BAG: Stufenzuordnung nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der BA auf eine Optionskommune gemäß § 6c SGB II - hoheitliche Tätigkeit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie - Schließen einer unbewussten Regelungslücke – Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 5 S
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2015 – 6 AZR 142/14 – wie folgt entschieden:
1. Im Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den zugelassenen kommunalen Träger ist der Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG nicht eröffnet. Die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG.
2. Bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD-V unterfallenden Arbeitgeber liegt keine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TVöD-V vor.
3. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt eine unbewusste Regelungslücke in § 16 TVöD-V vor, die dahin zu schließen ist, dass die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergehen, bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V sind deshalb analog anzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beschäftigten nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichten.
4. Bei Entgelteinbußen der übernommenen Beschäftigten ist die Ausgleichszulage gemäß § 6c Abs. 5 SGB II auch zu gewähren, wenn ihnen eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird.
5. Ob ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage anhängiges abstraktes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht sachgerecht, wenn das Interesse einer Partei an einer Sachentscheidung überwiegt.