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Arbeitsrecht
26.06.2018
Arbeitsrecht
BAG: Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Wahlgeheimnis

Das BAG hat mit Beschluss vom 21.3.2018 – 7 ABR 29/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle der US-Streitkräfte unterfällt nach Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATOTruppenstatut der deutschen Gerichtsbarkeit. Es obliegt den Arbeitsgerichten, im Beschlussverfahren unter Anwendung der am 16. Januar 1991 geltenden Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes, der Wahlordnung zum Schwerbehindertengesetz und des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu entscheiden.

2. Nach § 27 Abs. 6 iVm. § 24 Abs. 6 Satz 1 SchwbG in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung werden der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der Hauptschwerbehindertenvertretung und deren Stellvertreter in geheimer Wahl gewählt. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist nicht verzichtbar. Bei einer schriftlichen Stimmabgabe hat der Wähler für die unbeobachtete Stimmabgabe zu sorgen. Der Grundsatz der geheimen Wahl ist jedenfalls dann verletzt, wenn die schriftliche Stimmabgabe unter Beobachtung eines Wahlbewerbers erfolgt oder wenn mehrere Wähler unter gegenseitiger Kontrolle abstimmen. Eine unter Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl abgegebene Stimme ist ungültig.

3. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 11 SchwbVWO in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung hat der Wahlvorstand zur prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. Dabei kann er in der Regel davon ausgehen, dass der Wähler seiner Pflicht zur unbeobachteten Stimmabgabe nachgekommen ist. Hat der Wahlvorstand jedoch von einem Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl Kenntnis, darf er die ungültige Stimme nicht berücksichtigen.

4. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO bereitet der Wahlvorstand die Wahl vor und führt sie durch. Dabei hat er auch bei einer schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses zu sorgen. Der Wahlvorstand verstößt gegen diese Pflicht, wenn er Wähler, die unter gegenseitiger Kontrolle abstimmen möchten, nicht auf die Pflicht zur unbeobachteten Stimmabgabe hinweist, sondern ihnen für diese Stimmabgabe in seinem Büro einen Tisch zur Verfügung stellt.

SchwbG in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung § 24 Abs. 6 Satz 2, § 27 Abs. 6; SchwbVWO in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung §§ 2, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 12; BPersVG in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung § 25; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen Abs. 9

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