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Arbeitsrecht
05.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Rechtskraft eines Urteils - Schadensersatz - vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 511/18 – wie folgt entschieden:

1. Grundsätzlich schließt die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ausgleich etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vergütungs- und Versorgungseinbußen im Wege des Schadensersatzes aus (Rn. 29).

2. Allerdings gibt es Fälle, in denen die materielle Rechtskraft des Urteils ausnahmsweise hinter einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zurücktreten muss (Rn. 31).

3. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat (Rn. 33).

4. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen eines sittenwidrigen Erwirkens einer rechtskräftigen Entscheidung ist, dass die erwirkte Entscheidung unrichtig ist und der Schädiger hiervon Kenntnis hatte (Rn. 34).

5. Zudem müssen weitere, die Art der Erlangung der Entscheidung betreffende Umstände hinzukommen, die es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (Rn. 35).

6. Die gerichtliche Entscheidung in dem vorangegangenen Prozess muss darüber hinaus ursächlich auf das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Partei im Prozess zurückzuführen sein (Rn. 36).

7. In der Äußerung unzutreffender Rechtsansichten liegt regelmäßig auch dann keine sittenwidrige Einflussnahme auf das Gericht, wenn die Partei im Prozess mit diesen Rechtsansichten durchdringt. Etwas Anderes kann in Fällen in Betracht kommen, in denen eine klare Trennung von Tatsachenbehauptungen und reinen Rechtsansichten nicht möglich ist, so, wenn das Gericht seine Entscheidung beispielsweise nach von Dritten, zB der Kirche vorgegebenen Maßstäben zu treffen hat und die Parteien über den Inhalt der Vorgaben streiten (Rn. 37).

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