BAG: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausangestellten - Kündigungsfrist
Das BAG hat mit Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 660/19 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis „in dem Betrieb oder Unternehmen“ für eine bestimmte Zeit bestanden hat. Damit sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die - wie das einer Haushaltshilfe - ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. Ein Privathaushalt ist weder ein Unternehmen noch ein Betrieb (Rn. 11 ff.).
2. Die Auslegung von § 622 Abs. 2 BGB, wonach Arbeitsverhältnisse, die nach ihrem Inhalt ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst werden, ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Regelungsspielraums verfassungskonform (Rn. 19 ff.).
3. Während in Unternehmen grds. davon auszugehen ist, dass ein ordentlich gekündigtes Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer - ggf. auch längeren - Kündigungsfrist in zumutbarer Weise als Austauschverhältnis fortgesetzt werden kann, würde einem „Haushaltsinhaber“ abverlangt, entweder den Arbeitnehmer weiter in seiner - des Arbeitgebers - räumlich-gegenständlichen Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 GG) zu beschäftigen oder auf die Arbeitsleistung zu verzichten und den Arbeitnehmer - falls überhaupt zulässig - unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Fristende freizustellen (Rn. 26 ff.).
4. Der Senat musste nicht über die Frage befinden, inwieweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts durch die vorstehende Auslegung von § 622 Abs. 2 BGB eröffnet ist. Selbst wenn dies der Fall wäre und sich die gegenüber Arbeitnehmern von Unternehmen unterschiedliche Behandlung der ausschließlich in Privathaushalten Beschäftigten am Maßstab des in Art. 21 Abs. 1 GRC niedergelegten primärrechtlichen Verbots ua. einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG beurteilte, wäre die in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung von weiblichen Hausangestellten durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die eingesetzten Mittel wären zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich (Rn. 38).
5. Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag ausschließlich für seinen privaten Haushalt abschließt, handelt nicht als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB, weil die Führung eines Privathaushalts keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit darstellt (Rn. 14).