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Arbeitsrecht
25.02.2016
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Auslegung des Begriffs „Ausscheiden“ bei der Zusage einer Invaliditätsrente

ArbG Berlin, Urteil vom 6.11.2015 – 28 Ca 10279/15

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-564-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

I. Setzt eine formularvertraglich zugesagte Invaliditätsrente zur Vermeidung des Simultanbezuges auf Arbeitsvergütung und Betriebsrente neben dem Eintritt einer Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) voraus, dass der Anspruchsteller „aus diesem Grunde aus den Diensten der Firma ausgeschieden“ ist, so spricht im Lichte heutiger Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB angesichts regelmäßiger Bewilligung bloßer Zeitrenten (§ 102 Abs. 2 SGB VI) vieles dafür, dass unter besagtem „Ausscheiden“ nicht zwangsläufig die Vollbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, vielmehr sein Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsgeschehen unter Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses genügt.

II. Soweit eine Auslegung der Rentenklausel im vorerwähnten Sinne ausscheidet, erwiese sie sich regelmäßig nicht nur wegen unangemessener Benachteiligung der Zielperson als unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie verstieße zugleich gegen die einschlägigen Gebote zur Gleichbehandlung (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG), solange kein sachgerechter Gesichtspunkt die Ungleichbehandlung von Arbeitspersonen im ruhenden mit solchen im vollendeten Arbeitsverhältnis rechtfertigt.

Sachverhalt

Es geht um – private – „Invaliditätsrente“. - Vorgefallen ist folgendes:

I.          Die (heute[1]) 44-jährige Klägerin stand seit Oktober 1994 (wohl) in den Diensten einer „W. S. B. GmbH“.

1.         Diese hatte ihrem Personal Anfang Dezember 1991 eine Versorgungszusage über Betriebsrente (Kopie „Versorgungsplan“[2]: Urteilsanlage I.) erteilt. Darin heißt es unter anderem:

3.        Art der Versorgung

3.1.      Die Versorgungsleistungen bestehen in

- einer Altersrente … , …

- einer Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt von Berufsunfähigkeit vor dem Versorgungsalter (s. Ziff. 3.2.).

3.2[3].     1Mitarbeiter, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsunfähig und aus diesem Grunde aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind, erhalten für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente. 2Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, einen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. 3Die Leistungen für Berufsunfähigkeit werden erstmals fällig auf den Beginn des Monats, der folgt, nachdem die Berufsunfähigkeit zu mindestens 25 % sechs Monate ununterbrochen gedauert hat, frühestens jedoch, nachdem der Anspruch geltend gemacht ist, sofern dann die Berufsunfähigkeit noch besteht. 4Ist die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf unter 25 % vermindert, so endet die Auszahlung oder Berufsunfähigkeitsrente.

5.         Höhe der Versorgungen

Die Höhe der Versorgungsleistungen bestimmt sich aus dem pensionsfähigen Gehalt.

5.1.      Die Altersrente beträgt 15 % des pensionsfähigen Gehaltes.

5.2.      Die Hinterbliebenenrente beträgt 60 % der laufenden Altersrente bzw. der Anwartschaft auf Altersrente.

5.3.      Die volle Berufsunfähigkeitsrente beträgt 15 % des pensionsfähigen Gehaltes.

Die volle Berufsunfähigkeitsrente wird gezahlt bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 75 %; bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 25 %, aber weniger als 75 % wird die Berufsunfähigkeitsrente entsprechend dem Berufsunfähigkeitsgrad anteilmäßig gewährt.

5.4.      Als pensionsfähiges Gehalt gilt das monatliche Brutto-Grundgehalt an dem 1. Januar, der dem Anspruch auf Zahlung der Rente vorausgeht. Erfolgsabhängige Einkommensbestandteile, Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen und sonstige feste oder variable Bezüge bleiben unberücksichtigt. Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird die Höhe der Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen pensionsfähigen Gehaltes neu festgesetzt“.

2.         Nach Umfirmierung besagter „Western Store“ zur jetzigen Beklagten[4] („m.*l. GmbH“) schufen die Parteien eine neue Vertragsurkunde[5] (Kopie Deckblatt: Urteilsanlage II.). Auf ihrer Grundlage (§ 1 Abs. 1 ArbV) war stand Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden,  als „Teamleiterin“ in der Filiale „Berlin A. (380)“ unter Vertrag.

II.         Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1.         Aus Gründen, zu denen die Parteien sich nicht näher[6] geäußert haben, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (künftig: „DRV-Bund“) der Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2014[7] (Kopie Deckblatt: Urteilsanlage III.) unter Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen zum 22. Mai 2013 für August 2014 bis September 2016 eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ (Zeitrente). Sie beläuft sich auf monatlich 1.353,32 Euro.

2.         Mit Schreiben vom 8. Januar 2015[8] (Kopie: Urteilsanlage IV.) wandte die Klägerin sich hiernach so an die Beklagte:

„ … hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich in Folge einer schweren Erkrankung rückwirkend zum 1.08.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte.

Diese ist befristet bis zum 30.09.2016.

Aus diesem Grund bitte ich um Prüfung der Bezugsberechtigung einer zusätzlichen Rente aus dem Vorsorgewerk“.

3.         Die Beklagte reagierte (unter anderem – s. noch unten, S. 9 [vor VII.]) per 30. Januar 2015[9] (Kopie: Urteilsanlage V.); Textauszug:

„ … in Bezug auf Ihre Berufsunfähigkeitsrente übersende ich Ihnen zwei Fragebögen. Der umfangreichere von beiden[10] ist von Ihnen auszufüllen, der andere muss bitte von Ihrem behandelnden Arzt beantwortet werden.

Bitte senden Sie beide Unterlagen zeitnah an uns zurück, damit wir die Rente an Sie schnellstmöglich nach- bzw. auszahlen können. … “.

4.         Dem entsprach die Klägerin nicht. Sie ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2015 vielmehr wissen, dass sie „diese Fragebögen weder ausfüllen werde noch ausfüllen müsse, weil die betriebliche Versorgungsordnung allein auf den sozialrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit abstelle“[11]. Darauf (?[12]) erwiderte die Beklagte dem Anwalt unter dem 18. März 2015[13] (Kopie: Urteilsanlage VI.) folgendes (Textauszug):

„ … gerne beantworten wir Ihr Schreiben vom 04.03.2015.

Die für Ihre Mandantin maßgebliche Versorgungszusage (Versorgungsplan vom 02.12.1991) knüpft im Punkt 3.2. (siehe Anlage [Urteilsanlage I.4.]) die Gewährung von Invaliditätsleistungen an folgende Voraussetzungen:

Das Ausscheiden des Leistungsbeziehers/der Leistungsbezieherin aus dem Unternehmen

Vorlage entsprechender ärztlicher Nachweise (die der Rückdeckungsgesellschaft zwingend vorzulegen sind)

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Urteil 6 Sa 575/02 des LAG Nürnberg vom 29.04.2003[14].

Dem von Ihnen zitierten Urteil (BAG 3 AZR 83/09 vom 19.11.2011[15]) liegen aufgrund der dort geltenden Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung andere, von unserem Versorgungswerk abweichende, Voraussetzungen zugrunde. … “.

III.        Hiermit will die Klägerin es nicht bewenden lassen. Sie nahm die Beklagte mit ihrer am 22. Juli 2015 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (29. Juli 2015) zugestellten Klage zunächst auf Ausgleich rückständiger Invaliditätsrente von monatlich 331,50[16] Euro (brutto) für August 2014 bis Juli 2015 in Anspruch, die sie mit insgesamt (12 x 331,50 Euro = ) 3.978,-- Euro (brutto) beziffert und nach Verzugsgrundsätzen verzinst sehen will. Sie hält die betriebliche Invaliditätsrente für geschuldet, weil sie ausweislich des Rentenbescheides der DRV-Bund (Urteilsanlage III.) erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch der hiesigen Versorgungsordnung sei[17]. Das sei durch besagten Bescheid nachgewiesen[18]. In gleicher Weise sei sie auch, wie sie meint, „aus den Diensten der Firma ausgeschieden“[19]. Das Merkmal des „Ausscheidens“ sei auslegungsbedürftig[20]. Denkbar sei zwar einerseits, dass damit die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint sei[21]. Naheliegender und interessengerechter sei jedoch eine Auslegung, wonach die Versorgungsleistung immer dann zu zahlen sei, wenn der Arbeitnehmer infolge der Erwerbsminderungsrente keine Arbeitsleistung mehr erbringe[22]. Immerhin sei es Sinn und Zweck der Regelung, Doppelzahlungen durch den Bezug von Erwerbsminderungsrente während einer Tätigkeit des Empfängers für seinen Arbeitgeber zu vermeiden[23]. Diese (Doppelzahlungen) könnten bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI[24] noch in einem Umfange von bis zu drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zu sechs Stunden täglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) entstehen[25]. Solche Gefahr einer Doppelleistung bestehe bei ihr (Klägerin) nicht, weil ihr Arbeitsverhältnis infolge des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ruhe[26]. - Mit Schriftsatz vom 17. September 2015 erweiterte sie ihre Zahlungsklage um rückständige Betriebsrenten für August und September 2015 auf nunmehr insgesamt (14 x 331,50 Euro = ) 4.641,-- Euro (brutto) und zugleich um ein entsprechendes Feststellungsbegehren zur Zahlungspflicht der Beklagten.

IV.        Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1.         die Beklagte zu verurteilen, ihr 4.641,-- Euro (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 331,50 Euro seit dem 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015 und 2. September 2015 zu zahlen;

2.         festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des Versorgungsplans für die Mitarbeiter der W. S.B. GmbH vom 2. Dezember 1991 zu zahlen, solange sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V.         Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos[27]:

1.         Ein Zahlungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet sei[28]. Die diesbezügliche Regelung in Nr. 3.2. der Versorgungsordnung sei nicht auslegungsbedürftig[29]. Unter „Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis“ könne vielmehr allein die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint sein[30]. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werde zwischen dem „Ausscheiden“ einerseits und „Ruhen des Dienstes“ andererseits, bei dem zwar keine Leistungen erbracht würden, das Arbeitsverhältnis aber weiter fortbestehe, unterschieden[31]. Es sei aber auch sonst nicht zu beanstanden, wenn in der hiesigen Versorgungsordnung auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werde[32]: Immerhin verspreche sie (Beklagte) ihre Versorgungsleistungen „auf freiwilliger Basis“[33]. Damit sei sie in der Ausgestaltung der Bezugsvoraussetzungen grundsätzlich frei[34]. Wann sie die Leistungen zu erbringen habe, schreibe der Gesetzgeber nicht vor[35]. Es würden gerade auch in tariflichen Regelwerken oftmals Bestimmungen vorgesehen, wonach ein Arbeitsverhältnis bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sogar automatisch ende[36]. Selbst solche Klauseln habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederholt für zulässig erachtet[37]. Zudem sei eine Unterscheidung zwischen ausgeschiedenen und verbleibenden Arbeitnehmern auch sachlich gerechtfertigt[38]: Immerhin sei es möglich, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung wieder aufnehme[39]. Dafür halte sie (Beklagte) dieser den Arbeitsplatz „weiterhin vor“[40]. Es treffe auch nicht zu, dass die Regelung lediglich den Doppelbezug von Zahlungen vermeiden solle[41]. So behalte die Klägerin auch während der Berufsunfähigkeit „Ansprüche beispielsweise auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung“[42]. Des weiteren sei „zu berücksichtigen, dass nach der Pensionsordnung sowohl Alters- als auch Hinterbliebenenpension nach den Dienstjahren berechnet“ würden[43]. Damit erhöhe sich die zu beanspruchende Betriebsrente mit den zurückgelegten Dienstjahren unabhängig davon, ob in diesen Jahren Arbeitsleistungen erbracht worden seien[44]. Jedenfalls erwerbe die Klägerin, die sich offensichtlich entschieden habe, ihr Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, weitere Dienstzeiten, die sich auf spätere Renten erhöhend auswirkten[45]. Dies würde „also zu einer deutlichen Besserstellung“ der Klägerin führen, für die es keine sachliche Begründung gebe[46].

2.         Die Klage wäre ansonsten allerdings auch der Höhe nach nicht begründet[47]: Nach Nr. 3.2. der Versorgungsbedingungen (künftig kurz: „VB“) wäre die verlangte Rente nämlich frühestens fällig, nachdem der Anspruch geltend gemacht sei[48]. Dies sei hier (erst) im Januar 2015 der Fall gewesen[49] (s. oben, S. 3 [II.2.]; Urteilsanlage IV.).

VI.        Hierzu erwidert die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2015[50] unter anderem, die Regelung in Nr. 3.2. Satz 1 VB sei sehr wohl auslegungsbedürftig[51]. In diesem Zusammenhang seien für die hiesige Versorgungsordnung als sogenannter „Gesamtzusage“ auch namentlich die einschlägigen Grundsätze der Judikatur des BAG für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beachten, die referiert werden[52]. Daraus ergebe sich unter anderem, dass bei befristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen das Arbeitsverhältnis des Empfängers typischerweise gerade nicht ende, auch kein Grund bestehe, diejenigen Arbeitnehmer vom Bezug von Invaliditätsleistungen auszunehmen, deren Arbeitsverhältnis zwar fortbestehe, aber ruhe[53]. Zweck der Invaliditätsversorgung sei es, diejenigen Arbeitnehmer zu versorgen, die infolge einer Erwerbsminderung kein Arbeitseinkommen erzielen könnten[54]. Dafür spiele es jedoch schlicht keine Rolle, ob das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet sei oder nicht[55]. Für eine solche Differenzierung sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich[56]. Dessen hätte es jedoch bedurft, weil die Beklagte sich auch bei „freiwilligen“ Leistungen wie den hiesigen nicht im rechtsfreien Raum bewege[57]. Sie sei bei der Ausgestaltung und Auslegung ihrer Versorgungsordnung vielmehr an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden[58]. Eine Doppelleistung sei ohnehin nicht zu erbringen[59]. Könne sie (Klägerin) aufgrund ihrer Erwerbsminderung keine Arbeitsleistung erbringen, ruhe das Arbeitsverhältnis[60]. Sie beziehe dann weder Arbeitsvergütung noch Urlaubsentgelt oder gar die erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rede stehende Urlaubsabgeltung[61]. Ebenso wenig führe der Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsordnung zu einer höheren Altersrente[62]. Falsch sei bereits die Behauptung der Beklagten, das Altersruhegeld werde nach „Dienstjahren“ berechnet[63]. Das Gegenteil ergebe sich unmittelbar aus Nr. 5.1. VB (s. oben, S. 2 [I.1.]; Urteilsanlage I.4.): Danach betrage das Altersruhegeld pauschal 15 v.H. des pensionsfähigen Gehalts unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis zuvor bestanden habe[64]. Dass sie (Klägerin) die hiesigen Invaliditätsleistungen unabhängig davon beanspruchen könne, ob ihr Arbeitsverhältnis beendet sei, entspreche auch – so die Klägerin sinngemäß – bisherigen Verlautbarungen[65]: So finde sich etwa in einem Rundschreiben zur betrieblichen Altersversorgung aus dem Jahre 2002[66] (Kopie: Urteilsanlage VII.) kein Hinweis der Beklagten darauf, dass sie Invaliditätsleistungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringen werde[67]. Dem entspreche auch ihre (erste) Reaktion auf das Antragsschreiben vom 8. Januar 2015 (s. oben, S. 3 [II.2.]; Urteilsanlage IV.) mit Brief vom 14. Januar 2015[68] (Kopie: Urteilsanlage VIII.): Dort sei eine Auszahlung der Rentenleistungen gerade nicht verweigert, sondern lediglich noch die Übermittlung des Rentenbescheides der DRV-Bund erbeten worden[69]. Spätestens per Brief vom 30. Januar 2015 (s. oben, S. 3 [II.3.]; Urteilsanlage V.) sei dann ihr Anspruch zumindest dem Grunde nach anerkannt worden[70]. Hier habe die Beklagte nämlich nur noch um Rücksendung ihrer Fragebögen mit dem zitierten Hinweis[71] gebeten[72]. - Soweit die Beklagte endlich die Berechtigung der Forderung der Höhe nach bestreite, sei auch dies unbegründet[73]: Ausweislich des Rentenbescheides der DRV-Bund (Urteilsanlage III.) hätten die Bezugsvoraussetzungen bereits seit 22. Mai 2013 vorgelegen[74]. Die von der Beklagten demgegenüber zitierte Regelung der Versorgungsordnung betreffe nach deren diesmal tatsächlich eindeutigen Wortlaut nicht die Entstehung, sondern die Fälligkeit des Anspruchs und könne daher allenfalls Einfluss auf die geltend gemachten Zinsansprüche haben[75].

VII.       Die Beklagte kommentiert dies (und anderes) mit einem ihr in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2015 zur Reaktion auf die Klageerweiterung anheim gestellten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015[76], der allerdings zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gibt.

VIII.      Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen der Beklagten im vorerwähnten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, weil die Klägerin dazu kein rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Aus den Gründen

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Das gilt für beide Rechtsschutzziele der Klägerin. - Im Einzelnen:

A.         Die Zahlungsklage (Antrag 1.)

Die Zahlungsklage ist, wie eben schon angeklungen, begründet. Die begehrte Invaliditätsrente schuldet die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB[77] in Verbindung mit ihrer Versorgungszusage vom 2. Dezember 1991 (Urteilsanlage I.), während die beanspruchten Verzugszinsen – wenn auch lediglich im tenorierten Umfang - nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1[78], 286 Abs. 2 Nr. 1[79], 614 Satz 1[80] BGB und Nr. 9.1. VB[81] (Urteilsanlage I.8.) in den Grenzen von Nr. 3.2. Satz 3 VB (Urteilsanlage I.4.) zu entrichten sind. - Der Reihe nach:

I.          Was die Bezugsvoraussetzungen der hiesigen Invaliditätsrente aus Nr. 3.2. Satz 1 VB anbelangt, so bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien mittlerweile nur noch in der Frage, welche Bedeutung dem tatbestandlichen Passus „aus den Diensten der Firma ausgeschieden“ zukommt und ob dieser, falls die Klägerin dessen Anforderungen nicht erfülle, von der Beklagten überhaupt wirksam ausbedungen sei:

1.         Immerhin ist nicht länger streitig, dass die Klägerin „erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Nr. 3.2. Satz 1 VB) und dies angesichts des Rentenbescheides der DRV-Bund (Urteilsanlage III.) bis zunächst jedenfalls September 2016 auch nachgewiesen ist. Insofern hat die Beklagte gegen die von der Rechtsprechung des BAG bekanntlich der Sache nach judizierten Gleichstellung[82] der hiesigen (vollen) Erwerbsminderung im Sinne des heutigen § 43 SGB VI[83] mit der früheren „Erwerbsunfähigkeit“ (§ 24 AVG[84]) schon vorgerichtlich keine Bedenken mehr erhoben. Ebensowenig kommt die Beklagte im Rechtsstreit auf die zunächst noch zur Sprache gebrachten „ärztlichen Nachweise“ (s. oben, S. 4 [vor III.]; Urteilsanlage VI.) zurück. Das ist schon deshalb richtig, weil die Klägerin eben keine (bloße) „Berufsunfähigkeit“ geltend macht, für die Nr. 3.2. Satz 2 VB besagten ärztlichen Nachweis thematisiert. Sie erstrebt die in der Versorgungsordnung zugesagte Invaliditätsrente wegen „Erwerbsunfähigkeit“ (aktuelle Terminologie: volle Erwerbsminderung), für die das betriebliche Regelwerk in Nr. 3.2. Satz 1 VB unmittelbar auf die gesetzlichen Verhältnisse verweist. Deren Vorliegen ist jedoch in der Tat bereits durch den Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers nachgewiesen[85].

2.         Soweit sich die Beklagte hiernach nur noch deshalb gegen eine Bezahlung der gleichfalls zutreffend bezifferten Invaliditätsrente sträubt, weil das Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht beendet sei, folgt das Gericht ihr darin nicht. Insbesondere teilt die befasste Kammer nicht die Auffassung, mit der erwähnten tatbestandlichen Passage zum „Ausscheiden“ des Anspruchstellers aus ihren Diensten sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wirksam – vereinbart. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

a.         Es ist allerdings richtig, dass die Erbringung betrieblicher Invaliditätsrenten nach ebenso langjähriger wie überzeugender Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG neben der „Invalidität“ als solcher auch von weiteren Bezugsvoraussetzungen abhängig gemacht werden kann[86].

aa.       Hierher gehöre nicht zuletzt das Gebot, das Arbeitsverhältnis zum Bezug der Rente zu beenden[87]. Der Sinn einer solchen Restriktion erscheine sachlich wie normativ unproblematisch: Damit könne und solle nämlich verhindert werden, dass dem Begünstigten neben der Rente zugleich Vergütungen aus tätiger Arbeitsleistung erwüchsen[88]. Zu einer solchen Konstellation könnte es ohne die entsprechende Sperrung simultanen Bezuges  abgesehen vom schon von der Klägerin erwähnten Sonderfall (s. oben, S. 5 [vor IV.]) namentlich dann kommen, wenn die Bezugsperson trotz sogar offiziell bescheinigter „Invalidität“ weiterhin in der Lage bleibt, betrieblich verwertbare Arbeit zu verrichten: Es verhält sich dann nicht prinzipiell anders als in jenen gerichtsnotorischen Problemlagen, in denen Arbeitgeber erkrankten Arbeitspersonen zuweilen unter Hinweis auf „Weiterungen“ bei anhaltendem Ausfall die Fähigkeit zuschreiben, über ihr Arbeitsvermögen trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bei nur hinreichend gutem Willen - eben doch - disponieren zu können[89].

ab.       Richtig ist allerdings auch, dass es zur Verhütung entsprechenden Simultanbezuges regelmäßig genügen würde, die fraglichen Versorgungsbedingungen auf entsprechende Klarstellung zu beschränken, dass Ansprüche auf Arbeits- oder Krankenvergütung den Rentenbezug ausschlössen. Gleichwohl entstehen aus dem zwecküberschreitenden Verlangen nach Vertragsbeendigung typischerweise jedenfalls solange keine forensischen Probleme, wie das Geschehen mit einer gesetzlichen Dauerrente einhergeht. Da hier der Lebensunterhalt des Betroffenen zumindest tendenziell durch die gesetzliche Rente und deren betriebliche Aufbesserung gedeckt ist, besteht für die mehr oder minder virtuelle Fortdauer des ohnehin deaktivierten Arbeitsverhältnisses regelmäßig kein Bedürfnis[90]. - Ganz anders verhält es sich hingegen, seit auf dem Hintergrund der Neugestaltung des gesetzlichen Erwerbsminderungsrechts durch die Novelle vom 20. Dezember 2000[91] nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI[92] bei Invalidität lediglich noch – wie auch im Falle der hiesigen Klägerin (s. oben, S. 3 [II.1.]; Urteilsanlage III.) - sogenannte Zeitrenten bewilligt werden. Besteht in solcher Lage keine Gewähr dafür, dass die gesetzliche Invaliditätsrente bei Fortdauer der Erwerbsminderung ihre erhoffte Verstetigung erfährt, so begünstigt dies Hemmungen der Betroffenen, im Gegenzug für die betriebliche Aufstockung der Zeitrente ihr (oft langjähriges) Arbeitsverhältnis ohne verlässliche Aussicht auf Wiedereinstellung[93] aufzugeben. Auf diese Weise werden Betroffene somit vor die Wahl zwischen endgültigem Verzicht auf die betriebliche Rentenaufstockung oder potentiell ebenso endgültiger Preisgabe ihrer Betriebszugehörigkeit gestellt, ohne dass dies durch den erwähnten Zweck entsprechender Kautelen, unerwünschte Simultanbezüge zu vermeiden, von der Sache her geboten wäre (s. oben, S. 13 [oben]).

b.         Es überrascht daher nicht, dass in der Aera bloßer Zeitrenten wegen „Invalidität“ - zumal seit 2002 unter dem Firmament[94] offener AGB-Kontrolle nunmehr auch im Bereich des Arbeitsrechts[95] (§§ 305 ff. BGB[96]) - die Frage aufkommt, ob Klauseln nach dem Muster der hiesigen Versorgungsordnung normativ noch akzeptabel erscheinen. Der Frage ihrer Wirksamkeit systematisch vorgelagert ist dabei das hier von der Klägerin denn auch zur Sprache gebrachte Problem ihrer Auslegung. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach:

ba.       Was zunächst besagte Auslegung betrifft, so ergeben sich in der Tat erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Beklagten (s. oben, S. 6 [V.1.]), ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheide die Inanspruchnahme einer Invaliditätsrente bereits tatbestandlich aus:

(1.)       Es trifft allerdings zu, dass sich die Dinge für den Dritten Senat des BAG im Juni 1984 noch relativ übersichtlich darstellten: Die Rentenklausel, die im dortigen Streitfall letztinstanzlich zur Debatte stand lag[97], galt ihm (relativ[98]) unbedenklich als sprachlich „eindeutiger“ Verweis des Anspruchstellers auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses[99]. Dieselben Plausibilitätsstrukturen walteten auch in späteren Entscheidungen[100] bis in die heutige Zeit[101]. Wäre das alles, was zum Thema „Auslegung“ heute zu sagen wäre, so könnte die Prüfung an dieser Stelle abgebrochen werden. Dann schlösse sich allenfalls noch die erwähnte Folgefrage an, wie es um die Wirksamkeit einer so verstandenen Ruhegeldformel bestellt sei.

(2.)       Es ist jedoch nicht alles. Wie eben schon angedeutet, stellen sich im Lichte heutiger AGB-Kontrolle Fragen der Auslegung, die das Argumentationsspektrum gegenüber den vormaligen Doktrinen maßgeblich erweitern:

(a.)       Hierzu hat schon die Klägerin (s. oben, S. 7-8 [VI.]) der Sache nach darauf verwiesen[102], dass sich die Auslegung einseitig gestellter Vertragsbedingungen nicht allein aus den überkommenen Orientierungshilfen der §§ 133[103], 157[104] BGB speist. Für sie erschließen sich Inhalt und Sinn fraglicher Klauseln nach eingespielter Rechtsprechung (nicht nur[105]) der Gerichte für Arbeitssachen nämlich daraus, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden[106]. Zwar ist Ansatzpunkt der Sinnermittlung auch dabei in erster Linie der Vertragswortlaut[107]. Bleibt dieser jedoch ambivalent, so gerät  der Zweck der fraglichen Regelung ins Spiel[108]. Auch bei seiner Ermittlung setzt der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner den Maßstab[109]. Lässt sich auch unter Heranziehung dieser Kriterien kein klar vorzugswürdiges Deutungsergebnis erzielen, so kommt im Zweifel die sogenannte „Unklarheitenregel“ (§ 305 c Abs. 2 BGB[110]) zum Zuge[111], deren historischer Ursprung bekanntlich nicht zuletzt in Textgestaltungen bei Versicherungsbedingungen zu finden ist[112].

(b.)       Das führt zum springenden Punkt: Nach diesen Grundsätzen wird man der Klägerin nämlich darin folgen können, dass besagtes „Ausscheiden“ einer Arbeitsperson aus den Diensten des Geschäftsherrn nicht zwingend mit der rechtlichen Beendigung des Vertrags gleichzusetzen ist[113]. Das gilt in der Tat bereits deshalb, weil der Redakteur der Klausel einen so beigelegten Sinn nicht einfach klipp und klar benennt. Insofern spricht namentlich im Lichte der erwähnten „Unklarheitenregel“ vieles dafür, das pure „Ausscheiden“ einer Arbeitsperson (auch) als lediglich realaktliche Unterbrechung ihres betrieblichen Daseins zu begreifen, die den vertraglichen Rahmen dieses Sozialgeschehens - bis auf Weiteres – unberührt lässt. Was dann die rechtliche Klassifizierung dieses Zustands anbelangt, so wäre diese mit dem von Klägerin gleichfalls bereits angesprochenen „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“[114] wohl zutreffend kategorisiert[115]. Nicht ohne Grund wird im Zusammenhang mit der Bewilligung von Zeitrenten wegen Erwerbsminderung in zahlreichen kollektiven Regelwerken genau diese Einordnung vorgesehen (s. etwa § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD[116]).

(3.)       Folgt man dem, so wäre der Streit der Parteien bereits im Sinne der Klägerin entschieden: Da das Erfordernis ihres „Ausscheidens“ dann allenfalls bewirkte, dass diejenigen Rechte und Pflichten der Parteien suspendiert wären, die einem aktiven Arbeitsverhältnis innewohnen, könnte die Beklagte sie für den Bezug der Invaliditätsrente nicht darauf verweisen, zuvor müsse ihr Arbeitsverhältnis formell beendet werden.

bb.       Die Frage kann letztlich jedoch auf sich beruhen. Denn selbst wenn sich die hiesige Klausel zum „Ausscheiden“ der Klägerin nicht als schlichte Suspendierung deuten ließe, bliebe das für das Ergebnis des Rechtsstreits folgenlos. In diesem Falle wäre der Klausel nämlich Unwirksamkeit zu bescheinigen:

(1.)       Da sich die hiesige Versorgungsordnung (Urteilsanlage I.) als einseitig konfiguriertes Regelwerk nach der schon erwähnten Schuldrechtsnovelle des Jahres 2001 (s. oben, S. 14 [b.]) sogenannter Inhaltskontrolle i.S.d. §§ 305 ff. BGB zu stellen hat (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB[117]), unterliegt sie unter anderem den Wirksamkeitsanforderungen der sogenannten „Generalklausel“ in § 307 Abs. 1 BGB[118]. Danach sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(a.)       Worauf es bei dieser Kontrolle maßgeblich ankommen soll, bestimmt die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bei zuweilen variierender Akzentsetzung[119] gemeinhin dahin, dass eine vorformulierte Vertragsbestimmung dann unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren[120]. Die Feststellung einer solchen Lage setze „eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus“[121]. Dabei seien auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten[122]. Außerdem sei „ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen“[123]. Ferner seien „Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen“[124]. Und schließlich sei zu prüfen, „ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt“[125], wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB[126] angemessen zu berücksichtigen seien[127].

(b.)       Dieser Kontrolle hält das Erfordernis einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vorbedingung betrieblicher Invaliditätsleistung beim Bezug einer Zeitrente – letztlich offensichtlich – nicht stand. Das liegt am erwähnten Gebot der Interessenabwägung, bei dem den situativen Schutzbedürfnissen von Anspruchstellern deutlicher Vorrang vor etwaigen Gegenbelangen des Arbeitgebers gebührt. Dem helfen die Einwände der hiesigen Beklagten nicht ab:

(ba.)     Wie weiter oben (s. Seite 13-14) schon ausgeführt, stellt die hiesige Ruhegeldordnung die Bezieher gesetzlicher Zeitrenten wegen Invalidität nach dem Verständnis der Beklagten vor die Wahl, entweder aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden oder auf die betriebliche Aufstockung zu verzichten. Das wirkt umso aufschlussreicher, als die Beklagte in ihrem Rundschreiben aus dem Jahre 2002 (s. oben, S. 9 [oben]; Urteilsanlage VII.) gerade selber Wert auf die Feststellung legt, dass die gesetzliche Rentenversicherung (schon „in den nächsten Jahren“) allenfalls noch dafür tauge, „eine Grundversorgung“ abzusichern. Danach ist mit der Einsicht in die Unterversorgung erwerbsunfähiger Mitarbeiter nicht nur das Problem zur Sprache gebracht, zu dessen Lösung die Beklagte mit betrieblichen Mitteln beizutragen verspricht. Soll sich die Beklagte dabei beim Wort nehmen lassen, so wird man vielmehr auch verlangen dürfen, dass sich etwaige Restriktionen ihres gerade erklärten Problemlösungswillens objektiv schutzbedürftige Gegenbelange zur Geltung bringen, die das ihrer Zielperson abverlangte Opfer (s. oben, S. 13-14) mindestens nachvollziehbar erscheinen lassen.

(bb.)     Solche Belange sind jedoch nicht brauchbar aufgezeigt:

[1.]       Soweit die Beklagte das Problem um die eben nochmals erwähnte Zwangslage (S. 18-19; zuvor schon S. 13-14) dabei zunächst in tatsächlicher Hinsicht mit dem Hinweis relativiert wissen will, die Zubilligung einer Berufsunfähigkeitsrente führe „regelmäßig zu einem gänzlichen Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers aus dem aktiven Erwerbsleben“[128], kann dieser Befund schon im Ansatz nicht geteilt werden. Dabei sei dahingestellt, dass schon ihr eigener Hinweis, sie halte der Klägerin ihren Arbeitsplatz vorsorglich „weiterhin vor“ (s. oben, S. 7 [oben]), zumindest für die Verhältnisse des Streitfalls eine andere Sprache sprechen könnte. Wichtiger erscheint die erwähnte Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGB VI[129], mit der die empirische Grundlage ihres Lagebildes in heutigen Zeiten mehr als fragwürdig erschiene. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe wird mittlerweile selbst den aufgrund voller Erwerbsminderung „invalid“ gewordenen Arbeitspersonen nur eine Zeitrente bewilligt, so dass das Problem – was schon die Klägerin der Sache nach zutreffend zu bedenken gibt[130] - nicht auf atypische Einzelfälle zu reduzieren ist.

[2.]       Nicht besser steht es um die inhaltlichen Einwände der Beklagten:

[a.]       Wenn sie sich hierfür in erster Linie darauf beruft (s. oben, S. 7 [vor 2.]), das fortdauernde Arbeitsverhältnis führe aufseiten der Klägerin zu weiteren Ansprüchen „beispielsweise auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung“, hat diese dazu  ihrerseits bereits Stellung genommen[131] (s. oben, S. 8): Gehe man wegen der Erwerbsunfähigkeit vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus, so fehlt für die Entstehung von Urlaubsansprüchen jede Grundlage, während Fragen der Urlaubsabgeltung ohnehin in einen anderen situativen Kontext gehören und – genau umgekehrt zu den Folgenerwägungen der Beklagten – allenfalls dann anfielen, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rede stände. - Dem hat das Gericht nichts hinzuzufügen.

[b.]       Soweit es um den Einwand (s. oben, S. 7 [vor 2.]) geht, die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verteuere die übrigen geschuldeten Betriebsrenten, hält die Klägerin auch dem zutreffend entgegen (s. oben, S. 8), die hiesige Ruhegeldordnung gebe für das Verständnis der Beklagten nichts her.

[c.]       Bestenfalls blass bleibt schließlich auch der Hinweis der Beklagten, sie halte der Klägerin ihren Arbeitsplatz „weiterhin vor“: An dieser Stelle wird bereits nicht greifbar, welches konkrete Opfer sie der Klägerin damit entgegen halten will. Ob sie (Beklagte) ihr dieses mit Rücksicht auf die langjährige Betriebszugehörigkeit nicht ohnehin schuldete und schon deshalb keine Preisgabe des Arbeitsvertrags als „Gegenleistung“ fordern könnte, kann angesichts dessen auf sich beruhen.

(c.)       Wäre die Formel zum „Ausscheiden“ der Klägerin aus dem betrieblichen Sozialgeschehen in Nr. 3.2. Satz 1 VB nach allem im Sinne notwendiger Vertragsbeendigung zu deuten, so stellte sie sich nach allem als unangemessene Benachteiligung der Klägerin und somit bereits kraft Gesetzes (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB[132]) als unwirksam dar.

(2.)       Dieselbe Konsequenz ergibt sich noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Gemeint ist der in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG[133] für das Betriebsrentenrecht sogar kodifzierte Grundsatz, dass der Arbeitgeber bei der Erteilung von Versorgungszusagen trotz aller „Freiwilligkeit“ ihrer Erteilung die Prinzipien der Gleichbehandlung seines Personals zu wahren hat[134].

(a.)       Hieraus folgt bekanntlich, dass für die Ungleichbehandlung mehrerer Arbeitnehmergruppen eine sachliche Legitimation gefordert ist[135]. Was hier bei begünstigenden Leistungen als „sachlich“ anzuerkennen ist, bestimmen die Gerichte für Arbeitssachen seit Jahrzehnten im Kern ebenso übereinstimmend wie zutreffend in erster Linie vom Zweck der jeweiligen Leistung her[136]. Entspricht die fragliche Differenzierung diesem Zweck, so hat es damit in aller Regel sein Bewenden; tut sie es nicht, so kann der übergangene Arbeitnehmer zur Beseitigung des Rechtsverstoßes seine Gleichstellung mit der begünstigten Personengruppe fordern[137].

(b.)       So verhält es sich hier: Wie die Klägerin der Sache nach abermals zutreffend schon zu bedenken gegeben hat[138], liegt der Zweck der hiesigen Invaliditätsrente – erklärtermaßen (Urteilsanlage VII.1.) – in der „Aufstockung“ der gesetzlichen Mindestversorgung des Personals des Beklagten. Für diesen Zweck ist indessen die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Adressaten während des Bezugs der Zeitrente förmlich beendet ist, ersichtlich gleichgültig. Der Bedarf besteht bei beiden Personengruppen ununterscheidbar gleichermaßen. Da die dennoch an das Vertragsende anknüpfende Differenzierung der Beklagten somit kategorial neben der Sache liegt, erweist sich die hierauf gestützte Benachteiligung der Klägerin auch deshalb als normativ diskreditiert. Somit kann sie die erwähnte Gleichstellung mit jenen Begünstigten fordern, deren Arbeitsverhältnis förmlich beendet ist.

3.         Was die betroffenen Monate seit August 2014 anbelangt, teilt das Gericht zwar die Sicht der Klägerin zu Fragen der Entstehung und Fälligkeit ihres Zahlungsanspruchs (s. oben, S. 9 [vor VII.]); Zinsen kann sie allerdings in der Tat nicht vor Februar 2015 fordern, was bei der Titulierung ihres Anspruchs berücksichtigt ist.

II.         Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. dieses Urteils.

B.         Die Feststellungsklage (Antrag 2.)

Als gerechtfertigt erweist sich die Klage auch sonst:

I.          Das Rechtsschutzbegehren ist namentlich zulässig. Ihm fehlt es namentlich nicht an dem aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[139], §§ 495 Abs. 1[140], 256 Abs. 1[141] ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar könnte die Klägerin ihre Invaliditätsrente auch Monat für Monat jeweils durch neuerliche Klage per Leistungsantrag verfolgen. Damit wäre aber niemandem gedient, so dass ihr das besagte Feststellungsinteresse hier schon im Dienste der Prozessökonomie ohne Umschweife zugebilligt werden kann[142]. Zudem darf ohnehin angenommen werden, dass mit der hiesigen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehende Streit um die Erfüllung der Bezugsvoraussetzungen besagter Rente ein für allemal ausgeräumt ist, so dass es auch deshalb keinen Bedenken begegnete, der Klägerin ein Feststellungsinteresse zu bescheinigen[143]. Unabhängig davon wäre das Rechtsschutzbegehren ohnehin, wie die Klägerin der Beklagten zutreffend schon selber entgegen hält[144], als sogenannte Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO[145]) ohne Weiteres statthaft[146]. Schließlich war die Klägerin auch nicht gehalten, im Laufe des Rechtsstreits fällig werdende Teilrenten durch laufende Erweiterung des Zahlungsantrags explizit einzubeziehen[147] und damit ihr Rechtsschutzbegehren unnötig zu verteuern.

II.         Dass der Klage auch in der Sache Erfolg beschieden ist, folgt aus den schon zur Zahlungsklage angestellten Überlegungen (s. oben, S. 10-22). Auf sie sei daher kurzerhand verwiesen.

C.         Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[148]). Diese Kosten hat das Gericht der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[149]; Tenor zu IV.). Dass der kleine Abstrich bei den Zinsen hierfür keine Rolle spielt, folgt aus § 4 (2. Halbsatz) ZPO[150].

II.         Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[151] im Tenor festgesetzt. Der Wert der Zahlungsklage ist mit dem bezifferten Betrag der Forderung (also mit zuletzt 4.641,-- Euro) bemessen, während der Wert der Feststellungsklage im gedanklichen Ausgangspunkt dem Gesamtbetrag des Dreijahresbezuges (s. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG[152]) und somit (36 x 331,50 Euro = 11.934,-- Euro) entspricht. Von diesem Wert ist allerdings ein Abschlag von 50 v.H. (auf somit 11.934,-- Euro x 0,5 = 5.967,-- Euro) gemacht, weil die bloße Feststellung einer echten Titulierung nicht ohne Weiteres gleichsteht. Das ergibt in der Summe (4.641,-- Euro + 5.967,-- Euro = ) 10.608,-- Euro und erklärt den Tenor zu V.



[1]    Geboren im Mai 1971.

[2]    S. Kopie des „Versorgungsplans“ vom 2.12.1991 als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 11-20 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[3]    Die Durchnummerierung der einzelnen Sätze in Nr. 3.2. VB stammt vom Gericht; d.U.

[4]    S. Klageschrift S. 2 [unten] (Bl. 2 GA): „W. S. B. ist die frühere Firma der Beklagten“.

[5]    S. Kopie des „Änderungsvertrag Verkauf“ vom 17.11.2008 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7-10 GA).

[6]    S. jedoch Klageerwiderungsschrift vom 20.8.2015 S. 2 (Bl. 49 GA): „Die Klägerin ist seit Mitte 2013 arbeitsunfähig erkrankt“.

[7]    S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 21-23 GA).

[8]    S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 24 GA).

[9]    S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 GA); nochmals als Anlage K 9 zum Klägerinschriftsatz vom 17.9.2015 (Bl. 68 GA).

[10]  Es handelt sich hierbei um 12 Blatt Papier; Kopien als (weiterer) Teil des Anlagenkonvoluts K 5 zur Klageschrift (Bl. 26-37 GA); d.U.

[11]  S. Klageschrift S. 3 [unten] (Bl. 3 GA).

[12]  Ob neben dem Anwaltsschreiben vom 26.2.2015 ein weiteres Schriftstück vom 4.3.2015 existiert oder der erwähnte Brief vom 26.2.2015 bei der Beklagten erst am 4.3.2015 eingegangen ist, hat das Gericht nicht zu klären versucht; d.U.

[13]  S. Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 38-39 GA).

[14]  S. LAG Nürnberg 29.4.2003 – 6 Sa 575/02 – BuW 2003, 747 (Volltext: „Juris“).

[15]  Es handelt sich um BAG 19.1.2011 – 3 AZR 83/09 – BAGE 136, 374 = AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA § 1 BetrAVG Invalidität Nr. 4 = MDR 2011, 1301 = NZA 2012, 566; d.U.

[16]  S. zum Rechenwerk Klageschrift S. 5 [2.] (Bl. 5 GA): Monatsgehalt per Januar 2013: 2.210,-- Euro; hiervon 15 v.H.: 331,50 Euro.

[17]  S. Klageschrift S. 4 [II.1.] (Bl. 4 GA).

[18]  S. Klageschrift S. 4 [II.1 a.] (Bl. 4 GA).

[19]  S. Klageschrift S. 4 [II.1.] (Bl. 4 GA).

[20]  S. Klageschrift S. 5 [vor 2.] (Bl. 5 GA).

[21]  S. Klageschrift a.a.O.

[22]  S. Klageschrift a.a.O.

[23]  S. Klageschrift a.a.O.

[24]  S. Textauszug: „§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung. - (1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie – 1. teilweise erwerbsgemindert sind, - 2. in den letzten fünf Jahren [… ]. - 2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. - (2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie – 1. voll erwerbsgemindert sind, - 2. in den letzten fünf Jahren […]. - 2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch – 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und – 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. - (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“.

[25]  S. Klageschrift a.a.O.

[26]  S. Klageschrift a.a.O.

[27]  S. Klageerwiderungsschrift S. 1-5 (Bl. 48-53 GA) nebst Anlagen RMH 1-3 (Bl. 54-56 GA).

[28]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [unten] (Bl. 50 GA): „Der Anspruch der Klägerin scheitert schon daran, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht“.

[29]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[30]  S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 2.] (Bl. 51 GA).

[31]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[32]  S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 51 GA).

[33]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[34]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[35]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[36]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[37]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. - unter Hinweis auf BAG 10.12.2014 – 7 AZR 1002/12 [EzA § 21 TzBfG Nr. 3 = ZTR 2015, 329 = PersV 2015, 350]; soweit die Beklagte die Entscheidung auf den 18. (statt 10.) Dezember 2014 datiert, dürfte ein Schreibversehen vorliegen.

[38]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[39]  S. Klageerwiderungsschrift S. 5 (Bl. 52 GA).

[40]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[41]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[42]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[43]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[44]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[45]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[46]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[47]  S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 53 GA).

[48]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[49]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[50]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 1-6 (Bl. 57-62 GA) nebst Anlagen K 7-9 (Bl. 63-68 GA).

[51]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 2 [1 a.] (Bl. 58 GA): „Dass der Wortlaut der Regelung nicht auslegungsbedürftig sei, trifft freilich nicht zu. Denn eine eindeutige Regelung etwa dahingehend, dass eine Invaliditätsrente nur dann gewährt werde, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei, findet sich dort gerade nicht – ebenso wenig eine Regelung, die von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder einer beiderseitigen Suspendierung der Hauptleistungspflichten spricht“.

[52]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 2 [b.] (Bl. 58).

[53]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 3 [bb.] (Bl. 59).

[54]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[55]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[56]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[57]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 3-4 (Bl. 59-60 GA.

[58]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 4 [oben] (Bl. 60 GA).

[59]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 4 [cc.] (Bl. 60 GA).

[60]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[61]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[62]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 4 [dd.] (Bl. 60 GA).

[63]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[64]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[65]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5 [c.] (Bl. 61 GA): „Ein anderes Verständnis hatte auch die Beklagte bislang nicht“.

[66]  S. Kopie als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 17.9.2015 (Bl. 63-66 GA).

[67]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5 [c.] (Bl. 61 GA).

[68]  S. Kopie als Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 17.9.2015 (Bl. 67 GA).

[69]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5 [c.] (Bl. 61 GA).

[70]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 a.a.O.

[71]  Die Klägerin zitiert hier die Textpassage: „Bitte senden Sie beide Unterlagen zeitnah an uns zurück, damit wir die Rente schnellstmöglich nach- bzw. auszahlen können. Vielen Dank“.

[72]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5 [c.] (Bl. 61 GA).

[73]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5 [2.] (Bl. 61 GA).

[74]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 5-6 (Bl. 61-62 GA).

[75]  S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 6 [vor 3.] (Bl. 62 GA).

[76]  S. Schriftsatz vom 23.10.2015 S. 1-6 (Bl. 71-76 GA).

[77]  S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[78]  S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

[79]  S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

[80]  S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“.

[81]  S. Text: „9. Zahlung der Versorgungsbezüge. - 9.1. Die Renten werden von der Firma monatlich im voraus gezahlt, erstmals zum 1. des Monats, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt“.

[82]  S. dazu etwa BAG 15.11.2005 – 3 AZR 520/04 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4 = USK 2005, 151 [I.1 b. - „Juris“-Rn. 17]: „Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Funktion und Rechtsfolgen der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“; 19.1.2011 – 3 AZR 83/09 – BAGE 136, 374 = AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA § 1 BetrAVG Invalidität Nr. 4 = MDR 2011, 1301 = NZA 2012, 566 [B.I.3 b, aa. - Rn. 28]: „Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 2 Nr. 3 VB 1978 vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsente“; 9.10.2012 – 3 AZR 539/10 – NZA-RR 2013, 256 = DB 2013, 942 [Orientierungssatz 2.]: „Die Regelung in einer Ruhegeldordnung-Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1985, dass Berufs- oder Erwerbsfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit … gewährt wird, ist eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung des jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft“.

[83]  S. Textauszug oben, S. 5 Fn. 24.

[84]  S. das mit dem 31.12.1991 außer Kraft getretene Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); Textauszug: „§ 24. - (1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. - (2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielten kann. Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße. Nicht erwerbstätig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“.

[85]  S. dazu im Übrigen auch BAG 5.6.1984 - 3 AZR 33/84 – BAGE 46, 80 = AP § 1 BetrAVG Unterstützungskassen Nr. 3 = ZIP 1985, 50 = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 105 [III.1 b. - „Juris“-Rn. 33]: „Der Erblasser konnte seine Erwerbsunfähigkeit durch die Vorlage des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt Braunschweig nachweisen. … Der Rentenbescheid erbringt … als Urkunde Beweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Falle des Erblassers erfüllt waren“.

[86]  S. dazu BAG 5.6.1984 - 3 AZR 376/82 – AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 3 = ZIP 1984, 1260 = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 108 [II. - „Juris“-Rn. 16]: „Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie verlangt über den Versicherungsfall hinaus die Erfüllung weiterer Tatbestandsmerkmale. Das ist im allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden“.

[87]  S. im selben Sinne schon BAG 5.6.1984 (Fn. 86) [Leitsatz]: „Eine betriebliche Ruhegeldordnung kann den Versorgungsfall der Invalidität von der doppelten Voraussetzung abhängig machen, dass nicht nur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sondern darüber hinaus das Arbeitsverhältnis geendet hat“.

[88]  S. im selben Sinne schon BAG 5.6.1984 (Fn. 86) [II. - „Juris“-Rn. 17]: „Durch die Regelung, dass betriebliche Invaliditätsrenten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind, wird sichergestellt, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld erwachsen können“; s. zum Fachschrifttum auch Christian Rolfs, in: Wolfgang Blomeyer/Klaus Otto (Begründer), Betriebsrentengesetz, 6. Auflage (2015), § 1 BetrAVG Anhang Rn. 182: „Ziel einer solchen Regelung ist es, zu verhindern, dass der AN sowohl Lohn bzw. Lohnersatzleistungen als auch eine betriebliche Invalidenrente erhält (...)“.

[89]  S. zum Problem etwa ArbG Berlin 11.4.2014 – 28 Ca 19104/13 – BB 2014, 1843 = DB 2014, 1746 = AE 2014, 292 (jeweils Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Leitsätze]: „1. Beantwortet der Arbeitgeber die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsperson postwendend mit (hier: fristloser) Kündigung, nachdem er diese am Vorabend – somit vergeblich – gebeten hatte, angesichts ,der schwierigen Personalsituation zu den Weihnachtstagen zu helfen', so stellt sich die Kündigung als verbotene Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar. - 2. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Inanspruchnahme der benötigten Genesungszeit (…) sei tatbestandlich keine Ausübung von ,Rechten': Im Gegenteil: Gerade   w e i l   vielfach Dispositionsspielräume objektiv arbeitsunfähig erkrankter Arbeitspersonen in der Frage bestehen (oder beim Arbeitgeber vermutet werden), ob sie gleichwohl ihrer Arbeit nachgehen, begegnen der forensischen Praxis jene Fallgestaltungen, in denen Arbeitgeber ihrer Zielperson schon im Vorhinein verdeutlichen, mit welchen Konsequenzen diese bei erkrankungsbedingtem Ausfall zu rechnen haben“.

[90]  S. dahin auch bereits BAG 14.1.1986 – 3 AZR 474/84 – AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 6 = EzA § 1 BetrAVG Nr. 36 = ZIP 1986, 1485 [II.1 b. - „Juris“-Rn. 20]: „Hinzu kommt weiter, dass mit Aufnahme der Rentenzahlungen der Arbeitnehmer im allgemeinen kein Interesse mehr an dem Bestand des Arbeitsverhältnisses haben wird. Sein Lebensunterhalt ist jetzt durch seine Sozialversicherung gewährleistet“.

[91]  S. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827); s. dazu statt vieler instruktiv Christian Rolfs, Anm. BAG [19.1.2011 – 3 AZR 83/09] AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 15 [1 a.]: „Seitdem ist an die Stelle von Berufs- bzw.  Erwerbsunfähigkeitsrente  eine  zweistufige  Erwerbsminderungsrente  getreten (§ 43 SGB VI). Diese knüpft nicht mehr an die Ausbildung des Versicherten, sondern nur noch an das zeitliche Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an (weniger als sechs bzw. weniger als drei Stunden) und gewährt damit keinen Berufsschutz mehr“; in Kraft getreten mit dem 1.1.2001.

[92]  S. Textauszug: „§ 102 Befristung und Tod. - (1) … - (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; … [usw.]“.

[93]  S. zur Problematik von Wiedereinstellungsansprüchen, die gegenwärtig vor allem im Zusammenhang mit tariflichen oder sonstigen Beendigungsklauseln diskutiert wird, statt vieler etwa BAG 23.2.2000 – 7 AZR 126/99 – BAGE 94, 1 = AP § 1 TVG Tarifverträge: Musiker Nr. 13 = EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 15 = NZA 2000, 776 = ZTR 2000, 378 [Leitsatz]: „Die in § 45 Abs. 1 des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern vom 1.7.1971 (TVK) geregelte auflösende Bedingung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Orchestermusikers aufgrund der Gewährung einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar, weil der Arbeitgeber gem. § 45 Abs. 5 TVK den Musiker nach Ablauf der Zeitrente wieder einzustellen hat, soweit für dessen Instrument ein freier Arbeitsplatz im Orchester vorhanden ist“.

[94]     Sprachliche Anleihe bei Harmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung (1996).

[95]     S. dazu die sogenannte Schuldrechtsnovelle im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138).

[96]     Vom Abdruck wird abgesehen; d.U.

[97]     S. BAG 5.6.1984 (Fn. 86) [Tatbestand - „Juris“-Rn. 3]: „§ 5 Leistungsvoraussetzungen für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. - 1. … - 3. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige aus dem Grund der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet“.

[98]     S. dazu aber auch noch BAG 5.6.1984 (Fn. 86) [II. - Juris“-Rn. 17 a.E.]: „Ob anders zu entscheiden ist, wenn das Arbeitsverhältnis nur noch formal besteht, ohne dass dies praktische Bedeutung hätte, kann offenbleiben“.

[99]     S. BAG 5.6.1984 (Fn. 86) [II. - „Juris“-Rn. 16]: „Nach § 5 der Ruhegeldordnung entsteht ein Anspruch auf betriebliche Invaliditätsrente erst dann, wenn … schließlich auch das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig“.

[100]   S. der Sache nach wohl auch BAG 9.1.1990 – 3 AZR 319/88 – AP § 1 BetrAVG Wartezeit Nr. 23 = EzA § 1 BetrAVG Nr. 54 = NZA 1990, 526 = (Formel vom „Ausscheiden“) [2 a. - „Juris“-Rn. 17]: „Nach dem Wortlaut von § 1 Versorgungsordnung erhalten Betriebsangehörige … beim Ausscheiden infolge Invalidität eine Betriebsrente. Versorgungsberechtigt sind Betriebsangehörige, … deren Arbeitsverhältnis infolge Invalidität beendet wurde. Danach kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an“.

[101]   S. in diesem Sinne LAG Nürnberg 29.4.2003 (Fn. 14) [II.3. - „Juris“-Rn. 37]: „Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass unter ,Ausscheiden aus den Diensten' allein die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint sein kann“; s. dazu – allerdings für den Bezug von Altersrente (!) - etwa noch BAG 9.10.2012 (Fn. 82) [Rn. 23]: „Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausscheidet. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an“.

[102]   S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 2 [b.] (Bl. 58 GA).

[103]   S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

[104]   S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[105]   S. hierzu etwa schon BGH 8.3.1955 – I ZR 109/53 – BGHZ 17, 1 = WM 1955, 839 [I. - „Juris“-Rn. 7]: „Bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu beachten, dass sie nicht für einen bestimmten Einzelfall aufgestellt sind, sondern die Vertragsgrundlage für eine unbestimmte, große Zahl von Einzelfällen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bilden. Für ihre Auslegung sind daher nicht der Wille und die Absicht der Parteien des Einzelgeschäfts zu erforschen, vielmehr sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles aus ihrem Inhalt auszulegen (…). Es kommt also darauf an, wie die Erklärungen als der Ausdruck des Willens verständiger und redlicher Vertragspartner zu werten sind, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Vertragsgrundlage geben wollen“.

[106]   S. hierzu etwa BAG 13.1.2015 – 3 AZR 897/12 – BB 2015, 1401 = DB 2015, 1473 = ZIP 2015, 1244 [Rn. 24]: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind“.

[107]   S. BAG 13.1.2015 (Fn. 106) [Rn. 24]: „Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss“.

[108]   S. BAG 13.1.2015 (Fn. 106) [Rn. 24] – Zitat vorige Fußnote.

[109]   S. BAG 13.1.2015 (Fn. 106) [Rn. 24] – Zitat vorige Fußnote.

[110]   S. Text: „§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. - (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders“.

[111]   S. dazu etwa BAG 14.12.1999 – 3 AZR 742/98 – AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA § 1 BetrAVG Invalidität Nr. 2 = NZA 2001, 326 = BB 2001, 366 = DB 2001, 823 [I.1 c, bb. - „Juris“-Rn. 28]: „Wenn die Beklagte einen besonderen Begriff der Berufsunfähigkeit schaffen wollte, konnte von ihr erwartet werden, dass sie die besonderen Tatbestandsmerkmale auch nennt. Soweit Leistungseinschränkungen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, gehen Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers (zur sog. Unklarheitenregel vgl. u.a. BAG 27.1.1998 … )“; s. dazu auch BAG 27.1.1988 – 3 AZR 444/96 - § 1 BetrAVG Unterstützungskassen Nr. 38 = EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 11 = BB 1998, 2424 = NZA 1999, 267 [II.2 d. - „Juris“-Rn. 28]: „Soweit nach alledem noch Zweifel bleiben, ob die Heimarbeiter zum Kreis der durch die Richtlinien 1967 Begünstigten gehörten, gehen sie zu Lasten der Beklagten. … Sie muss sich deshalb an einer für sie ungünstigen Auslegung der Richtlinien 1967 festhalten lassen, soweit nach der Auslegung mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht kommen; sie behauptet selbst nicht, dass sie die Klägerin über einen anderen Richtlinieninhalt belehrt hätte (...)“.

[112]   S. hierzu etwa schon RG 11.3.1927 – VI 556/26 – RGZ 116, 274, 276: „Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken“; 10.1.1928 – VII 462/27 – RGZ 120, 18, 20: „Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)“.

[113]   S. Zitat oben, S. 7 Fn. 51.

[114]   S. dazu Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 3 [bb.] (Bl. 59 GA): „Endet aber das Arbeitsverhältnis bei Bewillligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung typischerweise gerade nicht, besteht auch kein Grund, diejenigen Arbeitnehmer von den Invaliditätsleistungen auszunehmen, deren Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, aber ruht“.

[115]   S. dazu Rüdiger Linck, in: Günter Schaub (Begründer), Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Auflage (2015), § 32 Rn. 80: „Vereinbarungen zur Herbeiführung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses können vielfältige Ursachen haben. Die Vereinbarung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, zum Organmitglied bestellt (…) oder vorübergehend erwerbsunfähig wird (...)“.

[116]   S. Textauszug: „§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. - (1) … - (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. … 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt“.

[117]   S. Text: „§ 310 Anwendungsbereich. (1) … (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden“.

[118]   S. Text: „§ 307 Inhaltskontrolle. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist“.

[119]   S. hierzu etwa BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 45 = NZA 2012, 738 = DB 2012, 1155 [A.I.3 b, aa. - „Juris“-Rn. 27]: „Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (...)“; im Anschluss BAG 10.12.2013 – 3 AZR 796/11 – BAGE 147, 1 = AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 17 = MDR 2014, 729 = NZA 2015, 60 [Rn. 41].

[120]   So etwa die Formel in BAG 14.9.2011 – 10 AZR 526/10 – BAGE 139, 156 = AP § 307 BGB Nr. 56 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 54 = NZA 2012, 81 = MDR 2012, 531 [I.3 d, cc. (1) - „Juris“-Rn. 33]: „Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren“.

[121]   S. BAG 14.9.2011 (Fn. 120) [I.3 d, cc. (1) - „Juris“-Rn. 33].

[122]   S. BAG 14.9.2011 a.a.O.

[123]   S. BAG 14.9.2011 a.a.O.; ähnlich BAG 13.12.2011 (Fn. 120) [Rn. 27]: „Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (...)“; 10.12.2013 (Fn. 120) [Rn. 41]: „Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (...)“.

[124]   S. BAG 14.9.2011 a.a.O.; ähnlich BAG 13.12.2011 (Fn. 120) [Rn. 27]: „Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (...)“.

[125]   S. BAG 14.9.2011 a.a.O.

[126]   S. Text oben, S. 17 Fn. 117.

[127]   S. BAG 14.9.2011 (Fn. 120) [I.3 d, cc. (1) - „Juris“-Rn. 33].

[128]   S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [vor 2.] (Bl. 51 GA).

[129]   S. Text oben, S. 13 Fn. 92.

[130]   S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 3 [aa.] (Bl. 59 GA).

[131]   S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 4 [cc.] (Bl. 60 GA).

[132]   S. Text oben, S. 17 Fn. 118.

[133]   S. Text: „§ 1 b. Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. - (1) … 4Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen“.

[134]   S. dazu etwa schon BAG 28.3.1958 – 1 AZR 336/57 – AP Art. 3 GG Nr. 28 [Bl. 2 R]: „Es unterliegt zwar dem freien Entschluss des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine Altersversorgung ins Leben ruft. Wenn er es aber tut, so unterliegt er den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Differenzierungsverboten des … Grundgesetzes ... und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“.; s. im selben Sinne aus neuerer Zeit nur BAG 21.8.2012 – 3 AZR 81/70 – AP § 1 b BetrAVG Nr. 14 [Rn. 23]: „Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (...)“.

[135]   S. dazu statt vieler nur BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 23]: „Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (...)“.

[136]   S. dazu statt vieler dazu nur BAG 17.5.1978 – 5 AZR 132/77 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 42 [4.]: „Daraus folgt, dass zunächst der Zweck der betreffenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen ist, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht“; 5.3.1980 – 5 AZR 881/78 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 44 [II.4 a.]: „Nur von diesem Zweck der Leistung her kann … beurteilt werden, ob eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, weil sie geeignet ist, diesem Zweck zu dienen, d.h. den erwünschten Erfolg herbeizuführen“; 10.3.1982 – 4 AZR 540/79 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 47 [Bl. 4 R]: „Ob der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen von einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt ist, ist nach dem Zweck der Leistung zu beurteilen. Ein anderes Kriterium für die Sachgerechtigkeit von Differenzierungen bei der Gewährung freiwilliger Leistungen ist nicht ersichtlich“; 9.6.1982 – 5 AZR 501/80 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 51 [2 b]: „Ob der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich nur nach dem Zweck der Leistung. Ein anderes Kriterium für Sachgerechtigkeit gibt es nicht“; 25.8.1982 – 5 AZR 107/80 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 53 [II.3.]; 17.12.1992 – 10 AZR 306/91 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 105 [3.]: „die jeweils gewählten Auswahlkriterien müssen  auch vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein“; 6.10.1993 – 10 AZR 450/92 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 107 = NZA 1994, 257 [II.3 a.]: „Ob der Ausschluss von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck  der Leistung“;  25.11.1993 – 2 AZR 324/93 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 114 [B.II.2 a.]: „Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung“; s. aus neuerer Zeit BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 27]: „Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (…). … Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen“.

[137]   S. dazu statt vieler etwa BAG 30.11.1982 – 3 AZR 214/80 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 54 [II.1 a.]: „Ein auf sachwidrigen oder gesetzwidrigen Unterscheidungsmerkmalen beruhender Ausschluss von allgemeinen Vergünstigungen löst Ansprüche auf Gleichbehandlung aus. Der übergangene Arbeitnehmer kann die Leistung verlangen, von der er ohne sachlichen Grund ausgeschlossen worden ist ( … )“; 24.10.1989 – 8 AZR 5/89 – AP § 11 BUrlG Nr. 29 = NZA 1990, 486 [II.4.]; 7.11.1991 – 6 AZR 392/88 – AP § 62 BAT Nr. 14 [I.4.]; 17.6.1993 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262 = AP § 2 BeschFG 1985 Nr. 32 [B.II.4.] zu § 40 BAT: Der Verstoß „hat zur Folge, dass der Kläger in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf die Leistung hat, die die Beklagte den Vollzeitbeschäftigten gewährt“; s. aus neuerer Zeit BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 29]: Ist „die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (...)“.

[138]   S. Schriftsatz vom 17.9.2015 S. 3 [bb.] (Bl. 59 GA): „Zweck der Invaliditätsversorgung ist es, diejenigen Arbeitnehmer zu versorgen, die infolge einer Erwerbsminderung kein Arbeitseinkommen mehr erzielen können“.

[139]   S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[140]   S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[141]   S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.

[142]   S. im selben Sinne bereits BAG 17.5.1962 - 2 AZR 354/60 – AP § 620 BGB Bedingung Nr. 2 = DB 1962, 969 [I. „Juris“-Rn. 11]: „Dass die Klägerin vielleicht eine Leistungsklage erheben könnte, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht nur die Grundlage für einen Lohnanspruch, sondern auch für eine Reihe weiterer möglicher Ansprüche. Wollte man die Parteien zwingen von vornherein alle Einzelfragen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben können, jeweils durch Leistungsklagen zu klären, so wäre das wenig prozessökonomisch. Prozessökonomisch ist es, von der allgemeinen Klärungsfunktion der Feststellungsklage Gebrauch zu machen und mit ihr alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses möglicherweise ergebenden Einzelfragen jedenfalls grundlegend in einem Prozess zu erfassen“.

[143]   S. mit gleicher Tendenz schon BAG 23.9.1954 - 2 AZR 31/54 – BAGE 1, 85 = AP § 3 TOA Nr. 1 = SAE 1955, 3 [1. - „Juris“-Rn. 12]: „Mit einer Feststellung zur Eingruppierung wird das Rechtsverhältnis der Parteien schlechthin bereinigt, der Kläger darf gegenüber seinem Feststellungsbegehren also nicht auf eine weniger weitreichende Leistungsklage verwiesen werden“.

[144]   S. Schriftsatz vom 17.9.2013 S. 6 [3.] (Bl. 62 GA).

[145]   S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) … (2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde“.

[146]   S. dazu statt vieler BAG 26.8.1997 – 9 AZR 761/95 – AP § 611 BGB Lehrer, Dozenten Nr. 137 = EzA § 133 BGB Nr. 20 = NZA 1998, 548 [I.1. - „Juris“-Rn. 19]: „Das Feststellungsbegehren ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse liegt in der Vorgreiflichkeit für die zu beurteilenden weiteren Ansprüche (…)“.

[147]   S. hierzu nur BAG 18.5.2010 – 3 AZR 102/08 – AP § 133 BGB Nr. 58 [A.III. - Rn. 22]: „Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin steht ein Wahlrecht zu (…). Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen“.

[148]   S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[149]   S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

[150]   S. Text: „§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen. (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden“.

[151]   S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[152]   S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist“.

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