R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
18.05.2017
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2017 – 6 AZR 665/15 – wie folgt entschieden:

1. Die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Schriftform nach § 623 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB ergibt, sind von der Partei darzulegen und zu beweisen, die Rechte aus der Kündigung herleiten will. Im Kündigungsschutzprozess hat der kündigende Arbeitgeber die Wahrung der Schriftform gemäß § 138 Abs. 1 ZPO substantiiert darzulegen. Zu den diesbezüglich behaupteten Tatsachen hat sich der Arbeitnehmer als Kündigungsempfänger nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Trägt der Kündigungsempfänger zur Schriftform nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Kündigenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

2. Nach § 113 Satz 1 InsO können Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Dies gilt nach § 279 Satz 1 InsO auch bei Eigenverwaltung.

3. Im sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) getroffene Vereinbarungen, durch welche die Anwendung des § 113 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind nach § 119 InsO unwirksam. § 119 InsO bezieht sich auf alle Vereinbarungen, die „im voraus“, d. h. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geschlossen wurden. Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Variante des Eröffnungsverfahrens. Es ist auf den Zeitraum ab dem Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt.

4. § 113 InsO findet auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Es kommt nicht darauf an, ob den vor Insolvenzeröffnung getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen ist, dass bei einer Kündigung vor Dienstantritt die Kündigungsfrist erst ab dem vereinbarten Dienstantritt zu laufen beginnen soll.

5. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung kann der allgemeine Kündigungsschutz bereits vor Ablauf der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) und sogar vor Dienstantritt gewährt werden. Sieht eine solche Vereinbarung keine Einschränkung vor, gelten die gesetzlichen Regelungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes einschließlich § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Die ordentliche Kündigung vor Dienstantritt bedarf daher keiner sozialen Rechtfertigung, wenn der Betroffene bei der künftigen Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zur Muttergesellschaft zum GmbH-Geschäftsführer bestellt ist.

6. Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH ist gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Die Abberufung von Geschäftsführern unterfällt nach § 46 Nr. 5 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird der Widerruf nicht bereits mit der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, sondern gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit dem Zugang beim Geschäftsführer wirksam.

Volltext unter BBL2017-1205-1

–          Markowski kommentiert dieses Urteil in einer der kommenden Ausgaben des BB.

stats