LAG Berlin: Verwirkung der Kündigungsschutzklage
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 16.8.2010 – 25 Ta 1628/10 – wie folgt: Eine Kündigungsschutzklage, die sieben Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen, nur mündlich erklärten Kündigung erhoben wird, kann verwirkt sein. Voraussetzung für die Verwirkung ist das Vorliegen eines Zeitmomentes und eines Umstandsmomentes. Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen eine mündliche Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlegungszeit einzuräumen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 4 KSchG den Gedanken der zügigen Klärung des Streites über den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Einschließlich einer einzuräumenden Überlegungsfrist ist als angemessen ein Zeitraum bis sechs Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung anzusehen. Ein Umstandsmoment für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mündlicher Kündigung kann das mehrfache Verlangen nach der Herausgabe der Arbeitspapiere sein. Bei der Versäumung tarifvertraglicher Ausschlussfristen kommt ggf. ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs der Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 NachwG) in Betracht, wenn auf einen einschlägigen Tarifvertrag nicht hingewiesen wurde. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ist zugunsten der bedürftigen Partei von aufklärungsgerechtem Verhalten auszugehen. Abrechnungsansprüche bestehen nur für Zeiträume, für die Zahlungen geleistet wurden. Sowohl § 108 GewO als auch § 5 Nr. 7.1 Unterabs. 1 BRTV betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Sie gewähren keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch.