BAG: Kündigungsschutzklage – Wahrung der Klagefrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2013 - 2 AZR 682/12 - wie folgt entschieden:
1. Ein Arbeitnehmer kann neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Klage nach § 4 Satz 1 KSchG eine Klage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weise zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend.
2. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall i. S. d. § 4 KSchG hinreichend gewarnt, dass sich der Arbeitnehmer gegen alle weiteren – evtl. vorsorglichen – Kündigungen wenden will. Ist der Antrag i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer solchen weiteren Kündigung gestellt worden, so ist nach dem Rechtsgedanken des § 6 KSchG die Frist des § 4 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer die weitere Kündigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als konkret bezeichnete in den Prozess eingeführt und auf sie bezogen einen § 4 Satz 1 KSchG genügenden Antrag gestellt hat.
3. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die von ihm geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist „an sich“ geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer für einen Kollegen bestimmte Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch über dessen geleistete Arbeitszeit täuscht. Auf die Strafbarkeit der Pflichtverletzung kommt es nicht an.