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Arbeitsrecht
29.01.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschädigungsanspruch des ausgeschiedenen Mitarbeiters bei fehlender Konkurrenzklausel

I. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO) nicht vereinbart, so ist der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, dem bisherigen Arbeitgeber anschließend Konkurrenz zu machen (s. etwa BAG 15.6.1993 – 9 AZR 558/91 – BAGE 73, 229 = AP § 611 BGB Konkurrenzklausel Nr. 40 [Leitsatz 2.]) und diesem dabei ggf. auch seine Kundschaft abzuwerben (BAG a. a. O.). Eine Grenze ist dieser Befugnis insofern gesetzt, als solche Abwerbung nicht darauf gerichtet sein darf, die Adressaten seiner Werbeanstrengungen zum Vertragsbruch anzustiften (BGH 24.2.1994 – I ZR 74/92 – NJWRR 1994, 728 = MDR 1994, 1000 [II.2 a.]). II. Lässt der ehemalige Arbeitgeber den ausgeschiedenen Mitarbeiter anwaltlich mit der Behauptung zur Unterlassung seiner Konkurrenztätigkeit auffordern, dieser verletze schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten, so kann der so zu Unrecht bezichtigte Ex-Arbeitnehmer ihn auf Unterlassung und Widerruf dieser Behauptungen in Anspruch nehmen. III. Wendet sich der frühere Arbeitgeber mit besagten Vorwürfen ohne Einverständnis des so beschuldigten Ex-Arbeitnehmers zugleich anwaltlich an dessen Ehefrau, so kann im Übergriff in die Privatsphäre des Adressaten eine so schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsbelange liegen, dass nach den diesbezüglichen Grundsätzen der Zivil- und Arbeitsjudikatur (ständige Rechtsprechung seit BGH 14.2.1958 – I ZR 151/56 – BGHZ 26, 349) auch eine Geldentschädigung in Betracht kommt (hier bejaht: 1000,– Euro).
ArbG Berlin, Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14858/12

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