BAG: Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe – Betriebsgröße
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten u. a. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Sie sind bei den organisatorischen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes – so auch bei § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – zu berücksichtigen.
2. Das Tatbestandsmerkmal „Tätigsein“ in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG knüpft an einen tatsächlichen Umstand an. Entscheidend ist die Betriebsangehörigkeit. Betriebsangehörig sind – da es auf ein individualrechtliches Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber oder Träger des Einsatzbetriebs nicht ankommt – alle Beschäftigten, die nach den allgemeinen in der Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind.
3. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert. Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben.
4. Der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht nicht entgegen, dass die Überlassung der dort genannten Beschäftigtengruppen nicht auf Dauer oder langfristig erfolgt.
BAG, Beschluss vom 5.12.2012 – 7 ABR 17/11
(Orientierungssätze des Gerichts)