BAG: Mindestbetriebsgröße im Kündigungsschutzgesetz
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.10.2010 – 2 AZR 392/08 – wie folgt: § 23 KSchG liegt der allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff zugrunde. Das Erfordernis der Mindestgröße eines Betriebs in § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG trägt den besonderen Verhältnissen kleinerer Betriebe und Verwaltungen Rechnung. Die damit verbundene Benachteiligung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben ist sachlich gerechtfertigt, weil diese Betriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Dies verlangt nicht, den Betriebsbezug des maßgebenden Schwellenwerts stets schondann zudurchbrechen,wennsich ein Unternehmen in mehrere Kleinbetriebe gliedert, in denen insgesamtmehr als zehn bzw. fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine solche generalisierende Betrachtung wäre mit der gebotenen Unterscheidung von „Betrieb“ und „Unternehmen“ nicht zu vereinbaren. Ein Kleinbetrieb i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG liegt nicht nur dann vor, wenn er den maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet und sämtliche der für Kleinbetriebe typischen Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr wird der allgemeine Betriebsbegriff erst dann unmaßgeblich, wenn eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende, wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass seine Beachtung angesichts der tatsächlichen Verhältnisse vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigenwäre.