Sächsisches LAG: Abberufung als Geschäftsführer – Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG
Sächsisches LAG, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 Ta 300/14 (6)
Aus den Gründen
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger macht mit seiner Klage vom 31.12.2013 angemessene Vergütung/Überstundenvergütung und Weihnachtsgeldzahlung geltend.
Der Kläger war vom 25.09.2007 bis 31.12.2013 aufgrund zweier Anstellungsverträge vom 24.09.2007 (Bl. 47 bis 51 und Bl. 52 bis 56 d. A.) sowohl als Geschäftsführer des … wie auch des …e. V. zu einem Jahresgehalt in Höhe von 15.750,00 € bei dem Beklagten zu 1. bzw. in Höhe von 26.250,00 € bei dem Beklagten zu 2. beschäftigt.
Die Vertretung des Beklagten zu 1. regelt dessen Satzung vom 04.10.1990 in § 24. Dessen Abs. 3 enthält in den Sätzen 2 und 3 folgende Regelung:
"Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs dem Geschäftsführer allein übertragen werden, insoweit vertritt er den Landesinnungsverband allein. Laufender Geschäftsverkehr sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten
zu 1. lautet:
"Herr … soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LIV führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1.
heißt es:
"Herr … führt die laufenden Geschäfte des LIV."
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. lautet:
"Entsprechend den Bestimmungen der Satzung vertritt Herr … den LIV gerichtlich und außergerichtlich."
In der Satzung des Beklagten zu 2. vom 06.04.2009 lautet § 12 Satz 4:
"Der jeweilige Geschäftsführer des … führt gleichzeitig die laufenden Geschäfte des Landesbildungszentrums des … e. V. im Sinne des § 30 BGB."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2. lautet:
"Herr … soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LBZ führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2. wird bestimmt:
"Herr … nimmt am 25. September 2007 seine Tätigkeit als Geschäftsführer des LBZ gem. § 12 der Satzung des LBZ auf."
Aufgrund der Rechtswegrüge der Beklagten zu 1. und 2. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 112 bis 116 d. A.), nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen.
Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 13.08.2014, dem Beklagtenvertreter am 31.07.2014 zugestellt.
Der hiergegen seitens des Klägers unter dem 19.08.2014 erhobenen und unter dem 24.09.2014 begründeten sofortigen Beschwerde vom 19.08.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 134 bis 136 d. A.), hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.12.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint. Der Kläger gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer.
Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer sind dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Jedoch gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, wer in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen ist.
b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt der Kläger deshalb nicht als Arbeitnehmer, weil er kraft Satzung allein zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, bei der er angestellt ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält eine negative Fiktion (BAG, Beschluss vom 13.05.1996 – 5 AZB 27/95 – AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979); sie berücksichtigt, dass juristische Personen nur durch ihre Organe
handeln und nur durch sie ihre Arbeitgeberfunktion ausüben können; deshalb ist es gerechtfertigt, die Organpersonen nicht als Arbeitnehmer anzusehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluss vom 18.12.1996 – 5 AZB 25/96 – sowie Beschluss vom 10.12.1996 – 5 AZB 20/96 –, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ferner BAG, Beschluss vom 21.02.1994 – 2 AZB 28/93 – AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979).
aa) Der beklagte Landesinnungsverband – hier der Beklagte zu 1. – ist eine juristische Person des privaten Rechts. Er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig (§ 80 HandwO). Als Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften und insbesondere aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 81, 82 HandwO) nehmen die Landesinnungsverbände eine besondere Rechtsstellung ein, die sei von anderen juristischen Personen des privaten Rechts unterscheidet. Sie sind eine atypische Erscheinungsform der juristischen Person des Privatrechts. So wie Handwerksinnungen sind auch Landesinnungsverbände Teil der staatlich geregelten Organisation des Handwerks. Sie nehmen, ebenso wie die Innungen, aufgrund gesetzlicher Zuweisung zwar nicht ausschließlich, aber eben auch Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr. Diese Besonderheiten ließen den Gesetzgeber eine teilweise vom Vereinsrecht abweichende Regelung für Innungsverbände treffen
(vgl. LAG Niedersachsen a. a. O.).
bb) Zwar zählte der Kläger nicht zu den in § 16 der Satzung genannten Organen des Beklagten zu 1., da dort nur die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschlüsse genannt sind. Der Kläger war aber kraft Satzung allein zur Vertretung des Beklagten zu 1. berufen. Das folgt aus § 24 Abs. 3 der Satzung des Beklagten zu 1., wonach dem Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen werden können und er insoweit den Landesverband allein vertritt. Diese Übertragung erfolgte durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Übertragung der laufenden Geschäftserledigung auf den Kläger als Geschäftsführer nicht nur um eine auf das Innenverhältnis bezogene Regelung handelte. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung beinhaltet vielmehr gerade die Vertretungsmacht nach außen. Es handelte sich auch um eine Alleinvertretungsberechtigung des Klägers; hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedurfte seine Vertretungstätigkeit keiner Mitwirkung einer anderen Person. Der Kläger war mithin nach der Satzung und dem Anstellungsvertrag zur Alleinvertretung des Beklagten zu 1. berechtigt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Vertretungsmacht des Klägers in Geschäften der laufenden Verwaltung keine ausschließliche war, stünde dies der Annahme einer Alleinvertretung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch den Kläger in Geschäften der laufenden Verwaltung des Beklagten zu 1. nicht entgegen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangt schon dem Wortlaut nach nicht das Vorliegen einer ausschließlichen Vertretungsmacht (BAG, Urteil vom 30.06.1960 – 5 AZR 404/59 – BAGE 9, 313, 316 = AP Nr. 8 zu § 5 ArbGG 1953).
cc) Für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt die Übertragung von Teil-Vertretungsbefugnissen; die Vorschrift stellt nicht darauf ab, in welchem Umfang jemand vertretungsberechtigt ist (BAG, Urteil vom 30.06.1960, a. a. O., BAGE 9, 313, 316 f.). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wird selbst durch erhebliche Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis
nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 17.01.1985 – 2 AZR 96/84 – AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979).
c) Der Kläger galt auch nicht als Arbeitnehmer des beklagten Landesbildungszentrums – hier Beklagter zu 2. –, weil er durch § 12 Satz 4 der Satzung des Landesbildungszentrums des … e. V. (Bl. 53 d. A.) als bestellter besonderer Vertreter nach § 30 Satz 1 BGB zu den organschaftlichen Vertretern i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gehörte (vgl. BAG vom 05.09.1997 – 5 AZB 35/96 – EzA Nr. 21 zu § 5 ArbGG).
d) Im Rahmen des vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahrens ist es nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger Arbeitnehmerstatus bei den Beklagten besaß.
Auch soweit der Kläger geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenzen Arbeitnehmer gewesen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wegen der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers und damit auch seine Geschäftsführerstellung bei beiden Beklagten zum 31.12.2013 endete.
Nach der nunmehr vom BAG vertretenen Auffassung zur Berücksichtigung nachträglicher zuständigkeitsbegründender Tatsachen (vgl. Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 546/14 – und vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 –, beide zitiert in Juris) endet zwar die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dann, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird mit der Folge, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist.
Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft jedoch nur die sog. sic-non-Fälle, bei denen bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht einer Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Tatsache allein, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Feststellungsanträge im Kündigungsschutzverfahren eröffnet ist, weil beim Vorliegen eines sog. sic-non-Falles für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht des Klägers ausreichend ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, reicht für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtswegs bei Vergütungsansprüchen nicht aus, da in diesem Fall das Bestehen der Vergütungsansprüche nicht zwingend vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, da diese auch bei einem Dienstvertrag geschuldet werden, so dass keine sog. doppelrelevante Tatsache vorliegt. Dementsprechend hätte der Kläger bei seiner hier erhobenen Zahlungsklage schlüssig das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darlegen müssen, was ihm hier jedoch bis zuletzt nicht gelungen ist (vgl. oben).
e) Soweit der Kläger hier hinsichtlich des Beklagten zu 2. zwar nunmehr von der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft ausgeht, jedoch hinsichtlich des Beklagten zu 1. diese nach wie vor verneint und der Auffassung ist, dass beide Vertragsverhältnisse mit den Beklagten zu 1. und zu 2. nur als Einheit zu betrachten seien und ohne das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2. nicht gehabt hätte, ist diese Schlussfolgerung des Klägers hier unzutreffend.
Denn bereits aus dem Akteninhalt ist eine solche Nachrangigkeit, wie oben zitiert, nicht erkennbar.
f) Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers, ihm sei die Vertretungsbefugnis für die Beklagten durch Rechtsgeschäft übertragen worden, nicht. Denn die Übertragung der Vertretungsmacht auf den Kläger erfolgte hier in Anwendung der Bestimmungen der Satzungen der Beklagten. Danach ergibt sich die Vertretungsmacht des Klägers aus einer Satzung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; es liegt nicht lediglich der vom Kläger angenommene Fall einer für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ausreichenden rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht vor.
Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung hat entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zu Ungunsten des Klägers auszufallen, weil er im Beschwerdeverfahren unterlegen ist.
Da nach der gesetzlichen Neuregelung bei dem Zuständigkeitsstreit der Rechtsstreit nicht insgesamt einer Erledigung zugeführt werden kann, ist der Beschwerdewert unterhalb des Hauptsachewerts anzusetzen. Entsprechend gängiger Bewertungsregelung ist eine Festsetzung auf 1/3 des Hauptsachewerts angebracht (Schneider, Streitwertkommentar, 9. Auflage, Rdnr. 1255).
Ausgehend von den Klageanträgen des Klägers auf Zahlung angemessener Vergütung, Überstundenvergütung und Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von insgesamt 204.179,37 € beträgt der Beschwerdewert vorliegend 68.059,79 €.
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Abs. 1 ZPO, 17 a Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3 GVG, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Sächsisches LAG: Abberufung als Geschäftsführer – Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG
Sächsisches LAG, Beschluss vom 18.3.2015 – 4 Ta 237/14 (6)
Aus den Gründen
I.
Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger macht mit seiner Klage vom 13.05.2013 die Berichtigung des ihm anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses erteilten qualifizierten Zeugnisses geltend.
Der Kläger war vom 25.09.2007 bis 31.12.2013 aufgrund zweier Anstellungsverträge vom 24.09.2007 (Bl. 70 bis 74 und Bl. 75 bis 79 d. A.) sowohl als Geschäftsführer des Landesinnungsverbands des ... wie auch des … e. V. zu einem Jahresgehalt in Höhe von 15.750,00 € bei dem Beklagten zu 1. bzw. in Höhe von 26.250,00 € bei dem Beklagten zu 2. beschäftigt.
Die Vertretung des Beklagten zu 1. regelt dessen Satzung vom 4.10.1990 in § 24. Dessen Abs. 3 enthält in den Sätzen 2 und 3 folgende Regelung:
"Im Übrigen kann die Erledigung des laufenden Geschäftsverkehrs dem Geschäftsführer allein übertragen werden, insoweit vertritt er den Landesinnungsverband allein. Laufender Geschäftsverkehr sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. lautet:
"Herr … soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LIV führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. heißt es:
"Herr … führt die laufenden Geschäfte des LIV."
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 1. lautet:
"Entsprechend den Bestimmungen der Satzung vertritt Herr … den LIV gerichtlich und außergerichtlich."
In der Satzung des Beklagten zu 2. vom 06.04.2009 lautet § 12 Satz 4: "Der jeweilige Geschäftsführer des … führt gleichzeitig die laufenden Geschäfte des Landesbildungszentrums des … e. V. im Sinne des § 30 BGB."
Der zweite Absatz der Präambel des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2. lautet:
"Herr … soll als Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des LBZ führen und insbesondere den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen."
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrags des Klägers mit dem Beklagten zu 2. wird bestimmt:
"Herr … nimmt am 25. September 2007 seine Tätigkeit als Geschäftsführer des LBZ gem. § 12 der Satzung des LBZ auf."
Aufgrund der Rechtswegrüge der Beklagten zu 1. und 2. hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.09.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 90 bis 94 d. A.), nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen.
Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 11.09.2014, dem Beklagtenvertreter am 10.09.2014 zugestellt.
Der hiergegen seitens des Klägers unter dem 24.09.2014 erhobenen sofortigen Beschwerde vom 18.09.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 98 bis 101 d. A.), hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.10.2014 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint. Der Kläger gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer.
Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer sind dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Jedoch gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, wer in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen ist.
b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt der Kläger deshalb nicht als Arbeitnehmer, weil er kraft Satzung allein zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, bei der er angestellt ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält eine negative Fiktion (BAG, Beschluss vom 13.05.1996 – 5 AZB 27/95 – AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979); sie berücksichtigt, dass juristische Personen nur durch ihre Organe
handeln und nur durch sie ihre Arbeitgeberfunktion ausüben können; deshalb ist es gerechtfertigt, die Organpersonen nicht als Arbeitnehmer anzusehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluss vom 18.12.1996 – 5 AZB 25/96 – sowie Beschluss vom 10.12.1996 – 5 AZB 20/96 –, beide zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ferner BAG, Beschluss vom 21.02.1994 – 2 AZB 28/93 – AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979).
aa) Der beklagte Landesinnungsverband – hier der Beklagte zu 1. – ist eine juristische Person des privaten Rechts. Er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig (§ 80 HandwO). Als Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften und insbesondere aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 81, 82 HandwO) nehmen die Landesinnungsverbände eine besondere Rechtsstellung ein, die sei von anderen juristischen Personen des privaten Rechts unterscheidet. Sie sind eine atypische Erscheinungsform der juristischen Person des Privatrechts. So wie Handwerksinnungen sind auch Landesinnungsverbände Teil der staatlich geregelten Organisation des Handwerks. Sie nehmen, ebenso wie die Innungen, aufgrund gesetzlicher Zuweisung zwar nicht ausschließlich, aber eben auch Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr. Diese Besonderheiten ließen den Gesetzgeber eine teilweise vom Vereinsrecht abweichende Regelung für Innungsverbände treffen (vgl. LAG Niedersachsen a. a. O.).
bb) Zwar zählte der Kläger nicht zu den in § 16 der Satzung genannten Organen des Beklagten zu 1., da dort nur die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschlüsse genannt sind. Der Kläger war aber kraft Satzung allein zur Vertretung des Beklagten zu 1. berufen. Das folgt aus § 24 Abs. 3 der Satzung des Beklagten zu 1., wonach dem Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung übertragen werden können und er insoweit den Landesverband allein vertritt. Diese Übertragung erfolgte durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Übertragung der laufenden Geschäftserledigung auf den Kläger als Geschäftsführer nicht nur um eine auf das Innenverhältnis bezogene Regelung handelte. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung beinhaltet
vielmehr gerade die Vertretungsmacht nach außen. Es handelte sich auch um eine Alleinvertretungsberechtigung des Klägers; hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedurfte seine Vertretungstätigkeit keiner Mitwirkung einer 4 Ta 237/14 (6) anderen Person. Der Kläger war mithin nach der Satzung und dem Anstellungsvertrag zur Alleinvertretung des Beklagten zu 1. berechtigt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Vertretungsmacht des Klägers in Geschäften der laufenden Verwaltung keine ausschließliche war, stünde dies der Annahme einer Alleinvertretung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch den Kläger in Geschäften der laufenden Verwaltung des Beklagten zu 1. nicht entgegen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangt schon dem Wortlaut nach nicht das Vorliegen einer ausschließlichen Vertretungsmacht (BAG, Urteil vom 30.06.1960 – 5 AZR 404/59 – BAGE 9, 313, 316 = AP Nr. 8 zu § 5 ArbGG 1953).
cc) Für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt die Übertragung von Teil-Vertretungsbefugnissen; die Vorschrift stellt nicht darauf ab, in welchem Umfang jemand vertretungsberechtigt ist (BAG, Urteil vom 30.06.1960, a. a. O., BAGE 9, 313, 316 f.). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wird selbst durch erhebliche Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis
nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 17.01.1985 – 2 AZR 96/84 – AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979).
c) Der Kläger galt auch nicht als Arbeitnehmer des beklagten Landesbildungszentrums – hier Beklagter zu 2. –, weil er durch § 12 Satz 4 der Satzung des Landesbildungszentrums des ... e. V. (Bl. 53 d. A.) als bestellter besonderer Vertreter nach § 30 Satz 1 BGB zu den organschaftlichen Vertretern i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gehörte (vgl. BAG vom 05.09.1997 – 5 AZB 35/96 – EzA Nr. 21 zu § 5 ArbGG).
d) Im Rahmen des vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahrens ist es nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger Arbeitnehmerstatus bei den Beklagten besaß.
Auch soweit der Kläger geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenzen Arbeitnehmer gewesen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wegen der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers und damit auch seine Geschäftsführerstellung bei beiden Beklagten zum 31.12.2013 endete.
Nach der nunmehr vom BAG vertretenen Auffassung zur Berücksichtigung nachträglicher zuständigkeitsbegründender Tatsachen (vgl. Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 – und vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 –, beide zitiert in Juris) endet zwar die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dann, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird mit der Folge, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist.
Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft jedoch nur die sog. sicnon-Fälle, bei denen bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht einer Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Tatsache allein, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Feststellungsanträge im Kündigungsschutzverfahren eröffnet ist, weil beim Vorliegen eines sog.
sic-non-Falles für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht des Klägers ausreichend ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, reicht für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtswegs bei dem hier streitgegenständlichen Zeugnisberichtigungsanspruch nicht aus, da der Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers nach § 109 Abs. 1 GewO vorliegend nicht zwingend von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängt, da dieser auch bei einem Dienstvertrag gemäß § 630 BGB geschuldet wird, so dass insoweit keine sog. doppelrelevante Tatsache vorliegt.
Dass sich der Kläger vorliegend mit seiner Zeugnisberichtigungsklage auf einen möglichen Anspruch aus seinem Arbeitsverhältnis beschränken wollte, ist hier nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst als Art seiner Beschäftigung die Feststellung seiner Beschäftigung als Geschäftsführer bei den Beklagten zu 1. und zu 2. verfolgte.
e) Soweit der Kläger hier hinsichtlich des Beklagten zu 2. zwar nunmehr von der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft ausgeht, jedoch hinsichtlich des Beklagten zu 1. diese nach wie vor verneint und der Auffassung ist, dass beide Vertragsverhältnisse mit den Beklagten zu 1. und zu 2. nur als Einheit zu betrachten seien und ohne das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2. nicht gehabt hätte, ist diese Schlussfolgerung des Klägers hier unzutreffend.
Denn bereits aus dem Akteninhalt ist eine solche Nachrangigkeit, wie oben zitiert, nicht erkennbar.
f) Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers, ihm sei die Vertretungsbefugnis für die Beklagten durch Rechtsgeschäft übertragen worden, nicht. Denn die Übertragung der Vertretungsmacht auf den Kläger erfolgte hier in Anwendung der Bestimmungen der Satzungen der Beklagten. Danach ergibt sich die Vertretungsmacht des Klägers aus einer Satzung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; es liegt nicht lediglich der vom Kläger angenommene Fall einer für § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG nicht ausreichenden rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht vor.
Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung hat entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zu Ungunsten des Klägers auszufallen, weil er im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Da nach der gesetzlichen Neuregelung bei dem Zuständigkeitsstreit der Rechtsstreit nicht insgesamt einer Erledigung zugeführt werden kann, ist der Beschwerdewert
unterhalb des Hauptsachewerts anzusetzen. Entsprechend gängiger Bewertungsregelung ist eine Festsetzung auf 1/3 des Hauptsachewerts angebracht (Schneider, Streitwertkommentar, 9. Auflage, Rdnr. 1255).
Ausgehend von dem Klageantrag des Klägers auf Zeugnisberichtigung und dem insoweit anzusetzenden Streitwert in Höhe eines Monatsgehalts, mithin in Höhe von 3.500,00 €, beträgt der Beschwerdewert vorliegend 1.166,67 €. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Abs. 1 ZPO, 17 a Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3 GVG, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde war nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.