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Arbeitsrecht
06.11.2013
Arbeitsrecht
BAG: Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche betriebsbedingte Druckkündigung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.7.2013 - 6 AZR 420/12 - entschieden: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Aus der Klageschrift muss der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags. Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung durch personen- oder verhaltensbedingte Gründe, so kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht. An die Zulässigkeit einer solchen „echten Druckkündigung“ sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber zu befürchten sind, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Die Kündigung muss das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel sein, um die Schäden abzuwenden. Die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Druckkündigung können erfüllt sein, wenn ein Insolvenzverwalter auf Verlangen einer Bank oder Sparkasse einem Arbeitnehmer kündigt, weil das Kreditinstitut anderenfalls eine für die Fortführung des Betriebs erforderliche Verlustübernahmeerklärung nicht abgibt. Eine deswegen getroffene Kündigungsentscheidung berührt nicht die Befugnisse der Gläubigerversammlung, welche gemäß § 157 InsO im Berichtstermin über die Stilllegung oder die vorläufige Fortführung des Unternehmens entscheidet. Gegebenenfalls ermöglicht die Kündigung wegen der von ihr abhängigen finanziellen Zusagen den Gläubigern erst eine Wahl zwischen Stilllegung und vorläufiger Fortführung.

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