Sächsisches LAG: Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 TzBfG
Das LAG entschied in seinemUrteil vom 19.4.2011 – 7 Sa 499/10 –wie folgt: Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999, insbesondere deren §§ 1, 2 und 5Abs. 1 Buchst. a bis c begründet, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, keine Zweifel an der Wirksamkeit einer auf diese Vorschrift des TzBfG gestützte und damit sachgrundlose Befristung. Unabhängig von dem bereits über § 14 Abs. 1 TzBfG gewährten richtlinienkonformen Schutz entspricht § 14 Abs. 2 TzBfG den gemeinschaftsrechtlichenVorgaben. Nach§ 1 solldieRahmenvereinbarung nicht nur durch die Anwendung desGrundsatzesderNichtdiskriminierungdieQualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern, sondern vielmehr auch einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert (Verhinderung von Kettenverträgen). § 14 Abs. 2 TzBfG regelt in Umsetzung von § 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung sowohl die insgesamt zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse als auch die zulässige Zahl der Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse. Von einer Vorlage an den zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständigen EuGH hat die Kammer abgesehen, da sie angesichts der für den Kläger eröffneten Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG einzulegen und/oder Gehörsrüge nach § 78a ArbGG zu erheben, nicht das letztinstanzlich entscheidende Gericht ist und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts – hier durch die Umsetzung über § 14 Abs. 2 TzBfG – offenkundig ist (BVerfG-Urteil vom10.11.2010 – 1 BvR 2065/10).