R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
21.02.2018
Arbeitsrecht
BAG: Spaltung nach dem UmwG - Aufspaltung - Betriebsspaltung - Betriebsübergang - Interessenausgleich - Zuordnung der Arbeitnehmer zu Betrieben und Betriebsteilen

 

Das BAG hat mit Urteil vom 19.10.2017 – 8 AZR 63/16 – wie folgt entschieden:

1. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers bewirkt, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergeht, ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an. Nach dieser Bestimmung können auch Arbeitsverhältnisse von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. Ein solcher Übergang setzt stets voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits im Wege des Betriebs- (teil-)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht. Jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers muss hinzukommen, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen der übernehmenden Rechtsträger zustimmt.

2. Das Zustimmungserfordernis folgt auch aus den Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG kann im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden.

3. Liegt die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht vor, hat dieser ein Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Auch das Wahlrecht des Arbeitnehmers findet seine Grundlage in den Wertungen von Art. 12 Abs. 1 GG.

4. Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Zwar gibt § 323 Abs. 2 UmwG den Betriebspartnern die Möglichkeit einer von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Zuordnung von Arbeitnehmern. Allerdings muss die Zuordnung nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. § 323 Abs. 2 UmwG ergänzt damit lediglich die zwingende Regelung des § 613a Abs. 1 BGB.

5. Erfolgt die Zuordnung nach § 323 Abs. 2 UmwG nicht zu einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG, sondern zu einer Einheit, die nicht darauf angelegt ist, identitätswahrend fortgeführt zu werden, ist die Zuordnung grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich.

stats