ArbG Berlin: Häufige Kurzerkrankungen
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 7.2.2014 – 28 BV 16501/13 – entschieden:
I. Kurzerkrankungen einer Arbeitsperson bilden regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. II. Nichts anderes kann mit Rücksicht auf das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG gelten, wenn es um die Kündigung amtierender Mitglieder des Betriebsrates geht, die zudem unter dem besonderen Kündigungsschutz der § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG stehen (s. insofern etwa BAG 15.3.2001 – 2 AZR 624/99 – EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 52 selbst für dauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines ehemaligen Betriebsratsmitgliedes). III. Diese Grundsätze sind auch nicht anhand der Denkfigur von einer „notwendigen Auslauffrist“ relativierbar. Insofern gelten dieselben Wertungen wie für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung (s. etwa BAG 17.1.2008 – 2 AZR 821/ 06 – NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz]; 12.5.2010 – 2 AZR 287/08 – NZA-RR 2011, 15). IV. Hilfreich zur Klärung des „wichtigen Grundes“ ist hier wie dort die Kontrollfrage, ob der Arbeitgeber beimfraglichen Sachverhalt berechtigt wäre, einen nicht durch § 15 Abs. 1 KSchG besonders geschützten Mitarbeiter nach § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (s. Ulrich Preis Anm. BAG [21.6.1995] AP § 15 KSchG 1969 Nr. 36 [III.]): Ist das zu bejahen, so teilt auch der Amtsträger dieses Schicksal, sofern der Konflikt nicht seiner Amtstätigkeit entspringt; ist es zu verneinen, so ist die Kündigung unzulässig.
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