BAG: Zweifel an Prozessfähigkeit einer Partei
Maßgeblich für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit iSv. § 104 Nr. 2 BGB ist die mangelnde Fähigkeit, den Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das bloße Bestehen einer Geistesschwäche begründet noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die freie Willensbestimmung infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Ist die Partei bereit, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, geht aber rechtsirrig davon aus, dass das Gericht ihr von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen hat, muss das Gericht darauf hinweisen, dass die Partei sich um eine Vertretung nach den gesetzlichen Betreuungsvorschriften (§§ 1896 ff. BGB) zu bemühen hat. Außerdem muss es der Partei Gelegenheit geben, für die Bestellung eines Betreuers zu sorgen und dafür ggf. den Rechtsstreit vertagen. Lehnt das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger in analoger Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird.
BAG-Entscheidung vom 28.5.2009 - 6 AZN 17/09.