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Arbeitsrecht
17.09.2013
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung wegen Kirchenaustritts

Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2013 – 2 AZR 579/12 - entschieden: 1. Tritt ein Sozialpädagoge, der in einer von der Caritas getragenen Kinderbetreuungsstätte beschäftigt ist, aus der katholischen Kirche aus, kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ist der Arbeitnehmer ordentlich nicht mehr kündbar, kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gerechtfertigt sein. 2. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Diese Gestaltungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes, zu dem auch das staatliche Kündigungsschutzrecht gehört. Mit ihm nimmt der Staat seine Schutzpflichten u. a. aufgrund der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG wahr. Der Wechselwirkung von kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und den Grundrechten der Arbeitnehmer ist durch eine Güterabwägung im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen. Das gilt auch im Fall des Kirchenaustritts, selbst wenn dieser nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters „generell“ entgegensteht. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. 3. Die staatlichen Gerichte haben bei der Bewertung einzelner Loyalitätsanforderungen die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), im Begriff der „guten Sitten“ (§ 138 Abs. 1 BGB) und im ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Sie haben sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen. 4. Die mit einer Kündigung wegen Kirchenaustritts verbundene Ungleichbehandlung wegen der Religion ist nach § 9 AGG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie im Streitfall – die an den Arbeitnehmer gerichtete Erwartung, aus Gründen der Loyalität nicht aus der katholischen Kirche auszutreten, einer Plausibilitätskontrolle standhält und auch nach der Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit gerechtfertigt ist.

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