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Arbeitsrecht
03.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Insolvenzanfechtung – mittelbare Zuwendung

Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 – 6 AZR 159/12 - entschieden: 1. Ob Inkongruenz i. S. v. § 131 InsO vorliegt, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners anhand der materiell-rechtlichen Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung festzustellen. Bei geringfügigen Abweichungen, die der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen, liegt in der Regel Kongruenz vor. 2. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg, weil die Befriedigung nicht „in der Art“ erfolgt, in der sie geschuldet ist. Eine solche mittelbare Zahlung ist deshalb in der Regel als inkongruente Deckung anfechtbar. 3. Auch bei Zahlung durch einen Dritten kann jedoch eine kongruente Deckung vorliegen, wenn ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers unanfechtbar begründet worden ist, etwa weil die Zahlung auf einer dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruht. Eine solche Abrede kann auch stillschweigend getroffen werden. 4. Für die Prüfung, ob (stillschweigende) Abreden insolvenzfest sind, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Abrede getroffen wird. Werden abändernde Vereinbarungen vor Beginn der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO getroffen, ist eine dem so geänderten Anspruch entsprechende Leistung grundsätzlich kongruent. Allerdings kann die abändernde Vereinbarung ihrerseits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar sein. 5. Die bloße Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs genügt noch nicht,um anzunehmen, der Zahlung des Entgelts durch ein am gemeinsamen Betrieb beteiligtes Unternehmen statt durch den Vertragsarbeitgeber liege eine stillschweigend getroffene dreiseitige Abrede zugrunde. Erforderlich ist eine Abrede zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Arbeitnehmer, wonach die Entgeltansprüche nicht vom Vertragsarbeitgeber, sondern von einem anderen der beteiligten Unternehmen als Drittemzu erfüllen sind. 6. Das deutsche Insolvenzverfahren ist rechtsträgerbezogen ausgestaltet. Auch wenn der Schuldner und der zur Zahlung angewiesene Dritte ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen unterhalten und die finanziellen Mittel aus „einemTopf“ entnehmen, liegt deshalb bei einer mittelbaren Zuwendung grundsätzlich Inkongruenz vor. 7. Bei einer Zahlung auf Schuld liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Empfänger seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Bei einer Zahlung auf Kredit kommt es dagegen lediglich zu einem Gläubigerwechsel, sodass eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich ausscheidet.

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