründet. Er verfolgt sein Klageabweisungsantrag aus der 1. Instanz weiter und rügt, das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die auf einer Liste der Klägerin für den Aufsichtsrat kandidierenden Mitglieder aktiv und offenkundig auch mit Kenntnis und Billigung der Klägerin versucht hätten, ihn unter eklatantem Verstoß gegen auch zu seinen Gunsten geltenden verfassungsmäßigen Schutzrechten von einer Kandidatur abzubringen. Das Verhalten der Mitglieder sei der Klägerin zuzurechnen. Es sei daher im vorliegenden Einzelfall unbillig, von ihm unter Berufung auf das Prinzip der wechselseitigen Solidarität die Abführung eines Großteils der erlangten Aufsichtsratsvergütung zu verlangen. Er ist weiterhin der Auffassung, das Landgericht unterstelle ihm, er habe mehr oder weniger aus eigenem finanziellen Interesse gehandelt, was sei jedoch nicht der Fall sei. Er rügt weiterhin, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des der Klägerin zuzurechnenden Verhaltens ihrer Mitglieder gegenüber dem Beklagten im Vorfeld der Aufsichtsratswahlen auseinandergesetzt habe, nämlich insbesondere der Verletzung des Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Der Beklagte habe eine Vereinigung in diesem Sinne gegründet, indem er seine individuelle Wählerliste zum Aufsichtsrat ins Leben gerufen habe. Die manifeste Einflussnahme der Klägerin bzw. ihrer Mitglieder, diese Listengründung zu verhindern, sei eine deutliche Verletzung dieses Grundrechts. Wenn die Klägerin umgekehrt jedoch dann ihre ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Position ausnutzen wolle, um den Beklagten unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 11 ihrer Satzung quasi zu sanktionieren, könne dies nur unzulässig sein. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2015, in welchem dieses die Abführungsverpflichtung kausal mit der gewerkschaftlichen Unterstützung bei der Bewerbung um ein Aufsichtsratsmandat verknüpft habe. Aus seiner Sicht sei die Abführungsverpflichtung lediglich dann billig und für ihn als Mitglied zumutbar, wenn er auch tatsächlich unterstützt werde. Insbesondere könne die Abführungspflicht nicht in dem Fall bestehen bleiben, wenn sich die Gewerkschaft bewusst von dem einzelnen Mitglied abwende, ihm die Unterstützung verweigere und zu rassistischen Erklärungen greife. Darüber hinaus sieht er einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ein anderes Mitglied, Herrn C, von der Abführungsverpflichtung befreit habe. Schließlich vertritt er die Auffassung, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ein entsprechender Gewerkschaftstagbeschluss gem. § 3 Ziffer 11 der Satzung ergangen sei, auf welchem die Richtlinie des Vorstandes vom 12.12.2005 beruhe.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet wie schon in 1. Instanz, dass dem Beklagten die Kandidatur auf ihrer Liste verwehrt worden sei, vielmehr sei er mit dem angebotenen Listenplatz nicht einverstanden gewesen. Es sei auch nicht versucht worden, den Beklagten von der Kandidatur auf einer Gegenliste abzubringen bzw. diese zu verhindern. Sie verweist darauf, dass der Beklagte trotz der von ihm behaupteten und weiterhin bestrittenen Diffamierungen und Beleidigungen Mitglied der Klägerin geblieben sei und die Mitgliedschaft erst zum 30.09.2018 beendet habe. Ferner habe er nicht den Kontrollausschuss der Klägerin angerufen, um eine objektive Klärung der behaupteten Vorwürfe herbeizuführen. Auch ein Strafantrag sei offensichtlich nicht gestellt worden. Darüber hinaus verweist sie darauf, dass der abzuführende Betrag nicht ihr selbst, sondern über die A sämtlichen Arbeitnehmern zugutekomme. Für die solidarische Unterstützung der Arbeitnehmermitbestimmung durch finanzielle Förderung der A sei es auch unerheblich, auf welchem Weg das Aufsichtsratsmandat erlangt wurde. Ihr sei das Verhalten ihrer Mitglieder nicht zuzurechnen. Der Vortrag des Beklagten bleibe pauschal und unsubstantiiert.

Sie meint, der Einwand des Beklagten, wonach die Richtlinie des Vorstandes vom 12.12.2005 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, sei in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen. Vorsorglich trägt sie zum Ablauf der Beschlussfassung auf dem 16. ordentlichen Gewerkschaftstag hinsichtlich der Aufnahme der Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen durch Gewerkschaftsmitglieder entsprechend der Regelung des DGB für seine Mitglieder in die Satzung der Klägerin sowie dem Zustandekommen der Richtlinie des Vorstandes vom 12.12.2005 nebst Beschluss des Beirats vom 13.12.2005 vor. Insoweit wird ergänzend auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2018 nebst Anlagen, Bl. 153 ff. d.A., verwiesen.

Der Beklagte meint, dieser Vortrag zeige, dass der Richtlinie des Vorstandes kein ordnungsgemäßer Gewerkschaftstagbeschluss zugrunde liege, sondern nur ein Beiratsbeschluss, welcher aufgrund der Bedeutung des Eingriffs in die Rechtsposition des jeweiligen Mitglieds nicht ausreichend sei. Darüber hinaus sei die Satzungsbestimmung auch insoweit unwirksam, als sie nach dem nun vorgelegten Antrag auf den 16. ordentlichen Gewerkschaftstag und dem nach dem Antrag getroffenen Beschluss vorsehe, dass der von dem einzelnen Mitgliede der der Klägerin verlangbare Sonderbeitrag von den Entscheidungen einer nicht in die Organisation eingebundenen dritten Fremdorganisation abhänge. Zudem sei nach den letzten Darlegungen der Klägerin die Höhe des abzuführenden Betrags nicht zutreffend berechnet.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten aufgrund der Regelung in § 3 Ziff. 11 der Satzung in Verbindung mit der von dem Vorstand der Klägerin am 12.12.2005 verabschiedeten Richtlinie als verpflichtet angesehen, den mit der Klage geltend gemachten Betrag aus der von ihm vereinnahmten Vergütung als Aufsichtsratsmitglied der B GmbH in den Jahren 2014 - 2016 an die Klägerin zu zahlen.

1. Der 16. ordentliche Gewerkschaftstag der Klägerin vom 22. - 28.10.1989 hat unter TOP 256 beschlossen, dass Arbeitnehmer, die Mitglied sind und Funktionen in einem dem jeweiligen Vorstand/der Geschäftsführung übergeordneten Überwachungs- und Entscheidungsgremium wahrnehmen, z.B. indem sie als Mitglied einem Aufsichtsrat angehören, sowie hierfür eine Vergütung enthalten, hiervon den Teil der Vergütung abzuführen haben, der dem jeweils gültigen Beschluss des DGB entspricht. Die seinerzeit gültige Regelung des DGB war ebenfalls Gegenstand der Beschlussfassung des 16. ordentlichen Gewerkschaftstages. Nachdem der DGB mit Beschluss seines Bundesausschusses vom 19.10.2005 seine Abführungsregelung mit Wirkung ab dem 01.01.2006 inhaltlich geändert hatte, wurde diese Änderung durch Richtlinie des Vorstandes der Klägerin vom 12.12.2005 und Beschluss ihres Beirats vom 13.12.2005 für diese umgesetzt. Dieses Verfahren entspricht der Bestimmung in § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin. Die Entschließungen des Vorstandes und des Beirats der Klägerin setzen damit den Beschluss des 16. ordentlichen Gewerkschaftstages vom Oktober 1989 um, wonach die Abführungspflicht der Mitglieder der Klägerin der jeweils gültigen Regelung des DGB entsprechen soll. Eines gesonderten Gewerkschaftstagbeschlusses zur Ermächtigung des Vorstandes, die Richtlinie zu erlassen, bedurfte es daher nicht mehr.

Der Einwand des Beklagten, die Satzungsbestimmung sei unwirksam, weil sie von den Entscheidungen einer nicht in die Organisation der Klägerin eingebundenen dritten Fremdorganisation, nämlich des DGB, abhänge, ist unbegründet. Denn die Beschlüsse des DGB gelten nicht unmittelbar für die Mitglieder der Klägerin, sondern bedürfen jeweils noch der Umsetzung der von den Mitgliedern der Klägerin gewählten eigenen Gremien durch entsprechende Beschlussfassung. Zudem sind die im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften, wozu auch die Klägerin gehört, gemäß § 3 Ziff. 3 der Satzung des DGB verpflichtet, dessen Satzung einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe durchzuführen. Diese Verpflichtung ist auch in § 32 Gegenstand der Satzung der Klägerin und damit für deren Mitglieder bindend.

2. Der Beklagte kann von der Klägerin nicht wegen der von ihm behaupteten Vorkommnisse im Vorfeld der Aufsichtsratswahlen verlangen, ausnahmsweise von der Zahlungspflicht befreit zu werden. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob die Vorwürfe zutreffend sind, was die Klägerin im Übrigen für diesen Fall im Prozess auch ausdrücklich bedauert hat, diese keinen Einfluss auf die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten des Beklagten haben. Das von dem Beklagten geschilderte unangemessene Verhalten einzelner Mitglieder der Klägerin ihm gegenüber kann der Klägerin nicht in der Weise zugerechnet werden, dass diese dadurch die ihr nach der Satzung zustehenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten als ihrem Mitglied verwirkt hat. Es handelt sich dabei um ein Verhalten, welches weder dem Willen des Vorstands noch der Satzung der Klägerin entspricht und ggfs. ein von der Führung der Klägerin nicht toleriertes oder gar unterstütztes Fehlverhalten einzelner Mitglieder darstellt. Dieses rechtfertigt es jedoch nicht, dass sich im Gegenzug auch der Beklagte nicht an die in der Satzung und den darauf beruhenden Richtlinien der Klägerin geregelten Pflichten halten muss. Stattdessen ist der Beklagte darauf zu verweisen, sich mit den nach der Satzung der Klägerin vorgesehenen Mitteln oder unter Zuhilfenahme staatlichen Rechtsschutzes gegen das Fehlverhalten einzelner Mitglieder ihm gegenüber zur Wehr zu setzen und dort eine Klärung der von ihm behaupteten Vorfälle zu erreichen.

Aus dem gleichen Grund kann der Beklagte die Zahlung auch nicht wegen eines verfassungswidrigen, gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßenden Verhaltens der Klägerin verweigern, unabhängig davon, dass eine Beeinträchtigung des Beklagten in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht ersichtlich ist. Die von ihm in eigener Regie aufgestellte Liste für die Aufsichtsratswahl in seinem Betrieb stellt keine Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dar.

Der Einwand des Beklagten, das Landgericht unterstelle ihm, dass er nur aus finanziellen Motiven für die Aufsichtsratswahl kandidiert hat, ist unzutreffend. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es vielmehr geboten, dass sämtliche Mitglieder der Klägerin mit einem entsprechenden Mandat verpflichtet sind, die in der Richtlinie geregelten Anteile ihrer Bezüge an die A abzuführen, unabhängig davon, ob ihre jeweilige Kandidatur von der Klägerin unterstützt wurde oder nicht. Denn unabhängig von dem konkreten Einzelfall geht es darum, generell Fehlanreize zu verhindern, denn andernfalls würden sich Gewerkschaftsmitglieder deutlich besser stellen, wenn sie sich nicht auf Gewerkschaftslisten setzen und auch nicht in sonstiger Weise unterstützen lassen würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abführungspflicht keine synallagmatische Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl darstellt, sondern es vielmehr darum geht, einerseits zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütung bewerben und andererseits die Mitbestimmung durch die Unterstützung der A zu fördern, aus deren Satzung sich gerade dieses Ziel ergibt.

Auch ist nicht entscheidend, ob der Beklagte eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgegeben hat, dass er die in der Richtlinie festgesetzten Beträge aus einer Aufsichtsratsvergütung an die Klägerin abführt, weil die Abführungspflicht bereits durch die Satzung geregelt ist und eine derartige Erklärung nur eine deklaratorische Bekräftigung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 43, juris).

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.05.2015 die Abführungsverpflichtung nicht kausal mit der gewerkschaftlichen Unterstützung bei der Bewerbung um ein Aufsichtsratsmandat verknüpft, sondern bei seiner Argumentation lediglich u.a. berücksichtigt, dass die Tatsache, ob dem Gewerkschaftsmitglied Aufsichtsratsvergütungen zufließen, maßgeblich unter dem Einfluss der Gewerkschaft steht, die die Listen für die Mitbestimmungsgremien aufstellt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 43). Dies entspricht auch dem Regelfall in der Praxis, hat aber nicht zur Folge, dass im Fall einer mangelnden Unterstützung die Verpflichtung zur Abführung der Bezüge unbillig wäre und deswegen zu entfallen hätte.

Der Klägerin ist die Geltendmachung des ihr zustehenden schuldrechtlichen Anspruchs weiterhin nicht deswegen verwehrt, weil sie mit einem anderen Mitglied, Herrn C, eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Klägerin eine gegen ihn gerichtlich geltend gemachte gleichartige Forderung nicht weiter verfolgt. Es handelt sich in diesem Fall um eine im Vergleichswege getroffene Einigung in einem Einzelfall, zu der sich die Klägerin ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung wegen inakzeptabler Äußerungen durch ihre Mitglieder gegenüber Herrn C bereit erklärt hat. Welche Vorfälle dem im einzelnen zu Grunde lagen, ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Jedoch begründet eine solche Einzelfallregelung aufgrund besonderer Umstände auch keinen Rechtsanspruch des Beklagten darauf, dass die Klägerin auch ihm gegenüber ihre an sich berechtigte Forderung nicht weiterverfolgt.

3. Die Höhe des von dem Beklagten abzuführenden Betrages hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten zutreffend berechnet. Die von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.12.2018 zugrunde gelegten Prozentzahlen beziehen sich auf DM-Beträge, würden also sogar zu einer höheren Abführungsverpflichtung des Beklagten führen, sind aber auch durch die Richtlinie des Vorstandes der Klägerin vom 12.12.2005 sowie den Beiratsbeschluss vom 13.12.2005 überholt. Die auf dem 16. ordentlichen Gewerkschaftstag im Oktober 1989 beschlossene Regelung entsprach, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2018 dargelegt hat, der damaligen Regelung in der Satzung des DGB und galt lediglich bis zum 01.01.2006. Am 19.10.2005 änderte der DGB-Bundesausschuss die Abführungsverpflichtung für seine Mitglieder. Diese Änderung wurde von der Klägerin durch die Richtlinie ihres Vorstandes vom 12.12.2005 und den Beiratsbeschluss vom 13.12.2005 nachvollzogen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10 S.1 und 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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