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Arbeitsrecht
28.06.2019
Arbeitsrecht
BAG: Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - Voraussetzungen - Referenzzeitraum - Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterbrechungen der Tätigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 31.1.2019 – 8 AZR 410/13 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Diese Regelung findet nach § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II ua. bei einer Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II entsprechende Anwendung (Rn. 19).

2. Der Referenzzeitraum iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht auf die letzten 24 Kalendermonate vor dem Tag der Zulassung des kommunalen Trägers beschränkt. Deshalb können auch Zeiten der Tätigkeit zu berücksichtigen sein, die vor den letzten 24 Monaten vor dem og. Stichtag liegen (Rn. 22).

3. Der Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kommunalen Trägers setzt grundsätzlich voraus, dass diese ausschließlich mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut waren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei der Wahrnehmung von Mischtätigkeiten nur dann, wenn die Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur überwiegen, sondern den eindeutigen Schwerpunkt bilden (Rn. 26 ff.).

4. Eine „Aufgabenwahrnehmung“ iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt nur bei einer tatsächlichen Tätigkeit vor; die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die Bundesagentur reicht hierfür nicht aus (Rn. 36 ff.).

5. Der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stehen die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Dienst- und Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können (zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen), nicht entgegen. Unschädlich sind darüber hinaus auch solche Unterbrechungen, die nicht typischerweise in jedem Dienst- und Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können (zB infolge einer langandauernden Erkrankung, eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, Mutterschutzes und einer Inanspruchnahme von Elternzeit) (Rn. 41 ff.).

6. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die/der Beschäftigte im 24-monatigen Mindestreferenzzeitraum überhaupt keine aktive Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeübt hat (Rn. 46).

7. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt nicht, dass die/der Beschäftigte am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt hat. Es reicht insoweit aus, dass ihr/ihm an diesem Tag Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen waren, die Tätigkeit mithin an diesem Tag nicht beendet war (Rn. 47 ff.).

8. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt, indem er den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes regelt, ohne diesen ein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht einzuräumen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Rn. 72 ff.).

9. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 106 ff.).

10. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht an den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu messen. Die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt eine hoheitliche Tätigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dar mit der Folge, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist (Rn. 115 ff.).

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