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Arbeitsrecht
13.09.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Informationsbeschaffungsanspruch im Konzern

LAG Berlin-Brandenburg: Informationsbeschaffungsanspruch im Konzern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.7.2018 – 21 TaBV 33/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2228-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Im Konzernverbund ist ein Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im abhängigen Unternehmen denkbar, wenn das abhängige Unternehmen über keine ausreichenden Informationen über Planungen und Vorgaben des herrschenden Unternehmens verfügt, die sich auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar auswirken können, und der Wirtschaftsausschuss ohne diese Informationen seine Hilfsfunktion für den Betriebsrat nicht sinnvoll erfüllen kann.

2. Hingegen lässt § 106 Absatz 2 BetrVG kein Anspruch ableiten, generell über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens unterrichtet zu werden.

§ 106 Absatz 2 und 3 BetrVG, § 109 BetrVG

Sachverhalt

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.

Die Arbeitgeberin (kurz „B.E.S.“) und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gehört zur italienischen R.-Gruppe. Sie ist eine 94%ige Tochtergesellschaft der R. S. GmbH (im Folgenden: RS) und bildet zusammen mit dieser und zwei Schwestergesellschaften, der H.E.S. H. E. GmbH (im Folgenden: H.E.S.) und der Betonstahl L. GmbH (im Folgenden: BSL), einen Konzern iSd. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG). Ein Konzernbetriebsrat existiert nicht.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Elektrostahlwerk mit Walzwerk und Weiterverarbeitungsbereich, in dem aus Schrott Stahl produziert, anschließend zu Walzdraht gewalzt und teilweise unter anderem zu Betonstahlmatten weiterverarbeitet wird. Sie beschäftigt etwa 750 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist ausschließlich im Auftrag der RS tätig. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für das Elektrostahlwerk gebildete 13-köpfige Betriebsrat. Ein Wirtschaftsausschuss ist gebildet.

Die RS beschäftigt regelmäßig weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es existiert weder ein Betriebsrat noch ein Wirtschaftsausschuss.

Zwischen der Arbeitgeberin und der RS bestehen ein Verarbeitungs- und ein Gewinnabführungsvertrag. Die RS stellt der Arbeitgeberin den von ihr auf dem Markt eingekauften Schrott zur Verfügung, bestimmt die herzustellenden Produkte und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für die Verarbeitung erhält die Arbeitgeberin eine Vergütung in Höhe der Verarbeitungskosten zuzüglich eines Gewinn- und Risikoausschlags von 2%.

Bis August 2016 war einer der Geschäftsführer der Arbeitgeberin auch Geschäftsführer der RS. Es besteht eine umsatz-, gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft mit der RS als Organträger. Im Geschäftsjahr 2014 wurde zur Absicherung eines von der RS aufgenommenen langfristigen Darlehens das Grundvermögen der Arbeitgeberin mit einer Grundschuld belastet und die technischen Anlagen und Maschinen „abgetreten“. Außerdem sind Bankverbindlichkeiten der RS in Höhe von 154.062,00 Euro mit Geschäftsanteilen und wesentlichen Teilen des Anlagevermögens der Tochtergesellschaften gesichert. Ferner hat die RS gegenüber dem Landesamt für Umwelt (LfU) Brandenburg eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 3,8 Mio. Euro als Sicherheit für die Betriebs- und Nachsorgephase der „Deponie“ übernommen.

Nachdem im Spätsommer 2015 die Verkaufspreise für Walzdraht auf dem Europäischen Markt aufgrund der Konkurrenz aus China, Brasilien und mehreren osteuropäischen Ländern stark gesunken waren, führte die Arbeitgeberin ab Februar 2016 mit Zustimmung des Betriebsrats Kurzarbeit ein. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Weiterverarbeitungsbereich, der bisher nur einen Randbereich ausgemacht hatte, erheblich auszuweiten. Aufgrund von Differenzen der Betriebsparteien über die Fortführung der Kurzarbeit ab Juli 2016 kam es im Juni 2016 zu einem Einigungsstellenverfahren. Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens forderte der Betriebsrat eine Vielzahl von die RS betreffende Unterlagen. Die Forderung nach Informationen und Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der RS waren auch schon Gegenstand von Erörterungen im Wirtschaftsausschuss. Schließlich einigte man sich auf die Fortführung der Kurzarbeit und die Bildung einer neuen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“ unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht a.D. V. R.. Wegen der Einzelheiten wird auf die am 1. Juli 2016 getroffene „Vereinbarung über Einzelheiten der Kurzarbeit im Juli 2016 nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 2. März 2016“ (Blatt 71 folgende der Akten) verwiesen.

Im Rahmen dieser am 31. August 2016 erstmals zusammengetretenen Einigungsstelle stritten die Betriebsparteien unter anderem über die Frage, was konkret Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein sollte, nur solche Informationen und Unterlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2016 im Wirtschaftsausschuss konkret strittig waren - wie die Arbeitgeberin meinte - oder auch weitergehende Informationen und Unterlagen - wie der Betriebsrat meinte und wie sie in dem Antrag des Betriebsrats im Schreiben seiner hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September 2016 an den Vorsitzenden der Einigungsstelle aufgeführt waren. Der Antrag hatte folgenden Inhalt:

„Der Arbeitgeber wird verpflichtet, folgende Informationen und Unterlagen zu beschaffen und unverzüglich und vollumfänglich dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen:

1.            Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der R. Stahl GmbH laufend monatlich

a.            die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der R. Stahl GmbH ohne Änderungen / Streichungen / Schwärzungen

b.            aktueller Auftragsbestand, Auftragseingang sowie Absatzplanung insgesamt und nach Produktgruppen für die R. Stahl GmbH ohne Änderungen / Streichungen / Schwärzungen

c.             Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz sowie aktueller Forecast (auf Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn und Verlustrechnung) für das laufende Geschäftsjahr für die R. Stahl GmbH ohne Änderungen / Streichungen / Schwärzungen

2.            Den Wirtschaftsprüfbericht der R. Stahl GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 sowie für zukünftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer ohne Änderungen / Streichungen / Schwärzungen

3.            Eine abschließende Aufstellung der zustimmungspflichtigen Geschäfte, welche die B.E.S. nicht ohne Zustimmung einer anderen Stelle / Person innerhalb des Konzerns vornehmen darf

4.            Eine abschließende Aufstellung der konzerninternen Leistungs-, Liefer- und Finanzierungbeziehungen der B.E.S nach Art und Weise sowie Umfang

5.            Ergänzende laufende Informationen quartalsweise bezügliche B.E.S.:

○             Zukunftsbezogene Informationen und Planungsdaten, insbesondere

▪              Personalplanung

▪              Investitionsplanung

▪              Absatzplanung

▪              Produktionsplanung

▪              Beschaffungsplanung

○             Quartalsbilanz und Quartals-GuV zum Monatsultimo des Monats, der der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vorangeht

○             Plan-Bilanz und Plan-GuV für das laufende Geschäftsjahr sowie unverzüglich nach Erstellung die Plan-Bilanz und Plan-GuV für das Folgende Geschäftsjahr

○             Forecast / aktualisierte Plan-Bilanz und Plan-GuV für das laufende Geschäftsjahr

6.            Abschließende Aufstellung aller Verträge des B.E.S. mit verbundenen Unternehmen

7.            Vorlage und zeitweilige Überlassung folgender Verträge, bei denen die BES vertragschließende Partei ist:

○             Verarbeitungsvertrag

○             Cash Pool Vertrag

○             Sicherheitenbestellungsvertrag für Verbindlichkeiten der R. Stahl GmbH sowie falls existent, andere verbundener Unternehmen und damit zusammenhängende Verträge, z.B. Vertrag über Avalprovision

○             Verträge bezüglich Energiebezugs“

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 9. September 2016 wird auf dessen Ablichtung (Blatt 73 folgende der Akten) verwiesen.

Am 31. August 2016 fasste der Wirtschaftsausschuss einen Beschluss über die von ihm geforderten Informationen und ergänzte diesen durch einen weiteren Beschluss vom 5. September 2016 entsprechend dem Antrag des Betriebsrats in der Einigungsstelle. Der Betriebsrat stimmte den Beschlüssen des Wirtschaftsausschusses am 31. August 2016 und 5. September 2016 jeweils förmlich zu. Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse des Wirtschaftsausschusses und der des Betriebsrats vom 31. August 2016 und 5. September 2016 wird auf deren Ablichtungen (Blatt 212 folgende, 214 fortfolgende., 223 fortfolgende und 226 der Akten) verwiesen.

Schließlich einigten sich die Betriebsparteien in der Einigungsstelle am 3. November 2016 bezüglich der Nummern 3 bis 7 des Antrags des Betriebsrats auf eine einvernehmliche Regelung und schlossen bezüglichen der Nummern 1 und 2 des Antrags einen Teilvergleich mit folgendem Inhalt:

„II.

Für die Dauer eines etwaigen Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen, gerichtet auf Anfechtung eines durch die Einigungsstelle ergangenen Spruchs, mit dem Teile des Regelungsgegenstands, die nicht bereits durch diese Betriebsvereinbarung erledigt wurden, beschieden wurden, soweit dieses Verfahren innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des vom Vorsitzenden der Einigungsstelle unterzeichneten und zugeleiteten Spruchs eingeleitet wurde, verzichtet der Betriebsrat auf die Anrufung einer weiteren Einigungsstelle nach § 109 BetrVG, soweit in dieser Einigungsstelle Informationen begehrt werden, die direkt oder mittelbar die R. Stahl GmbH betreffen. Ein Verfahren nach § 109 BetrVG, mit dem Ansprüche gegen die B.E.S. GmbH, die nicht die R. Stahl GmbH betreffen, geltend gemacht werden, bleibt unberührt.

III.

Die Beteiligten sind sich einig, dass vor dem 01. Juli 2016 bei beiden Betriebsparteien Kenntnis über die Tatsachen, die den angekündigten Anträgen zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz von den RAen Berger pp vom 9. September 2016 zugrunde liegen, bestanden hat und die Inhalte der Anträge zu 1. und 2. Gegenstand der Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats waren.“

Wegen des Gesamtinhalts der „Betriebsvereinbarung über Informationen des Wirtschaftsausschusses“ vom 3. November 2016 wird auf deren Ablichtung (Blatt 75 folgende der Akten) verwiesen. Ferner fasste die Einigungsstelle am 3. November 2016 folgenden Spruch:

„Der Arbeitgeber wird verpflichtet, folgende Informationen und Unterlagen zu beschaffen und unverzüglich und vollumfänglich dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen:

1. Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der R. Stahl GmbH laufend monatlich

a. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der R. Stahl GmbH,

b. aktueller Auftragsbestand, Auftragseingang sowie Absatzplanung insgesamt und nach Produktgruppen für die R. Stahl GmbH,

c. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und Plan-Bilanz sowie aktueller Forecast (auf Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn und Verlustrechnung) für das laufende Geschäftsjahr für die R. Stahl GmbH,

2. Den Wirtschaftsprüfbericht der R. Stahl GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 sowie für künftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer,

alle Unterlagen nach den Ziffern 1. und 2. ohne Änderungen, Streichungen und Schwärzungen.“

Wegen des weiteren Inhalts des Spruchs wird auf dessen Ablichtung (Blatt 67 fortfolgende der Akten) verwiesen. Der vom Vorsitzenden unterzeichnete Spruch ging der Arbeitgeberin am 14. November 2016 zu.

Mit am 28. November 2014 beim Arbeitsgericht Berlin vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 3. November 2017 geltend gemacht.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für die Entscheidung über die Anträge zu 1. und 2. nicht zuständig gewesen, da das Verfahren nach § 109 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausschließlich der Vergangenheitsbewältigung diene und nicht zukunftsbezogen ausgestaltet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 3. November 2016. Darin hätten sich die Betriebsparteien lediglich darauf verständigt, dass der Entscheidung der Einigungsstelle keine formellen aus § 109 BetrVG resultierenden Einwände mehr entgegenstehen. Die Einigungsstelle sei aber auch deshalb nicht zuständig gewesen, weil § 106 Absatz 2 BetrVG kein Recht des Wirtschaftsausschuss auf dauerhafte Überlassung von Unterlagen vorsehe. Schließlich sei die Einigungsstelle nicht zuständig gewesen, weil die vom Betriebsrat geforderten Informationen und Unterlagen nicht sie, sondern ausschließlich ihre Muttergesellschaft, die RS, sowie teilweise auch ihre Schwestergesellschaften, die H.E.S. und die BSL, beträfen. Die Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses beziehe sich auf das jeweilige Unternehmen und nicht den Konzern Eine Unterrichtungspflicht über Vorgänge und Vorhaben der Muttergesellschaft bestünde allenfalls, wenn diese auch die Tochtergesellschaft beträfen, jedoch beschränkt auf die Auswirkungen auf die Tochtergesellschaft. Bei den vom Betriebsrat geforderten Informationen handele es sich um Informationen, die nur einem bei der RS, der H.E.S. oder der BSL gebildeten Wirtschaftsausschuss zustünden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

festzustellen, dass der unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht a.D. Herrn V. R. beschlossene Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016, der Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zum Gegenstand hat, unwirksam ist.

Der Betriebsrat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam. Aufgrund dessen, dass die Arbeitgeberin am Markt nicht selbst, sondern nur indirekt über die RS tätig sei und aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen beider Gesellschaften, betreffe die wirtschaftliche Situation der RS auch die der Arbeitgeberin. So sei die im Jahresabschluss dokumentierte Vermögens-, Finanzlage und Ertragslage der RS auch für die Arbeitgeberin von zentraler Bedeutung. Ob, in welchen Mengen und zu welchen Preisen die RS den Schrott, den die Arbeitgeberin bearbeite, weiterhin erwerben könne, hinge von den Vermögensverhältnissen und Schulden der RS ab. Gleiches gelte für die Frage, ob die Höhe des Verarbeitungsentgelts beibehalten werden könne oder ob Kostensenkungsmaßnahmen erforderlich seien. Außerdem sei bei einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit des RS auch die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeberin in Gefahr. Die im Wirtschaftsprüfbericht genannten Tatsachen, die den Bestand der RS gefährdeten oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigten, seien auch für die wirtschaftliche Entwicklung der Arbeitgeberin von Bedeutung. Entsprechendes gelte für die betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die Auftragsbestände, Auftragseingänge und Absatzplanung, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Plan-Bilanz und den aktuellen Forecast. Die geforderten Informationen beträfen damit auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin.

Soweit die Arbeitgeberin über die entsprechenden Informationen und Unterlagen nicht verfüge, sei sie verpflichtet, diese bei der RS zu beschaffen. Die RS als Muttergesellschaft wiederum sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen könne. Ohne frühzeitige Informationen über die wirtschaftliche Lage der RS könne der Wirtschaftsausschuss nicht sinnvoll auf die auf Konzernebene stattfindenden Planungen Einfluss nehmen, was über die Tochtergesellschaft andernfalls möglich wäre.

Die Einigungsstelle könne Unterrichtungspflichten auch für die Gegenwart und Zukunft festlegen, da andernfalls der Zweck der Unterrichtungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich verstreichenden Zeit leerliefe. Schließlich sei der Spruch auch nicht deshalb unwirksam, weil die genannten Unterlagen dem Wirtschaftsausschuss zu „überlassen“ seien. Ersichtlich gehe es dabei nicht um die Originale, sondern nur um Kopien. Aber selbst wenn man der Auffassung sei, dass auch kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Kopien bestehe, sondern die Unterlagen nur vorübergehend zu überlassen seien, sei der Spruch allenfalls teilunwirksam.

Mit Beschluss vom 9. August 2017, auf dessen Gründe unter I. (Blatt 274 bis 276 der Akten) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und festgestellt, dass der Einigungsstellenspruch vom 3. November 2016 unwirksam ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zum einen sei die Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 BetrVG nur für Auskunftsverlangen zu konkreten Fragen aus einem konkreten Anlass und in einem konkreten Zusammenhang zuständig, nicht hingegen für generelle, in die Zukunft gerichtete, dauerhafte Auskunftsverlangen. Dies werde auch durch § 106 Absatz 2 BetrVG bestätigt, weil nur für die Vergangenheit beurteilt werden könne, ob die Vorlage von bestimmten Unterlagen tatsächlich erforderlich sei und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet werden. Zum anderen sehe § 106 Absatz 2 BetrVG auch nicht die dauerhafte, sondern allenfalls eine kurzzeitige Überlassung von Unterlagen zur Vorbereitung auf eine konkrete Sitzung vor. Außerdem könne der Wirtschaftsausschuss nur die Arbeitgeberin betreffende Informationen und Unterlagen verlangen. Darauf beschränke sich der Spruch jedoch nicht, sondern verpflichte die Arbeitgeberin, Auskunft auch über Angelegenheiten zu geben, die nur die Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaft und die Schwestergesellschaften betreffen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses (Blatt 277 bis 279 der Akten) verwiesen.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 12. Dezember 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Betriebsrats, welche er mit am 6. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Betriebsrat setzt sich unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle für eine dauerhafte Regelung ergebe sich zum einen aus der Einigung der Betriebsparteien im Sommer 2016 und zum anderen auch aus § 109 BetrVG. Den Betriebsparteien sei es bei der Bildung der neuen Einigungsstelle - wie auch schon die weite Formulierung des Regelungsgegenstandes „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“ zeige - um eine generelle grundsätzliche Klärung für die Zukunft gegangen. Auch § 109 BetrVG schließe eine auf mehrere wiederkehrende Zeitpunkte gerichtete Regelung nicht aus. Auch die Frage, ob zur Einschätzung einer wirtschaftlichen Angelegenheit die Vorlage von Unterlagen erforderlich sei, ließe sich im Vorfeld beurteilen. Gleiches gelte für die Frage, ob ausnahmsweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet seien, da dem Begriff der Gefährdung eine Prognose immanent sei. Die begehrten Unterlagen seien für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin unerlässlich und insbesondere für die immer wieder anfallende Entscheidung über die Zustimmung zur Kurzarbeit nötig. Es komme immer wieder zu Ausfällen bei der Produktion, weil nicht genügend Schrott angeliefert werde.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Unterlagen sei das Anfertigen von Notizen praktisch nicht umsetzbar, weshalb die Unterlagen auch nicht zurückgegeben werden müssten. Für eine gleichgewichtige Beratung mit der Arbeitgeberin müssten diese aber zumindest vorrübergehend überlassen werden.

Die begehrten Informationen und Unterlagen beträfen alle die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin. Soweit sie darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Schwestergesellschaften beträfen, sei dies der Konzernstruktur geschuldet und deshalb unerheblich.

Ferner begehrt der Betriebsrat im Wege eines Widerantrags die Durchführung des seiner Ansicht nach wirksamen Spruchs der Einigungsstelle.

Der Betriebsrat beantragt zuletzt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. August 2017 - 3 BV 28/16 - abzuändern und

1.            den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen;

2.            der Beteiligten zu 1) aufzugeben, von der R. Stahl GmbH Kopien von folgenden Unterlagen zu beschaffen und dem Wirtschaftsausschuss ohne Änderungen, Streichungen oder Schwärzungen zu überlassen, hilfsweise für mindestens zwei Wochen zur Einsicht zu überlassen:

a)            monatlich laufend die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der R. Stahl GmbH,

b)            monatlich laufend den Auftragsbestand, den Auftragseingang sowie die aktuelle Absatzplanung der R. Stahl GmbH insgesamt und getrennt nach Produktgruppen,

c)            die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung und die Plan-Bilanz der R. Stahl GmbH für das laufende Geschäftsjahr und laufend monatlich die auf der Basis der Ist-Daten aktualisierte Plan-Gewinn und Verlustrechnung der R. Stahl GmbH,

d)            den Wirtschaftsprüfbericht der R. Stahl GmbH für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie für künftige Geschäftsjahre unverzüglich nach Testierung durch den Wirtschaftsprüfer.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 2) einschließlich des Widerantrages zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss. Von einer nur vorrübergehenden Überlassung von Unterlagen sei in dem Beschluss keine Rede. Der in einem Konzernverbund beim abhängigen Unternehmen bestehende Wirtschaftsausschuss sei weder für die Vorgaben des herrschenden Unternehmens noch für dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage zuständig. Da das abhängige Unternehmen das Gebaren des herrschenden Unternehmens weder unterbinden noch beeinflussen könne, sei eine Beratung darüber überflüssig und sinnlos.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 6. Februar 2018 (Blatt 345 bis 381 der Akten), 11. Mai 2018 (Blatt 390 bis 394 der Akten) und 16. Mai 2018 (Blatt 405 bis 408 der Akten) sowie den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2018 (Blatt 428 bis 434 der Akten) verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die Beschwerde sowie der Widerantrag des Betriebsrats haben keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Beschwerde ist nach § 8 Absatz 4, § 87 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Absatz 2, § 89 Absatz 1 und 2 ArbGG iVm. § 64 Absatz 6 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 unwirksam ist.

Der Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle und nicht auf dessen Aufhebung gerichtet, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat (vergleiche BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Randnummer 12).

Beteiligte im Sinne von § 83 Absatz 3 ArbGG sind außer der Arbeitgeberin der Betriebsrat (vergleiche BAG vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - unter B I 4 a der Gründe, NZA 1990, 259), weil dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechte durch den Spruch der Einigungsstelle unmittelbar betroffen sind (vergleiche ErfK/Koch 18. Auflage § 83 ArbGG Randnummer 6). Hingegen war der Wirtschaftsausschuss nicht zu beteiligten, weil dieser kein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, sondern lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats ist (vergleiche BAG 15. März 2006
- 7 ABR 24/05 - Randnummer 23; BAG 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1990, 863
).

Der Antrag ist auch begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist insgesamt unwirksam.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Einigungsstelle - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - nach § 109 Satz 1 BetrVG nur für Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über eine konkretes Auskunftsverlangen aus einem konkreten Anlass und in einem konkreten Zusammenhang zuständig ist, oder ob sie auch befugt ist, eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber zu verpflichten, den Wirtschaftsausschuss generell in bestimmten Zeitabständen über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ebenso kann offen bleiben, ob die erforderlichen Unterlagen nach § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG nicht nur „zur Einsicht vorzulegen“, sondern dem Wirtschaftsausschuss dauerhaft oder zumindest zeitweise zu überlassen sind.

Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob in einem konzernrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis - wie es zwischen der Arbeitgeberin und der RS besteht - der Wirtschaftsausschuss des abhängigen Unternehmens einen Informationsbeschaffungsanspruch hat, wenn das abhängige Unternehmen keine oder keine ausreichenden Informationen über Planungen und Vorgaben des beherrschenden Unternehmen hat, die sich auf das abhängige Unternehmen auswirken können (dazu Lerch/Weinbrenner, NZA 2013, 355 fortfolgende; Hijort, AuR 2018, 224 fortfolgende; Fitting 29. Auflage § 106 Randnummer 31a). Denn jedenfalls umfasst dieser - anders als im Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 vorgesehen - nicht generell die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Ein Informationsbeschaffungsanspruch bezüglich der wirtschaftlichen Lage des herrschenden Unternehmens ist denkbar, wenn es um die Hintergründe konkreter Planungen oder Vorgaben der herrschenden Muttergesellschaft geht, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die beherrschte Tochtergesellschaft auswirken können, und der Wirtschaftsausschuss ohne diese Informationen seine gesetzlich vorgesehene Hilfsfunktion für den Betriebsrat nicht sinnvoll erfüllen kann (vergleiche Fitting 29. Auflage § 106 Randnummer 31a). Nur, wenn die Muttergesellschaft konkrete unternehmerische Maßnahmen plant oder Vorgaben macht, die Auswirkungen auf das Tochterunternehmen und die Interessen der Beschäftigten des Tochterunternehmen haben können, geht es zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit des Tochterunternehmens, über welche der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind (vergleiche BAG vom 22. Januar 1992 - 1 ABR 38/89 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1991, 649).

Die im Spruch der Einigungsstelle vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS lassen sich nicht aus § 106 Absatz 2 BetrVG ableiten. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS ist keine wirtschaftliche Angelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG.

Offen bleiben kann, ob die Einigungsstelle schon ihre Zuständigkeit hätte verneinen müssen - wie die Arbeitgeberin meint -, oder ob sie aufgrund der Einigung der Betriebsparteien vom 1. Juli 2016 über die Bildung einer neuen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“ zwar zuständig war - wie der Betriebsrat meint -, aber sich mit dem Spruch nicht an die gesetzlichen Vorgaben des § 106 Absatz 2 BetrVG gehalten hat. Denn in beiden Fällen geht es um einen Rechtsfehler der Einigungsstelle, der der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt und nicht an die Frist des § 76 Absatz 5 Satz 6 BetrVG gebunden ist (vergleiche BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 a der Gründe, NZA 2001, 402).

Nach § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG hat das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Was unter einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zu verstehen ist, dazu enthält § 106 Absatz 3 BetrVG einen nicht abschließenden beispielhaften und denkbar weit gefassten Katalog (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1992, 418).

Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen (BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649). Dabei hat der Gesetzgeber den Wirtschaftsausschuss bewusst auf der Unternehmensebene angesiedelt und die Unterrichtungspflicht bewusst auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beschränkt (vergleiche BAG vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1990, 863).

Eine generelle Ausweitung auf die Konzernebene kommt mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht in Konstellationen in Betracht, in denen die Konzernunternehmen - wie vorliegend die Arbeitgeberin und die RS - besonders eng miteinander verflochten sind und die Tochtergesellschaft quasi am „Tropf“ der Muttergesellschaft hängt.

Konzernrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse wie das zwischen der Arbeitgeberin und der RS sind kein wirklich neues Phänomen. Dennoch hat der Gesetzgeber, als er im Zuge der Einführung des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12. August 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1666) die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss zuletzt erweitert hat (Artikel 4 des Risikobegrenzungsgesetzes), nicht die Gelegenheit genutzt, bei Konzernsachverhalten in Konstellationen wie der vorliegenden dem Wirtschaftsausschuss des abhängigen Unternehmens ein Recht auf Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens einzuräumen.

Der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 verpflichtet die Arbeitgeberin, den Wirtschaftsausschuss generell über die wirtschaftliche Lage der RS und, soweit sich die im Spruch ausgeführten Unterlagen auch auf die Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin beziehen, auch über deren wirtschaftliche Lage zu unterrichten. Damit geht der Spruch weit über die in § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG vorgesehene Unterrichtungspflicht hinaus.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich bei der wirtschaftlichen Lage der RS auch nicht zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit der Arbeitgeberin. Es geht nicht um Informationen und Unterlagen über konkrete unternehmerischen Maßnahmen oder Vorgaben der RS, welche Auswirkungen auf die Arbeitgeberin und die Interessen der von dem Betriebsrat vertretenen Beschäftigten haben können. Vielmehr behandelt der Einigungsstellenspruch die RS so, als sei sie das maßgebliche Unternehmen, und setzt die Muttergesellschaft damit an die Stelle der Tochtergesellschaft bzw. behandelt entgegen der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption beide als Einheit.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Wirtschaftsausschuss die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens mit der Arbeitgeberin nur sinnvoll beraten kann, wenn er über die im Spruch der Einigungsstelle ausgeführten Unterlagen verfügt. Denn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS besagt allein noch nichts über die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin. Ob sich die RS entschließt, der Arbeitgeberin weniger Schrott zur Weiterverarbeitung zur Verfügung zu stellen und die Arbeitgeberin dadurch gezwungen ist, die Produktion zu drosseln, kann von der finanziellen Situation der RS, dem Schrottpreis oder auch dem Auftragsbestand der RS abhängen, muss es aber nicht. Vielmehr kann die Schrottmenge, die die RS der Arbeitgeberin zur Verfügung stellt, ebenso gut durch die Gewinnvorstellungen der RS oder bestimmte konzernstrategische Überlegungen beeinflusst sein, weshalb dem Wirtschaftsausschuss Informationen über die wirtschaftlichen Situation der RS unter Umständen wenig nützen.

Was die Zahlungsfähigkeit der RS betrifft, unterscheidet sich die Situation der Arbeitgeberin trotz ihrer Konzerngebundenheit letztlich nicht von der eines Zulieferunternehmens mit nur einem Großkunden. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Insolvenz der RS und die damit verbundene Inanspruchnahme von Vermögenswerten der Arbeitgeberin ändert daran nichts.

Der Spruch der Einigungsstelle ist insgesamt unwirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 108 Absatz 5 BetrVG, wonach dem Wirtschaftsausschuss der Jahresabschluss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern ist. Zwar wird überwiegend angenommen, dass bei konzerngebundenen Unternehmen zum Jahresabschluss auch der von der Muttergesellschaft zu erstellende Konzernabschluss gehört (Fitting 29. Auflage § 108 Randnummer 31 mit weiteren Nachweisen) und dem Wirtschaftsausschuss zusätzlich zu diesem auch der Wirtschaftsprüfbericht des Abschlussprüfers nach § 321 Handelsgesetzbuch (HGB) vorzulegen ist (Fitting 29. Auflage § 108 Randnummer 32 mit weiteren Nachweisen). Jedoch übersieht der Betriebsrat, dass der Konzernabschluss im Sinne der §§ 297 fortfolgende HGB und der dazugehörende Wirtschaftsprüfbericht mit dem Jahresabschluss der RS im Sinne der §§ 242 fortfolgende HGB und dem dazugehörenden Wirtschaftsprüfbericht nicht identisch ist.

Der Widerantrag des Betriebsrats ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Der Widerantrag ist zulässig. Gegen den erstmals in der Beschwerdeinstanz angebrachten Widerantrag einschließlich dessen Konkretisierung in der mündlichen Anhörung am 7. Juni 2018 bestehen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO keine prozessualen Bedenken. Die Arbeitgeberin hat in den Widerantrag eingewilligt (§ 267 ZPO). Der zuletzt gestellte Widerantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Satz 2 ZPO.

Der Widerantrag ist jedoch nicht begründet. Da der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 unwirksam ist, hat der Betriebsrat auch keinen Anspruch auf dessen Durchführung.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nummer 1 ArbGG gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1, § 92 Absatz 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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