BAG: Zweckbefristung - Klagefrist - Zweckerreichung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.5.2012 - 7 AZR 35/11 - wie folgt: Bei einer Zweckbefristung kann eine Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 TzBfG schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat. Soweit die Voraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen, kann vorher eine Feststellungsklage mit dem Inhalt erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Zweckbefristung befristet ist. Die Regelung in § 30 TVöD betrifft nur kalendermäßig befristete Arbeitsverträge, nicht zweckbefristete. Soll eine Zweckbefristung vereinbart werden, muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist. Bei einer Zweckbefristung muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit deutlich werden, dass der Zweck tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht werden wird, wenngleich noch nicht feststeht, wann dies sein wird. Für die erforderliche Prognose reicht es nicht aus, dass der in den Arbeitsvertrag aufgenommene Vertragszweck nur möglicherweise oder wahrscheinlich erreicht wird, sondern es muss im Rahmen des Vorhersehbaren sicher angenommen werden können, dass er eintreten wird. An die Zuverlässigkeit der Prognose sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt.