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Arbeitsrecht
06.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung wegen privater Nutzung von dienstlichen Einrichtungen während der Arbeitszeit - Überwachung mittels Keylogger - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Zulässigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz - Sachvortragsverwertungsv

Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 681/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Aufzeichnung und Speicherung der Tastureingaben an einem dienstlichen Computer und das Fertigen von Bildschirmfotos (Screenshots) stellen Datenerhebungen iSv. § 3 Abs. 1 bis 3 BDSG dar. In diesen Datenerhebungen liegt - gleich, ob sie verdeckt oder offen erfolgen - zugleich ein Eingriff in das Recht des betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Eingriff in dieses Recht setzt nicht notwendig voraus, dass die Privatsphäre des Betroffenen ausgespäht wird.

2. Allein darin, dass ein Arbeitnehmer dem ihm mitgeteilten Einsatz eines Keyloggers nicht widerspricht, liegt keine Einverständniserklärung in die Informationserhebung. Das Unterlassen eines Protests kann nicht mit einer Einwilligung iSv. § 4a Abs. 1 BDSG gleichgesetzt werden.

3. Kontrollmaßnahmen, die hinsichtlich der Intensität des durch sie bewirkten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einer (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar sind, sind nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BDSG nur erlaubt, wenn gegen den Betroffenen der durch konkrete Tatsachen begründete „einfache“ Verdacht (Anfangsverdacht) einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung besteht. Ergreift der Arbeitgeber solche Maßnahmen „ins Blaue hinein“, stellen sie sich als jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar.

4. Kontrollmaßnahmen, die weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, können nach § 32 Abs. 1 BDSG auch ohne das Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts zulässig sein. Dies gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen sollen.

5. Die vorübergehende Speicherung und stichprobenartige Kontrolle der Verlaufsdaten eines Internetbrowsers kann zulässig sein, um die Einhaltung des Verbots oder einer Beschränkung der Privatnutzung von IT-Einrichtungen des Arbeitgebers zu kontrollieren.

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