: Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung
Nur soweit der Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft bereits bei Eintritt des Sicherungsfalles erdient hat, geht sie nach § 9 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV als Träger der Insolvenzsicherung über. Der Beklagte als Betriebserwerber haftete für den nach Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfassten Teil der Versorgungsanwartschaft.
Der Teilwiderruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung musste den einzelnen Versorgungsberechtigten nicht zugehen. Eine allgemeine Bekanntgabe reichte aus. Die betroffenen Arbeitnehmer mussten die Möglichkeit haben, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme war nicht erforderlich.
Durch den Teilwiderruf sollten sowohl alle künftigen Zuwächse aufgrund weiterer Betriebszugehörigkeit als auch eine weitere Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft vollständig beseitigt werden. Da mit dem Teilwiderruf die Eingriffsmöglichkeiten bis an die Grenze des rechtlich Möglichen ausgeschöpft wurden, war die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.
Ob tragfähige Gründe für den Eingriff in die erdiente Dynamik vorlagen, ließ sich den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Triftige wirtschaftliche Gründe können auch bei einem Scheitern der Sanierungsbemühungen vorliegen.
Die gekündigte Betriebsvereinbarung wirkte weder kraft Gesetzes noch kraft Vereinbarung nach. Soweit kein Verteilungsspielraum besteht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine gesetzliche Nachwirkung aus. Jedenfalls hängt der Umfang sowohl der gesetzlichen als auch einer vertraglichen Nachwirkung vom Inhalt der gekündigten Betriebsvereinbarung ab.
Die Auslegung ergab, dass vorliegend die Betriebsvereinbarung nur punktuell den Inhalt der durch eine Unterstützungskasse abzuwickelnden betrieblichen Altersversorgung änderte, jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers beseitigte, die zugesagte Unterstützungskassenversorgung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen. Davon hatte die Arbeitgeberin Gebrauch gemacht.
BAG-Entscheidung vom 9.12.2008 - 3 AZR 384/07